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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810091
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-09
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1918
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R i e sll e r W Tageblatt «nd A»;rigrr MckM «» IiiychH. »^s»« L V»fts«Ev^ Feamrs Rr. *L Ptrokass, Mesa Sir. i», für die KönM AmtShauptmannschast Großentzain, das KSnifll. Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat UMit. Mittwoch, N. Oktober 1S18, avends 23« s-s- 3^,2 Peozeut. Tage »er Einzahl«»« ab bis Münd eisichere Kapitalanlage ui zu»« Tage »er Rückzahlung Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen geschriebenen Meldung werden gemäß 8 5 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. Februar 19l8 (Reichsgesetzblatt Seite 100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 5. Oktober 1918. 224 d L. Der Kommunalverband. " Verkehr mit Saatkartoffeln betr. Auf Grund der VnndeSratsverordnung vom 2. September dieses Jahres über Saat kartoffeln aus der Ernte 1918 und der zu dieser ergangenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. September 1918 wird für den Bezirk der Königlichen Amtsbauptmannschaft Großenhain einschl. dec rev. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: < 1. Verkehr von und nach Orten außerhalb deS Bezirks. 8 1. Die Lieferung von Santkartoffeln »ach Orte» ansserhalb des Bezirks des Kommunalvcrbauds Grossenhain ist nur mit Genehmigung des Kommnnalverbands znlässig. Diese Genehmigung darf gemäß 8 3 der BundeSratSverordnnng vom 2. Sep tember dieses Jahres nur erteilt werden, wenn die Lieferung aus Grund eines bis zum 15. November dieses Jahres schriftlich abgeschlossenen Vertrags erfolgt und dieser spätestens bis zum 25. November ISIS dem Kommnnalverband zur Genehmigung vorgclegt worden ist. ' i Ist ein Kartosfelcrzeugcr der Erwerber, so hat ec außerdem eine Bescheinigung -es. für seinen Betrieb zuständigen Kommunalverband bcizuvringen, daß die Lieferung zur Deckung deS Saataulbedarfs erforderlich ist. Ist eine landwirtschaftliche BerufSver- tretnng der Erwerber, muß sie entsprechende für die einzelnen Besteller auSgefcrtigte Be scheinigungen des KommunalvcrbandS vorlegcn. Ist ein Kennnnnalverband der Erwerber,' so tritt anstelle der Bescheinigung des Kommnnalvcrbands eine solche der ihm übergeord neten VsrmittelungSstelle. Dies ist gemäß 8 3 der eingangSgedachteu Ausfuhrungsver». ordnung vom 7. vorigen Monats die Landeskartoffelstelle. > Soll Versendung mit der Bahn erfolgen, so ist außerdem ein vollständig ausge- föllter Frachtbrief zur Aufbringung des Genebmignngsvermerks mit vorznlegen. ' 8 2. Personen oder Genossenschaften, die Daatkartosfeln von Orten anherhalb des Bezirks deS Kommnnalverbands beziehen, haben den Empfang derselben unter Angabe, der Menge binnen » Tagen nach dem Eingang dem Kommunalvcrband anzuzeige«. II. Verkehr mit Saatkartosfeln innerhalb des Kommnnalverbands. 8 3. Die Lieferung und der Bezug von Saatkartosfeln innerhalb des Kommunal- rungen ganz vorübergehender Art sollen regelmäßig nicht »nr Herabsetzung oder Einstellung der Familienunter- stützung führen. — Zur Lage der Elbeschi ff ahrt wird ae- schrieben: In der Slüeschiffahrt bleiben die Braunkohlen- verladuugen aus Böhmen schwach, di« Grundsrachten find unverändert. Dresden 5 M., Magdeburg 8 M. 50 Pfg„ Unterelbe 10 M. 50 Dfg. für die Tonne, neben Wasser« standsstaffelzuschlag. Der Verkehr Über die sächsischen Um- schlageplätze ließ etwaLnach. Das Hamburger Berggeschiift zeigte in letzter Zeit recht erhebliche Andienungen von Kohlen und Koks nach Berlin bei Frachten von 75—80 Psg. für 100 KtlqgWM. na» VÜsftatione^ Orrtliches nn» Siichsisches. Riesa, den 9. Oktober ISIS. — Abermalige Gesamtiitzung des fach» stschenMinistertumS. Nach Blattermeldungen fand gestern abermals in Dresden eine Sitzung des gesamten Ministeriums statt, die. wie verlautet, sich mit den Konse- quenzen der politischen Lag« im Reiche für Sachsen beschäf tigte. ES steht, wie der „Freib. Anz." meldet, eine Kund gebung an das Land bevor, worin Reformen auch für Sach- sen angekündigt werden. vor allen, auch eine Wahlresorm, die aber aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht das ReichS- taa»«a»k«M- — — Erhöhung der Familienunterstützung. Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der bis zum 1. Oktaler 1918 gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen, die spätestens vom 1. November 1918 ab zu gewähren und deren Betrag je nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von 5 Mk. sür jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1918 gewährten Erhöhungen der Unterstützungen vom Reiche erstattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich^zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindeftbeträge. Geringere Besserungen der Verhältnisse der Unterstützten wie auch erheblichere Besse Verbands zwischen Kartoffelerzenger» ist, soweit nicht ein Austausch von Saatgut ge mäß 8 6 dieser Bekanntmachung erfolgt, nur gegen Saatkartoffelkarte zulässig. Die, Ausstellung der Saatkartoffelkarten erfolgt ans Antrag des Erwerbers dnrch den Kom-j munalverband. In dem Antrag ist genau die Menge, die erworben werden soll, sowie' weiter der Veräusserer anzugeben. 