Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180815
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180815
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-15
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer O Tageblatt ««d A«k»t-rr (LlbedlM Ml- Äryeigerj. ArnLsbtcrLt PaftscheAevtor Eetpzlg BIAU «rokaff, Ries« Str. «. für die Königs. Amtshauptmannschast Großenhain. Las Kvniql. Amtsgericht mch den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemelnLeratGrM. I8S.Donnerstag, IS. August 1918. avenos. 71. Jutzrg. Du» Rtrsaer Tageblatt erscketut jede» Tug abend« '/,? Uhr mit Ausnahu» der San»- und Festtage. vez«g»pret«, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träg« frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mart, monatlieh I Mark. Auzetgeu für di« Nummer be« Ausgabetage« sind bi« lü Uhr vormittag« auszugeben und im voraus zu bezahlen; ein« Bewähr für da« Erscheine» « bestimmten Tagen und Plätze» wird nrcht übernommen. Prei« für di« 4» mm breit» Grundschrift-Zeile (7 Gilbens 25 Pf., OrtZprrr» 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» iumchend Hüber Nachweisung«» und Vermittelungsgebühr 2l) Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«» und Erfüllung«»»!: Riesa. Bierzehntägig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder de» BeförderungSeinrichtunaen — hat der Bezieher «men Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe« Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Lrngert Winterlich, Riela Geschäfts stelle: Noetdestraße 59 Verantwortlich für Redaktion» Arthur Hähnel Rieka: Mr Anzeigenteil' Wilde lm Dittrich, Riesa. b) wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Versendung die Erfüllung k 7. ») i>) bei sonstigem Gemüse in den Fällen des 8 3 sowie dann, wenn eS der Besitzer zum eigenen Verbrauch an einem anderen Ort bestimmt hat und zu diesem Zweck auSfübren will, o) sofern die zuständige Hauptsammelftell Gemüses <8 14 Abs. 1) abgelehnt hat. tzemiml »kl kn SM mi HMtzM ln iiriik IÜIS. Die ReichSftelle für Gemüse und Obst hat durch Verordnung vom 10. Juli 1918 ReichSanzelger 176 vom 29. Juli 1918 Vorschriften über die Bewirtschaftung des Herbst. aemüseS der Ernte 1918 erlassen. Auf Grund dieser Verordnung finden im Gebiete des Königreichs Sachsen folgende Bestimmungen Anwendung: l. Kontrollgemüse. 8 1. Bon den Vorschriften dieser Verordnung werden nur betroffen: Weißkohl, Rot» kohl, Wirsingkohl, Grünkohl, Möhren aller Art und Zwiebeln lKontrollgemüse). Den Vorschriften unterliegt auch solches Kontrollgemüse, das zwar vor dem Inkraft treten dieser Verordnung veräußert ist, aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abaesetzt wird, insbesondere auch Kontrollgemüse, das zur Erfüllung von Pachtverträgen bestimmt ist. II. Ubsatzbeschränkuug. § 2. Jeder Erzeuger von Kontrollgemüse, das außerhalb eines genehmigten Liefe- - rungSvertraaes abges-tzt wird, ist, bevor er solches an Dritte abaibt, verpflichtet, es der zuständigen Gemüsebauptsammelstelle, weiterhin Hauvtsammelstelle genannt, oder deren Unteraufkäufern persönlich oder schriftlich zur Uebernahme anzubieten. Die Hauptsammelstelle und ihre Unteraufkäufer sind vom Kommunalverband öffent lich bekannt zu machen. 8 3. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt: ») der unmittelbare Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn an ein und demselben Tage nickt mehr als 5 Kg — bei Zwiebeln 1 — an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, b) der Absatz an und durch den Kleinhändler, mit Ausnahme von Waggon- ladungen, e) der Verkehr zu und aus benachbarten öffentlichen Märkten, mit Ausnahme von Wagqon-Ladungen, <Y der Absatz seitens der Mitglieder eines landwirtschaftlichen Hausfrauenvereins an und durch diesen Verein im Kleinhandel. § 4. In besonders gearteten Fällen können mit Zustimmung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — wettere Ausnahmen von det Absatzbeschränkung des 8 2 vom Kommunalverband des Erzeugungsortes bewilligt werden. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse s und Obst (weiterhin Landesftelle ge nannt) — Berwaltungsabteiluna — anaerufen werden. Diese entscheidet endgültig. III. Versandgenehmigung. 8 5. Kontrollgemüse tauch durch Lieserungsverträge gebundenes Gemüse) darf allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff — nur mit Genehmigung der Landesftelle — Gesckäftsabteilung — versandt werden. 