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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191808304
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-30
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1918
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Riesaer O Tageblatt ««d Auzetgrr (LldeblM «ud AuMger). , OotzhwnschMr rog«>laU Wch^ S«r»r«1 ItL M Amtsbtcrtt Poftsch««mtt»r Och^lg S1SS4. «trokass, Mesa «L t» für die KSnlql. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Grvda. 202. Freitag, SV. August 1918, aveuvs. 71. Fatzrg. Da« Riesa« Tageblatt erscheint jede» Tag abend» '/,? Uhr mit AuSnahm« der Tonn» und Festtag«. vezug»pret», argen Vorauszahlung, durch unsere TrSger fr« Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich S Mart, monatlich l Mart Anzeige« silr di» Nummer de» Ausgabetages sind bi« 10 Uhr vormittag- aufzuoeben und tm voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 4S mm breit, Grundschrist-Zelle (7 Silben) 2L Pf., OrtSprerS 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höh«. Nachweisung«- und DermittelungSoebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligt« Nabatt «lischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. VierzehntSgig« Unterhaltungsbeilage »SreSHIer an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« d«r Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtungen — hat oer Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung od« Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerS SLint«rlich Riesa Geschäftsstelle: Aoetbestreste ti9 Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa: für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittri ch, Riesa. ! 1 1 I Abgabe vo« Spelsekartoffeln vetr. Für die nächste Woche — 2. bis 8. September 1918 — gelangen auf den für die »e- «aunte Zett gültigen Abschnitt der blaue« Kartoffelkarte 7 Pfund, auf den gleiche» Ab schnitt der rote» Kinderkartoffelkarte 8 Pfund Frühkartoffel» zur Verteilung. Zum Bezüge sind alle kartoffelversorgungsberechtigte«, d. b. nicht Kartoffelanbau treibenden Personen, sowie Kartoffelerzeuger, die Sveisekarkbffeln aus alter Ernte nicht mehr besitzen und denen reife Kartoffeln au- «euer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen, berechtigt. Kartoffelerzeuger, die reife Kartoffel» a«S neuer Ernte besitzen, dürfen aus ihren Vorräten pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen in der nächsten Woche 10 Pfund verbrauchen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. Juli 1918 — 910» 1i — in Geltung. Großenhain, am 29. August 1918. 987 ä II. Der Kouimunalverbaud. Lebensmittewerteir ung. ES kommt zur Verteilung vom 4. September laufende» Jahre- ab 1. auf Abschnitt 35, 36 der grauen Nährmittelkarte l 125 gr , auf Abschnitt 35, 36 der gelben Nährmittelkarte l 75 xr I auf Abschnitt 36 der roten Nährmittelkarte I 125 er ? Kartoffelmehl. und auf Abschnitt 36 der grünen Nährmittelkarte I 125 xr ' Der Preis beträgt 40 Pfg. für das Pfund. Tie Entnahme hat bis spätestens den 1V. September 1018 zu erfolgen. Die vereinnahmten Markenabschnitte sind in Päckchen zu 50 Stück abgezählt zu- sammenzuschuüren und bis spätestens den 12. September hierher einzurcichen. 2. Sämtliche LebensmittelverteilunqSstsllen haben die belieferten Grießkarten um gehend und bis spätestens den 7. September laufenden Jahres hierher einzulenden. Gegen Säumige wird auf Grund der Bekanntmachung über Lebensmittelverteilung vom 17. September 1917 vorgegangen werden. Großenhain, am 29. August 1918. 1087 6 III. Der Kommunalverband. Oderttewnnji für landwirtschaftliche Lohn ardeiter. Dem Kommunalverband stehen für die in Loh» arbeitende landwirtschaftliche Be völkerung des Bezirks 1000 Männerhosen, 1000 Männerjacken und 430 Frauenblusen zur Verfügung. Anmeldungen sind bis spätestens 8. September ISIS und zwar, soweit die Bezugsberechtigten im Amtsgerichtsbezirk Großenhain wohnen, an die Firma C. M. Markus, Großenhain, Riesa , . . „ Gebr. Riedel, Riesa, Radeburg » , . . Alfred Eichler, Radeburg, zu richten. Der Meldung ist beizufügen: 1. ein gewissenhaft ausgefüllter Bestandsfragebogen, 2. ein Bezugsschein, 3. eine von der Ortsbehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorftand, Guts vorsteher) auszustellende Bescheinigung über Bedürftigkeit zum Bezug von Reichsware. Verspätete Meldung oder Unvollständigkeit der unter 1 bis 3 geforderten Unterlagen zieht Nichtberücksichtigung nach sich. Die obengenannten Firmen haben die gesammelten Anmeldungen nebst Unterlagen bis zum 7. September 1018 an die Königliche Amtshauptmannschaft einzureichen. Die Abnahme der Kleidungsstücke hat bei den Stellen, bei denen die Anmeldung er folgt ist, in der Zeit vom 16. bis 20. September 1018 zu erfolgen. Großenhain, am 29. August 1918. 511 äll. Der Kommnnalverband. Auf Grund der Bekanntmachung der ReichSbekleidungSsteile vom 10. August 1918 wird folgendes angeordnet: 1. Verteilung von Baumwollnähfäden für das 2. Kalenderhalbsahr 1918. 8 1. 1. Auf Zwirnmarke Nr. 3. werden an Verbraucher, ausgeschlossen Militärpersonen und Kriegsgefangene, auf den Kopf 100 Mtr. Baumwollnähfäden zum KieinverkaufSpreis yon 16 Pfennige verteilt. 2. Ferner erhalten Kleinverarbeiter, daß sind solche, die Nähfäden gegen Entgelt verarbeiten und am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter bauernd versicherungs pflichtig mit Näharbeit de chäftigt haben, soweit sie zur Zeit ihren Gewerbebetrieb noch ausüben (Maßschneider, Flickschneider, Putzmacher usw.), sowie Anstalten mit Insassen, z. B. Krankenanstalten, Gefüilgnisse usw., ohne daß es einer neuen Anmeldung, für die sie sich bereits srüher angemeidet hatten, bedarf, und endlich Hotels, Pensionen und Gasthofe, deren Inhaber sich, soweit nicht bereits von amtsmegen Erörterungen stattgefunden haben, bei den OrtSbehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) unter Angabe der im Gewerbebetriebe benutzten Zahl von Betten unverzüglich anzumelden haben, nach Maßgabe der von der Verteilung an die unter 1 genannten Verbraucher noch ver'ügbaren Bestände, sowie nach Verhältnis ihres Bedarfs seilens des Kommunalverbandes Lezugsausweise auf Baumwollnähfäden. 8 2. Tie Zwirnmarken sind unter Abgabe des Kontrollabschnittes bei einem beliebigen Kleinhändler des Bezirks „Verteilungsstclle" bis zum 3. September 1918 zur Eintragung i» die Kundenliste t anzumelden. Bor Abgabe des Kontrollabschnittes ist derselbe vom Inhaber oder Haushaltungsvorstand zu unterschreiben. Die in 8 1 unter 2. Genannten bewirken ihre Eintragung in die Kundenliste unter Vorlegung des von dem Kommunal, verband erteilte» Ausweises. II. Verteilung von Baumwoll«, Strick- und Stopfgarn, sowie von Leinennähzwir» für das 2. Kalenderbalbjahr 1918. 8 3. 1. Strickgarn gelangt in Mengen von 10 Gr. »um Kleinverkaufspreis vo« 19—22 Pfennige, Stopfgarn m Wickeln von K Gr.zum KleinverkausSpreiS von 14 Pfennige zur Verteilung. Bei den geringen zur Verfügung stehenden Mengen kann nur Strickgarn oder Stopf- garn zugeteilt, auch ein Wahlrecht zwischen beiden Arten nicht zugestanden werden. Äe- zvgSberechtigte sind Haushalte von mindestens 2 Köpfen einschließlich Dienstboten, sowie Untermieter. Militärpersonen, sowie Kriegsgefangene sind ausgeschlossen. Jedoch muß sich der Kommunalverband vorbehalten, wenn die Zahl der Anmeldungen zu hoch sei» sollte, Kürzungen eintreten zu lassen. Haushalte von 4—6 Köpfen erhalten die doppelte Menge, solche von 7-9 Köpfen di« dreifache Menge, solche von 10—12 Köpfen die vierfache Menge - und entsprechend weiter von 3 zu 3 steigend — an Strick- bez. Stopfgarn. bis garn Rollen Wickel zu 200 m . 20/25 ra . 5 8 . 50 e 20 e 50 e » 20 8 Lagen Docken Lagen Baumwollnähfäden Leinennähzwirn Baumwoll. Stopfgarn Baumwoll. Strickgarn 12 er in 50 8 12 er in 20 8 Doppelgarn in 50 8 Doppelgarn in 20 e Preise des Großhändlers Mk. 26,30 für 100 " ' . 12,15 . 100 . 11,25 , 100 , 79,05 . 100 „ 31,60 . 100 . 90,55 „ 100 _ „ . „ 36,25 . 100 Docken Anstalten mit Insassen werden nach Verhältnis ihrer BelegungSzahl, Hotels. Pen sionen und Gasthöfe nach Verhältnis der im Gewerbebetriebe benutzten Zahl von Betten berücksichtigt werden, soweit von der Verteilung noch Mengest übrig sind. Eine Anmel dung zur Kundenliste ist für sie nicht erforderlich und auch nicht angängig, weil diese Mengen sich erst nach Abschluß der Kundenlisten feststellen lassen. Den Beteiligten werden die erforderlichen Bezugsausweise unmittelbar unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Verteilnngsftelle, chei der die Belieferung erfolgen soll, zugesandt werden. 8 4. v. Leinennähzwir« gelangt in Wickeln von 20—25 Mtr. zum Klelnperkaufspreise von 15 Pfennige zur Verteilung. Bezugsberechtigt sind landwirtschaftliche und industrielle Arbeiter, sowie Landwirte mit einem Grundbesitz von höchstens 25 ds, sämtlich jedoch nur mit der Voraussetzung, daß die Familie mit Ausschluß von Gesinde und Dienstboten höchsten- 3 Köpfe zählt. Die hiernach Bezugsberechtigten haben ihre Zwirnkarten bei der Gemeindebehörde, auch soweit sie in einem selbständigen Gutsbezirk wohnhaft sind, vorzulege^i. Nach Prü fung des Sachverhaltes werden von der Gemeindebehörde Zwirnmarke 4 und Kontrollab schnitt hier abgestempelt. 8 5. Für die Belieferung unter oder v sind sämtliche der Zahl der zu versorgenden entsprechenden Zwirnmarken Nr. 4 unter Abgabe des vom Inhaber oder Haushaltungs vorstandes unterschriebenen Kontrollabschnittes beim Kleinhändler (Verteilungsstellc) bis zum 3. September 1918 zur Kundenliste H anzumelden. Die Verteilungsstellen (Kleinhändler) dürfen Anmeldungen auf Leinenniihzwirn nur annehmen, wenn die Zwirnmarken und Kontrollabschnitte Nr. 4 von der Gemeindebehörde abgestempelt sind, (vergl. 8 4.) Soweit Haushaltungen ein Recht auf Belieferung sowohl nach L wie nach S zusteht, haben dieselben sich zu entscheiden, welche Art Faden sie in Anspruch nehmen wollen. 8 6. Die Kleinhändler (Verteilungsstellen) haben die Kundenlisten l und H getrennt zu führen, die Vordrucke hierzu gegen Entgelt von den Bezugsvereinigungen des Kleinhandels zu Großenhain (C. M. Markus), Riesa (Gebr. Riedel) und Radeburg (Alfred Eichler) zu beziehen und sie nach Ausfüllung der mit den eingegangenen Kontrollabschnitten der Ortsbehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) am 4. September 1918 zur Prüfung einzureichen. 8 7. Die Ortsbehörden reichen die Kundenliste einschließlich der Kontrollabschnitte zum 5. September 1918 an den Knmmunalvttband ein. Weniger als 20 Einheiten (Rollen, Wickel, Lagen bezw. Docken) feder Art der in Frage kommenden Garne dürfen einer Verteilnngsftelle (Kleinhändler) nicht zugeteilt wer den. Die Betreffenden sind nach Anordnung der Reichsbekleidungsstelle von der Beliefe- rung auszuschließen. Ihre Kunden werden anderen Verteilungsstellen zugewiesen. 8 9. Die Verteilungsstellen erhalten vom Kommunalverband bis spätestens 23. September 1918 die erforderlichen Bezugsberechtigungen, die sie zur Vermeidung des Ausschlusses von der Belieferung spätestens bis zum 30. September 1918 einer beliebigen Vermittelungs stelle (Großhändler der im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Juli 1914 von der Art des Garnes, aus weiche die ihm eingereichte Bezugsberechtigung lautet, für mindestens 10 000 Mark unmittelbar vom Fabrikanten bezogen und an von ihm unabhängige Wieder verkäufer verkauft hat) oder unmittelbar bei den zuständigen Zentralverteilungsstellen für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn bezw. für baumwollene Strick- und Stopfgarne, beide Berlin 8, Mohrenstratze 7/8 einzureichen. 8 10. Wegen der Preise gilt folgendes: Preise des Fadrikantenr " Mk. 23,35 , 10,80 . 10,- „ 78,25 „ 28,10 „ 80,50 „ 32,20 Preise des Kleinhändlers: Mk. 0,32 für 1 Rolle zu 200 m . 0,15 , 1 Wickel . 20/25 . 0,14 „ 1 .. .5« . 0,95 „ 1 Lage . 50 8 » 0,38 , 1 Docke , 20 8 „ 1,10 , 1 Lage . 50 8 „ 0,44 „ 1 Docke . 20 8 Bei Weiterberechnung an die Großhändler ist jede ZentralverteilungSstelle berechtigt, für Derwaltuugsunkosten usw. 1 Prozent auf den Fabrikpreis aufzuschlagen. 8 11. Der Zeitpunkt der Verteilung selbst wird noch bekannt gegeben werden. 8 12. Gemäß 8 3 der VundcSratsverordiiuug vom 22. März 1917/10. Jannar 1918 werden Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen nut Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 27. August 1918. 508 ä k. Ter ttomn "nalverband. Lrsi« lO MiMWunk m kni-jch M/lS bktr. Für den Bezirk der Königlichen AmtShanptmannschast Großenhain einschließlich der revidierte» Städte Großenhain und Riesa wird folgendes bestimmt: 1. Als Schwarzbrot (Einheitsbrot) wird nur zngelassen Roggenbrot, das auf je 1VV Gcwichtsteile 80 Gewichtsteile Noggenmehl und SO Gewichtsteile Weizenmehl enthalten muß. 2. Zur Bereitung von 1 kx Schwarzbrot sind höchstens 580 gr Roggcnmehl und 148 «r Weizenmehl zu verwenden. 3. Ter Höchstpreis wird für I Kx Schwarzbrot auf 45 Pfg.» für 1000 xr Schwarz brot auf 86 Pfg. festgesetzt. 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem S. September 1018 in Kraft. Die cntgegenstehenden Vorschriften in 88 25 und 26 der Bekanntmachung vom 5. August 1918, Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1918/19 betr., werden mit die sem Tage aufgehoben. 5. Zuwiderhandlungen werden nach 8 34 der Bekanntmachung des Kommnnalver- bands vom 5. August 19i8 — 891 b l — bestrait. j G r o ße n h a in, am 29. August 1918. > 1053 » 1 Der Kommunalverband.
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