Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810076
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181007
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181007
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-07
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.10.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer H Tageblatt ««d A«r»tsrr «LlbrdlM m» Ayelgerj. Montag, 7. Oktober 1818, avenbs 71. Jatzr« 1 Pfuno eingesalzener Speck, 1 Pfund gut gepökelter Speck, mehrere "! zur dichte». Die Ver- altungSvertrageS ommnna (verband Der Selbstversorger hat ferner von dem durch die Hausschlachtungen gewonnenen Speck den Kommunalverband Gpeck oder Jett in folgenoen Mengen abzugeben: zugebenden Viertels SekmimidW An NkiWMns«m M ßmSWlslwn. Unter Aufhebung des bisherigen HausschlachtunaSverboteS wird auf Grund von 88 v ff. der Reichsflelschordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 — RGBl. S. 949 — und der Abänderungsverordnung vom 20. September 1918 — RGBl. E. 1117 — folgendes bestimmt: 8 1. Als Selbstversorger gilt, wer durch HauSschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalte gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch «emeiusam Schweine masten, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen; als gemeinsam gemästet gilt jedoch ein Schwein nur dann, wenn es aus den erzeugte» oder znaekauften Futtermitteln oder den Abfällen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer WirtschaftSangehörigen persönlichen Betätigung ernährt worden ist. Lediglich die Zahlung eines Mattlohnes oder die Hergabe oder Bezahlung der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande auch anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu 6 Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung des Ministeriums des Innern — LandeSflelschstelle — abhängig. ' 8 2. Hausschlachtuuge« von Rindern, Kälber«, Schweinen und Schafen jeder Art und jeden Alters znm Zwecke der Selbstversorgung bedürfen der Genehmigung des Kom munalverbandes. » Hausschlachtungen von Hübnern sind dem Kommunalverband anznzciaen. Das Gleiche gilt von der Selbstversorgung mit Wildbret, das dem Fleischmarkcnzwang unter liegt (vergl. 8 15 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom 9. September 1918, Sachs. StaatSzeitung Nr. 211). 8 3. Die Genehmigung zur HauSschlachtung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten bat. Haltung in eigener Wirtschaft liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes unmittelbar zu Gunsten oder Lasten des Selbstversorgers geht und der Selbstversorger oder seine Wirtschaftsangehörigen sich selbst bet der Fütterung und Pflege des Tieres betätigen. Die Genehmigung zur HauSschlachtung von Schweinen und Schafen hat weiter zur Voraussetzung, daß 1. das Tier zur HauSschlachtung rechtzeitig und vorsckristSgemäh vorangemeldet worden ist (vergl. Bekanntmachung vom 5. September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 208). 2. keine gröberen Fleischvorräte aus früheren Hausschlachtungen mehr vorhanden. 3. die Verpflichtungen zur Abgabe eines ganzen Tieres oder von Fleisch, von Fett oder Speck bei früheren Hansschlachtnngen erfüllt, 4. die aus früheren Hausschlachtuugen angefallenen Fleischvorräte pfleglich behandelt und zur ordnungsmäßigen Versorgung aller Beteiligten während der ganzen Anrechnungs zeit verwendet worden sind. ,Jst eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Kommunalverband die Ge nehmigung zu versagen. Wenn infolge der HauSschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zuftehende Fle,schwinge (8 10) auch unter Berücksichtigung der Abgabepflicht (8 7) über steigen wurde oder ein Verderben der Vorräte zu besorgen ist, ist die Genehmigung zu versagen oder die Ablieferung entsprechender Fleischmengen gegen Entgelt an eine zu be- zeichnende Annahmestelle zur Bedingung zn mache». 