Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808162
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180816
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180816
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-16
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Freitag, 16. August 1918, abends. 199. 71. Jahrg. Abgabe bau Speisekartoffe !chlachtung nur z: Viehhalter belassen S Fleisch wird dem 1. auf Abschnitt 34 der grauen Nährmittelkarte l gelben , l roten . mehr besitzen und denen reife Kartoffeln a«S neuer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen, berechtigt. Kartoffelerzeuger, die reife Kartoffel« aus «euer Ernte besitze«, dürfen aus ihren Vorräten pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen in der nächsten Woche 10 Pfund verbrauchen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. Juli ISIS — 910» U — in Geltung. Großenhain, am 16. August 1918. 987 b Der Kommunalverband. Verordnung über die Höchstpreise für Schafbieh. Unter Aufhebung der Verordnung über den gleichen Gegenstand vom 15. Dezember 1S17 (Nr. 295 der Sachs. Staatszeitung'vom 20. Dezember 1917) wird folgendes bestimmt: Vom 15. August 1918 ab gelten für Schasvieh ab Stall und Standort für den Zentner Lebendgewicht folgende Höchstpreise: In Klaffe l: vollfleischige Lämmer und Jährlinge (Hammel und unge lammte Schafe) 100 M. » . II: vollfleischige und fette Mutterschafe SO , , , Ul: magere und gering genährte Schafe, auch Zuchtbäcke 70 , , , IV: minderwertige und abgemagerte Schafe 50 . Heidschnucken werden in allen Klaffen um 20 Proz. niedriger als die übrigen Schafe bewertet. Die Feststellung des Lebendgewichtes erfolgt am Standort der Tiere unter Abzug von 5 Proz. Dresden, am 14. August 1918- 4171V Lilli Ministerium des Inner«.3779 Beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger wird der Höchstpreis für den Zentner Frühkartoffel« im Königreich Sachsen ab 15. August 1918 zunächst auf 8 Marr herab- gesetzt.^ „ zam 14. August 1918. 1726 V l, iiv Ministerium des Innern.3779 Abgabe von Speiselartoffeln betr. Für die nächste Woche — 19. bis mit 25. August 1918 —gelangen auf den für die ge- nanntc Zeit gültigen Abschnitt der blauen ttartoffelkarte 7 Pfund, auf den gleichen , Abschnitt der roten Ktnderkartoffelkarte S Pfund Frühkartoffeln zur Verteilung. Zum Bezüge find alle^kartoffelversorgungSberechtigte«, d. h. nicht Kartoffelanbau - treibende Personen, sowie «artoffelerzeuger, die Spetsekartoffeln aus alter Ernte nicht Lebeusmittelberteilung. Es kommen zur Verteilung vom LI. laufeuden Mo«atS ab 100 gr Graupen, 1 300 xr Haferfloäeu, grünen . l 250 xr 2. auf Abschnitt 39 der gelben WarenbezugSkarte lll 250 xr Kuusthmtta. Diejenigen Verbraucher, die auf Zuteilung von Einkochzucker gegen Lieferung, von Kausthouig verzichtet haben, können vom LI. lfd. Mts. die auf sie entfallende Menge Kunsthonig gegen Abgabe der von der Gemeindebehörde erteilten Bescheinigung entnehmen. Es entfallen auf je 2 Pfund Einkochzucker SV- Pfund Kunsthonig. Ausgabestellen sür diesen Kunsthonig find: in Grostenbai«: Herr Kaufmann Herma«« Globtg, in Riesa: Herr Kaufmann Ferd. Müller, in Radeburg: Herr Kaufmann H. G. Böbmig, in Grüba: Herr Kaufmann Theodor Zimmer, in Gröditz: Herr Händler Burghardt, in den übrigen in Frage kommenden Orten lBärnsdorf, Bobersen, Boden, EunnerSdors, Gävernitz, Geißlitz, Grodel, Großraschütz, Heyda, Kleinraschütz, Lichtensee, Naundorf b. Gr., Nauwalde. Neuseußlitz, Nickritz, Nünchritz. Peritz, Prausitz, Priestewitz, Promnitz, Pulsen, Radewitz, Röderau, Streumen, Treugeböhla, Volkersdorf, Weida, Weßnitz, Wülknitz, Zeit hain, Zschaiten) die jeweils zuständige Lebensmittelverteilungsstelle. Der Preis beträgt für Graupen 36 Pfg. für das Pfund, Haferflocken in Paketen zu V, Pfd. 35 Pfg.. Kunsthonig 60 Pfg. für das Pfund, Die Verkaufsstellen haben die abgeftempelten Abschnitte Nr. 34 der gelben Nähr- Mittelkarte I zu sammeln, zu 50 Stück zusammenzuschnüren und bis spätestens de« L7. laafeudeu Monats an Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa einzusenden. Großenhain, am 15. August 1918. 