8 3. Dre Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen: ») wenn die Innehaltung der Richtlinien gefährdet wird, die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder der Landesstelle über die Verteilung der erfaßten Waren aufgestellt werden, aenebnügter Lieferungsverträge gefährdet" würde. Die Genehmigung darf nicht versagt werden: ) wenn es sich um solches Gemüse handelt, das zur Erfüllung von genehmigten Lftserunpsverträgen versandt werden^soll^ zum eigenen Verbrauch an einem anderen Ort bestimmt hat und zu diesem Zweck auSfübren will, o) sofern die zuständige Hauvtsammelstelle die Uebernahme des ihr angebotenen Gemüses (8 14 Abs. 1) abgelehnt hat. 8 8. Die Versandgenehmigung wird bei Wagen- bezw. Schiffsladungen sowie bei Stückgut- (Expreßgut-) Sendungen durch einen Aufdruck auf den Beförderungspapieren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: „ bz Kontrollgemüse zur Beförderung mit der Eisenbahn (Schiff) zugelaffen bis zum ' (Ort, Datum, Dienststempel, Unterschrift"). Beim Fehlen Les Aufdruckes wird die Sendung bahnseitig zuruckgewiesen; ebenso erfolgt die Zurückweisung der Sendung, wenn Frachtbriefe oder Eisenbahnpaketadreffen mit Aenderungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben, vorgelegt werden. 8 9. Nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eisenbahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkunde be zeichneten Empfänger zu erfolgen bat. 8 10. Der Antrag auf Erteilung der Versandgenehmigung ist bei der zuständigen Hauptsammelstelle oder ihren Unterauskäufern (8 2 Abs. 2) persönlich oder schriftlich zu stellen. Auf Verlangen können in geeigneten Fällen die Versandgenehmigungen im voraus gegeben werden. 8 11. An Stelle der Hauvtsammelstelle ist zur Vermittlung und Aushändigung der Versandgenehmigung der «ommnaalverband zuständig: ») wenn es sich um eine Ausnahme nach 8 4 handelt, b) wenn die Genehmigung auf Grund von 8 6 von der Hauvtsammelstelle versagt worden ist und hiergegen begründete Beschwerde beim Kommunalverband er hoben wird. 8 12. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausfertigung als erster Tag mitgerechnet wird. 813. Die Gebühr für die Erteilung jeder Versandgenehmigung beträgt bei Bahn wagen- und Schiffsladungen 50 Pfennige, in allen anderen Fällen 10 Mennige. IV. Uebernahme,-Abnahme und Vergütung des Gemüses. 8 14. Di« Hauvtsammelstelle hat innerhalb von 5 Tagen nach dem Angebot (8 2) zu erklären, ob und wieviel sie von dem Gemüse übernehmen will. Nicht fristgemäße Er» kläruna gilt als Ablehnung. Der Erzeuger hat das von der Hauvtsammelstelle zur Uebernahme bestimmte Se» müse auf Abruf nach den ergebenden Anweisungen zu liefern. Die Hauptsammelstelle ist berechtigt, die Lieferung an sich selbst oder an einen von ihr zu bezeichnenden Kommunalverband, an eine Fabrik oder an einen Großverbraucher zu verlangen. Die Verrechnung erfolgt auch in diesen Fällen mit der Hauvtsammelstelle und durch diese. 815. Die von der Hauvtsammelstelle oder von dritten Abnehmern zu zahlende» Preise werden jeweilig von der Landesstelle — VerwaltungSabteiluna — festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von der Landesstelle — Geschäftsabteilung. — In keinem Kalle darf der zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines LieserungsvertrageS zu zahlen ist. 8 16. Die Abnahme des übernommenen Gemüses soll — Versandmöglichkeit und geeignete Witterung vorausgesetzt — spätestens binnen 1 Woche von dem Tage an er folgen, an dem die Uebernahme erklärt worden ist. Erfolgt die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Erzeuger verpflichtet, das Gemüse weiter ordnungsgemäß »u ver wahren. Nach Befinden gellen die in den Lieserungsverträtzen für Herbftgemüse für die Aufbewahrung vorgesehenen Bestimmungen. ,E 8 17. Die Zahlung des Kaufpreises für das abgenommene Gemüse erfolgt Zug um Zug, spätestens 8 Tage nach Abnahme. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, jo ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbank-Diskontsatz zu verzinsen. 8 18. Die Höhe der Gebühr, die der Hauvtsammelstelle,. sowie ihren Unterauf käufern für die Erfassung des Gemüse« zusteht, wird von der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Landesftelle — Geschäftsabteilung — festgesetzt werden; die Gebühr stellt gleichzeitig das Entgelt für die Uebcrwachung des Anbauers, der Aberntung, Verladung und Beförderung der Waren dar. 8 19. Die Hauptsammelttellen haben nach näherer Anweisung der Landesstelle — Geschäftsabteilung — Listen zu führen, aus denen die erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der Ware, Absendungs- und Bestimmungs ort, der Name des Absenders und Empfängers, sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen find aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch. spätestens am Schluß der Bersandzeit, an die Landesstelle — Geschäftsabteilung — einzusenden. . V. Auskunftsvflicht. 8 20. All« Besitzer von Kontrollgemüse haben der Landesftelle und den Hauptsammel» stellen auf Erfordern Auskunft über das vorhandene Gemüse nach Gewicht und Art zu geben. Sie find ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch bis zur Versendung aufzubewahren und zu bewacken. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betrieb bleibt zulässig. VI. Eigentumsübertragung. 8 21. DaS Eigentum an Kontrollgemüse kann auf Antrag der Landesstelle — Ge- schaftsabteilung — durch Anordnung der Landesstelle — Verwaltungsabteilung — auf die in dem Anträge bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeerntcten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nickt abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch abzuernten. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflicktet, die Aberntung sorgfältig auszuführen. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung dec jeweiligen Höchstpreise von der Landesstelle — Verwaltungsabteilung — bestimmt. Hat dtr Besitzer einer Aufforde rung zur Ueberlaffung der Vorräte innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. VII. Behandlung von Streitigkeiten. 8 22. Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften der 88 14 bis 17 und 22 ergeben, entscheidet endgültig das Ministerium des Jnnqrn — LandeSlebenS- mittelamt —. ^ 7^ - vm. Strafvorschriften. 8 23. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. IX. Inkraftsetzung. 8 24. Die Verordnung tritt bezüglich des Absatzes von Zwiebeln sofort, im übrigen «t den von der ReichSftelle für Gemüse und Obst noch zu bestimmenden Zeitpunkten in Kraft. Mit dem Tage, an welchem die letzteren Bestimmungen hiernach in Kraft treten, sind durch die Reichsstelle außer Kraft gesetzt: 1. die Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 219 vom 14. September 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Bekannt machung erlassenen Sonderbestimmungen, 2. die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichs» anzeiger Nr. 88 vom 15. April 1918) und vom 24. Juni 1918 (Reichsan- zeiger Nr. 151 vom 29. Juni 1918). Dresden, den 5. August 1918 1181»V62 Ministerium des Innern. 3752 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebrockt. ' Dresden, am 9. August 1918. 1750 V6 1. Ministerium des Innern. 3753 Bekanntmachung über den Absatz von Muttersäften und Fruchtsiruven. Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) geben mir in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37 vom 12. Februar 1918> bekannt, daß Frucktsäfte (Muttersäfte und Fruchtsirupe) aller Jahrgänge, also auch Säfte diesjähriger Pressung, ohne unsere Genehmigung von den Erzeugern nicht abqesetzt werden dürfen. Wir weisen gleichzeitig daraufhin, daß auch diejenigen nicht gewerbsmäßigen Her steller von Fruchtsäften, welche jährlich weniger als 20 <tr Fruchtsäfte Herstellen, ihre Er zeugnisse, und zwar bis zur Festsetzung neuer Preise auch Säfte der Ernte 1918, nur zu den in der Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeigcr 37) festgesetzten Her» stellerpreisen absetzen dürfe» (8 2 Satz 3 der Verordnung vom 23. Januar 1918 - ÄGBl. S. 46 —). Jeder Weitcrabsatz dieser Erzeugnisse ist verboten. Berlin, den 12. Juli 1918. Krtegsgesellschaft für Obstkouserve« und Marmeladen m. b. H. Klein.l)r Lehmann. Süuglingswiistye. In den einschlägigen Geschäften kommen, und zwar nur für Einwohner des Kom» munaloezrrkes, zum Verkauf: Wickeltücher zum Preise von 5.— und —. . Windel» zum Preise von —.41 M. bis 1.53 M. Li« Abgabe erfolgt «ach vorschriftsmäßiger Ausfüllung eines Bestandsfrage» vVgeuv gegen: 1. einen Bezugsschein und 2. eine Bescheinigung einer OrtSbehorde des hiesigen Bezirks (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand oder SntSvorfteher) darüber, daß der Antragsteller der Gegenstände dringend bedürftig ist und den Bedarf nur durch Kauf der dem Kommunaloerband zur Verfügung stehenden Reichs» wäre decken kann. Die Händler haben die unter 2 genannten Bescheinigungen unaufgefordert am 1. eine« jeden Monats der Königlichen Amtshauptmannschast — Bekleidungsstelle — vor schriftsmäßig entwertet einzusenden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, insbesondere Verkauf zu höhere» Preisen oder an Personen, die außerhalb des Bezirkes wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden auf Grund von 8 20, Absatz 1, Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. v. 16/23. 12. 16 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. bestraft. Großenhain, am 14. August 1918. 491 n/130 ck x. Der Kommunalverbimd. . . Freitag, de« 16. u«d Sonnabend, de« 1? August 1Ä18 finden bei uns wegen Reinigung der Geschäftsräume nur unaufschiebbare Sachen ihre Er ledigung. Die Sparkasse bleibt jedoch während der üblichen Kaffenstnnden geöffnet. Lm Königlichen, Stand^amt werden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbefälle vormittags von 8 9 Uhr angenommen. Der Rat der Stadt Riesa, den 13. August 1918. . Grßm.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite