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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810114
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-11
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1918
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Riesaer G Tageblatt Freitag, 11. Oktober 1918, avears sind es nicht einmal diejenigen Kreise, die zur Ausübung ihres Erwerbes oder Berufes auf Lederschuhwerk angewiesen sind. —* Loeal-Erfindungs-Schau. Vom Patent büro Krueger Dresden-A. Auskünfte an die Leser kosten los. Fa. C. Herrn. Haußmann, Großenhain: Schutzvorrich tung für das Messer von Strohschneidern. (G.) — Großen hainer Webstuhl- und Maschinenfabrik A.-G. Großenhain: Vorrichtung zum Verdrehen des Fräserdornes beim Schleifen von Fräsern mit schraubenförmigen Zähnen. (Gm.) — Dr. Wolfgang Oswald, Großbothen: Ultrafilter und Ver fahren zu seiner Herstellung, lang. Pat.) —* Lederschuhwerk für Kinder bis zu 6 Jahren. Bereits vor einiger Zeit hatte die Reichsftelle für Schuhversorguna die SchuhbedarfSschein-AusfertigungS- stellen ermächtigt, für Kinder bis zu 3 Jahren innerhalb jeden Jahres auch noch einen zweiten Schuhbedarfsschei» zu bewilligen, sofern eine Abgabebescheinigung über nur ein paar getragener Schuhe oder Stiefel mit Ledersohle vorgelegt würde. Jetzt bat die Reichsstelle für Schubser« sorgung eine Bekanntmachung veröffentlicht, die den Eltern die Möglichkeit gibt, für ihre Kinder bis zu 6 Jahren unter den genannten Bedingungen jährlich eine» zweiten SchuhbedarfSschein zu erhalten. Die Ausfertigungsstellen sind verpflichtet, den zweiten SchuhbedarfSschein auSzu- fertigen ohne Rücksicht darauf, ob das Paar abgegebener Schuhe Herren-, Damen- oder Kinderschuhwerk war. Gleich zeitig ist veranlaßt worden, daß die Erzeugung von Kinder- schuhwerk erheblich gesteigert wird. Kann die Produktions- Hebung und die bessere Belieferung der Schuhwarenbändler auch nur nach und nach vor sich gehen, so wird von der Reichsstelle für Schuhversorguna, doch alles getan, um die Klagen über eine mangelhafte Versorgung der Kinder mit Lederschuhwerk verstummen zu lassen. — Tabak als notwendiger Lebensbedarf. Die Frage, ob Tabak zum notwendigen LebenSbedarf ge hört, hat soeben das Sächsische Oberlandesgericht bejaht. ES vertritt die Auffassung, daß Tabak und Tabakersatz zwar für die Allgemeinheit nicht als notwendiger Lebens bedarf gelten kann, anderseits aber zuzugeben ist, daß für weite Kreise der Labakgenuß, besonders in der gegen wärtigen schweren Zeit, em dringendes Bedürfnis ist, dessen Befriedigung zum Durchhalten als unbedingt notwendig erachtet werden muß. — Anspruch auf die Löhnung Gefange ner. Zur Richtigstellung der vtelverbreiteten Meinung, daß die Angehörigen von Kriegsgefangenen Anspruch auf die Löhnung ihrer gefangenen Verwandten hätten, wird amtlich mitgeteilt: Der Kriegsgefangene selbst verliert sei nen Anspruch auf die Löhnung mit Ablauf des MonatS- drittelS, in dem er gefangengenommen wurde. Kür.feine Ungehörigen besteht ein ^Anspruch" auf die Löhnung . .r- haupt nicht. Indes kann ihnen die Löhnung ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn di« Familie bedürftig ist und die Löhnung zum Unterhalt gebraucht wird. An Ver wandte aufstcigender Linie, Geschwister oder Pflegekinder kann die Löhnung jedoch nur dann bewilligt werden, wenn der Kriegsgefangene ihr überwiegender Ernährer war und Bedürftigkeit vorliegt. Auch zur Unterstützung des Kriegs gefangenen selbst kann die Bewilligung der Löhnung ganz oder teilweise erfolgen, wenn er dieser Unterstützung dringend bedarf, und die Angehörigen nach billigem Er messen nicht in der Lage sind, die Untcrstützungskosten aus eigenen Mitteln -n bestreiten. Ueüer die Bewilligung der Unterstützung, nne über den Zeitpunkt ihrer Auszahlung entscheidet der Truppenteil, unter dessen Befehl der Kriegs gefangene zuletzt gestanden hat. Die durch allerhöchste Ka binettsorder vom 1. August 1918 gewährte monatliche Zu lage von 9 Mark an die mobilen