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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-19
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1918
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Riesaer G Tageblatt rrrtd Anfelger Meblatt und Anzeiger». D»»»erStag, Id. September 1818, «venbs 21. Iahrg. trwl»«Spt«nS Kartoffelerzeug Lust« ist den Kart 8. Alle Knott U«g«S in AVer 2 st, doS Kommunalverbands und zur rktt mch»«gebenen Lieferungen nach auSwäi De« Gemeinden und Krgjinznn« »»> Berichti,«ng MvGormch««»g über die Kartoffelversorgnng t» WirtschaftSjabr 1818/1» (ogl. Nr. 210 der Sächsischen Staatszeitung vom 9. September 1918). An 4. Der Großhandelspreis ist von Reichs wegen auf st M. je Ztr. festgesetzt tzttu Dieser Breis gilt auch für den Einkauf auf Landeskartoffelkart« unmittelbar > Erzeuger. Hierzu darf für jeden Ztr. bis zum 81. Dezember 1918 die reichsgesetzliche ttlligkeitsprämie von bO Pfg. und die reichsgesetzliche Anfuhrprämie von 5 Pfg. für i angefanaenen st», jedoch unter Abrechnung des erste« st», gezahlt werden. Zu 7. Statt öF Ztr. muß es 5 Ztr. heißen. , „ Drestde«, am 17. Svtember 1918. Ministerin« de» Inner».4288 Verkehr mit «artoffelu betr. W«f Grund der vnudeSratSverordnuua über die Sartoffelverforgnug vom 18. Juki hstMM Iah«». »« Verordnung des Staatssekretär» des KrieaSernährnngsamtS über Kar- LMckr vom 2. September dieses Jahre« und der Verordnung oeS Königlichen Ministeriums MS Inner« über Kartosfelversorgung im Wirtschaftsjahre 1918/19 vom 7. September 1918 Mied für de» Bezirk des KommunalverdandeS Großenhain etnschl. der rev. Städte Großen- h2n Md Sst^aMseud« bestimmtr K) RM»Ü»GU»>M GDsts». 1, L>r Grnähruua der Bevölkerung mit Kartoffeln wird die gofantte Karwstsl- «M »818 ohne Rückstcht doraus, M eS sich «m einen seid» oder gartenmähigen An- hon hmwelt, für die öffentliche Bewirtschaft««« sicheraestellt. Di« Kartoffelerzenger dürfen über di« von ihnen geernteten Kartostei« nur «ach Mastgabe der Bestimmungen dieser Bekanntmachung verfüge«. Sie find verpflichtet, die Kartoffel» fachgemäst ,« ernten und alles zu ihrer Erhaltung und Pflege Erforderliche zu tun. AnbgeniM««» find lediglich die 1« Kleinbau gesogene« Kartoffel« von einer PMPe bis M ststv <u». Für diese Kartosselerbauer gelten die nachstehenden Bestimmungen 2* gesamte« Kartoffelernte für die Krnührnug der Be- vVstdruug dürfen Kartoffelerzeuaer ch zur BekSstig««g für Sch und dir «ngehürige» Ihrer Wirtschaft etnschl. do» Gestade», sowie der Raturalverechtigtzn, insbesondere Altenteiler u»ck> Arbeiter, die kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Kartoffeln haben, ans den Tag u«d Kochs IV, Pfd„ d. i. für die ganze BersorgungSzeit vom 18. Ist!» 8 Ztr. Kartoffel« verwenden. Kriegsgefangene, die in der Landwirtschaft Derselbe Satz gilt auch beschäftigt werden; ifl zur Brotfireck« ug, soweit ste . . , getreideordnnng sind, wöchentlich pro Kovf der i« di« Selbstversorgung ein- geschloffenen Personen »0« zr, also fikknc Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 14. August 1919, O^iS Ztr. verwenden. chaur Deckung de» Saatgntsbedarfs 4S Aw. für da» b» der «»baxfläche 1V18 zurückbehalte«, G io der eigenen Brennerei soviel selbsterbante Kartoffeln verarbeite«, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten Dnrchschnittsbrmtd bei dem Verbrauche von 18 Ztr. Kartoffel» für daS m reine« Alkohol entspricht, Y die für die laudwirtschaftlichru Lrocknerete« und Stärkefabrik«» eixschl. Ge- «ofse»schafte« und Gesellschaften zweck» Verarbeitung in diesen Fabriken ange- bauien, der Reichskartoffelftelle aagezeigten Kartoffeln zurückbehalten, Y Kartoffeln nach den bestehenden Bestimmungen als Saatgut und gegen Land«»- kartoffelkarten an Berbraucher abfetzen. Uebrr die Abgabe von Saatkartoffel« werde» auf Grund der BundeSratSverordmmg Üb« Saatkartoffeln aus der Srnte 1918 vom 2. September 1918 »ad der W dieser «- "" ngsoerordnuna des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. Sep- !s wettere Besttznmxngeu vom Kommunalverba«« «laste« werde«, »selbe« «ft die Abgabe von Saatkartoffel« Verbote«. bare Abgabe von Kartoffel« an Berbraucher auf Sandeskartostel- ostelerzenger» erst vom »v. September 1818 ab gestaltet. ostet«, über die die Kartoffelsczeuger »richt auf Grund der Bestimrn- " «r Deckung des eigenen Bedarfs >em von der Landeskartoffetstelle Z KommMalvorband abznfübrcu. ...tterqütern wird demnächst auf Grnnd de» vorläufige« BertettungSpla«» der Rotchskarwstolsteve mitgeteilt werden, urieviel Kartoffel« sie aus der Kartoffelernte 1918, d. i. in der Zett »o« Ist. September ab, ,« tiefer» haben. Die Festsetzung des endgültig«, Liefernngssslls der Gemeinden und Rittergüter und der Kartoffelerzeuaer in den Gemeinden wird «ach Eingang de» endgültige« Ber- trilmraSplanS der R«chSkartoffelftelle erfolg«». Auf dieses Lieferungssoll werden deu Kartoffelerzeugern die Mengen ««gerechnet, die sie »ach dem 18. September dieses Jahres M die Kommissionäre des Kommunalverbauds ablteser« «nd auf Landeskartoffelkarten au Berbraucher ab gebe«. Das Lieferungssoll vermindert sich außerdem um die Mengen, die vo« dem »artostelerze«ger als Saatgut abgegebe« werden und erhöht sich um die Mengen, die als Saatg«t bezogen werden, 4. Kartoffeln dürfen nur verfüttert und zu Nutterzwecke» verarbeitet werde», wenn sie nicht gesund stech oder die Mindestgröh« von IV. Lost <8,4 e») nicht erreicht habe«. Das Giusüure» und Vergällen von Kartoffel» ist verboten. Erzeugnisse der Kartoffeltrock«erei- und Kartoffelstürkefabrikatto» dürfen weder verfüttert noch zu Autterrwecke« vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt werden. Dies gilt nicht vou Erzeugniffen der Kartoffeltrockuerei, die von der ReichSkartoffekftelle oder der von ihr bestimmte« Stelle zur Verfütterung sreigegebeu sind. G) dwün. 5. Für die Zeit bis »um 3. November 1918 findet die Kartoffel»ersorg««g der verforgungsberechtigte« Bevölkern«, nur auf die von dem Kommunalverband ausge- gtt»eueu bez. für di« Zeit vo» 21. Oktober bis st. November »och «uszugebendeu Wochenkarte« statt. Die Ration wttd vorläufig a«f 7 Pfund auf Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum IS. September das 4. Lebensjahr «och nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur S Pfand. Vom 4. November ab findet ms Versorgung auf Grund von Landeskartoffelkart«« und nur für di« Persoaeu, die stch nicht auf Landeskartoffelkarten eindecke«, a«f Gr»«d von Woche«kartoffelkarten des Komm»«alverba»ds statt. 8. Zur Ermöglichung der am 4. November 1818 beginnende» Winterkartoffel« versorg»«» wird in den nächste» Lage« für jede vorforg»n,Äbrrrchtig1« Person eine Landeskartoffelkavte zum Bezüge der ihnen vom 4. November ab -«stehenden Kartoffeln ausgegeben. Bon den für Kinder, die bk» »n« IS. September da» 4. Lebensjahr «och »icht vollendet habe«, auszngebrudeu Sandoskarwffelkarte« ist vor der Ausgabe der Abschnitt II* abzntrenne«. Kein« Kartoffelkarten erhalten die Kartoffelerzeuger für stch »nd ihre Wirt- schastsangedörige« einfchl. des GestudeS, sowie Naturalberechttgte, insbesondere Alten teiler und Arbeiter, di« kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln vou einem Äartoffelerzeuger erhalten. Al» Kartoffelerzeuaer im Sinne dieser Bestimmung gellen nicht Personen, die im Kletuanba« Kartoffel« auf einer Fläch« n«ter »V8 qm erbaut habe«. Diese haben also Anspruch mef Landeskartoffelkarten, find jedoch verpflichtet, da» Saatgnt für di« nächstjährige Bestellung an» der diesjährigen Ernte sicherzustellen. Die die Landeskartoffelkarten ausgebenden Gemeindebehörden Haden die Ausgabe des Kart«, »vfordeelichenjalls von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis ab- Tageblatt mfchewt >»«« 2», odmds '/.7 Uhr uw Hwouahm» der Som», «d Feftw«. »ernstwrett, yeaea «orausMlung, durch unser, Träger hm Hau« oder bei Abholung am Schalter lostanftalM ouüieljShrüch »Mart, monatlich 1 Mark. DMetgen für die Nummer de« «uSgabetaaez sind btt l0 Uhr vormittag« aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; »ine Gewähr s!ir » an bestimmten Lag« und Plätzen nttrd nicht Übernommen. Pritt für di« 43 nun breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 25 Ps^ Ortsprett 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz rat. ste. NachwetsnngS- und vermtwlunaSaebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag, einaezogen werden mutz oder der Auftraggeber in st. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntäaig» Unterhaltungsbeilage »Erzähl« an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« r Druckerei, der Lieferrmten oder der vefSrderunaSeinrichttmam — hat der vorher kemen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises, cktntt vertagt 2 on g er b Win terltch, N i »t a Geschäftsstelle: Goettestraste iib Verantwortlich für Redaktion- Arthur Hähnel. Riesa: für An^Iqenteil: Wilbelm Dittri ch. lliiesa. MMMMMMMMMMSSMSSSSSS^SSM > ü hängig zu machen, daß er über geeignete Ansbewahrnngsränme zur Lagerung der Zentnermenge« verfügt. Solchen Personen, die stch seither durch zu frühzeitige« Verbrauch ihrer Kartoffel vorräte als unzuverlässig erwiesen haben, haben die Gemeindebehörden die Ausgabe der Landeskartoffelkarten zu verweigern. Diese Personen sind entweder in die Wochcnucrsor- gung zu nehmen, oder es find ihnen die Abschnitte der Landeskartoffelkarten nur einzeln nacheinander auSzuhändiaen, wobei die Aushändigung des nächsten Abschnitts davon ab hängig zu Aachen ist, daß dieselben mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner auSgekommen sind. Die Karlen find vor der Ausgabe mit dem Namen der Lmsgebenden Gemeinde auf jeden Zentnerabschnttt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufge drückt find. Die Bezugsberechtigte« Hobe« M«f de« Karte» ihren Name» «nd Wohnort et«- zutrage». 7. Die Landeskartoffelkarten enthalten 8 Abschnitte. Jeder Abschnitt besteht aus 2 Teilen (II*. vs* 66*). Jeder der genannten 8 Abschnitte berechtigt znm Bezüge vo« je 1 Ztr. Kartoffel« vo« «ine« Kartoffelerz enger innerhalb deS Königreichs Sach se» vom 20. September ab. Die auf Laudeskartoffelkarten bezogenen Kartoffeln sind erst zur Versorgung für die Zeit vom 4. November 1S18 ab bestimmt «nd zwar haben zu reiche» 1. Persone« im Alter vo« über 4 Jahren mit dem auf Abschnitt 4 bezogenen Zentner bi» mm» KV. Januar 1V1V, mit dem auf Äbfchnitt L bezogenen Zentner bis z«m 88. April 1NIV und mit dem auf Abschnitt 0 bezogenen Zentner diS z«m End« der VersorgungSperiode. 2. Kinder «»ter 4 Jahre« mit dem auf Abschnitt L bezogene« Zentner bl» zu« SS. Mär» 1V1V und mit dem auf Abschnitt 0 bezogenen Zentner biS z«m Ende der Bersor- gnngsperiode. Für verdorbene oder Mrzottts verbranchte Kaotoffckr wird Ersatz unter keinen Umstünde« gewährt. Jeder, der auf Landeskartoffelkart« Kartoffeln vezlcht, hat deshalb in seinem eigene« Interest« für durchaus einwandfreie A«fbewahrmrg Md ordnnngSmästigen Verbrauch,« sorge«. 8. Diejenigen Personen, die vo« de« Rechte de» ««tnerweisen Bezug- vo» «ar- toffel« ans die KandeSkartoffelkarte »war Gebranch mache« wolle«, dies jedoch mangels der nötigen Beziehungen zu Kartoffelerzeugern nicht ausführen können, haben dies sofort und spätestens bis znm 1. Oktober unter Angabe der betreffenden Kartoffelkarten bei der Gemeindebehörde d«S Wohnorts, welche diesen Be»»g vermitteln wird, zu melden. Diejenigen Personen, die vo« der Möglichkeit deS Bezugs von Kartoffel« ans die LoxdeSkartoflelkarte« überhaupt keine« Gebranch mache« wolle«, haben die Landes- kartoffelkarten spätestens bis zum 18. Oktober 1V18 an die Gemeindebehörde znrück- zngebe«. Sie bleiben weiter in der Wochenversorgung und erhalten nach noch weiter ergehender Bekanntmachung Wochenkartoffelkarte« aüSgehäNdigt. Erfolgt dis Rückgabe der Landeskartoffelkarten nur teilweise »ach Abtrennung einzelner Zentnerabfchnitte, so setzt di« Wochenversorgung entsprechend der Zahl der ab getrennten Abschnitte später ein. Diejenige« Personen, die bis znm 1V. Oktober die Landeskartoffelkarte «icht zurückgeben, gelten als durch diese Karte beliefert n«d scheiden vo« 4. November 1N18 ab and der TVochenverswranna ans. 9. Jede Versendung von Kartoffel« auf der GsteUbich« — als Stückgut oder in Wagenladungen — ist nur znlässtg a«f Grund vo« FrachkNiche«, ans denen die Ver ladung vom Kommnnalverband geuehmigt ist. Kartoffelerzeuaer, die auf Landeskartoffelkarten bezogene Kartoffeln verladen wollen, haben daher sämtliche mit Sternchen versehene« Abschnitte der Landesrartoffelkarte, die ste zu beliefern übernommen haben, mit de« vollständig ansgefüllte« Frachtbriefen bet der Königliche« Amtshanptmannschaft einzureichen. Sollen die Kartoffeln an einen Verbraucher in mehrere» zeitlich auseinander liegenden Sendungen al,gehen, so sind soviel Frachtbriefe auszufüllen und einzureichen, als Teillieferungen ausgeführt werden sollen. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Be triebs haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Ztr. für die Person nur auf ei«e» in gleicher Weife genehmigte» Frachtbrief versenden. 10. Kartoffelerzeuaer. die Kartoffeln auf Landeskartoffelkarten an Verbraucher Uhne Benutzung der Eisenbahn ckbgeben, haben die belieferte« Slbfchnitte mit Stern chen anf jeweilige Anordnung der Amtshanptmannschaft» die durch öffentliche Ve- kunntmachnng erfolge» wird, an dte Gemeindebehörde einzureichen. Nur bet rechtzeitiger Einreichung werden die gelieferten Mengen von den, Lieferungssoll gekürzt werde«. 