1081 b III.Der Kommuualverbaud. Riesaer Tageblatt erjchetM jedem Tom abend« »/.? Uhr mtt Ausnahme der Emm, «md Festtage. vrz»«*pret«, geaeu Borau«»ahlung, durch unser« Träger frm Haus oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich d Mark, monatlich 1 Mark. Anzeige» für di» Nummer de« Ausgabetaa»« sind bi« 1v Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «in« Bewähr für da« Erscheine» an bestimmt«» Tagen u»d Plätzen wird nicht übernommen. Preis sür di» 43 am» breite «rundschrift-Zrlle <7 Silben) 25 Pf^ OrtSprei« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» Vmchend höh«. Nachweisung«, und BermittrlungSgebühr 2Ü Pf. Fest« Tarif«. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn der Betrag »«fällt, durch Klage eingezogen werden muß ob« der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägtg« Unterhaltung«b«ilag« ^.Erzähler em d« Elb«^. — Im Fall« Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderung««inrichtuna«» — hat der Bezieh« «men Anspruch auf Lieferung od« Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer« Winterlich. Riesa Geschäftsstelle: Goethestrahe 59. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Häbnel, Miela: für Anzeigenteil: Wllbelm Dittrrch, Riesa. ANtkiW ntMIMta Ben «st keplW les Mehrs «it IeüL ns ml MiWn Ztlitt»»«». Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 20. Juni dieses Jahres (abgedruckt in Nr. 146 des Großenhainer Tageblattes vom 26. Juni 1918, Nr. 145 des Riesaer Tageblattes vom 25. Juni 1918 und Nr. 74 des Radeburger Anzeigers vom 27. Juni 1918) wird für den Bezirk des Kommunalverbandes Großenhain folgendes bestimmt: NichtbaukwürdigeS (bedingt taugliches und minderwertiges) Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen, sowie von Ferkeln und Schaflämmern, gleichgültig, ob es aus einer Notschlachtung oder einer gewerblichen Schlachtung stammt, ist auf der Frei bank oder sonst unter ortspolizeilicher Aussicht zu verkaufen. 8 2. Nichtbankwürdiges Fleisch (Freibankfleisch) darf nur gegen solche Fleischmarken der Reichsfleischkarte abgegeben werden, die in der betreffende« Woche gültig sind upd zu« Bezüge der bei den Fleischern fichcrgestellten Wochenfleischmenge berechtigen (zu ver gleichen Bekanntmachung vom heutigen Tage — Nr. 891 b v —). Bis zur Ausgabe der mit Nummern versehenen Fleischmarken, daß ist bis zum 1. September 1918, haben die Verkäufer des FreibankflrischeS die Fleischmarken, welche sie nicht mit Fleisch beliesern, mit Tinte oder Tintenstift einzeln kreuzweise zu durchstreiche«. Andere als die mit 1—6 bez. 1—3 numerierten Marken dürfen mit Freibankfleisch nicht beliefert werden. Ebenso sind solche Marken, die gemäß 8 2 der Bekanntmachung vom heutigen Tage — 891 bv — Bezug des bei den Fleischern fichergestellten Fleisches betr., von den Fleischern bereits durchstrichen sind, nicht zu beliefern. Ist der Absatz des Fleisches nicht anders möglich, so können jedoch nur ausnahms weise, auch Fleischmarken beliefert werden, die erst in der nächste« Woche gültig sind und zum Bezüge der sichergestellten Fleischmenge berechtigen. Ist vorauszujehen, daß der Absatz des FreibattkfleischeS Schwierigkeiten machen wird, so ist das Fleisch zu Wurst zu verarbeite« oder in anderer Form haltbar zu machen, sodaß die Abgabe unter Umständen in mehreren Orten möglich ist. 8 4. Auf die Fleischmarken darf die doppelte Menge ihres Wertes verabreicht werden, mit- hi» auf eine Marke zur Zeit 40 §r. 8 5. Die verpflichteten Freibankverkäufer haben eine Lifte nach untenstehendem Muster zu führen und sie sofort nach Schluss des Jrcibankverkaufes unter Beifügung der verein nahmten Fleischmarken der Königlichen Amtshauptmannschaft einzusenden. 8 6. Auf Grund der Eintragungen in dieser Liste wird den einzelnen Fleischern bei der Fleischzuteilung das von ihren Kunden aus der Freibank bezogene Fleisch in der anrech nungspflichtigen Höhe gekürzt. 8 7. Nichtbankwürdiges Fleisch kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Haus- schlachtung erfüllt sind, und wenn nicht anzunehmen ist, daß die Notschlachtung nur zur Umgehunader Genehmigungspflicht der Schlachtung herbeigefübrt ist, dem I.. werden. Der Antrag hierzu ist beim Kommuualverbaud zu stellen. DaS Fleisch wird dem Viehhalter nach denselben Sätzen angerechnet, wie das aus einer Hausschurchtung her rührende Fleisch. 