Unteroffiziere und Mann schaften ist lediglich als Teuerungszuschuß für diese HcercS« angehörigen selbst aufzufassen. Eine Bewilligung dieser Zulage an die Angehörigen Kriegsgefangener ist daher nicht angängig. —* Eine einmalige KriegsteuerungS- ber Hilfe wird bekanntlich unter gewissen Voraus-' setzungerr auch Beamten, Geistlichen und Lehrern im rltube stand und ihren Hinterbliebenen gewährt. Ts muß aber ein besonderer Antrag gestellt werden. Hierzu wird am besten ein Vordruck benutzt, der die Fragen enthält, auf die eS bei der Feststellung ankommt. Solche Vordruck« sind bei den Kassenstellen, die die Ruhegelder auszahleu, unentgeltlich zu haben. Wichtig ist. daß in solchen Fäl len auch der Nachweis des NästirfnisseS gefordert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Nebeneinkom- men des Antragstellers kleiner ist, als dec Unterschied -wi schen seinem Ruh^ehalt und seinem zuletzt bezogenen Gc- halt. Auch das Bedürfnis der Hinterbliebenen wird an erkannt, wenn ihr Neveneinkommen kleiner ist, als der Unterschied zwischen dem letzten Gehalt des Verstorbenen und dem Ruhegehalt, den der Verstorbene bezogen hat, oder bezogen hätte, wenn er nicht im Dienst verstorben wäre. Mrd der Antragsvordruck richtig ausgcfüllt, so ist die Feststellung sehr einfach und kann schnell erledigt werden. ES werden dann in der Regel als Teuerungs beihilfe 50 Prozent des Betrags gewährt, den der An tragsteller oder der Verstorbene erhalten hätte, wen» er am 1. 9. 18 mit seinem letzten Dienstcinkommeu noch im Amt gewesen wäre. Liegen aber besondere Gründe vor, aus denen sich ergibt, daß die Teuerungszulage in dieser Höhe nach lwar persönliche» Verhältnissen des An tragstellers unverhältnismäßig niedrig wäre, so kann die ser Satz auch itber 50 Prozent hinaus bis zu 100 Prozent erhöht werde». Wer auf diese Erhöhung Anspruch -u Oeffentliche Aufforderung » der Gesellschaften zur Abgabe der Stenererklarnng für die Veranlagung zur außerordentlichen Krieasabgabe für das Rechnungsjahr 1V18. Auf Grund des 8 34 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juki ISIS (N.G.Dl. S. 964) werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter. Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren 1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Bcrggewerkfchaften und andere» Bergbau treibenden Bereinigungen, letz- lerer, sosern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, L. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland« haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, aufgeforderi, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschristlich vollzogene und mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, versehene Ttenererklaruua spätestens bis zum »1. Oktober 1V18 bei der unterzeichneten Bezirksstenereinnahme einzureichen. Für Gesellschaften, deren viertes KriegsgeschäftSjahr erst nach dem 31. März 1918 geendet bat, erstreckt sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf sechs Monate nach Ablauf des vierten KriegsaeschäftsjahrS. '! Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung auch dann ver pflichtet, wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein besonderer Vordruck hierzu BrotmarkenansAabe in Gröba. > Sonnabend, den 12. Oktober 1918, nachmittags 6—7 Uhr, werden in den bekannten Markenausaabestellen die Brot- und Mehlmarken auf die nächsten vier Wochen ausgcgcben. Gröba, Elbe, am 10. Oktober 1918. Der Gcmeindevorstand. , I. Divhtberie-Sera mit den Kontrollnummern: 1844 bis 1852 einschließlich, geschrieben: „Eintausendachthundertvierundvierzig bi« Eintausendachthundertzweiundfünfzig einschließlich", au« den höchster Farbwerken, 351, geschrieben: „Dreibunderteinundsiinfzig", aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 465 bis 472 einschließlich, geschrieben: „Vierhundertfünsnndsecbzig bis Vierhnn- dertzweiundsirbzia einschließlich", aus dem Serumlaboratorium Nurte-Gnoch in Hamburg, 258 und 259, geschrieben: „Aweihundertachtundfünfzig und Zweihundertneununo- fünfzig", ans der Fabrik vormals E. Schering in Berlin, 27 bis 38 einschließlich, geschrieben: „Siebenundzwanzig bis Achtunddreißig ein schließlich", aus den Äehringwerken in Marburg. 160 bis 174 einschließlich, geschrieben: „Einhundertneunundsechzig bis Einhun- dertvierundsiebzia einschließlich" aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom 1. Oktober d. I. ab wegen Ablaufs der staatlichen GewähvSdauer zur Einziehung be stimmt worden. II. Tetanus-Sera mit deu Kontrollnummern: 532 bis 616 einschließlich, geschrieben: „Fünfhundertzweiunddreißig bis Sechs- hundertsechzehn einschließlich", aus den Höchster Farbwerken, ferner mit den Kontroll nummern 231 bis 272 einschließlich, geschrieben: „Zweibunderteinunddreißig bis Zwei- hundertzweiundsiebzia einschließlich,, sowie 274 bis 317 einschließlich, geschrieben: „Zweihundcrtvierundsiebzig bis Drewnndertsiebzehn einschließlich", aus den Behring werken in Marburg, den Kcnrtrollnummcrn 6 bis 9 einschließlich, geschrieben: „Sechs bis Neun einEeßttch" sowie 11 bis 32 einschließlich, geschrieben: „Elf bis Zweiunddreißig einschließlich", aus s dem Sächsischen Serumwerk »n, Dresden und mit den Kontrollnummern 1 und 2, geschrieben: „GinS und Zwei" aus dem Serumlaboratorium Nuete- Snoch in Hamburg sind wegen Ablaufs der staatlichen Gcwährsdauer vom 1. Oktober ISIS ab zur Ein ziehung bestimmt worden. Dresden, am 9. Oktober 1918. 1070IV Ll Ministerium des Innern.4663 Auf Antrag des Wilhelm Kaiser in Berlin 8. 14, vertreten durch NechtSänwalt Dr. Kalischer in Berlin ^v. 50 (Kursürstendamm 233), wird das AufgeüotSverfahren wegen Kraftlcsertlärnng der Aktie Nr. 13122 der Aktiengesellscbast Lauchhammer eingeleitet. Wegen dieser Aktie wird die Zablungssperre verfügt. Der Ausstellerin wird verboten, an deren Inhaber eine Leistung zu bewirken, besonders neue Gewinn«,teilscheine oder einen ErnenerungSschein auszugeben <8 1019 C. P. O.). Riesa, den 9. Oktober 1918. Königliches Amtsgericht. La» Riesaer Tageblatt erscheint jede« To- abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trüg» frei Haus oder Set Abholung am Schalter der Kaisers. Postanstalten »ierteljShrlich S.LÜMark, monatNch 1.20 Mark. Anzeigen siir die Nummer de» Ausgabetages sind bis 1k) Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis sür die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Siwe») 30 Pf., OrtSpreiS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und VermittclunaSgcbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «inaezogeu werden muß oder der Auftraggeber in Konmr» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bicrzehntagige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betrieber der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keine» Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlas: LanaerL Winterlich, Riesa. ÄeschäktMelle: Goethestraße 59. Verantwortlich für Redaknon: Arthur Hähnel, Mesa; siir Mzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von der nnterzeickneten Behörde kostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Steuererklärung durch die Dost geschieht auf Gefahr des Ab senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt, ist gemäß 8 33 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Recbnnnasiahr 1918 in Verbindung mit 8 54 des BcsitzsteuergesetzeS vom 3. Jutt 1913 mit Geldstrafe bis zu 6«a M. zur Agabe der Steuererklärung anz« halten. Auch kann der von ihm vertre tenen Gesellschaft ein Zuschlag von 8°/» btS 1«/, der rechtskräftig festgesteklten Kriegs abgabe anserlegt werden. Wissentlich unrichtige nnd unvollständige Angaben in der Steuererklärnng sind in 8 39 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918- in Verbindung mit 88 33 bis 35 des KrieaSsteuergesetzcS vom 21. Juni 1916 nnd mit 88 78 bis 83 des DesibsteuergesetzeS mit Geldstrafe« bedroht, neben denen ans Gefäng nis biS zu einem Jahr sowie außerdem neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bür gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Großenhain, am 10. Oktober 1918. Königliche Bezirksstenereinnahme als Besitzstcneramt. ««d A«;rigrr MtbiM «L Züyrlgerj. SwWnMM, »EMM «4» «P-« NE —«... »A für dis ASnlql. AmtShauptmannschast Großenhain, das Kvnlql. Amtsgericht und den Nat -er Stadt Mesa, sowie dm Gemeknderat TMk. 238. Oertliches und Sächsisches. ! Riesa, den 11. Oktober 1918. —* Auszeichnung. Das Eiserne Kreuz 2. Klaffe würde dem Schützen Mar Schumann, M.-G.-K, Sohn des Schneidermstr. Max Schumann, hier verliehen. —*Um einen pünktlichen Beginn der heuti gen Opernausführung zu ermöglichen, wird gebeten, die Plätze bis spätestens 8 Uhr einzunehmen. (Siehe auch An- zeige.) —* Opernaufführungen. Man schreibt uns: Am Freitag den 25. Oktober wird die „Petrenz-Oper" aus Dres den hier ihr 2. Gastspiel geben und zwar soll der gesamte Reinertrag dem „Verein Heimatdank" der Stadt Riesa zn- fließen. Es werden zwei der schönsten klassischen Opern an diesem Wohltätigkeits-Abend zur Aufführung gelangen: »„Die Magd als Herrin" von Pergolest und „Bastien und Bastienne" von Mozart. Im Interesse des Heimatdank wird «in ausverkauftes Haus zu wünschen sein. —* Preiswucher mit Schuhwerk. Vielfach hört man Klagen, daß Lederschuhwerk nicht mehr unter M. 60,— oder M. 70,— zu haben wäre. Es ist zweifellos, daß diese Preis« oft gefordert werden. Sofern es sich nicht um Maßschuhwerk handelt, find diese Forderungen aber »immer eine Ueberschreitung der vorgeschriebenen Preise. Diese betragen bis auf weiteres sür fabrikmäßig bergestellte Schuhwaren mit dem Stempel »September 1918" oder dem eines späteren Monat« bei bester Ausführung, auf Rahmen genäht, kür Herrenstiefel höchstens M. 48,— , für Damen stiefel höchsten« M. 44,— und für Damen^Halbschuh« M. 88,—. Für mittlere und geringere Fabrikat« sind die Preise er- heblich billiger, sie gehen bei Herrenstiefel« bis zu M. 25,—, bei Damenstiefeln bis zu M. 22,— und bet Damenhalb- schuhrn bis zu M. 18^- herunter. Die Preise müssen den Schubwaren auf der Sohle oder im Schaftfutter ausgeftem- pelt sein. Fehlt dieser Stempel, so ist er unrechtmäßig ent- sernt, zeigt er einen höheren Preis, als er nach den oben gemachten Angaben möglich erscheint, so ist die Stempelung gefälscht. Wer Stempel unkenntlich macht oder fälscht, oder Schuhe zu einem höhere» al« dem festgesetzten Preise ver- kaust oder anbietet, wird mit Gefängnis bi« zu 6 Monaten »der mit Geldstrafe bi« zu M. 10000,—, ferner mit Ein ziehung der Ware bestraft. Außerdem ist Schließung des Geschäfts zu gewärtigen. Dieser Preiswucher findet sich hauptsächlich im Schleichhandel, der sich durch gefälschte SchuhbedarsSscheine oder auf anderen Wegen Schnhwaren zu verschaffen weiß, die ausgezeichneten Preise entfernt und die Schuhwaren alsdann unter der Hand m,t Zuschlägen von 100 und mehr Prozent weiter verkauft. Sine große Schuld an diesem Preiswucher trägt au» ein Teil der Be- oölkerung, die in dyn Bestreben, sich mit Lederschuhwerk «inzudeckeu. -»rve-ahlun» jede« Preijes.bereit ist. Zumeist Butter betreffend. Der Buchstabe A der Speiscfettkarte, gültig für die Woche vom 14.—20. Oktober 1918 darf mit einem Biertel Stückchen Butter beliefert werden. Bezugsscheine für Butter sowie Speisefettmarke» für Gastwirtschaften dürfen voll beliefert werden. Die Milchvictzbcfitzer dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen 10« Gramm verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Butter/ammelstelle abzuliefern. < Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 9. Oktober 1918. 1211 k iv. Der Kommunalverband. Einmieten nnd Einteilern von Kartoffeln vetr. Es ist verboten, Kartoffeln mit Rübe« und andere« Hackfrüchten in ein und der selben Miste einznkagern. Für Kartoffeln sind also stets besondere Mieten anznlege«. In Keller» sind Kartoffeln getrennt von allen anderen Hackfrüchten aufzubewabren. s Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mt. bestraft. Großenhain, am 8. Oktober 1918. 1166 ° li. Der Kommnnalverbaud.
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