Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809170
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180917
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180917
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-17
- Monat1918-09
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1918
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Beror-nrrug über Milchhöchftpreise abend, den 14. September, sämtlichen Regierungen zu gegangen, auch der deutscl>cn, der diese Demarche — die sen Ausdruck benützt die Not« selbst — überraschend ge kommen zu sein scheint. Da.iu liegt neben dem hoch politischen Inhalt die staaispolitische Nebenbedeutung. Zwar kann man als sicher annehmen, daß Graf Burian und Kaiser Karl Herrn Non Hintze bei seinem kürzlich, u Besuch in Men von ihrer Absicht, einen Schritt zur Her beiführung einer Friedenskonferenz zu unternehmen, un terrichtet und auch wohl zur Beteiligung eingeladen ha ben. Auch wird Kaiser Karl bei seinem letzten Besuch im Hauptquartier nicht dlotz andeutungsweise Mitleb Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- be-w. Kilo-Fettprozenten bezahlt wer den, sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3"/» der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 40 Psg. pro Liter bezw. 38,8 Psg. pro kg ab Stall oder 42 Psg. pro Liter bezw. 40,8 Pfg. pro kg frei Ab gangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3°/„. Wenn sich auf Grund amtlicher Probe nahme und Fettgehaltsbestimmuna herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8 Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat angelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- bezw. Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen an die Städte üb« 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 45 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nachge- wiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte ge bracht wird, dürfen 46 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werdens Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern nnd Ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 5 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung motkereimdßig behandelt ist, bezahlt werden. Als molkereimätzig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad herunter gekühlt nnd daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachge- mätz pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschrifts mäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händ ler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern uud ihren Vororten liefern, oder frei Geschäftslokal solcher Großstadthändler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschaften überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommu nalverbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als: ») in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern auf höchstens 48 Pfg. pro Liter Vollmilch, b) in Gemeinden bis z« 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 52 Pfg. pro Liter Vollmilch, °) in Gemeinden über 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 58 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunaloerbänden bezw. den Orts- behörden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 18 Pfg. pro Liter ab Stall oder Molkerei und auf 20 Pfg. pro Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgelegt. Für Lieferung in die Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für das Liter Mager- oder Buttermilch auf 23 Pfg. frei Empfangs station bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. über steigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2 mal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte ge bracht wird, dürfen 24 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttermilch bewilligt werden. Hier bei ist jedoch Voraussetzung, daß die Milch auf mindestens 10 Grad Celsius herunter ge- kühlt und in der heißen Jahreszeit mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist. Für Lieferungen »ach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vor orten kann auf diese Höchstpreise ein Zuschlag bis zu- 3 Pfg. pro Liter solcher Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von KUHlmafchinen auf mindestens 5" 0. herunter gekühlt worden ist, bezahlt werden. 8 5. Der Ladenpreis für das Ltter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher festgesetzt werden als ») in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 26 Pfg., b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 30 Pfg., o) in Gemeinden über 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 36 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften 8 6. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht »ehr als 3 Pfg. pro Liter aufgeschlagen werden. 8 7. Für sten Kleinoerkauf durch Len Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 42 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solche milcherzeuarnde Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Orte über 100000 Einwohner bestimmten er höhten Erzeugerhöchstpreis verkaufen, dürfen 44 Pfg. pro Liter fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe av Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 4 Pfg. und in Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Mager- und Buttermilch durch den Erzeuger unmittel- bar an den Verbraucher mindern sich diese Höchstpreise je um 22 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Bewirtschaftung von Milch nnd Milchprodukten. Die am 1. Oktober 1918 in Kraft tretende Verordnung über Milchhöchstpreise vom heutigen Tage setzt die Milchpreise in ein angemessenes Verhältnis zu den gestiegenen Er zeugungskosten. Demgemäß wird vom gleichen Tage an der Herstellerpreis für 1 Pfund Landbutter durch die Kommunalverbände auf 3,80 M. festgesetzt werden, und auch die Quarkvreise werden eine entsprechende Erhöhung erfahren. Von den Landwirten, die mit den neuen Preisen bei der Milchwirtschaft ihr Aus kommen finden werden, mutz nunmehr aber unbedingt erwartet und gefordert werden, daß sie nach Möglichkeit die Milcherzeugung zu steigern suchen, datz sie sämtliche Milcherzeug- niffe, die ihnen nicht für den eigenen Bedarf zustehen, ordnunqsmätzig abliefern und datz sie sich vor allen Dingen der Abgabe von Butter und Quark im Schleichhandel gänzlich enthalten. Nur wenn jeder Kuhhalter in dieser Richtung seine Pflicht tut, kann in der bevorstehenden Zeit der Milchknappheit die Bevölkerung in den Städten und Jndustrieorten die unumgänglich nötige Milch für ibre Kinder, die schwangeren und stillenden Frauen und die Kranken sowie die bisherige geringe Butter- und Quarkmenge erhalten. Um eine vollständige Aufbringung und gerechte Umlage des den ländlichen Gemeinden auferlepten Ablieferungssolls zu erreichen, sind durch die Vorstände der Kommunalver bände überall Ortsausschüsse zu bilden, und in Pflicht zu nehmen, die unter Leitung eines vermöge seiner Persönlichkeit die Gewähr für Unparteilichkeit bietenden Vorsitzenden aus einer gleichen Zahl von Kuhhaltern und Verbrauchern zu bestehen haben. Diese Ortsaus schüsse haben zur Erfüllung des Gemeindesolls für jede Kuhhaltung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse das Ablieferungssoll festzusetzen, hierüber eine Liste zu führen, diese von-.Zeit zu Zeit nachzuprüfen und nötigenfalls nach den inzwischen eingetretenen Veränderungen zu berichtigen. Die Ortsausschüsse haben ferner eine sachliche Vorprüfung der Milchberichte aller Knhhalter vorzunehmen, sie mit einem entsprechenden Prüfungs vermerk zu versehen, die Erfüllung des Ablieferungssolls im Einvernehmen mit der zu ständigen Sammelstelle zu überwachen und die erforderlichen Massnahmen gegen Säumige zu beantragen. Für benachbarte Gemeinden, in denen die Bildung einzelner Ortsausschüsse auf Schwierigkeiten stützt oder der Zusammenschluß sonst zweckmäßig erscheint, können ge meinschaftliche Ueberwachungsansschüsse gebildet werden. Selbständige Gutsbezirke sind mit einem Gemeindebezirk zu vereinigen. Die sonstigen Einrichtuügen des KomtnunaloerbandeS zur Überwachung der Kuh halter (Revisionen, Pdobemelkungen usw.) bleiben daneben bestehen. Soweit durch die Einrichtung der Ortsausschüsse die Aufbringung des vorgesehenen Ablieferungssolls einer Gemeinde ohne überzeugende Gründe nicht erreicht wird, ist durch die Vorstände der Kommunalverbände für solche Gemeinden Zwangslieferung der Milch an eine Molkerei oder örtliche Verarbeitungsstelle anzuordnen und durchzuführen. Dresden, den 11. September 1918. 2107 V I-AV Ministerium des Innern. 4256 PilzaiiskimststeUc. Die Sprechstunden finden von nun an zu folgenden Zeiten im Zimmer 3 der Knabenschule statt: Montags: Vormittag 9—12 Uhr, Mittwochs: Nachmittag 5—V-7 Uhr, Freitags: Nachmittag 5—V,7 Uhr. Außerdem ist Herr Bürgerschullehrer Reuther in besonderen Fällen auch an den übrigen Vormittagen in der Knabenschule und an den übrigen Nachmittage» in seiner Wohnung (Schillerstrabe 9) zu Auskünften gern bereit. Der Rat der Stadt Riesa, den 17. September 1918.Fnd. Da» Riesaer Tageblatt erschetut jede« Lew aband» v,7 Uhr mit Ausnahme dar Soun- und Festsag«. Bezugspreis, argen Vorauszahlung, durch unser, Träger fre, Hau« oder bei Abholung am Schalter d« «aiserl. Postanstalten vrerttljahrlich 8 Mart, monatlich I Mart «azet«e» für di« Nummer de« AuSoabetageS sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: «ine Bewähr für ho« Erscheinen «i bestimmt«, Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prri« für di» 48 mm breit» Grundschrlft-ZeUr (7 Silben) SS Pf., vrt«prei» LS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» tznechend höher Nachweisung^- und BerniittelungSoebühr 20 Pf. Fest, Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Mag« «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerat Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage -Erzähl« an der Elb,". — Im Falle Höherer Gewalt — Krieg oder sonstig« irgendwelcher Störungen des Betrieb»« d« Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung od« Nachlieferung der Zeitung ob« auf Rückzahlung de« Bezugspreises Rotationsdruck und Verlag, LangerLWinterlich. Riesa «eschSttSftelle: Slaetheftratze 59 Verantwortlich für Redaktion- Arthur Hähnel. Riesa: für Anzeigenteil- Milbelm Di ttrich. Riesa. Tageslieferung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 45 Pfg. pro Liter Vollmilch, und 23 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. * 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiss noch nicht entzogen wor den ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. pro Liter ab Molkerei berechnet werden. a» 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten Er zeugerhöchstpreis zu bestreiten. >> 8 10. Den Kommunalverbänden bleibt überlassen, erforderlichenfalls Grotzhandels- böchftpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschast bestimmt. 8 12. Solange die KommunalverbLnde und OrtSbebörden keine niedrigere» Höchst preise für den Kleinverkauf al« die in 88 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise feftsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettftelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Faffuug der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsge setzblatt Seite 516). 8 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchftpreise vom 10. Oktober 1917 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 242 vom 17. Oktober 1917) außer Kraft. Dresden, den 11. September 1918. 2106VI-L.V Ministerium deS Innern.4255 Stimme« z« Sem iifterreichisch- ««garischeu Friedensschritt. Bon parlamentarischer Seite wird der „Frankfurter Zeitung" geschrieben: „Die österreichische Note ist sonn- Wpk in iiir MinimiM mi in ÄmMlei W BkM m PinitilM, mltes m MWniei Kumt. Die Ausgabe der beantragten Vorzugskarten für Minderbemittelte und der Vor zugskarten zum Bezüge von Pferdefleisch, welches von Militärpferden stammt, erfolgt Mittwoch, den 18. September IS 18, nachmittags S—« Uhr im Rathaus, Lebensmtttelkarten-Ausgabestelle, Zimmer Nr. IS, gegen Vorlegung der Brotausweistarte. Die Inhaber der Borzugskarten von hellgrüner Farbe zum Bezüge von Pferdefleisch aus Militärschlachtungen haben sich umgehend zur Kundenliste beim Rotzschlächter anzu melden. Der Rat der Stadt Riesa, den 17. September 1918. Gtzm. Neuauflage de« Dresdner Ferufprech Teilnehmerverzeichnisses. Das Verzeichnis der Teilnehmer an den Fernsprechnetzen im Ober-PostdirektionSbc- zirk Dresden (mit Ausnahme der Teilnehmer in dem Oberlausiber Bezirks-Fernsprechnetze» wird neu aufgelegt. Aenderungen in deu Eintragungen, die Berücksichtigung finden sollen, sind spätestens bis zum 1. Oktober schriftlich und postfrei hierher anzuzeigen. Riesa, 17. September 1918. Kaiserliches Postamt. Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangs- ftation oder, falls keine Bahn beförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern Gewicht Liter-Fettprozenten Kilo-Fettprozenten 40 Pfg. pro Liter 38,8 Pfg. pro KZ 13,33 Pfg. pro Liter-Fettprozent 12,93 Pfg. pro Kilo-Fettprozent 42 Pfg. pro Liter 40,8 Pfg. pro Ir« 14 Pfg. pro Llter-Fettprozgnt 13,6 Pfg. pro Kilo-Fettprozent Riesaer G Tageblatt ««d A«r»tgr» (Eldeblatt und Anzeiger). SechtanschM, DegGlatt IRch» LL PoftschEouwr «ptzl, F«nrns Nr. *» »irok-ss, Riesa Nr. «. für die Kvnlql. Amtshauptmannschaft Großenhain, das KSnigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie denGemcsn^eratGMa. 217. Dienstag, 17. September 1918, «venbs. 71. Jatzrg.
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