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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180911
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180911
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-11
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1918
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SIS Mittwoch, 1t. September 1918, abends 1,90 1,70 6,- 5,- 2,05 1,65 0,80 2,90 2,10 1.- 2,40 1,90 1,- 0,90 7,50 7,20 2,50 2,40 7,75 7,45 2,60 2,50 6,25 5,20 II. M. 8,70 2,70 0,90 2,85 1,85 0,90 2,50 1,80 !,- 2>- 1,50 2,70 1,95 1- 2,20 1,70 1,- III. M. 3,90 2,80 1.- II. M. 1,90 1,40 1,25 1H5 8,- 7,70 2,75 2,60 S,50 5,50. Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild. Unter teilweiser Abänderung der Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 4. September 1917 — Nr. 209 der sächsischen Staatszeitnng vom 8. Septem ber 1917 — und unter Zusammenfassung der nunmehr geltenden Vorschriften wird folgen des bestimmt: I. Ablieferungsvflicht. 8 1. Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberechtigte, Pächter, angestellte Jäger) hat 1. von allen mährend der ganzen Jagdzeit erlegten Reben die Hälfte, 2. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Hasen — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die erste Hälfte vollständig, die andere Hälfte insoweit abzuliefern, als sie mehr als 60 Stück beträgt und zwar unterliegt — bei Hasen bis zur Erfüllung des Jagdberechtigtenanteils — jedes zweite Tier der Ablieferung. Abweichende Vereinbarungen mit der Abnahmestelle sind zulässig. Ueber die Hälfte der Rehe und über die zweite Hälfte der Hasen bis zu 60 Stück kann er im Rahmen der bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (88 7 bis 10, 12) frei verfügen. Weitere Beschränkungen sind unzulässig. In den nachstehend aufaeiührten Kommunalverbandsbezirken ist die Hälfte der Rebe und die erste Hälfte der Hasen an die Abnahmestelle der nachgenannten Großstädte, die andere Hälfte der Hasen, soweit sie mehr als 60 Stück beträgt, an die vom Kommu naloerband des JaadorteS bestimmte Abnahmestelle abzuliefern. Es haben zu liefern: ») die Jagdberechtigten in den Bezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden» Stadt an die Stadt Dresden d) die Jagdberechtigten in Len Bezirken Döbeln, Flöha, ChemnitzLand, Chemnitz- Etadt an die Stadt Chemnitz o) die Jagdbcrecktigten in den Bezirken Borna, Grimma, Rochlitz, Leipzig-Stadt und diejenigen im Bezirk Leipzig-Land mindestens 1000 Stück Hasen an die Stadt Leipzig. (Beträgt z. B. die Gesamtfagdbeute an Rehen und Hasen eines Jagdreviers im Großenhainer Bezirk 15 Rehe und 800 Hasen, so sind 7 Rehe und 150 Hasen an die Ab» nahmestelle der Stadt Dresden und 90 Hasen an diejenige der Amtshauptmannschaft Großenhain abzuliefern, während der Jagdberechtigte über 8 Rebe und 60 Stück Hasen frei verfügen kann.) Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige Kreis- bauvtinannschaft die Abnabmeftelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Be zirke ihres Kreises dein Vorstand des Kommnnalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. 8 2. Die nach 8 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 — R. G. Bl. S. 607 — vor» geschriebene 'Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd. Zeit und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahmestelle. 8 3. Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Die Uebernahme des abzuliefernden Wildes erfolgt gegen sofortige Bezahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zu stande, bat der Jagdberechtigte das Wild — die Hasen wie üblich auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Es sind Hasen mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Abnahmestelle hat dein Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren Bezirk in Frage kommenden Abnahmestelle alsbald ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. 8 5. Streitigkeiten zwischen Jagdberechtigten und Abnahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. 8 6. Die Abnahmestellen der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens nm Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Ministerium des Innern, die übrigen Abnabmestellen der Kreishauptmannschaft anzu zeigen, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. II. Markenzwang. 