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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808063
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180806
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180806
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-06
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1918
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Riesaer H Tageblatt Dienstag, S. Angast 1S18, avenvs preis - preis- preis: 169 äL Kr. .47 -.57 -.17 -.35 —.45 -.12 -.18 M. M. Speisekarten-Attsgatze Mittwoch, den 7. August 1918 von 3—7 Uhr nachm. Weida, dm 6. August 1918. Ter Gemeindevorstand. -.62 -.77 -.24 -.32 . für solche Waren, die noch Verkauf von Schiasdeckeu. Dem Kommunaloerband steht zur Deckung des Bedarfs der in Maflenquartieren untergebrachten landwirtschastlicheu Arbeiter ein kleiner Poste» Schlasdecke» zum Preise von 4 Mart SO Pf. bis 9 Mark 22 Pf. zur Verfügung. Bedarfsanmeldung bis zum 11. August 1918 an die Königliche AmtShauptmannschafr. Grobenhain, am 5. August 1918. Der Kommnnalvcrband, Gänseklein für das Pfund Gänsefett, roh Gänsefett, ausgelassen nicht übersteigen. M. Schlnstschein 8 9' Bei jeder Veräußerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänse fleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Miister und an Inhaber von Gast-, Schank« und Speisewirtschaften oder bei der Üebergahe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer einen Schluflschein nach vorgefchriebenem Muster in 2 Stücken anSzustellen und zu unterzeichnen. Für die Ausstellung des SchlußscheiueS ist auch der erwerbende Händler haftbar. Je ein Stück des Schlußscheines hat der Veräußerer und Erwerber bis zum Schluß des Kalenderjahres, mindestens aber 3 Monate aufzubewahren und auf Der- langen dem Poltzeibeamten oder dem Beauftragten des Kommunalverbands, der Preis- Prüfungsstelle, der Gemeinde oder OrtSpolizei vorzulegen. Die Hausfrauenvereine Großenhain, Riesa und Radeburg sind vom Schlußschein- zwange befreit, haben aber dem Veräußerer den Ankauf nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. IV. Ein- und Berkauf-dirch. 8 IO. Jeder Händler, einschl. der genannten HauSsrauenvereine hat ein Siu- und Ver- kanfSbnch nach vorgeschriebenem Muster zu führen, aus dem die Anzahl der Eingekauftr» und verkauften Gänse, Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer, die Nummer der bei der Abgabe an Verbraucher vereinnahmten Gänsekarte (8 13', sowie die An- und Ver kaufspreise zu ersehen sind. Weiter hat jeder Händler der Königlichen Amtshauptmannschaft mit vorgeschrie- Handel und Verkehr mit Gilnseu. Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamteS über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 — Neichsgesetzblatt Seite 373 — und der Aus führungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1918 — Sächsische Staatszeitung vom 15. Mai 1918 — wird folgendes bekannt gemacht: I. Handelserlaubnis. Wer im Königreiche Sachsen gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die HauS srauenvereine in Großenhain, Riesa und Radeburg. 8 2. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommuualverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Einwohner des Kommnnalverbandcs Großenhain haben ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis an die Königliche Amthauptmannschaft Grostenbai» zu richten. Dem Antrag ist ein Zeugnis der Wohnortsbehörde darüber beizufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen EigeutumSvergeheuS oder Preiswuchers oder lleberschrcitung von Höchst preisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. - 3 3. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer für das Königreich Sachsen gültigen Ausweiskarts erteilt. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von S,VO Mark, für jede Nebenkarte eine Gebühr von V,5V Mark zu entrichten. Tie Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mitzuführen uizd den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den UeberwachungS und Polizei beamten vorzuweisen. Die Namen der zum Gänsehandel zugelassenen Personen werden in den Amtsblättern bekannt gegeben. 8 4. , Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Uebcrwachungsvorschriften widerrufe» werden. Die Ausweiskarte ist dann zurückzugeben. il. Höchstpreise. 3 5. Lebende und geschlachtete Gänse dürfen nur nach Gewicht verkauft werden. 3 0. Beim Verkauf von lebenden Gänsen durch den Züchter oder Mästcr darf der Preis von S,7S Mark für ein Pfnnd nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters oder MäfterS. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0,50 Mark für ein Pfund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. 3 7. Beim Verkauf von geschlachteten Gänsen dürfen innerhalb des hiesigen Bezirkes folgende Preise nicht überschritten werden: beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster an Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) 3,50 Mark für ein Pfund; beim Verkaufe durch den Händler an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers 4 Mark für ein Pfund; beim Verkaufe durch den Händler an den Verbraucher 4,50 Mark für ein Pfund. Die Preise gelten für geöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Stroh bindung) ist verboten. ' 3 8. Beim Verkauf von Gänsefleisch in Teilen darf der Preis für ein Pund Gänsefleisch einschließlich Knochen und Leber 6.20 M. ' 2.- M. 7. 12. (-.72) M.jePfd. c- .82) . . . (-.28) - - - ... (-.43). - - Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 7. August 1918 geltenden Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise (Minifterialverordnnng vom 29. Juli 1918) stammen. Die Kom- mnnalverbände haben darüber zu wache», daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den vorstehenden neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert sind. il Die unter Nr. 15. und 16. der Ministerialverordnung vom 29. Juli 1918 festge setzten Pilzböckstpreise werden aufgehoben. Dresden, am 5. August.1918. 1307 VS2 Ministerium des Innern.3611 La» Riesaer Tageblatt erscheint lebt« Tag abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sann- und Festtag«. Vez««»prel», gegen Vorauszahlung, durch unser, Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen für di« Nummer o«S Ausgabetag«« sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmt«. Tagen und Plätzen wirb nicht übernommen. Prei» für di« «8 nun breite Grundphrift-Zeil« (7 Silben) 2ü Pf., Ort-prei» 20 Ps.z zeitraubender und tabellarischer Satz ent- Brechend höher. Nachweisung»- und verniittelunaSgebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« ringezogen werden muß oder der Austraggeber in Konkur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage »Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krceg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Lan g er L WIn t»rl Ich. R l« s a <8«sch2ft«ftelle: Waetbeftrahe 59 Berantwortlick für Redaktion! Arthur Hähnel. Nieln; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittelch, Riesa. Höchstpreise für Gemüse. 1. Mit Wirkung vom 8. August 1018 ab werden im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst die in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1918 — 1271 V62 (Sächs. StaatSzcitung Nr. 175) festgesetzten Höchstpreise wie folgt ab- geändert: Erzeuger- Großhandels- Kleinhandels- 4. Bohnen ») grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) d) Wachs- und Perlbohnrn 5. Frühweißkohl 12. Frühzwiebeln ohne Kraut benem Poftkartenvordruck unaufgefordert «nmitteblar »ach keiner Zulassung den Be stand, alsdann jeden Mittwoch anznzeigen. wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige ein- gekaust, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft bat. Die AnkanfSanzcige er streckt sich auch ans die in Orten austerhalb Sachsens erworbenen Gänse. Diese Vorschriften gelten auch für nach Sachsen eingcsührte Gänse. V. Abgabeverbote. 3 11. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebenden oder toten Schlachtgänse« unmittelbar a» Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster verboten. Züchter oder Mäster dürfen Schluchtgänse nur an Personen oder Stellen abaeben, die »um Aufkauf von Gänsen »»gelassen worden sind (zu vergl. 8 3 Abs. 4). Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstelle» und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelassenen Personen gestattet. 3 12. Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren durch den Züchter oder Master ist vom I. November 1018 ab bis auf weiteres verboten. VI. Gänsekartcn. . 8 13. An Verbraucher dürfen Schlachtgänse geteilt oder ungeteilt nur gegen Abgabe von Gänsekarte» verkauft werden. Für eine ungeteilte GanS ist eine Gänsekarte — mit 4 Abschnitten — abzugeben. Beim Verkauf von Gänsefleisch in Teilen sind für das Pfnnd einer der 4 Abschnitte der Gänsekarte abzngebcn. Die eingenommenen Gänsckarten mrd Kartenabschnitte sind vom Händler aller 2 Wochen unter Vorlegung des Ein- und VcrkaufsbncheS an die Königliche Amtshanpt- mannschaft abznliefern. 8 11- Die Gänsekarte wird nnr aus Antrag non der Wohnortsbehörde oder von den von den Ortsbehördcn damit beauftragten Stellen ausgegeben, lieber die Ausgabe ist eine Liste zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Gänsekarte erhalten. Gröbere Haushaltungen echalten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet, Kinder unter O Jahre» werden nur zur Hülste gerechnet. 3 15« Krankenhäuser, Lazarette, Gast-, Schank- und Sveiscwirtschaften können für 3 stündige Berpfleggüste zusammen 1 Karte erhalten. Als stündiger Verpflcggast gilt, wer regel mäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in dem betreffenden Betriebe einnimmt. 3 16. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte erhalten. 3 17. Die Gänsekarte ist lediglich Tverrkarte, sie gibt also keinen Anspruch auf Beliefe rung. Sie kann bei einem zum Verkaufe von Schlachtgünsen zugelassenen Händler zur Belieferung nngemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bcstellabschnitt, der übrige Teil der Karte erst bei der Lieferung selbst abzugebcn. VII. Schlnst- nnd Strafbestimmungen. 3 18. Die nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordrucke können von der Königlich«» Amtshauptmannschaft, zum Teil unentgeltlich, bezogen werden. 3 19. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 24. Juli 1918. 735 d V. Die Königliche Amtskanplmaunschast. Die Stadträte zu Grostenhai» und Riesa. HM ves MetenS m PrivatüruMUk» und MtWWkll Men. Um eine wirksamere Durchführung des Flur- und Forstschubes zu ermöglichen, wird nach Gehör des Bezirksausschusses hiermit das unbefugte Betreten aller Privatgruudstücke und nichtöffentlichen Wege innerhalb des Bezirks dec AmtShauptmannschaft Großenhain für die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr vormittags und von 12 bis 2 Uhr mittags verboten. Als unbefugt gilt alles Betreten, das nicht durch dringende Geschäfte gerechtigt- fertigt erscheint. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M., an deren Stelle im lln- einbringlichkeitSsalle Hast bis zu 14 Tagen zu treten hat, bestraft. Großenhain, am 6. August 1918. Die Königliche Amtsbauvtmannschaft. LevtnsmrttelverteUttrig. Die Bekanntmachung vom 1. August laufenden Jahres wird dahin berichtigt, daß auf Abschnitt 37 der WarenbezugSkarte M nicht 850 xr Kunsthonig, sondern nnr SVK er Kunsthonig zur Verteilung kommen. Großenhain, am 5. August 1918. UI. Der Kommnnalverband. ««d Anzeiger Medlatt ««r Istyckger). «tr°k°ss. «sts. Nr -L f8r die Kvniql. AmtShauptmannschaft Großenhain, das KSnigl. Amtsgericht nnd dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat GrVVa. 181 Vestandscmzklge». Tie Vordrucke zu den von den Mühlen, Bäckern, Konditoren und Kleinhändlern am 11. August 1918 zu erstattenden Bestandsanzeigen find hier eingegangen und im Rat hause, Zimmer Nr. 4, abzubolen. Zur Ersparung von Portokosten find ivir bereit, die ansgrsüllten Bestandsanzeigen zu sammeln und weiterzugebrn, wenn sie uns bis Monk««, den IS. August IS 18, nachm. 4 Uhr zurückgegeben werden. Ter Rat der Stadt Riesa» den 5. August 1918. ,,,, Das ausgestellte Wertzuwachssteuerregulativ der Gemeinde Weida liegt nach er- folgter oberbehördlicher Genehmigung von heute ab 14 Tage im Gemeindeamt öffentlich aus. Das Regulativ tritt mit heute in Kraft. Weida, am 6. August 1918.Der Gemetudevorstand.
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