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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809230
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-23
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1918
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Riesaer G Tageblatt «nd Anzeiger (LlbkblaN and All)ciger). s«««j «r » Montag, 23. September 1918, abends Postscheckkonto: Leipzig >18sT> «irokag. Riesa Nr. KL ein« Reihe säch- isgangen, die zu- . , ... -US Lebensmittel- amt gemeint sein kann, habe an die sächsischen Amts- hauptmarmschasten die Weisung ergehen lassen, entgegen der bisher üblichen Handhabung bei den Revisionen und der AnzeigoerstattunL gegen HamAever besondere Milde Bekanntmachung über die Kohlenversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft «nd deS Kleingewerbes siir de« Landbezirk einschl. der Stadt Madeburg für die Zett vom 1. Oktober IvslS bis »0. April ISIS. Unter Aufhebung der bisher über den Verkehr mit Hausbrandkohle erlassenen Vor- schriften vom 30. Avril 1918 wird hiermit für den Landbezirk einschl. der Stadt Rade burg mit Wirkung vom 1. Okober 1918 ab folgendes bestimmt: L. Allgemeines. 8 1- Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, Stein- kohlenbrikettS aller Art, Braunkohlen. Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art, Koks jeder Art, einschl. der geringwertigen Sorten, wie z. B. Rohkohle, KokSgrutz. 8 2. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: ») der gesamte Hausbrand, einschl. des Bedarfs der Behörden und Anstalten, b) ' - - - - - o) Einquartierung vetresfenb. Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt einquartierten Militärpersonen auch im Monat Oktober 1918 im Quartier behalten wollen, werden ausgefordert, Mel dungen darüber bis Donnerstag, de« »«. dieses MonatS, bei unserem Quarticramt zu erstatten. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. September 1918. Bekanntmachung. In Abänderung von H und Ul der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise sür Aepfel, Birnen und Pflaumen vom 5. August 1918 (Nr. 184 der Sachs. Staatszeitung vom 9. August) wird im Auftrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst für Zwetsche« (Hauspflaumen, Hauszwetschen, Mnsvflaumen, Bauernpflaumen, Thüringische Pflaumen) ein Erzeugerpreis von 25.— M. je Zentner und ein KletnbandelshöchstpreiS von 89.— M. je Zentner, für Wirtschaftsäpfel und Wirtschaftsbirnen ein Kleinhandels preis von 30.— M. je Zentner und ein GrotzhandelSzuscklag von 7.— M. je Zentner fest- gesetzt. Diese Verordnung tritt am 24. September in Kraft. Dresden, am 21. September 1918. 2205»voi Ministerium deS Inner«. 4348 walten zu lassen und jeden Fall eingehend zu prüfen, ob er srch zur Strafverfolgung eigne. Dahingegen sei es aber mehr denn je die Absicht der maßgebenden Stellen, den Schleichhandel und das .Hamstern un Großen sowie das Ueberbieten der bestehenden Höchstpreise mit allen Mit teln energisch zu bekämpfen. — Eine derartige Anord nung ist mcht ergangen. Damit entfällt auch die Be rechtigung der kritischen Würdigung, die dieser vermeint- lrchen amtlichen Schwenkung in der Bekämpfung der «chlcichversorgung und des Schleichhandels zuteil gewor den ist. Die sächsische Regierung steht eS nach wie vor nicht nur für ihre ernste Ausgabe an, den gewerbsmäßigen Schleichhandel, das Hamstern im Großen, sowie die Üm- OertlicheS »nd Sächsisches. Riesa, den 23. September 1918. —* Milder« Auffassung über das Ham stern. Unter dieser Überschrift bringt di« Sächsische Staatszeitung folgende amtliche Auslassung: Das Lan- deSlebenSmittelamt teilt uns mit: In e' sischer Zeitungen ist eine Meldung überge, ständige Stelle, mit der offenbar nur dar . ' kann, habe an die sächsi die Weisung ergehen lass, Handhabung bei den Rei gehung der Höchstpreise hu untere indem sondern ist auch im übrigen an die gesetzlichen Bestimmungen und die ein schlägigen Vorschriften des Kricgöc.nährungsamteS gebun den und muß ihnen mit allem Nachdruck Geltung ver schaffen. Das LandeslebenSmittelamt steht unverändert auf dem Standpunkte, daß jede irgendwie geartete Durchtreu- zung der für die Lebensmittelversorgung der Gesamtbcuöi- kerung getroffenen Maßnahmen ein Hindernis für eine etwa mögliche Erhöhung d«r Rationen bildet. Jede Schleich- Versorgung entzieht der allgemeinen Verteilung Lebens mittel und erschwert das Durchhalten aller. Je lücken loser die abliefcrungsschuldigen Lebensmittel ersaßt wer ben und in di« öffentliche Hand gelangen, desto reiüungs- Da» vtujaer Tagedlau erscheia« jede« Lag abend« '/,7 Utz, mti Auenahm» der Eomr- und Festtage, vezugdpret», gegen BorauSzahlung, durch unsere Träger srr, Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8 Mark, monatlich 1 Mark ««zeige« für di» Nummer de« Ausgabetage« sind bl» 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr siir da« Erscheinen an bestimmten Togen und Plötzen wird nicht übernommen. Pret« sür di» 48 mm breit» Grundschrift-Zeile (7 Silben) 2ü Pf., vrtsprel« 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah cnt. t-^ch-d htzh« Nachweisung«, und DermittrlunaSgebühr 20 Pf. Fest» Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag versällt, durch Mag» eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Zknkur« g»rot. Zahlung«, und Srsüllung«ört: Riesa. Bierzehntögig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elb»'. — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Vesörderung«einrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. >»tatton«druck und Verlag! LengerL Winterlich. Rieia Güeschöft«stelle: Äloetbeltratze 5V Verantwortlich iür Redaktion! Arthur Hähnel. Riesa; Mr Anzeigenteil! Wilbeln, Dittrich, Nieia. der gesamte Hausbrand, einschl. des Bedarfs der Behörden und Anstalten, der Bedarf dec Landwirtschaft, einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, der Bedarf des Kleingewerbes (eines Betriebes, der monatlich weniger als 10 Tonnen verbraucht), 6) der Bedarf der Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade anstalten und ähnlicher Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rück sicht auf die Höhe deL-Derbrauchs. " .83. Nicht unter die Bekanntmachung fallen die gewerblichen Großbetriebe, ferner die durch die Intendanturen versorgten militärischen Anstalten. L. Kohlende,«gskarte« und Kohlenbezugsscheine. 8 4. Vom 1. Oktober ab gelten neue Kohlenbezugskarten und -Bezugsscheine, deren Aus gabe durch die Gemeindebehörden erfolgt. Don diesem Zeitpunkt ab dürfen Kohlen zu den in 8 2 angegebenen Zwecken nur auf die neuen Kohlenbezugskarten bezw. -Bezugsscheine an die Verbraucher abgegeben werden. Die Belieferunq der am 30. September 1918 ab- gelaufenen Kohlenkarten nnd Bezugsscheine ist dem Kohlenhändler nur insoweit nachge lassen, als etwa im Oktober noch Kohleneingänge auf Grund von HausbrandbezugSscheinen des Sommerlieferungszeitraums eingehen. ES werden ausgegeben: ' 1. Kohlengrundkarten, » 2. Wohnungszusatzkarten I, 3. Wohnungszusatzkarten li, 4. Untermieterkarten, 5. KohlenbezügSscbeine. Sie sind sämtlich Sperrkarten, geben also keinen Anspruch auf volle Belieferung der angegebenen Menge. Zu 1. Die Koblengrundkarte besteht aus einer Stammkarte und einer Reihe von Abschnitten. Sie lautet auf 3 V, Ztr. monatlich sür die Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 30. April 1919. Sie mutz von dem vom Verbraucher ausgewählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Kundenliste versehen werden. Die einzelnen Abschnitte haben grundsätzlich nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit. Jede Nach- lieferung auf die Zeit nach Ablauf eines Abschnittes ist erst statthaft, wenn die laufenden Lieferungen sichergestellt sind, ebenso darf eine Vorausbelieferung nur dann stattfinden, wenn die laufenden Lieferungen erledigt sind. Zu 2 und 3. Die Wohnungszusatzkarte l lautet auf 2 V, Ztr. und die WohnungS- zusatzkarte ll auf 2 Zentner für den Monat. Sie werden für Wohnungen mit höherem Mietwert neben der Grundkarte ausgegeben, und zwar ist für solche ») mit jährlichem Mietwert von 200 M. an aufwärts Wohnungszusatzkarte I, d) mjt jährlichem Mietwert von über 500 M. ausserdem noch Wohnungszusatzkarte II bestimmt. Zit 4. Untermietern, die einen eigenen heizbaren Raum innehaben, wird die auf 1 Ztr. für den Monat lautende Untermieterkarte durch die Gemeindebehörden auSgehandigt. Zu 5. Ausstellung von KoblenbezuaSscheinen erfolgt für landwirtschaftliche und kleinaewerbliche Betriebe, LadengeschäftSlnhaber; ferner für Schulen, Behörden, Büros, Safthöfe und sonstige Anstalten. 8 5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt die Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Fläche unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirt schaftlichen Nebenbetriebe, wie Brennereien usw. Die Kohlenbezugsscheine sind schriftlich bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Der Antrag mutz Angaben darüber enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich für je einen Monat dringend benötigt werden, d) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind. Die Gemetndevorftände bezw. GutSoorsteher haben die Anträge unverzüglich zu er örtern und an die AmtShauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache weiter zu leiten. 0. Pflichte« der Kohleuhäudler. Zum Kohlenhandel im Bezirke Nnd nur diejenigen Händler berechtigt, die bis jetzt »uoelaffen waren. Dies gilt,auch für die Kohlenhändler der Städte Grotzenhain und Riesa, insoweit diese Bezugsscheine zur Belieferung des LandbezirkS von der AmtShaupt- Mannschaft erhalten. 8 S- Ueber die vorhandenen Koblenbeftände, Zu- und Abgänge haben die Kohlenhändler ein Lagerbuch zu , führen. Sie sind verpflichtet, der Könwl. AmtShauptmannschaft oder den von ihr bezeichneten Stellen und Beaustragtenauf Verlangen ihre Geschäftsbücher vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und Geschäfts räumen zu gestatten, sowie den Anordnungen dieser Stellen, insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge zu leisten. 8 7. Die Abgabe von HanSbrandkohle darf nur aegen Vorlegung der ganzen Kohlen- bezugstarte oder -Bezugsscheine und auf Grund einer Kundenliste erfolgen, ans welcher klar ersichtlich sein muß: 1. Name und Ort der Verbraucher unter laufender Nummer. 2. Welche Kohlenmengen den einzelnen Verbrauchern monatlich zustehen: ») auf Grundkarten, ' d) auf Wohnungszusatzkarten, vj auf Untermieterkarten, 6) aus Bezugsscheine. 3. Die erhaltenen Kohlenmengen, sodaß jederzeit festzustellen ist, wieviel Konken im laufenden Monat bereits geliefert nnd welche Mengen noch rückständig sind. Die belieserten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrennen und aufzubewahren. In die Kundenlifte mutz der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Be zugsberechtigten, der sich bei ihm anmeldet, ausnehmen, doch bleibt Znmeisnng durch die unterzeichnete AmtShauptmannschaft an einen anderen Händler Vorbehalten, falls der Gewählte nicht in der Lage ist, mehr KundeNgüufzunehmen. Die Abgabe von HauSbrandkohle an Verbraucher anderer VersorgungSbezirke ist nur dann zulässig, wenn von dem anderen Versorgunqsbezirk (Kommunalverband) Haü4brand- brzuasscheine auSgehandigt worden sind. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Händler die Eingänge für die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen VersorgungSbezirke so zu beliefern, wie es dem Verhältnis der, Eingänge für die einzelnen Bezirke entspricht. Etwaige abweichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgunasbezirke sind für die Händler maßgebend. Stets sind die für andere Versorgungsbezirke bestimmten Eingänge von Hausbrand kohle der unterzeichneten AmtShauptmannschaft unverzüglich auzuzeigen. > 8 ff- Die Abrechnungen über Kohleneingänge und -Ausgänge sind wie bisher halbmonat lich, spätestens bis zum 17. des laufenden vezw. 2. des folgenden Monats früh mit den vereinnahmten Kohlenbezugsscheinen und Kohlenkarten-Abschnitten einzureichen. Anzeige vordrucke, sind vyn der AmtSblattdruckerei Grotzenhain — JohanneSallee — zu beziehen. 8 10. Den Kohlenhändlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Kohlen an die Verbraucher zur Pflicht gemacht. Die Belieferung der Kohlengrundkarten und Bezugsscheine hat gegenüber den Wohnungszusatzkarten vorzugsweise zu geschehen. v. Pflichte» der Verbraucher. 8 11. Kein BezuaSberechtiater darf sich von mehr als einem Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Grotzenhain als Kunde eintragen und Kohlen liefern lassen. Wechsel des Händlers ist nur am Monatsschluffe nach vorheriger 8 tägiger Kündi gung zulässig, c 8 12. Verbraucher, die ihre Kohlen von antzerhalb des Bezirkes ohne Vermittlung eines Kohlenhändlers deS Bezirks beziehen, haben binnen 3 Tagen nach Eingang der Amts hauptmannschaft Art und Menge anzuzeigen. Eine Abgabe der auf diese Weise bezogenen Kohlen an andere Verbraucher ist vorkommendenfalls binnen der gleichen Zeit unter Bei fügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte bezw. Bezugsscheine zu melden. 8 13. Soweit Fabriken an ihre Angestellten und Arbeiter auf Grund von Jahresmelde karten Kohlen abaeben, darf dies nur gegen Aushändigung der Koblenabschnitte geschehen. Die Abgabe ist der unterzeichneten AmtShauptmannschaft unter Beifügung der entsprechen den Kohlenkartenabschnitte anzuzeiaen. L. Vorhandene Bestände. 8 14. Vorhandene Bestände sind bei Ausstellung der Kohlenkarten nnd KohlenbezngSscheine anzugeben. Personen, denen Holz in größeren Mengen zur Verfügung steht, sind Kohlen karten oder Bezugsscheine über geringere Biengen abzugeben. Dabei ist 1 rm gutes Brenn holz 5 Ztr. Hausbrandkohle gleichzuachten. r. Strafbestimmungen. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Verheimlichung von Vorräten aufs strengste geahndet werden. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe angedroht ist, jeden, der 1. sich mehr Kohlenbezugskarten oder Kohlenbezugsscheine verschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, 2. unbefugt Kohlenbezugskarten oder Bezugsscheine herstellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. 8 16. ' Kohlenhändler, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, haben außerdem zn gewärtigen, daß ihnen die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Grotzenhain, am 21. September 1918. 1937 »IX. Königliche AmtShauptmannschaft. Zngelasjene Gättsehimdler. Die Erlaubnis zum Handel mit Gänse« ist im hiesigen Bezirke weiter erteilt worden: Jlgner, Martha — Grob«, Schütze, Bruno — Radeburg und Zoch, Amalie — Ponickau. Großenhain, am 18. September 1918. 972 « V.Königliche AmtShauptmannschaft. Amtsblatt sür die Königs. Amtshan-tmannschaft «iroöendain, das Könige Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröda. sss
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