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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810140
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181014
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-14
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.10.1918
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Riesaer H Tageblatt nrrd Anxrlgrr (SlbetlM und Anzeiger). SiMa»Mlsti KgtzMM Wch», Feames Nn A4 Amtsblatt P»stsch«ckr»»r»r »»»»<1 «RA Sdmkaffa Rias« Rr. «. für die Königs AmtShauvtmannschaft Grosimtzain, da» AinM AmtSnerlcht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GMa. Montag, 14. Oktober 1918, «venös 71. Jahr« R. Wir geben erneut bekannt, daß bei der erfolgten diesjährigen Auslosung Riesaer Stadtschuldverschreibungen der Anleihe deS Jahres 1001 folgende Nummern gezogen worden sind 1-it L zu 2000 M. Nr. 56, 6 zu 500 M. Nr. 444, 521 und 612, . v zu 200 M. Nr. 780, 800, 820, 830, 847, 878, 899, 922, 938, 964, 983. 1009 und 1060. Die Betrage der Schuldverschreibungen, deren Verzinsung am S1. Dezember 1V18 aushört, können vom 15. Dezember dieses Jahres an, gegen Einreichung der Stiicke und der noch laufenden Zinsscheine bei unserer Stadtbauvtkafse, wie auch Hei der Sächsischen Bank zu Dresden, der Dresdner Bank und bei den Filialen dieser Banken erhoben werden. Von den in früheren Jahren ausgelosten Stadtschnldverschreibungen der 1VO1 er Anleihe sind noch nicht zur Einlösung gebracht worden: l-it L über 1000 M. Str. 303, ckuSgelost für Ende 1912, „ S über 1000 M. Nr. 295, ausgelolt für Ende 1917, „ 0 über 500 M. Nr. 442, auSgelost für Ende 1913, „ 0 über 500 M. Nr. 642, ausgelost für Ende 1915. Der Rat der Stadt Riesa, am 6. September 1918. Ausfuhr von Heu und Errettung von Henbezugsscheinen. Vom 15. Oktober d. I. ab werden auf Antrag 1. Genehmigung zur Ausfuhr von Heu aus dem Kommunalverband erteilt; 2. Heubezngsscheine auch für andere Tiere als Zugtiere iu kriegswirtschaftlich wichtigen Betrieben ausgestellt. Zu 1. und 2. Bei Beantragung der Genehmigung zur Ausfuhr von Heu (Heu, Kleeheu und Grummet usw.) aus dem Kommunalverband, das der Verbraucher auf Grund von Hen bezugsscheinen erworben hat, ebenso wie bei Beantragung der Erteilung eines Heubezuas- scheines für andere Tiere als Zugtiere in kriegswirtschrftlich wichtigen Betrieben, ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde des Verkäufers des Heues beizubringen, daß ») bei dem Verkäufer des Heues das ihm auferlegte Lieferungssoll von Heu für Zwecke der Kriegswirtschaft sicher gestellt bez. bereits abgeliefert ist, t>) die verkaufte Menge Heu nicht dringend zur Erhaltung des ViehstandeS des Verkäufers benötigt wird, o) der Verkauf des Heues nicht zu Wucherpreiseu erfolgt ist. Der Antragsteller zur Erteilung eines Heu bezugsscheines hat außerdem die von ihm geerntete Menge Heu (Heu, Kleeheu, Grummet) behördlich beglaubigt anzugeben. Zuwiderhandlungen werden nach 8 10, 1, Absatz 2 der Heuverordnung des Staats sekretärs vom 1. Mai d. I. bis zu einem Jahre Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 14. Oktober 1918. 119° III.Königliche Amtsbauvtmanuschaft. Verbot der markeafreien Abgabe von Kartoffel« nab Nrberschreitung der gesetzlichen Höchstpreise betr. Dem Kommunalverband ist berichtet worden, daß Kartosfelerzeuger Kartoffeln ohne Abforderung der vorgeschriebene« Kartoffelkarte», teilweise auch «uter Ueberschreitung de- gesetzlichen Höchstpreise-, an Verbraucher abgeben. Der Kommunalverband wüist deshalb auf seine Bekanntmachung vom 17. vorigen Monats hin, nach welcher die gesamte Kartoffelernte im Bezirke für die öffentliche Be- wirtschaft«»« sichergestellt ist und die Kartosfelerzeuger Kartoffeln nur al- Saatgut und nur gegen Landeskartoffelkarte» an Verbraucher und, soweit dies nicht geschieht, nur a« de« Kommunalverdaud absebeu dürfen. Wegen der Abgabe als Saatgut wird auf die Bekanntmachung des Kommnnalver- bands vom 2. dieses Monats verwiesen. Jede anderweite insbesondere markenfreie Abgabe ist Ver bote«. Der Kommunalverband muß etwaige zu seiner Kenntnis gelangte Zuwiderhand. lungSfälle unnachsichtlich an die Königliche Staatsanwaltschaft Dresden zur Einleitung des Strafverfahrens abgeben. Die Gemeindebehörden und die Gendarmerie des Bezirks sind angewiesen worden, schärfste Aufsicht z« üben und über alle wahrgenommenen Zuwiderhandlungs fälle unnachsichtlich Anzeige hierher zu erstatten. Der Kommnnalverband mutz im übrigen, abgesehen von der