8 7. Nach der Reicbsfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (R.G.Bl. S. 949) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtviebfleisch das Müskelfleisch mit eingemachsenen Knocken von Rot-, Dam-, Sckwarz- und Rehwild. Ausgenommen sind der Wildausbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten (vgl. nachstehend unter HI) abgegeben werden. III. Hafenkarten. 8 8. Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speiscanstalten usw. ist nur gegen Hasenkarte zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Abschnitten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasen kleins 1 Teilabschnitt abzugeben. 8 9. Die Hasenkarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde auSgegeben. Jeder Haushalt erhält für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bis 3 ständige VerpflegSgäste eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflegsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Jagdberechtigte erhalten keine Hasenkarte. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu 2 Hasenkarten erhalten. Die Ausgabe der Karten ist auf der Jagdkarte von der maßgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 10. Die Hasenkarte ist lediglich Sverrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Be lieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung ange meldet werden. Auf die Hasenkarte dürfen auch Gänse geliefert werden und auf die Gänsekarten Hasen. IV. Ueberwachung des Wildverkehrs. 8 11. Wer gewerbsmäßig Wild an- und verkaufen will, bedarf dazu einer befände- ren Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Wild» und Geflügel handelsgesellschaft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunalverbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Aus- weiÄkarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber beiznfügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Wild selbständig getrieben hat und wegen Eigentnmsvergehens oder Preiswuchers oder Ueber- schreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. . .. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 8.— M., für jede Nebenkarte eine Ge bühr von 0,50 M. zu entrichten. Die im Vorjahre bereits ausgestellten Ausweiskarten behalten auch weiter ihre Gültigkeit. Abnahmestelle. eine» '! nicht überschreiten r m. M. 2,- 1H0 1,80 1,15 Da» «stsaer Tageblatt erscheint jeden T« abend« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage Be,U,«prrl», gegen Barauszahlung, durch unsere Träger sr«, Hau» oder bei Abholung am Schalter der »aiserl. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark. Anzeigen für di« Nummer de« AuSgabetaae« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im oorau« zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei» für die 48 mm breit« Grundschrtft-Zeil» (7 Silben) 25 Pf., OrtSprei» 20 Pf.; zeitraubender uno tabellarischer Satz ent» Drechend höher. Nachweisung«, und BermittelungSgebUhr 20 Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag» «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur« gerat. Zahlung«, und Erfüllung«ort: Riesa. VierzehntSgige llntrrhalwna«beilag» „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höhrrer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« vetrirbe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSrinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: L^ngerL Winterlich. Rleka Geschäftsstelle: Goetdestraß« 59 verantwortlich ilir Nedafstan- Arthur Hähnel Riesa: Mr Anzeiaenteil- Wisste lm Dittri ch. Riesa. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen geaen die Preis- und UeberwachungSvorschriften widerrufen werden. Die AuSweiSkarte ist dann der aus stellenden Behörde »urückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunalverbandes zu veröffentlichen. Die AuSweiSkarte ist bei Ausübung de« Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie ans Erfordern den UeberwachungS- und Polizeibeamten vorzuweisen. Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild aller Art ist r^ur den zugelaffenen Händlern gestattet. Die entgeltliche Abgabe von Rot-, Dam- und Rehwild. Hasen und wilden Kanin chen unmittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zn- gelassenen Personen, sowie dem Jagdberechtigten aus dem ihm vorbehaltenen Anteil an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasenkarten gestattet (vergl. 88 7 und 8). Das Zerwirken von Wild zum Zwecke des Verkaufs ist den Jagern verboten. 8 13. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führe«, aus dem Name nnd Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Name und Wohnort des Wiederverkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufer und an Gast- und Speisewirtschaften ist ein Schlustschein in doppelter Ausfertigung auSzustellen, in dem Art, Menge und Einzel- und Gesamtpreis des Wildes zu verzeichnen und der unter Angabe von Ort und Zeit vom Käufer und Verkäufer zu vollziehen ist. . „ .... Nack näherer Vorschrift des Kommunalverbandes, mindestens jedoch allmonatlich sind die Geschäftsbücher und Schlußscheine der Gemeindebebörde znr Prüfung vorzulegen, die eingenommenen Fleischmarken (8 7 Abs. 1) und Hasenkarten abzngeben. 8 14. Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdberechtigte eine Schustliste zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild und Hasen und seine Verwertung unverzüglich nach Beendigung der Jagdausübung einzutragen ist; außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Beendigung jeder JagdauSübung, bet der Tiere der vorgenannten Art erlegt worden sind, dem Kommunalverband des Jagdortes mittels Postkarte das JaaderaebniS mitzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke für Schußlisten und Poftkartenmitteilungen sind beim Kommunaloerband erhältlich. - Die Schußlisten sind nach Beendigung der Jagdzeit abzuschließen und dem Kommunalvrrband des Jagdortes nach dessen näherer Anordnung nebst Schlußscheinen, eingenommenen Fleischmarten und Hakenkarten einzureichen. 8 15. Ueber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, di« der Jagdberechtigte selbst verbrauchen will, bat er der OrtSbehörde seines Wohnortes unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehfleischbezug Anzeige zu erstatten (vgl. 8 7). Der Kommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gast wirtschaften u. dergl. verkauft wurde, die Ortsbehörde des Empfängers zwecks Ueber wachung des Verbrauches zu benachrichtigen. V. HSchstvreise für WUd. 8 16. Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig, ob er an die A Händler oder unmittelbar an den Verkäufer verkauft, folgende Preise > M. 1. bei Rehwild (mit Deck«) für 0.5 1,80 2. bei Rot- und Damwild (mit Deck«) für 0,5 kg. . . . 1,80 3. bei Wildschweinen mit Schwarte bei Tieren im Gewicht bis zu 85 kg einschl, für OH kg 1,15 bei Tieren über 35 kg für 0,5 kg . 0,95 4. bei Hasen ») bis 2,5 Ix Gewicht mit Balg für 0,5 I« d) über 2,5 kg Gewicht mit Balg das Stück ohne Balg das Stück 5. bei wilden Kaninchen mit Balg das Stück ohne Balg das Stück 6. bei Fasanen Hähne das Stück Hennen das Stück Auch bei Hasen über 2,5 kg kann vom Jagdberechtigten und dem Abnehmer Bezah lung nach Gewicht vereinbart werden. Alsdann dürfen folgende Sätze nicht überschritten werden: I ll. III. M. M. M. für 0,5 Kg 1,10 1,15 1,20. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat grundsätzlich Bezahlung nach Stück zu erfolgen. 8 17. Der Händler darf im Kleinverkauf an Verbraucher einschl. Gast- und Speise wirtschaften folgende Preise nicht überschreiten: I- 1. bei Rehwild M. Rücken u. Keule (Ziemer u. Schlegel) für 0,5 Kg . . 3,50 Blatt oder Bug für 0,5 1« 2,60 Kochfleisch - 0,5 » 0,80 2. bei Rot» u. Damwild Rücken u. Keule für 0,5 kg Blatt oder Buch » 0,5 - Kochfleisch » 0,5 » 8. bei Wildschweinen ») bei Tieren bis zu 35 Ke einschl. Rücken u. Keule für 0,5 kg Blatt oder Bug » 0,5 » Kochfleisch » 0,5 » t>) bei Tieren über 35 Kg Rücken u. Keule für 0,5 Kg Blatt oder Bug » 0,5 » Kochfleisch - 0,5 - 4. bei Hasen s) bis 2,5 kg ohne Aufbruch und gleichgültig, ob mit oder ohne Balg für 0,5 Kg d) über 2,5 Ke ohne Anfbruch mit Balg für das Stück ohne Balg für 0,5 Kg «) für Rücken (lanageschnitten, nngesäubert), Keulen, Läufchen für 0,5 kg für Hasenklein, wozu Kops, Herz, Leber, Lunge, Brust gehören 5. bei wilden Kaninchen mit Bala das Stück ohne Balg - - 6. bei Fasanen Hähne, das Stück Hennen, - - 9 — 9,50 10,- 2,4p 2,65 2,80 2,60 2,85 8,- - / 0,60 0,60 0,60 3,10 3,20 3,30 3,- 3,10 3,20 - 7,50 7,75 8,- - 6,65 6,80 7,-- Riesaer D Tageblatt genmrf Nr. BL ««V Anzeiger (Elbedlatt an- Anzeiger). d *7^ -t -t PostscheckAmt»: M«P,«g «MR RN-kass. Rks° Nr-R für die Kvniql. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSniql. Amtsgericht und den Nat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvva. in neu all, gen, om» igeir Tod Zede iL llich iter» rom der >tigt rnde »em enen des eilte inen IM. e ist >nis- tene ?rg. 8f,
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