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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809134
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180913
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180913
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-13
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.09.1918
- Autor
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Riesaer G Tageblatt «nd Anzeiger (SlbedlM a«r Ädriger). F«nu»l Nr. w. Amtsb5crtL v»stsch«kkontor Srlpzlg »1364 Otrokaff. Riesa Nr. SL für die KSniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das KSniql. Amtsgericht Mld den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröva. 214. Freitag, 13. September 1918, aveavs. 71. Aabrg. Das Rresaer Tageblatt erscheint «eben Laa abend» '/,? Uhr mit «»»nähme der Som,, und gesttaa« Be,u»«preiS. yegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter dar Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3 Mark, monatlich I Mark. Anzeigen für di« Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 10 lihr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dir 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 25 Pf., OrtSprer» 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- ^rechend höher Nachweisung», und BermittelunaSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag» «inaezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe" — Im Falle Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen - ha« her Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: 8 an g er L W i n i» r l ich. R i »i a Dteschiftttstelle: Roetheftroste !iN Verantwortlich kür Redaktion Arthur Häbnel Riela: iiir Anreiaenteil' W> lde lm Dit.tr> ch. Riesa. bis ks, zu 200 155 160 190 185 210 160 150 150 300 100 100 200 Winterroggen Sommerroggen Wintermeizen Sommerweizen Spelz Gerste Hafer Mais Erbsen einschl. Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen groben Viktoriaerbsen und an Acker, bohnen Linsen Saatwicken Lupinen Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte Buchweizen Hirse Saat-nthöchstmerrgett betreffend. 1. Auf Grund von 8 8 Absatz 1 Ziffer 3 der R.G.O. für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 hat das Königliche Ministerium des Innern für leichte Böden im Bezirke der Königlichen AmtShanptmannschast Grotzenhain für Winterroggen, Sommerroggen, Gerste und Hafer folgende Saatgutmengen auf 1 d» nachgelassen: an Winterroggen bis zu 170,5 Kg, „ Sommerroggen „ „ 176 „ „ Gerste „ „ 176 „ .. Hafer „ „ 200 „ 2. Für die übrigen Böden dürfen nnr die in 8 8 Ziffer 3 der R.G.O. angegebenen Saattzutmengen verwendet werden. Diese sind folgende: an Winterroggen Rittergut und Weida. ») Bei Abgabe durch den Erzenger an den Verbraucher ab Stall 18 Pfg. b) Beim Verkauf im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) 20 Pfg. Bei Zubringung ins Hans darf ein Zuschlag von S Kartoffelpreise. Der PretS für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des JabreS 1918 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1918 erfolgt, gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom 9. März 1918 (R. G. Bl. S. 119) im Königreiche Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger ISO M. Dresden, am 11. September 1918. 1944VI-^IV Ministerium des Innern.4203 100 „ 30 „ 3. Wer von der Befugnis, ködere Saatgutmengen zu verwenden, Gebrauch machen will, hat dies sofort und längstens biS zum SO. September unter Angabe der Grütze der zu bebauenden Fläche bei der Gemeindebehörde zu «neiden. Die Gemeindebehörden Laben die Anmeldungen in ein Verzeichnis aufzunehmen und dasselbe der Königlichen Amtshanptmannschaft einzureichen. Hierüber ergeht noch besondere Verfügung an die Gemeinden. 4. Wer bei der Herbst- oder Frühjahrsbestellung die vorstehend aufgeführten Saat- guttzöchstmengen überschreitet, also mehr Getreide usw. zu Saatzwecken verbraucht als zu lässig ist, hat Bestrafung nach 8 80 der R.G.O. vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. zu gewärtigen. Ersparte Saatgutmengen sind an den Getrcideeinkauf bez. an die von demselben zu gelassenen Aufkäufer abzuliefern. 5. Bei allen Anträgen auf Ausstellung von Saatkarten für Landwirte (Verbrau. chersaatkarte) ist von der Gemeindebehörde auf der Rückseite zu bescheinigen, ob leichte Böden, für welche höhere Saatgutmengen nachgelassen sind, in Frage kommen. Grotzenhain, am 9. September 1918. 1013 s l. Der Kommunalverband. Buttermilch vetr Der Kommunalverband ordnet hiermit an, daß Buttermilch nur gegen gültige Wochenabschnitte der Magermilchsperrkarte abgegeben werden darf. Der Preis wird wie folgt festgesetzt: Für die Stadt Großenhain und die Stadt Riesa nebst den als Vororte für die übrigen bestimmten Gemeinden Gröba mit Ortschaften des Bezirks. 16 Pfg. l Für — 18 Pfg. I Liter. Bei Zubringung ins Hans darf ein Zuschlag von S Pfg. für daS Liter erhoben werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden. Kuhhalter, die hiernach Buttermilch unmittelbar an Verbraucher absetzen, haben die jeweiligen Abschnitte den Wochennachweisungen über Buttererzeugung und -Verwendung pp. mrt bekzufügen. Gemäß den Bestimmungen über Milch-, Butter-, Quark-Verbrauch, Derfütterung usw. unter 0 Punkt 1 dürfen die Kuhhater insgesamt höchstens bis zu 40 °/„ der selbstge wonnenen Mager-und Buttermilch verbrauchen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 0 00 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Großenhain, am 10. September 1918. Der Kommunalverband. LevensmitteLvertetlung. Es kommen zur Verteilung von Mittwoch, den 18. laufenden MonatS ab 1. auf Abschnitt 38 der grauen Nährmtttelkarte l 75 gr I » „ „ . gelben „ I 50 . j Heringe auf Abschnitt 38 der roten Nährmittelkarte I 1 „ . , , grünen „ l / «r Zwieback 2. auf Abschnitt 41 der gelben Warenbezugskarte 150 gr Kunsthonig. «-Der Preis beträgt 18 Pf. für 75 gr Heringe, 75 Pst,, für 1 Pfund Kunsthonig und 40 Pf. für 1 Paket mit ca. 125 gr Zwieback bez. 65 Pf. für 1 Paket Zwiebackbruch zu ca. 250 gr. Die Entnahme hat bis spätestens de» S4. laufende« Monats zu erfolgen. «... Die Abschnitte 38 der gelben Siahrmiltellarte sind an Herrn Kommissionsrat vtlke in Riesa, die Abschnitte 38 der grauen, roten und grünen Nährmittelkarte sowie 41der gelben Warenbezugskarte an di« Königliche Amtshauptmannschaft und zwar spätestens bis »um S8. laufenden Monats einzusenden. Grotzenhain, am 13. September 1918. 1082 o in. , Der Kommunalverband. öllimikiW!«,« n iien lerAü- uv zMiMMWWn PM» bck. * Die Vrotznlage für Schwerarbeiter kann den in der Landwirtschaft beschäftigten über 14 Jahre alten Arbeitern und Arbeiterinnen, jedoch nur soweit sie bet der Kar toffelernte und Seldbestestnng mit tätig sind, vom 10. dieses MonatS ab bis auf weiteres gewährt werden. Die Zulage ist den in Frage kommenden Personen lediglich für ihre Person, nicht etwa also auch für ihre Familienangehörigen, zu gewähren. Es haben überdies auch nur diejenigen Personen Anspruch auf die Zulage, die tatsächlich ständig, also nicht nnr stunden öder tageweise, bei der Kartoffelernte und Feldbestellnna mit tätig sind. Nicht zulageberechtigt sind die Selbstversorger sowie die bei diesen in die Brotkclbstversorgung mit eingeschloffeuen Personen. Die Anträge sind bei der für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen Gemeinde behörde (Stadtj-at, Gemcindevorstand) zu stelle», die über die Anträge nach eingehender Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage norliegen, zu entscheiden hat. Wer sich die Brotzulaac widerrechtlich verschafft, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. lieber den Zeitpunkt der Einstellung der Gewährung der Zulage ergeht weitere Be kanntmachung. Großenhain, am 12. September 1918. 1164 t> I Der Kommunalverband. WM« MAnM dtrZll- und AbWgkinükn WbkMen-tttinMnMtztr. Zur näheren Ausführung der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. August 1918 über Viehlisten — abgedruckt in Nr. 192 des Großenhainer Taae- blattes vom 18. August 1918, in Nr. 191 des Riesaer Tageblattes vom 17. August 1918 und in Nr. 97 des Radeburger Anzeigers vom 20. August 1918 — wird folgendes be stimmt: Zu 8 1. Die Verpflichtung der OrtSbehörden zur Führung von Einzelviehlisten wird auf die Viehhaltungen, in denen Schafe, Ziegen und Pferde gehalten werden, ausgedehnt. Die Führung von Listen für Federvieh ist nicht erforderlich. Neben den Listen für die einzelnen Viehhaltungen ist eine Ortsliste zu führen, in die am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeden Jahres die Aufrechnungs summen auf der« Einzellisten zu übertragen sind. Zu 8 2. Für die von den Viehhaltern an die Ortsbehörden binnen 1 Woche zu erstattenden Anzeige» über Veränderungen in ihren Viehbeständen sind die bisher schon benutzten, bei den Ortsbebörden zu entnehmenden Poftkartenvordrucke zu verwenden. Unter Ver wendung dieser Vordrucke sind nnr noch anzuzeigen, die Zugänge durch Geburt und die Abgänge durch Hausschlachtuug und durch Verenden. Nicht besonders anzuzeigen sind die An- und Verkäufe von Nutz- und Zuchttieren und die Verkäufe von Schlachtvieh. Hier genügt die Ueberreichung der Teile L und L der Ankaufsbescheiuigungen bez. der Genehmigungsverfügung für den Ankauf durch Händler oder des amtlichen SchlutzscheineS an die Ortsbehörde. II. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen in 8 6 der eingangs er wähnte«« Ministerialverordnung. Grotzenhain, am 30. August 1918. 874 s V. - Der Kommunalverband. Ans- nnv Einfuhr von Brot. Der seither zwischen den Amtshauptmannschaften Großenhain und Meißen nachge lassen gewesene Grenzverkehr mit Brot wird hiermit vom Erscheinen dieser Bekannt machung ab aufgehoben. Die Bekanntmachung über Aus- und Einfuhr von Brot vom 12. April 1915 wird deshalb im Einverständnis der beteiligten Kommunalverbände für den Großenhainer Be zirk außer Kraft gesetzt. Das ii« 8 29 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 5. August 1918, Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1918/19 betr., enthaltene Verbot der Aus- und Einfuhr von Backwaren, deren Bezug an die Hergabe von Brotkarten gebunden ist und von Mehl aus dem oder in den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain ohne besondere Genehmigung findet auch im Verkehr mit dem Kommunalverband Meißen uneingeschränkt Anwendung. . Zuwiderhandlungen werde,« auf Grund der 88 80/81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 bestraft. Großenhain, am 28. August 1918. 479 o i. Der Kommunalverband. . Avnabe von Speisekartoffeln vetr. I Für die nächste Woche — 16. bis 22. September 1918 — gelangen auf den für die ge nannte Zeit gültigen Abschnitt der blauen Kartoffelkarte 7 Pfund, auf den gleichen Ab- schnitt der roten Kinderkartoffelkarte 5 Pfund Frühkartoffeln zur Verteilung. Zum Bezüge find alle kartoffelversorgungsberechtigten, d. h. nicht Kartoffelanbau treibenden Personen, sowie Kartoffelerzeuger, die Speisekartoffeln aus alter Ernte nicht mehr besitzen und denen reise Kartoffeln aus neuer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen, berechtigt. Kartoffelerzeuger, die reise Kartoffel« ans «euer Ernte besitzen, dürfen aus ihren Vorräten pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen in der nächsten Woche 10 Pfund verbrauchen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. Juli 1918 — 910 a 1l — in Geltung. Großenhain, am 12. September 1918. 1074all. Der Kommnnalverband. , AMml in WLemMW ii in AWMmMnW. Nach der Verordnung des Bundesrates vom 28. v. M. bleiben Angeüellte, die nach dem Dersicherungsgesetze für Angestellte versichert sind und aus der Versichern,,gspflicht ausscheiden würden, weil sich ihr JahreSarbeitsverdienst auf über fünftausend Mark erhöht, versichernngspflichtig, sofern ihr JahreSarbeitsverdienst fiebentausend Mark nicht über steigt. Für ihre Versicherung ist, solange ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, die Gehaltsklaffe s maßgebend. Angestellte, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtig waren und nach Ausbruch des gegenwärtigen Krieges aus der Versicherungspflicht wegen Erhöhung ihres JabreSarbeitSverdiensteS auf über fünftausend Mark ausgeschieden sind, werden wieder versicherungSpflichtig nach dem Gesetze, sofern ihr JahreSarbeitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für sie beginnt die Berfichernngspflicht mit den« 1. September 4018. Auch für ihre Versicherung ist, solange ihr JahreSarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, die Gehaltsklaffe 1 maßgebend. Kalendermonate, in denen ein nach Absatz 2 versicherungspflichtiger Angestellter nicht versicherungSpflichtig war, weil sein Jahresarbeitsverdienst mehr als fünftausend Mark betrug, werden als Beitraasmonate nach 83 15, 49 des Versichcrungsgesetzes für Angestellte ungerechnet. Von dem Rechte der freiwilligen Versicherung für die zurückliegende Zeit kann Gebrauch gemacht werden. Geschieht dies, so gelten die freiwilligen Beiträge, die für diese Zeit entrichtet werden oder bereits während der zurückliegenden Zeit ent richtet worden sind, als Pflichtbeiträge im Sinne des 8 48 des Versichern,,gsgesetzeS sür An gestellte, nicht auch im Sinne des 8 398. Die freiwillige Versicherung ist mit dieser Wir kung nur in der Gehaltsklaffe des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherung und im Falle des 8 177 in derjenigen Gehaltsklaffe zulässig, welche diesem Pflichtbeitrag entspricht. Angestellte der in Absatz 1 und 2 bezeichnete» Art sind auch dann berechtigt sich unter den im Absatz 3 bezeichneten Bedingungen und mit der dort bestimmten Rechtswir-
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