8 8. Wegen der Uebernahme der notgeschlachteten Tiere gemäß 88 3 und 4 der eingangs erwähnten Ministerialverordnung ergehen nach Durchführung der Zusammenlegung der Schlachtungen noch besondere Bestimmungen. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 9. August 1918. 643 t V. Der Kommunalverbcrud. Am (Datum) 1918 Verkauf des Fleisches des am bei dem^MMM^^^- notgeschlachteten . ... „ d-S les bei bei zieis-ni WerzeW» UeWs. 8 1- Vom 2. September ab und bis auf weiteres dürfen die Fleischer das bei ihnen für ihre Kunden fichergestellte Fleisch nur aus die Fleischmarke« 1—0, bei Kindern bis zu 6 Jahren auf die Fleischmarken 1—S der betreffenden Woche abgeben. 8 2. Bis zum 1. September haben die Fleischer die Fleischmarken, welche sie nicht mtt fichergestelltem Fleische beliefern, bez. welche nach der Belieferung noch übrig sind, mit Tinte oder Tintenstift einzeln kreuzweise zu durchstreichen. 8 3. Andere als die mit 1—6 bez. 1—3 numerierten Marken dürfen mit fichergestelltem Fleisch nicht beliefert werden; ebenso sind solche Marken, die gemäß 8 2 der Bekannt machung vom heutigen Tage — 643 kV—, Verwertung notgeschlachteter Tiere und Rege lung des Verkehrs mit nicht bankwürdigem Fleisch aus Notschlachtunaen und gewerblichen Schlachtungen betr, von den Freibankverkäufern bereits durchstrichen find, nicht zu beliefern. 8 4. Die Gültigkeit aller Fleischmarken für nicht fichergestclltes Fleisch, insbesondere für den Verbrauch in den Gastwirtschaften, sowie für Wildbret, Ziegenfleisch, Fleischkon- serveu und Hühner wird durch die Bestimmungen in 88 1 und 2 nicht berührt. 8 5. Es wird wiederholt darauf Angewiesen, daß die einzelnen Abschnitte (Fleischmarken) der Reichsfleischkarte nur im Zusammenhänge mit der Stammkarte gültig, abgetreunte Marken also ungültig sind, daß es weiter den Fleischern streng verboten ist, bei der Ab gabe von Fleisch mehr Marken abzutrennen, als ans die abgegebenen Mengen entfallen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Großenhain, am 13. August 1918. 891 b V. Der Kommunalverband. Heute sind Herr Gemeindevorstand Franz Bruno Lheile in Bobersen alS Ortsrichter und Herr Versicherungsdirektor Gottbelf August Dechert daselbst als Gerichtsschövve für Boberse«, sowie Herr August Gustav Jäckel, Gastwirt in Oppitzsch, als Gerichtsschövve sür Oppitzsch verpflichtet worden. Riesa, den 13. August 1918. Königliche- Amtsgericht. AlMtkmstük »st Mtzstt»«»» Mnsmislnteii. Bei Gelegenheit der Ausgabe der Brotkarten am Montag, den LS. August list 18, von vormittags 8 bi- mittag- 1L Uhr werden mit Rücksicht darauf, daß die jetzigen Brotausweiskarten unbrauchbar geworden find, neue Brotausweiskarten von gelber Karbe ausgegcben. Die bisherigen Brotausweiskarten verlieren am 18. diese- MonatS ihre Gültigkeit. Da bei der Abholung der neuen Brotausweiskarten das Alter der zum Haushalt gehörenden Personen festzustellen ist. ist es dringend nötig, daß die Karten durch erwachsene Personen abgeholt werden, falls dies nicht möglich ist, daß Geburtsbescheinigunaen oder Zettel mit Angabe der Namen und der Geburtstage der zum Haushalt gehörenden Per sonen voraelegt werden. Sobald nicht genügende Auskunft gegeben werden kann, muß Zurückweisung erfolgen. Gleichzeitig wird es hiermit verboten, auf de« BrotauSweiskarte« Bermerke irgendwelcher Art anzubringen, soweit dies nicht vom Rate der Stadt Riesa oder vom Kommnualverband ausdrücklich angeordnet wird. ' Der Rat der Stadt Riesa, am 15. August 1918. Kr. Martenausgabe In Gröda. Die Brot- und Mehlmarke« mif Vie nächsten 4 Wochen werden Sonnabend, de« 17. August 1018, nachmittag- S-7 Uhr in den bekannten Markenausgabeftellen aus- N-m- >AL"«„ des Käufers von Frei bankfleisch Bezogene Fleisch, mengen abgegeben Stück e Marken Buchstaben Name Wohnort des Fleischers, bei dem der Käufer des Freibankfleisches in die Kundenlifte singe- tragen ist Riesaer Tageblatt und Anzeiger Meblatt Ml- Anzeiger). P'chöwschttft, «PE P»ftsch««ww, Rtz^g «««ck Re. » «wk-ff«Ksts. Rr «R für die Mnifll. Amtshauptmannschast Großenhain, das Kvnigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvva.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite