Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180928
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-28
- Monat1918-09
- Jahr1918
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.09.1918
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Riesaer H Tageblatt und Anzeiger (LldeblM Ml-A«)tigerl. S««I ßbe. AK Amtsblatt V»ftsch«Mmw, «V»«, N«T »trokasi, Rtesa Nr. «. für die Kvnigl. Amtshauptmannschaft Mrostenhatn, das Kvniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeinderatGrVVa. 227. Sonnabenv, 28. September 1918 avevvs. 71. Aabra. Das Riesaer Tageblatt erscheint jedeo Taa abend« '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn» und ijeuiagc. <ttju»»prtt«, gegen Äorauszahtung, durch un>ere Trager irei Paus oder bei eivyviung am Su;ailer derRatserl. Postanstalten vierteljährlich 8.80 Mark, monatlich 1.20 Mark. Anzeige« fiir die Nummer des Ausgabetages sind bi« lO Unr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir das Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Nrundschrift-Heile (7 Silben) SO Pf., OrtSprei« 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- f»rechend höhere Nachweisung»- und BermittelungLgebUhr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezvgen werden muß oder der.Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage »Erzähler an der Elbe". — Im Falle Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck unk yr-rra«! L an a er t W i n t» r li ch, R i e l a. staersettt«^. SN «ernntnwrMck, Mr R-knttinn- Arthur käbnel. R^a- Mr>lbe lm Dj trri ch, Rieia. Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild. Berichtigung. Die in Nr. 211 der Sachs. Staatszeitung vom 10. September 1918 veröffentlichte Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1918 — 4467» VUT III — ist unter V. Höchstpreise für Wild, 8 16, wie folgt zu berichtigen: »Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig ob er an die Abnahmeftelle, einen Händler oder unmittelbar an den Verbraucher verkauft, folgende Preise nicht überschreiten . . Abgabe verbilligter Milch an Minderbemittelte. Auf Grund von 8 12 der Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungS- amte» vom 3. November 1917 über die Bewirtschaftung von Milch cknd den Verkehr mit Milch sowie auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. September dS. Js. (2081 V. U. 0. V.) wird^ folgendes bestimmt: Zum Bezug verbilligter Vollmilch gelangen Gutscheine, die aus 4 Wockenab- fchnitten bestehen, yrr Ausgabe. Diese Gutscheine sind von den Gemeindebehörden an vollmilchberechtigte minderbemittelte Personen auszupeben. Als Minderbemittelte gelten Ehepaare oder einzelne Versalien mit einem Einkom men bis 2500 M. Diese Grenze wird für jeden Kopf der im Haushalt zu versorgenden erwerbslosen Personen nm 300 M. bis zum Höchstbetraa von 4300 M. erhöht. Als Bezugsberechtigte kommen in Frage, Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, Schwangere und in den letzten 3 Monaten Stillende, Kranke, soweit die Kosten der Milch nicht von einer Krankenkasse oder einer andern öffentlichen Kaffe getragen werden. Die Beihilfen betragen bei 1 Ltr. 8 Pfg. '/« , 6 -I? - Sämtliche Milchliefcrer (Kuhhalter, Molkereien, Milchhändler) sind verpflichtet, Vollmilch bei Vorweisung des Gutscheines billiger und zwar 1 Liter um 8 Pfg., -/« Liter um 6 Pfg., V, Liter um 4 Pfg. z» verkaufen. Die Milchlieferer haben zum Nachweise der Abgabe verbilligter Milch die Wochen abschnitte des Gutscheines ihren Kunden abznnebmen und nach Äblanf ihrer Gültigkeit, also allwöchentlich der Gemeindebehörde einznreichen. III. Die Gemeindebehörde hat den Milchlieferern auf die eingereichten Gutscheine den Betrag zu ersetzen, nm den diese die Milch unter dem mit Bekanntmachung vom 26. Sep tember 1918 festgesetzten Preise abgegeben haben. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis AS zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diese Strafe trifft, sofern keine höhere Strafe nach dem Strafgesetzbuch verwirkt ist, auch denjenigen, der sich, ohne dazu berechtigt zu sein, in den Besitz von Gutscheinen zum Bezug verbilligter Milch setzt, oder zu setzen sucht. Großenhain, am 27. September 1918. 1220oIV. Der Kommunalverband. Lebensruttterverteilnull. ES kommen znr Verteilung von Mittwoch, de« 2. Oktober laufende« Jahres ab 1. auf Abschnitt 39 der grauen und gelben Nährmittelkarte 1 50 gr Heringe, 2. auf Abschnitte 40 der grauen Nährmittelkarte l 75 er Suppen, gelben „ l 50 gr Suppen, auf Abschnitt 39 und 40 der roten Nährmitttelkarte I 300 er Grieß, grünen „ l 250 er Grieß, 3. auf Abschnitt 42 der gelben Warenbezugskarte Hl 75 er Kunsthonig. Der Preis beträgt für Serinas / 1.30 M. für das Pfund, Heringe f-.ig , für 50 er. Grünkernsuppen 1.12 » für das Pfund, braune Suppen —.92 » » » » Grieb —.48 » . » » Kunsthonig —.60 „ Die Entnahme hat biS spätestens den 8. Oktober ISIS zu erfolgen. Die Abschnitte 40 der gelben Nährmittelkarte I sind bis spätestens den 12. Oktober 1018 au Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa, die Abschnitte 39 der grauen und gelben und 40 der grauen sowie 39 und 40 der roten und grünen Nährmittelkarte l bis spätestens den 12. Oktober 1018 an den Konnnunalverband oinzusende». Diese Frist ist unbedingt cinzuhalten. Gegen Säumige wird nach Befinden mit Zwangsmaßnahmen vorgegangen. Großenhain, am 26. September 1918. Hl. Der Kommunalverband. Ans sik Ssckßck bki Mabe ns «MMlMntti dck. Unter Bezugnahme auf die auch in den Amtsblättern abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 17. d. M. wird nochmals darauf hingewiesen, daß der in dem vergangenen Jahre beim Berkans von Kartoffeln auf LandeSkartoffelkarte« festgefetzt gewesene Aufschlag von SO Pfg. für de« Zentner t» diesem Jahre in Wegfall gekommen ist. Der Preis für den Zentner Kartoffeln beim Verkauf auf Landeskartoffelkarten beträgt demnach in diesem Jahre « Mark als Grundpreis, SO Pfg. reichsgefetzliche Schnelligkeit-Prämie, soweit Lieferung bis 31. De- zember 1918 erfolgt, sowie S Pfg. für jeden angekangenen km, jedoch unter Abrechnung des ersten Km als reichSgesetzliche Anfuhrpramie. Dke Forderung höherer Preise und insbesondere de- im vergangenen Jahre fest» gesetzt gewesen«, Aufschlag-, würde alS HSchstpveisÜberfchrettuug unn ach sichtlich strafrechtlich verfolgt werde«. Großenhain, am 28. September 1918. 10V5 K ü Der Kommunalverband. Verkehr mit Wild. Ausgabe von Hasenkarten. Zur Ausführung der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 9. September 1918 (aogedrurkt in Nr. 214 des Großenhainer Tageblattes vom 13. Septem- her 1918, in Nr. 212 des Riesaer Tageblattes vom 11. September 1918 und in Nr. 108 des Radeburger Anzeigers vom 14. September 1918 wird unter teilweiser Abänderung der Bekanntmachung de« Kommunalverbandes vom 27. September 1917 für den Bezirk des KommuualverbandeS Großenhain solgendeS bekannt gemacht: 8 1. Die Jagdberechtigten haben das an die Stadt Dresden abzuliofernde Wild an die Hauvtmarkthalle in Dresden abzugeben. Falls das abzuliefernde Wild nicht am Orte der Jagd durch einen Beauftragten der Stadt Dresden unmittelbar abgenammen wird, ist es an die Inspektion der Habptmarkthalle in Dresden, Station Hauptmarkthalle, zu senden. - 8 2. Von allen während der Jagdzeit erlegten Hasen — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — ist d!e erste Hälfte vollständig und zwar an die Stadt Dresden, die zweite Hälfte an den Kommunalverband Großenhain insoweit abzulicsern, als sie mehr als 60 Stück beträgt. Mit der Abnahme der bei den Treibjagden erlegten und an den Kommunalverband Großenhain ubzuliefernden Hasen wird der Kommunalverband Großenhain einen zuge- laffenen Wildhändler beauftragen. Bezüglich der Abnahme der bei jeder sonstigen Jagd- ausübnng anfallenden, dem Kommunalverband zustehenden Hasen, wird besondere Anwei sung an die Jagdberechtigten des Bezirks ergehen. 8 3. Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens 2 Tage vor her der Königlichen Amtshanptmannschaft — Fleischstelle — und dem Wildhändler Otto Hartmann in Dresden-Altstadt, Kreuzstr. 1» (Fernsprecher Nr. 22 408) anzuzeigen. 8 4. Die bisherige Verpflichtung, die Schußlisten allmonatlich an die Königliche Amtshauptmannschaft einzusenden, wird hiermit aufgehoben. Die ordnungsmäßig ausgefüllten und abgeschlossenen Schustlisten für die im Bezirke des Kommunalverbands Großenhain gelegenen Jagdgebiete find nebst Srhlußschcinen, ein genommenen Fleischmarken und Hasenkarten nach Beendigung der Jagdzeit bei der Königlichen Amtshauptmannschaft — Fleischstelle — einzureichen. 8 5. Neber diejenigen stetschmarkenvstichtigen Wildmeugen, die der Jagd berechtigte selbst verbrauchen will, hat er der Ortsbehördc seines Wohnortes unmittelbar nach der Jagd, zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehfleischbezug, Anzeige zu erstatten. 8 6. Ausdrücklich wird darauf Angewiesen, daß jeder Jagdberechtigte verpflichtet ist. nicht nur nach Treibjagden, sondern überhaupt nach Beendigung jeder Jagdausübuug, bei der Rot-, Dam-, Reh» oder Schwarzwild oder Hafen erlegt worden sind, binnen 24 Stunden der Königlichen Amtshauptmannschaft mittels Postkarte das JagdergebniS mitzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke für Schußlisten und Postkartenmeldungen sind bei der Königlichen Amtshauptmannschaft erhältlich. 8 7. Jeder Wildhändler hat aller 2 Wochen seiner Wohnortsbehörde seine Ge schäftsbücher und dis Schlußscheine zur Prüfung vorzulegen, sowie die eingenommenen Hasen karten und Hasenkartenabschnitte und Fleischmarken abzugeben. Den Wildhändlern wird besonders zur Pflicht gemacht, das ihnen durch Vermitte- lung des Kommunalverbandes zugewiesene Wild nur an Verbraucher hiesigen Bezirks ab zugeben. 88. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten abgegeben werden. Die Hascnkarten werden nur ans Antrag von der Wohnortsbehörde ausgegeben. Ueber die ausaegebenen Karten ist eine Liste zu führen. 8 9. Die Wildhändler haben Vorsorge dahin zu treffen, daß Hasen nicht nur im ganzen, sondern auch verteilt zum Verkauf gelangen. 8 10. Zuwiderhandlungen werden nach 8s 20 und 21 der Ministerialverordnung vom 9. September 1918 bestraft. Großenhain, am 23. September 1918. 904» IV.Der Kommunalverband. MeM sSr Mibü-e Mm-» m M, W». MM. Die Kohlenmeldekarten für Oktober für die gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts find eingegangen. Meldekarten (Hefte zu 4 Einzelkarten 25 Pfg., Einzelkarten 5 Pfg.) sind im Rat haus, Ortskohlenstelle, Zimmer Nr. 2, zu entnehmen. In Zukunft werden wir den Eingang der Meldekarten nicht jedesmal besonders be- kanntmachen. Den gewerblichen Kohlenverbrauchern wird anheimgegeben, Ende bezw. Anfang des Monats die Meldekarten im Rathaus zu entnehmen. Der Rat der Stadt Riesa, den 28. September 1918. Gßm. Einschränkung des Gasverbrauches. Zu der im Auftrage des ReichSkommiffarS für Kohlenverteilung für das VersorgnugS- gebiet des städt. Gaswerks Riesa zur Einschränkung des Gasverbrauchs erlaßenen Be kanntmachung vom 20. August 1917 wird ergänzend folgendes bestimmt: Von der im Oktober 1918 erfolgten Ablesung ab, wird bis auf weiteres widerruflich eine Gesamtverbrauchsmenge bis zu 75 odm (bisher 60 okw) für das Vierteljahr von der Einschränkung freigelaffen und ein Aufgeld, insoweit der Verbrauch vorstehende Menge nicht übersteigt, nicht erhoben. Riesa, den 11. September 1918. Der Vertrauensmann des ReichskommifsarS für Kohlenverteilung. Junge, Direktor des städt. Gaswerks. Zeichnungen auf die 9. Kriegsanleihe nehmen wir bis 23. Oktober mittags 1 Ubr entgegen. 5°/,ige ReichSanleihe-Stucke 98.00 v. H. , Schuldbucheinträge 97.80 „ » 4'/,"/<> ige Schatzanweisungen 98.00 - „ Vermittelung, Aufbewahrung und Verwaltnng vollständig kostenfrei. Gparkasie der Gtadt Ries«. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat die Einführung voy KundenUsten für die vollmilchbezupSverechtiaten Personen, soweit sie ihre Dollmilch PS» den Milchhändlern Dege und Rösler beziehen, angeordnet. Auf Grund dieser Anordnung fordern wir hiermit alle diejenigen Einwohner auf, di« ihre Vollmilch in den oben genannten Geschäften bezogen haben, sich Montag, den 30. September in die dort ausliegenden KundenUsten eintragen zu lassen. Bei der Ein» tragnna in die Kundenliste sind die Milchkarten mit vorzulegen. Gröba, Albe, am 27. September 1918. Der Gemeindevorstand. MilchkartkuanSgave Montag, den 30. September 1918, vormittags 8—10 Uhr im Gemeindeamts. Weida, am 28. September 1918. Der Gemeindevorstand. OoNeatartenausgade Dienstag, den 8. Oktober 1918, nachmittags 5—7 Uhr bei den Ausgabestellen. Werda, am 28. September ISIS. Der Gemeindeborstand. Oertliches «n» Sächsisches. Riesa, den 27. September 1918. —* KartosfelpreiS. ES herrschen vielfach noch Aweifel darüber, welcher Preis für den Zentner Kartof feln veim Verkauf auf LandeSlartoflelkacten verlangt wer den kann. As wird daShaD auf die im amtlichen Teile dieser Nummer abaekxuckte Bekanntmachung des Komnm- nalverbandS hiernnt noch ausdrücklich hingewiesen. Hier nach ist in diesem Jahre d»r im vergairgenrn Jahr« fest letzt gewesene Aufschlag von 50 Pfg. lxim Verkauf von Kart»sscln auf LandrErtzffellarle rn 2Segiafl gekommen. Der Erzeuaer darf Srim Vretaus von Kartoffeln auf Lan- deSkartofferrchrte für den Zentner 6.— Ml. al»-Grund ¬ preis, SO Pf«. TchnelligkeitSprämie und außerdem noch ö Pfg. für jeden anarfangenen Kilometer, jedoch unter Abrechnung orS 1. Kilometers, als Ansuhrpräinie for dern. Die Forderung höherer Preise und insbesondere des im vergangenen J-Hre festgesetzt gewesenen Ausschlags von 50 Pf., würde sich als HöchsrpreiSüverschreitnng verstel len und strafrschtlich verfolgt weichen.
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