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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180910
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180910
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-10
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.09.1918
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Riesaer H Tageblatt «ud Anzeiger (LldedlM «nd MMger). ReaPanschelfkr Sägeblatt Nlejn, s««»r «L «i Amtsblatt Postscheckkonto! Seipzsg AbsR «irokaff» Mesa Nr. L» für die KölUql. Amtshauptmannschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie denGemeinderatGröva. 211. Dienstag, 1i^. September 1918, aveaos. 71. Jabrg. Da» Riesaer Tageblatt erschrtM jede» Taa abend« >/,7 Uh» mit Butnahm» der Tonn» und Festtage. Bez«g0j»reiS, gegen Barauszahlung, durch unsere Trager fr« Hau« oder bei Abholung ain Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich I Mark Anzeigen fiir di» Nummer de« Ausgabetages sino bi« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di» 43 mm breite Grundschrtft-Heile (7 Silben) 25 Pf., OrtSprelS 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. fauchend höher Nachweisung«« und BermittelunaSgebllhr 20 Pf. Fiste Tarife Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. VterzehntSgige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt - Krieg öder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Berlag! Langer« Winterlich, Riesa Geschäftsstelle: ütoethestrast» kill Nerantmortlich für Redaktion» Arthur Hähnel Rieia: für Anzelaenteil» Wilhelm Dittrich. Riesa. Ausführungsverordnung m der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Saatkartoffeln ans der Ernte 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1092). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Landeskulturrat. 2. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vor fitzenden wahrgenommen. 3. Uebergeordnete Vermittlungsstelle des Kommunalverbandes ist die Landeskar toffelstelle. 4. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eines Kommunalverbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 5. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wohnort des Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordruckes nach untenstehendem Muster auszustellen. Der Ausstellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragten Höhe besteht. 6. Der Erwerber von Saatgut bat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die Absendung unter Angabe, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut ver frachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 7. Der Erwerber bat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Eingang seinem Kommunalverbande anzuzeigen, dabei sind Name und Wohnort des Ver äußerers mit anzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommunalverband einen Postkartenvordruck (vgl. das nachstehende Muster). 8. Dis vom Landeskulturrat festzusetzenden Richtpreise für Saatkarroffeln dürfen nicht überschritten werden. 9. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, rst ohne Saatkar toffelkarte und ohne besondere Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 10. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffeln aus Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, abgeschlossen hat, mutz dies in jedem Falle seinem Kommunal verband binnen drei Tagen nach Vollziehung des Vertrages anzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 11. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Muster zu Ziffer S. Kommunalverband Saatkartoffelkarte Nr. ... . Der Landwirt in Eisenbahnstation ist berechtigt, in Worten Zentner Saatkartoffeln zu erwerben und nach seinem Betriebsart (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. (Ort der Ausstellung) . . . „ den (Unterschrift, Stempel). Muster zu Ziffer S (Rückseite). Bei Versendung des Saatguts mit der (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung Bahn nicht benutzt wird.) Don Von in in sind der hiesigen Eisenbahnstation . . .in sind mir auf Grund umstehender Saat- Worten Zentner karte .... in Worten Saatkartoffeln zur Beförderung nach Zentner übergeben worden. Saatkartoffeln geliefert worden. Die Versandstation den (Unterschrift, Stempel)' ' ' ' ' (Unterschrift des Erwerbers)' Muster zu Ziffer 7. Der Landwirt .in hat mir auf Grund der Saatkarte Nr ..... Zentner Saatkartoffeln veräußert. Sie sind am bei mir eingegangen. Dresden, am 7. September 1918. Ministerium des Innern. 4162 Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 19? 8/19. 1. Allgemeine Versorgung. Bis zum 3. November 1918 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbande statt. Die Nation wird vorläufig auf 7 Pfund für Kops und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Die so ersparten Kar toffelmengen sollen siir Masscnspeisungen und etwaige Zulagen Vorbehalten bleiben, wo rüber noch näheres bestimmt werden wird. S. Landeskartoffelkarte. Für die Versorgung ab 3. November 1918 werden durch die Kommunalverbande, und zwar bis zum 15. September 1918 Landeskartoffelkarten an sämtliche Nichtselbstver sorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig mackrn, daß er über geeignete Aufbe- wahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorrate als unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommunalverbande die Ausgabe von LandeS- kartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen, oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Ab schnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. Die Kommunalverbände können die in ihrem Bezirk erbauten Kartoffeln, soweit sie zur Deckung des Bedarfs der Einwohnerschaft gebraucht werden, durch Ankauf sichevstellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden zu, wenn ihnen der Kommunalverband die Kar toffelversorgung übertragen hat. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte und berechtigen zum zentner weise» Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzenger im ganzen Lande vom 20. Sep tember 1918 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe der Abschnitte ä und H abzutrennen. Den Kommunaloerbänden ist es nachgelassen, mit Zustimmung der Verbraucher die Belieferung der einzelnen Zentnerabschnitte aus ihren eigenen Beständen vorzunehmen. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht be reits aufgedruckt find. Die Freizügigkeit Vieser Landeskartoffelkarten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunal ¬ verbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der nummerierter Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung Vorbe halten. Es haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschn. 4 bezogenen Ztr. bis zum 29. Januar 1919, „ „ L „ „ „ „ 26. April 1919, „ 0 „ „ Ende der Versorgungsperiode. Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschn. L bezogenen Ztr. bis zum 22. März 1919, > „ „6 „ ... Ende der Versorgungsperiode. 8. Personen, welche vom Bezug auf Landeskartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihrer LandeSkartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes Umtauschen, und zwar auf jede Zentnerkarte 14 Wochenmarken zu 7 Pfund. ES soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht wer den, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. 4. Ueber Kleinhandelspreise für de« Einkauf beim Erzeuger erfolgt besondere Bekanntmachung. S. Die Preise für de« pfundweise« Kleiuverkauf und für den zentnerweisen Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbebörden festgesetzt. ». Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kar toffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kommunalverbaud beauftragten Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempcl» « lassen hat. Die abstempelnde Behörde rann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kar.rffelmarke« verlangen. Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abgeftempelteu Frachtbrief ist unzu lässig. 7. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Be triebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5,5 Ztr. für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 8. Jede Beräusterung und jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarke«, ist streng verboten. S. Gafthauskartoffelmarkeri. In Gastwirtschaften, Volksküchen. Massenspetsungen usw. dürfen Kartoffeln «ur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kartoffelbezugsrecht einen An spruch auf einmalige Gewährung einer GasthauSkartoffelmarke auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa '/« Pfund) lautend. Diese Marke wird gegen Abtrennung der Nr. 5 am obere« Rande der Landeskartoffelmarke durch die OrtSbehörde auSgehändigt. Die Marken werden nach einem einheitlichen Muster in blaugrüner Farbe für das ganze Königreich gültig ausgegeben. Die roten Gasthauskartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 15. September 1918 ihre Gültigkeit, jedoch haben die Gemeinde behörden nicht angerissene Gastbauskartoffelkarten des letzten Wirtschaftsjahres bis zum 30. September 1918 umzutauschen. Personen, die mehr als eine solche GasthauSkartoffelmarke brauchen, haben die weiteren Gastbauskartoffelmarken gegen gewöhnliche Kartoffelmarken »mzutauschen, und zwar jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen eine gewöhnliche auf 7 Pfund lautende Kartoffelmarke. In Gastwirtschaften dürfen an Fremde, die nicht im Besitze von GasthauSkartoffelmarke« sind und die Fleischkarte eines außersächstschen Kommunalver bandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 1V. Zuwiderbandlunge« gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mtt Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 7. September 1918. 1910VLz.lV Ministerium deS Inner«. 4163 Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh an Händler sowie Biehmärkte und Versteigerungen von Vieh vetr. Die Viehbesitzer werden unter Bezugnahme auf die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1918 über Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh — abgedruckt in Nr. 176 des Großenhainer und Riesaer Tageblattes vom 31. Juli 1918 und Nr. 89 des Radeburger Anzeigers vom 1. August 1918 — noch besonders darauf hingewiesen: 1^ daß zur Veräußerung von Rindern und Kälbern an Händler, die nicht eine auf den Name» des künftigen Erwerbers des fraglichen Tieres gültige Ankaufs bescheinigung vorlegen, die befondere Genehmigung des Kommunalverbandes durch den Viehbesitzer und 2., daß zu Versteigerungen von Vieh und zur Abhaltung von Viehmärkten die Genehmigung des Königlichen Münsteriums des Innern etnzuholen ist. Großenhain, am 28. August 1918. 847 b v, Königliche Amtshauptmannschaft. Oberkleidlma für landwirtschaftliche Lohnarbeiter. Von den dem Kommunalverband zur Verfügung gestellten Männerhosen, Männer jacken und Frauenblusen sind noch eine größere Anzahl übrig geblieben. Die Verteilungsstellen Firma E. M. Markus, Großenhain, „ Gebr. Riedel. Rie,a, „ Alfred Eichler, Radeburg nehmen noch bis zum 14. September 1918 Anmeldungen zum Bezüge derselben gegen Beibringung je eines ausgefüllten Bestandsfragebogens, eines Bezugsscheins und einer Bescheinigung über Bedürftigkeit zum Bezüge von Reichsware entgegen. Die Abnahme der Kleidungsstücke hat bei den Verteilungsstellen, bei denen die An meldung erfolgt ist, in der Zeit vom 16.—20. September 1918 zu erfolgen. Der Preis der Männerhosen beträgt 5,50 Mk. bis 12,85 Mk., der für Männerjacken 6,55 „ „ 23,90 „ , der für Frauenblusen 8,00 „ „ 11,15 „ . Großenhain, am 9. September 1918. 512oll. Der Kommunalverband. Abgabe von Gemüse durch Gärtner betr. Laut Ministerinlverordnung vom 30. August 1918 — 1502 V 02 — dürfen Gärtner, welche Gemüse an ihrer Erzengerstätte in Kleinverkanfsstellen unmittelbar an einzelne Verbraucher m Mengen bis zu 5 Kilo, bei Zwiebeln bis zu 1 Kilo absetzen, den Klein- handelShöchstprelö verlangen. Diese Genehmigung bezieht sich jedoch nur auf rein gärtnerische Betriebe. G r o ß e n h a i n, am 6. September 1918. 321 o VI. Der Kommunalverband.
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