Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810128
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181012
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-12
- Monat1918-10
- Jahr1918
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1918
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Riesaer O Tageblatt ««d (Llpedlaft «a Ayriger). Amtsbtcrtt P»ftschEd«Im Uch^I, «Bst «fts, Nr. » für die KSniql. Amtshauptmannschast Großenhain, das KSnisil. Amtsgericht und Len Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Trvda. 2SS. Sonnobend, IS. Oktoder 1818, »venös. 71. Fahr». > La» Riesa« Tageblatt «rschttut le»«« Taa abenb«'/,? Uyx mit «utncchme d« Sonn- und Festtage. vrzagsprei«, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei HauS oder Vrt Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8.6V Mark, monatlich 1.20 Mark. Anzeige» für die Nummer des Ausgabetages sind bis Id Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) SO Pf., Ortspre,« 2S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konrur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige lkn1rrhaltm>a«bellag« „Erzähler au der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verla«: LanarrL Winterlich. Riesa. TteschänSstelle: voetheftraste SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hühnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Gruppe Gruppe Gruppe 8 15 2.25 2.5 5 3 6 5 !» 7 5 2.25 1.75 14.5 (Vertrags ware) 4 7.5 7 7.5 Erzeugerpreis: — frei Babnwag. od. Schiff svertrags freie Ware) 3.75 7 6.5 7 1.5 , - - fallen die Kommunalverbände: Dresden-Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt, Plauen-Stadt. Hu Gruppe 11 gehören die Kommunalverbände: Annabera, Auerbach, Bautzen-Stadt. Chemnitz-Land, Dobel», Freiberg-Stadt, Freiberg-Land, Flöha, Glauchau, Großenhain, Leipzig-Land, Marienberg, OelSnitz, Pirna, Plauen-Land, Rochlitz, Schwarzenberg, Stoll- berg, Zittau-Stadt und Land, Zwickau-Stadt, Zwickau-Land. Die Preise der Gruppe III gelten für die Kommunalverbänds Bautzen-Land, Borna, Dippoldiswalde. Grimma, Löbau, Meißen-Stadt und Land, Oschatz, Kamenz. Kommunalverbände sind berechtigt und «ach Befinden verpflichtet, niedrigere Groß- und Kleinhandelshöchstpreise, als in ihrem Bezirk nach de» Bestimmungen unter l und ll Geltung haben würden, feltznsetzen. Auf jeden Fall sind sie verpflichtet, binnen 8 Tagen die in ihrem Bezirk nunmehr gültigen Preise — gleichgültig ob sie von der Befugnis der Senkung der Handelspreise Gebrauch machen oder nicht — nochmals bekanntzumachen. ..Vinn 13. Oktober 1918 ab tritt die Ministerialverordnung Nr. 1517 VV2 vom 29. August 1918 (Lachs. StaatSzeitung Nr. 202 vom 80. 8.18) insoweit außer Kraft, als durch die vorstehende. Perordnuna für die einzelnen Gemüsesorten neue Preise festgesetzt sind; im übrige,» behält sie ibre Gültigkeit. Dresden, am 10. Oktober 1918. 1831 v 6 2 Ministerium des Inner». 4684 1. Weißkohl 2. Rotkohl 3. Wirsingkohl 4. Grünkohl 5. Rote Möhren «. längl. Karotten (ohne Kraut) 6.5 6. GelbeMöhren (ohne Kraut) 4.75 7. Weiße Möhren (ohne Kraut) 3 8. Kleine runde Karotten 12 9. Rote Rüben (rote Beete) 7 10. Gelbe Kohlrüben 11. Weiße Kohlrüben 12. Zwiebeln (ohne Kraut) mit Sack 13. Herbst-, Wasser-, Stop- pelrübeu, Mairüben., sowieRunkelrüben(Fut- terrunkelrüben) ll- Unter Gruppe 1 Höchstpreise für Gemüse. l. Mit Wirkung vom 13. Oktober 1918 ab werden mit Zustimmung und im Auf" trage der ReichSftelle für Gemüse und Obst und auf Grund der Bekanntmachung über Er- zeugerpreise für Gemüse vom 22. August 1918 sowie gemäß der BundeSratSverordnung vom 9. Mär» 1918 über Preise für Hülsen-. Hack- und Oelfrüchte folgende Höchstpreise festgesetzt: I- II: III ZS '»rr Zs ^2 ZN Kleinh.- Preis SA A ZN 9 13 7.5 11 6 9 Pf. i 13.5 18 11.5 16 10 15 -Vst 13 18 11 16 9.5 13 14 19 12 17 10.5 15 12.5 17 10.75 16 9 13 10 15 8.5 12 6.5 9 M O 7.5 11 6 9 4.5 7 18 25 10.5 23 15 z « 12 17 11 16 10 15 6 10 5 8 4.25 7 5 9 4.5 7 3.75 6 - 25 33 23.5 31 22.5 30 - Schüffciilistc betreffend. Das für das Jahr 1918 aufgestellte Verzeichnis der in der Stadt Riesa wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 14. Oktober ISIS ab 1 Woche lang im Ratbause, Einwohnermeldeamt, Zimm» Nr. 12, wahrend der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht aus. - Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Verzeichnisses kann innerhalb 1 Woche, vom Tage der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der unterzeichneten Behörde Einspruch erhoben werden. Im übrigen wird auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen verwiese»». Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Oktober 1918. Gerichtsverfafluugsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amt« eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 83. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufe» werden: - 1. Personen, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste das SO. Lebensjahr »och nicht vollendet baden. 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnfitz in der Gemeinde noch nicht zwei voll« Jahre habe»», S. Personen, welche für sich und ihre Familie Armenunterftützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Bufftellnng der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben. 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt» nicht geeignet find. 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister, 2. Mita lieber der Senate der freien Hansaftädte, 3. Reichrbeamte, welche jeder Zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jeder Zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 5. richterliche Beamte und Beamt« der Staatsanwaltschaft, 6. aerichtliche.und polizeiliche Bollstreckungsbeamte, 7. ReltatonSdiener, 8. Volksschullehrer, 9. dem aktiven Heer« oder der aktiven Marine angehörettd« Milttärprrsonen. Die LandeSgesetze rönnen außer den vorbezeichneten Beamten höhere ÄerwaltungS- beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urlifte für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für dis Auswahl der Geschworen»». Die Vorschriften der 88 82 Li» 85 Üb« di» Berufung zmn SchSffe»s«ichte finden auch auf da« Geschwormwnamt NnmAchänG. HauSlisten find nur von Erwachsenen abzugeden. Weida, am 12. Oktober 1918.Der Gemeindevorstand. Gnmmidereifnnaen betreffend. Auf Grund ergangen« erneuter Verfügungen fordern wir alle in Gröba wohnhaften Personen, die die Berechtigung zur Weiterbenutzuna einer Gummibereifung besitzen, hin durch auf, ihre Radsahrkarten zum Zwecke der Nachprüfung am Mittwoch, den 1«. Oktober ISIS, nur Nachmittag- 4—8 Uhr, im hiesigen Gemeindeamt, Polizeiwache, Zimmer Nr. 1, vorzuleaen. Gröba, Elbe, am 11. Oktober 1918.Der Gmueindevorftand. K. Kriegsanleihe nehmen wir bis 23. Oktober mittags 1 Ubr entgegen. 5°/»ige ReichSanleibe-Stucke 98.00 v. H. , Schuldbucheinträge 97.80 „ , 4V,*/.ige Schatzanweisungen 98.00 „ „ . Vermittelung, Aufbewahrung und Verwaltung vollständig kostenfrei. Sparkasse der Stadt Riesa. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffe»- und Geschworene«» Urlifte liegt eine Woche lang und zwar vom 14. bis mit 2«. Oktober dieses JahreS zu jedermanns Einsicht aus. „ Innerhalb dieser einivöchiaen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Lifte schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hjerbe» wird auf die im Flur des Gemeindesamtes auSaehängten GesctzeSvorschriften der W 81, 32, 33, 34, 84, 85 des deutschen GerichtSoerfassungSgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmung zur Ausführung dreseS Gesetzes enthaltend, verwiesen. — . Gröba, Eibe, am 12. Oktober 1918. Der Gemeiudevorstaud. ' Fortbildungsschule Gröba. Der Unterricht in der Fortbildungsschule ,« Gröba beginnt Donnerstag, den 17. Oktober, nachmittag ft Uhr. ES haben sich zur genannten Zeit sämtliche fortbildung-schulpflichtigen junge« Leute der Schulgemeinde Gröba im Zimmer 18 einzufinden. Deizubrinaen ist das Entlasfungszeugnis von den Schülern, die bisher eine aus wärtige Fortbildungsschule besuwten oder Oft«« 1918 auS der Volksschule entlasse« worden und. . . Eltern, Lehrherren und Dienstherren «erden gebeten, diese Bekanntmachung den ihnen unterstellten fortbildunasschulpflichtigen Leuten mitzutetlen. Gröba, den 11. Oktober 1918. Der Schuldirektor. > Börner. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung deS GerichtSverfassung-gesetze- vom 27. Jauuar 1877 enthaltend, vom 1. Mär» 187V. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffe»» und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die AbteilunoSvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien, 2. der-Präsident des LandeSkonsiftoriumS, 3. der Generaldirektor der StaatSbahnen, 4. die Kreis- und Amtshauptleute, > 5. die Vorstände der SicherheitSpolizelbehörden der Städte, welche von der Zu- ständigkeit der AmtShauptmannschaften ausgenommen sind. ' Auf Antrag des Wilhelm Kaiser in Berlin 8. 14, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kalischer in Berlin 50 (Knrfürstendamm 233), wird das Aufgebotsverfahren wegen KraftloSerkliirnng der Aktie Nr. 13122 der Aktiengesellschaft Lanchhammer einaeleitet. Wege»» dieser Aktie wird die Zahlungssperre verfügt. Der Ausstellerin wird verboten, an derer» Inhaber eine Leistung zu bewirken, besonders neue Gewinnanteilscheine oder einen GrneuerungSschein auszugeben (8 1019 C. P. O.). Riesa, den 9. Oktober 1918. — Königliches Amtsgericht. Grietzkartenausgove. Die Ausgabe der Grießvorzuaskarten für ») Schwangere vom Anfang, des 9. Schwangerschaftsmonats b) stillende Mütter bezw. Wöchnerinnen erfolgt nach Vorlegung entsprechender Bescheinigung der Hebamme byw. des Arzte» Dienstag, den 16. Oktober 1V18, vormittags 8—12 Uhr im Rathaus, Lcbensmittelkartenzentrale, Zimmer Nr. 13. Die bisher gültigen AnSwetSkarten sind bei der Entnahme der neuen GrießvorzugS» karten unbedingt rnitzubringen. Bei späterer Abholung sind 50 Pf. Gebühren für beson-' dere Abfertigung zu entrichten. ' Der Rat der Stadt Riesa, den 12. Oktober 1918. Die Ttaatseinkommensteucr und die Erganzungsstcuer auf den 2. Termin dieses Jahres und die Gemeindeeinkommensteuer auf den S. Termin diese- Jahres find am 30. September fällig geworden und spätestens biS zum 21. Oktober dieses JahreS an unsere Steuerkaffe abzukühren. Die BraudverflcherungSbeiträge mit Reichsstemvrlabgabe auf den am 1. Oktober dieses JahreS fällige»» 2. Termin sind - / spätestens bis zum 14. Oktober dieses JahreS zu zahlen. Es werden erhoben: Die Gebäudeversicherung nach 1 Pf., die Mobiliar-(Ma-, schinen-)Versicherung nach IV, Pf. für die Einheit und die Prämie für die Mobiliar». (Fahrnis-) und Einbruchsdiebstahl-Bersicheruna. i Mit der Einkommensteuer sind auch in diesem Jahre von den Handels- «nd Ge-: werbetreibenden zur Deckung des AnfwandeS der Handels- und der Gewerbekammern iw Dresden Beiträge zu erheben und zwar für die Handelskammer «ach 3 Pf. und füri die Gewerbekammer nach « Pf. auf jede Mark Einkommensteuer, welche auf das im Spalte <i des EinkommensteuerkatafterS auf 1918 eingestellte Einkommen entfallen würde^ Besondere Anfertigungen über diese Beiträge find in» Allgemeinen nicht ausgegeben wor^ den, wir legen aber die Hebeliften bis zum 7. Oktober 1918 zur Einsicht der Beteiligtem in unserer Steuerkaffe aus nnd geben bekannt, daß den Beitragspflichtigen von diesem Tage an eine dreiwöchige Einspruchsfrist zufteht. e Der Rat der Stadt Riesa, an» 30. September 1918. K. i Das fällig gewesene Schulgeld für die städtischen Schulen aus das 4. Vierteljahr! 1918 ist längstens bis zum 18. Oktober 1918 an »rnsere Siadthauptkaffe zu bezahlen. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Oktober Isis. Lt. Zeichnungen auf die I " ' - PetroleunlkiMeuatlsgabe Mittwoch, den 16. Oktober, vormittag» 8—10 Uhr. Anspruch auf Zuteilung Haven nur Haushaltungen, die über keine andere BeleuchknngSart »«sagen. ! Weida, am 1». Oktober 1S1L L« G»«gft»ft»lwoft«ch»,
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