Unzulässigkeit-er markenfreien Abgabe von Kartoffel« bezw. der Ueberschreitung der vorgeschriebenen Höchstpreise, auch im vaterländische» Interesse von allen Kartosfelerzeuger» erwarten, daß alle nach Kürzung der zulässigen Abzüge — zu vergl. Ziffer 2 der eingangs- gedachten Bekanntmachung vom 17. vorigen Monats — verbleibenden ablteferungSvffich- tigen Mengen restlos auf geordnetem Wege abgeliefert und so ordnungsmäßig der Allgemeinheit zugeführt werden. Die Königliche Amtsbauptmaunschaft würde sich andernfalls genötigt sehen, unter Anwendung der ihr zu Gebote stehenden Zwangsmaßnahmen die Lieferung zu er zwingen. Wenn durch Händler Kartoffeln auf LandeSkartosfelkarten aufgekauft werden und diese den nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Okto ber 1918 — abgedruckt in den Amtsblättern — vorgesehenen Aufschlag von 50 Vfg. für den Zentner zahlen, so ist dies ««zulässig. Dieser Aufschlag darf nach dem Wortlaut der gedachten Bekanntmachung nicht gezahlt werden, wenn der Aufkauf durch dritte Ver sauen gewerbsmäßig erfolgt. Tie Gemeindebehörden haben auch hierüber streng zu wachen und etwaige Zuwiderhandlungssällc sofort hierher anzuzeigcn. Großenhain, am 12. Oktober 1918. 1173all. Die Königliche Amtshauptmannsehast. Auf Anordnung der Landesstelle für Gemüse und Obst wird hierdurch nochmals darauf hingewiesen, daß Obst als Edelobst und zu Edelobstpreisen nur in de» von der Landesstelle als Edelobstverkaussstellen bestimmten Geschäften verkauft werden darf. Die Edelobftverkaufsstellen sind folgende: Großenhain: Landwirtschaftlicher Hausfrauenoerei», Riesa: S. Tittel, Obst-, Gemüse- und Südfruchthalle. Der Kommunalverband macht darauf aufmerksam, daß in anderen Geschäften, sofern überhaupt auf Grund behördlicher Zuweisungen oder sonstigen rechtmäßigen Erwerbs Wirtschaft-- oder Tafelobst zum Verkauf gelangt» lediglich die Preise der Bekannt machung des Königliche» Ministeriums des Innern vom 5. August — 21. September 1918 — gefordert und gezahlt werden dürfen. Alle Obsterzeuger werden hierdurch nachdrücklich nochmals auf ihre Pflicht hinge, wiesen, alles Obst, das sie nicht nach der Verordnung vom 17. Juli 1918 im eigenen Haushalt verbrauchen dürfen, an die Ortsobstsammelstellen abzugebe». Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Brotaufstrichmitteln im Winter und so auch die des hie- sigen Bezirks hängt davon ab. Die Gendarmerie ist angewtesen, dem Schleichhandel mit Obst auf das Schärfste entgegenzutreten. Großenhain, am 11. Oktober 1918. 408 b iv. Der Kommunalverband. MichMn W SAP Sn Mer ml gegen p» WMgsMUkl. Durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. Septem» der 1918 7- "45 il k — ist für den Bezirk der Stadt Riesa angeordnet worden, 1. daß die Vermieter von Wobnräiimen ein MietvcrhältuiS rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des EinigungSamtcs kündigen können, insbeson dere, wenn die Kündigung zum Zwecke der MietSstcigeruug erfolgt, 2. daß ein ohne Kündigung ablnufendes MictvcrhältuiS als auf unbestimmte Zett verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamtes zu dem Ablauf erwirkt hat. Das Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die Verlängerung deS Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen. Geschieht dies, so kann das Einigungsamt dem Mieter neue Verpflichtungen auserlegen, insbesondere de» Mietzins erhöhen. n Der uns durch Ministerialverordnung vom 28. September 1918 — Nr. 545 Illl unter V- erteilten.Ermächtigung gemäß ordnen wir hiermit folgendes am : Es wird hiermit «ntersagt, daß ohne unsere vorhergehende Zustimmung ») Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecke», insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn unser EinignngSamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 2. ES wird hiermit angeordnet, daß der Verfügungsberechtigte ») unverzüglich Anzeige zu erstatten bat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager- Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt sind, i>) unseren Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihnen die Besichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichnete» Art, weun sie völlig leerftehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann oder wenn der Verfügungs berechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 8. Hat der unterzeichnete Rat dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Woh. nung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Woh. nungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf unser Anrufen das Einigungsamt, falls für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschloffen, wenn der Wohnungssuchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde Riesa an Stelle des Wohnungssuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungs suchenden weiter zu vermieten. 4. Auf Anfordern des unterzeichneten Rates hat der Verfügungsberechtigte der Ge- meinde Riesa unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder son stige Räume zur Herrichtung als Wohuräume gegen Vergütung zu überlassen. Las Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Der Rat der Stadt ist berechtigt, den Ge- brauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. Nach Fortfall der dem Rate der Stadt nach 8 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 erteilten Ermächtigung sind dem Verfügungsberech tigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde Riesa den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen. 5. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, 1. Wer einem vom Rate de^ Stadt gemätz Punkt ll. 1. erlassenen Verbote zu- widerbandelt, 2. wer einer vom Rate der Stadt gemäß Punkt ll. 2. erlassenen Anordnung zu wider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. Riesa, den 12. Oktober 1918. Der Rat der Stadt Ries«». Ledensrnittelvertettung. ES kommen zur Verteilung vom Touner-tag, de« I V. Oktober 1018 ab auf Ab» schnitt 42 der roten Nährmittelkarte I 300 «r Grieß, grünen Nährmittelkarte l 250 er Grieß. Der Preis betragt 48 Pfg. für das Pfund. Die Entnahme hat bis spätestens den SS. lsd. Mts. zu erfolgen. Die Abfchmtte 42 der roten und grünen Nährmittelkarte I sind bis spätesten- de« SS. lsd. Mts. an den Kom munalverband einrufenden. Diese Frist ist unbedingt einzu halten. Großenhain, am 14. Oktober 1918. 1383 o lU. Der Kommunalverband. Auf Antrag des Wilhelm Hailer in Berlin 8. 14. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kalischer in Berlin v. 50 (Kurfürftendamm 233), wird das AusgebotSoerfahren wegen KraftloSerklärung der Aktie Nr. 13122 der Aktiengesellschaft Lauchhammer ringele itet. Wegen dieser Aktie wird die Zahlunassperre verfügt. Der Ausstellerin wird verboten, an deren Inhaber eine Leistung zu bewirten, besonders nene Gewiimanteilscheiue oder einen Erneuerungsschein auszugeben (8 1019 C. P. O ). Riesa, den 9. Oktober 1918. Köntgltch«- Amtsgericht. 240 Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Laa abend« V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei Hau» oder del Abholung am Schalter der Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich SlSO Mark, monatliches«) Mark. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 30 Pf., OrtSpretS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eni- sprechend höher. Nachweisung», und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage einaezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntögige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krreg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungScinr chtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LanaerL Win t« r liL. Niesa. tlcichäftSftelle: Äaethestraße 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. > Gßm. Wdim W ZM ln AM» in NmbeleMiWsMI. Da für das laufende Jahr Petroleum und sonstige Kleinbcleuchtnngsmittel nur in ganz geringen Mengen zur Verfügung stehen, kann nur für solche Haushaltungen etwas abgegeben werden, für die es unbedingt erforderlich ist. ' Zur Ermittelung dieser Haushaltungen gelangen im Laufe des Dienstag, den 15. Oktober, Erhebungsbogen an die Hausbesitzer zur Verteilung. Diese haben für ordnungs mäßige und rechtzeitige Ausfüllung derselbe» besorgt zu sein, da die Abholung bereits am Donnerstag, den 17. Oktober erfolge» wird. ES wird dringend ersucht, die ordnungsmäßige Ausfüllung der Erhebungsbogen bis Mittwoch abend zu bewirken, damit Verzögerungen bei der Einholung derselben vermieden werden und die Verteilung der Kleinbeleuchtungsmittel keine unnötige Verzögerung erleidet. Der Rat der Stadt Riesa, nm 14. Oktober 1918. Fnd. Anmeldung zur Kohlenknndenlifte in Grööa. Alle diejenigen HauShaltunaSvorstände, die ihre Kohlengrund- und Znsatzkarten bei einem der in Frage kommenden Händler iu Gröba noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert. die Anmeldung alsbald, spätestens jedoch bis Mittwoch, de« 16. Oktober zu
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