1 Soll die Zusendung des Saatguts an den Erwerber mit der Eisenbahn erfolgen, so« Kat dieser dem Kommunalverband mit dem vorerwähnten Antrag eine« mit seiner, Adresse und der zu versendende» Menge vollstäudig ausgefüllten Frachtbrief zur Auf bringung des Genehmigungsvermerks vorzulegen. Die Abstempelung des Frachtbriefs! kann jedoch auch später von dem Veräusserer beantragt werden. t 8 4. Der Erwerber hat die Saatkartoffelkarte bei Abschluß des Vertrag» dem Beräusterer mit zu übergebe». Versendet der Veräusterer die Kartoffeln mit der Bahn, so hat er bei der Der-, ladung der Kartoffeln die Saatkartoffelkarts der Versandstation zur Aufbringung des' Bersaudvermerks unter 44* vorzulcgen. Versendet der Veräußerer die Kartoffeln ohuL Benutzung der Bahr» an den Erwerber, so hat er diesem die Saatkartosfelkarte zurs Bestätigung des Empfangs der Kartoffeln unter öS* vorzulegen. j Der Veräusserer hat hierauf den Teil 4* bez. »* vor» der Saatkartoffelkarte ab- zutrenuen und an den Kommnnalverband eiuzuseuden, damit die gelieferte Menge von, feinem Lieferungssoll abgeschriebe« werde» kann. Den Teil 4 bez. ö hat er mit der Karte zum Nachweis über de» Verbleib seiner Vorräte sorgfältig auszubewahren. s 8 5. Der Erwerber hat den Empfang des Saatguts binnen » Tagen «ach de« Eingang den, Kommunalverband m ittelst,vorgeschriebenen Vordrucks anzuzeigen. Derj Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei dck Aushändigung der Saatkartoffelkarts vom Kommunalverbano einen Postkartenvordrnck mit auSgehändigt. / 8 6. Der unmittebare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffel« zwischen 2 Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne besondere Saatkarte und ohne besondere Genehmigung deS Kommnnalverbands zulässig. 8 7. Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur zur Saat und nur mit Genehmigung des Kommnnalverbands zu andere« Zwecke« als zu Saat zwecken verwendet werden. 8 8. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. < 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 2. Oktober 1918. 1131-ll. Der Kommunalverband. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. vezugSprei», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3.SS Mark, monatlich 1.20 Mark. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 30 Pf., OrtSprerS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» sprechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muss oder der Auftraggeber in KonmrS gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten öder der BeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung deS Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlaa: LanaerL Winterlich, Riesa. GeichAftö stelle: Woethestrahc 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Niesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Niesa. Ige unter Garantie der mtt _ . hastenden Stadtgemeinde. Vermietung vo« Stahlfchliessfächern. — Einlösung von Zinsschein««, Aufbewahrung und Verwaltung sicherer Wertpapiere. Sofortige Erledigung !I Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäftsvox- schriftlicher Austräae. kommniffe sowohl Behörden wie Privaten gegenüber. j Montags bis mit Freitags: 10—12, 3—4 Uhr Kaffenstunden: Sonnabends -. 10-3 Uhr. Geuteindeverbands-Girokaffe. Kostenlose Geldüberweisung««.^^, Beschlagnahme von getragenen Schnhtvareu, Mleder nn- gebrauchten Waren ans Leder. Nach den Bekanntmachungen der R«chsftelle sür Schuhversorgung vom 30. März und 20. Juli 1918 sind nachbezeichnete Gegenstände beschlagnahmt und dürfen im hiesigen Bezirke nur an den Kommunalverband veräußert werden. 1. Getragene Schuhwaren, 2. Altleder, d. h. gebrauchtes Leder, 3. folgende gebrauchte fertige Waren, welche ganz oder teilweise aus Leder bestehen und nicht mehr ihrer Zweckbestimmung gemäß benutzt werden: Gamaschen, Koffer einschließlich Segcltnchkoffer, Kpffertaschcii, Hntkoffer, Hutschachteln, Helmschachteln.' Eimer, Fußbälle, Würfelbecher, Sättel, Satteltaschen, Zaumzeug, Zügel, Geschirre und Lederzeug, Wagendecken, Plandecken, Handtaschen, Brieftaschen, Aktenmappen, Lederhängetaschen, Lcderbeutel, Lederetnis, Ledersutterale. LederkLsten, Lederkiffen, Leder decken, Lederbezüge, Möbelbezüge aus Leder, Schurzfelle, Riemen aller Art mit Ausnahme von Treibriemen, bezüglich derer es bei der Bekanntmachung über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen vom 15. März 1917 verbleibt. Koppeln, Sckreibmap- ven, Schulmappen, Schulrkinzen, Tornister, Rucksäcke, Gürtel, Ledcrhclme, Gcwehrfntterale, Jagdtaschen. Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, welche ganz oder teilweise aus Leder bestehen. 8 S. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind die in 8 1 genannten Sachen, welche 1. nn Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltuug stehen oder von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, 2. im HauShatt vorhanden sind oder anfallen, 3. im Besitze oder Eigentum stehen: ») derjenigen Personen und Stellen, welche nach der Bekanntmachung der Reichs stelle für Schuhversorgung vom 30. Marz 1918 über den Verkehr mit getra genen Schuhwaren, Ältleder und gebrauchte» Waren aus Leder als Erwerbs und Veräußerungsstellen zugelassen sind, b) staatlicher oder privatwirtschastlicher Unternehmungen, welche eigene Schuh- ansbosserungswerkstätten unterhalten und die Genehmigung der Neichsstelle für Schuhversorgung zum Erwerb von getragenem Scbuhwerk ihrer Angestell ten erhallen haben, insoweit die Sachen zur Schuhansbesserung verwendbar sind oder verwendet werden, «) des UeberwachungSausschusseS der Schuhindustrie und der ihm angeschlossenen Schuhwaren-Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften, s) derjenigen Stellen und Betriebe einschließlich der AuSbefferungswerkftätten, welche die Sachen im Auftrage der Reichsstelle sür Schuhversorgung zur Ver wertung, Verarbeitung oder Verteilung erhallen. . Die Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände haben biS spätestens 15. Oktober IS 18 den bei ihnen am 1. Oktober 1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestand beim Kom munaloerband anzumelden, jedoch nur soweit die gesamte Menge mindestens 10 tzx beträgt. Die in 8 1. Ziffer 3 angeführten fertigen Waren sind überdies nur vo« solchen Personen zu melden, die mit gebrauchten Ware» Handel treiben. ' - Wird die Meldung nicht vom Eigentümer, sondern vom unmittelbaren Besitzer er stattet, so mutz Name und Wohnung des Eigentümers darauf ersichtlich sein. . In der gleiche» Weise und mit den gleichen Beschränkungen besteht für Eigentümer oder unmittelbare Besitzer Anmeldepflicht wegen Vorräten, die nach dem 1. Oktober 1918 oder dem Stichtag der letzten Meldung in einer Gesamtmenge von mindestens 10 l-Z neu anfallen oder unter Einrechnung noch nicht gemeldeter Bestände die Gesamtmenge von 10 k« übersteigen. Stichtag ist stets der Erste eines jeden Monats. Die Meldungen sind spätestens binnen 14 Tagen zu erstatten, wenn der Eigentümer die Anfälle nicht vor Ab- wuf dieser Frist freihändig an die Kommunalverbände übereignet hat. 8 4- Beauftragte des Kommunalverbandss sind befugt, Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, wo beschlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu ver muten sind, sowie Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der betreffenden Betriebe einzusehen. 8 5. Die Altlederannahmestelle des Kommunalverbandes befindet sich in , Grossenhain, Aucnstrasse 1 (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vormittags und 2—4 Uhr nach mittags). Die Ablieferung von getragenem Schuhwerk kann jedoch nach wie vor bei den Altkleiderannahmestellen in Riesa, Ratsbos — Alkes Vranereiwohn-au- (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vormittags und 2—3 Uhr nach mittags) nnd in Radeburg, LUbertstrasse ISO (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vormittags und 2—4 Uhr nachmittags) erfolgen. 3 6« Die Feststellung des für di» abgelieferten Sachen zu zahlenden Preises erfolgt tun lichst sofort. Ist sie nicht angängig, so erhält der Ablieferer einstweilen einen Empfangs schein. Das Ergebnis der Schätzung wird ihm baldmöglichst mitgeteilt und im Falle des Einverständnisses der Preis auSgezablt. Kommt eine Einigung nicht zustande. so erhält der Ablieferer die Sachen gegen Rückgabe des Empfangsscheins zurück. Die Feststellung des Kaufpreises erfolgt durch einen verpflichteten Sachverständigen nach Maßgabe der von der Neichsstelle für Schuhversorgung darüber ausgestellten Grundsätzen. > Die beschlagnahmten Gegenstände können durch Anordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung zu Gunsten der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft enteignet werden und sind sodann der obenbezeichneten kommunalen Altlederstelle zuzuführeu. Der Uebernahme- preis wird entweder wie vorstehend durch Vereinbarung oder iin Streitfalls endgültig 'durch das ReichSschiedSguicht für Kriegswirtschaft festgesetzt. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und Unterlaffung der vor Spsi-Ir«»»« «koi» Mo««. RathanS. Fernruf Nr. SS. Ginlagenbestand: 17'/, Millionen Mark. Verzinsung der Einlage» vsm
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