11. Die Abschnitte 4, » und 0 find von de« Kartoffelerzeugern als Nachweis über de« Verbleib ihrer Vorräte sorgfältig aufzubewahre». 12. In Gastwirtschaften, Volksküche«, Mastenspeisnnge« »nd dergleichen dür fen Kartoffeln nur anf Gasthanskartostelmarken abgegeben werden. Eine Ausnahme ist Mr Fremde« gegenüber zulässig, die nicht in, Besttze vo» Gasthanskartoffelniarke» sind und dte Fleischkarte eines ansterfächfische» Kommnualverbands vorweisen. Die Gasthauskartoffelmarken bestehen aus 28 Abschnitten. Jeder Abschnitt berechtigt zur Entnahme einer Mahlzeit Kartoffeln im Rohgewicht von V. Pfund in allen Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, PrivatmittagStischen, Kantinen, Feinkosthandlungen, Volksküchen, KrtegSküchcn und dergleichen innerhalb des Königreichs Sachsen. Die Geltungsdauer der Gasthauskartoffelkarten ist bis anf weiteres zeitlich nicht beschränkt. Die Ausgabe der Gasthauskartoffelkarten erfolgt anf Antrag durch die Gemeinde behörden. „ Jede im Bezirk des Kommunalverbands Großenhain dauernd aufhältliche, zur Nahrnngsmtttelversorgnna angemeldete Person einfchl. der Kartoffelselbftvcrforger hat ohne Anrechnung anf ihr sonstige- Bezug-recht Anspruch aus eine GasthauZkartoffel- karte. Diejenigen Personen, die Landeskartoffelkarten bezogen haben, haben hierfür den Abschnitt S am oberen Rands der Laudeskartoffelkarte »nrückzugeben. Personen, die mehr als eine solche Gasthauskartoffelmarke brauchen, weil sie häufiger in Wirtschaften speisen, haben die Gasthauskartoffelkarten gegen gewöhnliche Kartoffel marken (Wochenkarten) «mzutansche« und zwar sür jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen einen gewöhnliche« anf 7 Pfund lautende« Abschnitt der Wochen kurte. Selbstversorger und diejenige« Personen, die von dem Rechte des Bezugs von Kartoffeln auf die Landeskartoffelkarten Gebrauch gemacht haben nnd demzufolge vom 4. November ab Wochenkartoffelkarten nicht mehr beziehen, können sich in folgender Weise helfen: ») bis 3. November 1918 könne« di« Personen, di« die Kartoffeln auf Landes kartoffelkarten bezogen haben, die eigenen Wochenmarken gegen Gafthauskar- toffelmarken umtauschen. d) e«gen Hingabe von 7 Pfund Kartoffeln in Natur können sich Selbstversorger und vom 4. November ab diejenigen Personen, die die Kartoffeln anf Landes kartoffelkarte bezogen habe», Gasthauskartoffelmerken Dritter eintauschen, H gegen Abführung von je 7 Pfund Kartoffeln können sie sich von einem Be kannten Wochenkarten gebe« kaffen und dies« in Gasthauskartoffelkarten ein- weckscln. Die Gemeindebehörden haben für solche Fälle, in denen e- Personen nicht möglich ist, in der vorstehenden unter ») b,s «) dezoiainten Weise sich Gasthanskartoffelmarken zu beschaffen, Vorkehrung zu treffen, daß gegen Rückgabe von 7 Pfund Kartoffeln in Natur bet eiuem iu, Voraus zu bestimme»-«« und in ortsüblicher Weise be-snntztz- gebende« Händler der Eintausch in GasthM»Pftz,WB«MN« echPg« tzw«. Dwi «Nb PtzWuMiilsti WMM «Od L PoftschEoM»: RMH «Gst P—wI M M Girolaff, «i f. «u-8 st« Ne twichg. tkmtrhanPlmannschast Sroßmhatn, da» Mnlgl. Amtsgericht und den Rat da Stadt Mesa, sowie benGrmelndwatGrlPa. »1»
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