8 4. Der Antrag auf Genehmigung der HauSschlachtung ist vom Selbstversorger, bei gemeinschaftlicher Mästung von allen Beteiligten zusammen, schriftlich nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster durch die OrtSdehörde zu stellen. Die OrtS- behorde hat die Angaben des Antrags nachzuprüfen und ihre Richtigkeit zu bestätigen. . Die Genehmigung ist schriftlich zn erteilen und der Ortsbehörde zur Kenntnis zu bringen.. Das Gleiche gilt von der Versagung der Genehmigung. Die Gültigkeit der Genehmigung ist aus längstens 4 Wochen zu befristen. 8 5. Ueber die erfolgte HauSschlachtung ist dem Kommuualverbande nach dem von ihm vorgeschriebenen Muster eine schriftliche Anzeige durch die OrtSbehörde zu erstatten. — „L 6. Bei HauSWlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen hat der Fleischbeschauer das Schlachtgewicht durch Wiegen genau festzustellen, in die nach ß 5 zu erstattende Anzeige unter Beifügung von Ort und Datum einzutragen und den Eintrag unterschriftlich zu vollziehen. , .Die Feststellung des Schlachtgewichts hat nach den hierfür bestehenden Vorschriften (vergl. die Anweisung an die Fleischbeschauer vom 12. Mar 1917) zu erfolgen. H 7. Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, bat sich, wenn er mehrere Schweine halt, zur Abgabe eines mindestens gleich schweren Schweines, andernfalls zur Abgabe eines Tchweineviertels, das mindestens den vierten Teil des festge stellten Schlacht- gewichteS wiegen muß, beim Nachsuchen um die Genehmigung zu verpfll " — — pflichtung zur Abgabe eines ganzen Schweines gilt als Abschluß eines H< zu Gunsten des Vlehhandelsverbandes. In der Genehmigung hat der K< die Annahmestelle und den UebernahmepreiS zu bezeichnen. ' -Der Selbstversorger hat ferner von dem durch die Hausschlachtungen gewonnenen Speck an den Kommunalverband Speck oder Jett in folgenden Mengen abzugeben: Wenn das Schlachtgewicht des ganzen Schweines einschließlich des nach Abf. 1 ab- zugebenden Viertels betragt mehr als SO—70 l« elnschl.: 1 b», mehr als 70—80 tg etnschl.: S tx mehr als SO i« für weitere angefangene i« 10 Ix weitere je 0,6 kx. Ist bar Schwel» früher zur Zucht benutzt worden, so sind 8 v. S» des Schlachtg«. Wichtes in Speck oder Fett abzuliefern. Die abzuliefernden Speck- und Fettmengen können auf das nach Abs. 1 aozuliefernde Viertel in Anrechnung gebracht werden. » ,-,Der Speck darf nicht frisch, sondern muß eiogesalzen, gepökelt oder geräuchert angr- durchwE?n"ist. Als, Speck ist nicht anzusehm sogenannter Bauchspeck, der mit Fleisch Bon Schweinen, deren Ertrag an Liesen-(Wammen-)fett weniger als 1V, betragt, braucht kein Speck oder Fett abgegeben z» werden. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Be trieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß 8 1 Abs. S vom Kommunal- verband als Selbstversorger anerkannt worden sind, sowie bei Hausschlachtungen durch Selbstversorger, denen nach den geltmden Vorschriften bet besonders anstrengender körper- Ucher Arbeit im Verwaltungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Die abmaxbenden Mengen sind, nach näherer Anordnung des KommnnalverbandeS anzuliefern. Die abgrlieferten Sckweme sind zur Deckung des SchweineaufbringenS nach Maßgabe der Biehumlage, die abaelieferten Viertel zur Wurftbereitung im Kommunal, verband zu verwenden. Von dm abgelieferten Fett- uns Speckmengen verbleibt «in Viertel dem Kommunalverband zur Versorgung der Massrmpelsungen und Wurstereien; die übrigen drei Viertel find nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern — Landes- firischstelle — an das Landeslager der Speckabgabe zu liefern, SS. Als UebernahmepreiS ist feftzusetzen: ») bet Abgabe eines ganzen Schweines: ISO M. für den Zentner Lebendgewicht, h) bei Abgabe eine» Schweineviertel«: > 1,80 M. für jedes Pfund Schlachtgewicht, Ausgabe von Gutscheinen zum Bezüge von verbilligter Milch an Minderbemittelte. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenhain, Abgabe verbilligter Milch an Minderbemittelte, vom 27. September 1918 — abgedruckt üi Nr. 227 des Riesaer Tageblattes vom 28. September 1918 — wird für die Stadt Riesa Folgendes bestimmt: Die Ausgabe der Gutscheine erfolgt im Rathaus, LebenSmittelkarten-AuSgabestrlle, Zimmer Nr. 18. Diejenigen, welche nach der oben erwähnten Bekanntmachung Anspruch auf den Bezug eines solchen Gutscheines haben, wollen sich melden, und zwar Dienstag, den 8. Oktober 1918, nach«. S—« Uhr Diejenigen, die ihre Lebensmittelkarten abholen im »Gasthaus Ster« «nd Ratskeller"- Mittwoch, den v. Oktober 1V18, nach«. 8—8 Uhr Diejenigen, die ihre Lebensmittelkarten abholen in der »Polizeiwache, Knabenschule Lttd der CaroiasiHule". Donnerstag, den IS. Oktober ISIS, «ach«. S—S Nbr Diejenigen, die ihre LebenSmittel-Karten abbolen in der »Pchankwirtschast Elbterrasse, Reaiprogymnasium und i« der Dampfbad-Schänke" und Ureitag, de« 11. Oktober ISIS, «ach«. »—S M»r Diejenigen, die ihre Lebensmittelkarten abbolen in dem »Gasthaus Stadt DreSdeu «nd im Gasthaus Deutsche- Hau»". Lei der Antragftelluna sind vorzulegen: der Steuerzettel des HauSbaltungSvorftan« des oder «in sonstiger Einrommennachweis, die BrotauSwetSkarte, die Milchkarten, die Geburtsschein« für die Kinder im 1. und 2. Lebensjahre oder da» Familienstammbuch. Als Minderbemittelte gelten Ehepaare oder einzeln« Personen mit einem Einkom men bis 2500 M. Die Grenze wird für jeden Kopf der im Haushalt zu versorgenden erwerbslosen Personen um 800 M. bi» zum Höchstoetrage von 4300 M. erhöht. Al» Bezugsberechtigte kommen in Frage, Kinder im 1. «nd 2. Lebensjahre. Schwangere und in den letzten 3 Monaten Stillende, Kranke, soweit die Kosten der Milch nicht von einer Krankenkasse oder einer anderen öffentlichen Kaffe getragen werden. Die Beihilfen betragen bet „ 1 Liter Mil» 8 Pfg. '/. » » 6 . und V. . ., . . . Die Milchlieferer haben zum Nachweis« der Abgabe der verbilligten Milch di« wvchruabskdnitte der Gutscheine ihren Kunden abzunehmen und diese allwöchentlich fite SwPwMUN Adgch»M »chch L Pe.stsch.ckww»: Mtzqst NM» S«r«ck «r. » «wkaff. «sts- Ar «l sür die Künlgl. Lmtshauptmannschaft Groüenüasn, da« KOnIgl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Ricsa, sowie den Temekniemt Trüüa. 234 Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abends -/,7 Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage, vezugtchreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder vei Abholung am Spalter der Kaiser!. Postanstalten oierteljShrlich 8.SV Marl, monatlich 1.20 Mark. Anzeigen sür die Nummer des Ausgabetage» sind dir 10 Uhr vormittag» aufzpaeben «nd im voraus zu befahlen: «in« Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 30 Pf., OrtSoreiS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendivelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Befvrderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung der Bezugspreise». Rotationsdruck und Berlaa: LanaerL Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraste 59. Berantwörtlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. o) bei Speck- und Fettabaabe: 2,20 M. je 1 Pfund eingesalzener Speck, 2,30 M. je 1 Pfund gut gepökelter Speck, 2,40 M. je 1 Pfund geräucherter Speck, 2,20 M. e 1 Pfund Fett iu unzubereitetem Zustande. 2,60 M. je 1 Pfund ausgelassenes Fett. 8'S. Selbstversorger dürfen das ihnen aus der HauSschlachtung belassene oder das durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften im eigenen Haushalte verbrauche«. x - Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die WirtschaftSangehörigen einschließlichll des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte insbesondere Altenteile«: und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zn beanspruchen haben. ß 10. Der Selbstversorger hat anzngcben, ob er beziehentlich seine Haushaltungs angehörigen aus den anfallenden Fleischvorräten ibren Uleischbedarf voll oder nur »nr Hälfte decken wollen. Er erhalt, solange die Fleischvorrats reichen muffen (vergl. Abs. 2), im ersteren Falle gar keine, im letzteren Falle nur die Hälfte der ihm zustehenden Voll- bez. Kinderkarten. Für je 400 « Schlachtviehfleiscb und Wildbret sowie für 1 Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleischkartenabschnitte einer Woche, für 1 jungen Hahn bis zn einem halben Jahre die einer halben Woche, in Anrechnung zu bringen. Die nach 8 7 abzuliefernden Fleischmenge» sind nicht auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichts zum Zweck der Fleischkartenanrech- nung nicht in Ansatz. 8 11. Die Abgabe vou Fleisch aus Hansschlachtunaen gegen Entgelt ist Verbote«, soweit es sich nicht um die Abgabe an Personen, die zur Selbstversorgergemeinschaft (8 9 Abs. 2) gehören, oder um die Abgabe an den Kommunalverband nach Maßgabe der Be stimmungen in 8 7 bandelt. 8 12. Der Kommunalverband kann Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten HauSschlachtung ge- Wonnen ist, zu seinen Gunsten ohne Zahlung einer EntschSdiaung für verfallen erkläre«. 8 13. Gegen Verfügungen des KommnnalverbandeS im Rahmen dieser Bekannt machung ist Beschwerde an die zuständige Kreishauptmannschaft, gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Ministerium des Innern — LandeSfleischstelle — zulässig, das endgültig entscheidet. 8 14. Das Ministerium des Innern — LandeSfleischstelle — kann Ausnahme« vo« den Vorschriften der Bekanntmachung bewilligen, soweit hierfür nicht der Staatssekretär des KriegSernährungsamtS zuständig ist. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Bekanntmachung werden auf Grund von 8 18 der Reicksfleischordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann Selbstversorger» das Recht der Selbstversorgung entzogen werden. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie den« Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht auf Grund von 8 12 für verfallen erklärt worden sind. 8 16. Die Kommunalverbände erlassen die erforderlichen Ansführungsbestimmuuge«. 8 17. Alle cntgegenstchenden früheren Borschristen, insbesondere die Bekannt machungen über Fleischverkauf durch Hausschlachtende vom 14. Oktober 1916 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 245) und vom 27. November 1917 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 277), ferner die Bekanntmachungen über Hausschlachtungen vom 8. Januar 1918 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 9) und vom 5. März 1918 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 56) werden aufgehoben. 8 18. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 1. Oktober 1918. 4605 Ministerium deS Inner«. 4820 V D 4 Ul Lebensmittelvertetlmtg. ES kommen zur Verteilung von Mittwoch, den V. lfd. MtS. ab auf Abschnitt 41 der roten Nährmitteltarte I 300 Gramm Grieß, grünen Nährmittelkarte I 250 Gramm Grieß. Der Preis beträgt 48 Pf. für das Pfund. Die Entnahme bat bis spätestens 18. lsd. MtS. zn erfolgen. Die Abschnitte 41 der roten und grünen Nährmittelkarre I sind dis spätestens de« 18. lsd. MtS. an den Kommunalverband einzusenden. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Großenhain, am 7. Oktober 1918. IN. Der Kommunalverbaud.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite