Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810302
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181030
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-30
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
RiesaerGTagelilatt und Anzeiger ILldtdlaü und Anzeiger». GwPmffcheff», stLEbwtt «chu. g«*r«j »L «t AmLsbtcrtL v*sts<tz«»»«1»! Atz^, «I» «ü»kass» Riis« «L «. für bke KSniql. AmtShanptmannschast Mroftenhain, das Wniql. Amtsgericht und den Nat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVVa. 2S4. Mittwoch Stt. Oktober 1V18 ovenos. 71. Aalrr-. d) °) ä) diese nur nach den Anweisungen dieser Behörden verfügt werden darf, nur an Verbraucher unmittelbar gegen Abschnitte der Laudeskartoffelkarte oder Bezugsscheine Les Kommunalverbands bcz. der Gemeindebehörde«, an die van dem Konununalverband mit dem Aufkauf der Kartoffeln beauf tragten Kartoffelhändler oder die von diesen bestimmte« Gemeinden, an die Wobnortsgcmeinde gegen schriftliche Empfattgsbescheittigung, als Saatgut «ach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kommunal verbands vom L. ds. Mts. 1. DereinSlazarette, Militär-Genesungsheime, Reservelazarette und andere mili' türiscbe Einrichtungen, die keine eigene Küchenverwaltung haben und bisher nicht bei militärischen Stellen angemeldet gewesen sind, 2. Anstalten, die eine bestimmte Personenzahl regelmäkig beköstigen, sofern sie nicht Antrag ans LandeSkartoffclkarten stellen, in welchem Falle sie für jede im Durchschnitt des letzten Jahres von ihnen beköstigte Person eine Landeskartoffel karte erhalten, und industrielle Unternehmen fnr die vom Kommunalverband K, versorgenden Kriegsgefangenen, 3. Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Fremdenhöfe, Kantinen, Volksküchen und dergleichen. > v. Den Antrag auf Ausstellung eines Bezugsscheines haben die in 8 8 Ziffer 1 Ge nannten au die Königliche Amtshauptmannschaft zu richten. Dem Antrag ist eine Be scheinigung der zuständigen militärischen Stelle beizufügen, daß sich der angeforderte Be darf in den zulässigen Grenzen hält. Die in 8 8 Ziffer 2 und 3 Genannten haben den Antrag an die Gemeindebehörde zu richten. Die in 8 8 Ziffer 2 Genannten haben die Zahl der beköstigten Personen bez. dl« Zahl der Kriegsgefangenen und die in Ziffer 3 Genannte" außer etwa vorhandenen Kartoffelvorräten den nachweislich frstgesteuten Verbrauch und die Zahl der durchschnittlich in dem Betriebe verkehrenden Tischgäste anzugeben. 10. Die Bezugsscheine werden je nach Antrag ausgestellt für den Bedarf innerhalb einer Zeit von 4 Wochen bis zu 13 Wochen. Auf dem Bezugsscheine ist der Name und Wohnort des Berechtigten anzugeben. Die Menge, über die der Bezugsschein ausgestellt wird, entspricht 1. bei den in 8 8 unter 1 Genannten dem von der militärischen Stelle beschei nigten Bedarf, 2. bei den in 8 8 unter 2 Genannten dem Bedarf, den die Anstalten und Unter nehmer bei regelmäßiger Wochcnversorgung innerhalb der beantragten Zeit erhalten würden, 3. bei den in 8 8 unter 3 Genannten erstmalig einem angemessenen Bedarf für 14 Tage, weiterhin dem Bedarf, der durch Abgabe von Abschnitten von Kartoffelkarten oder Gasthauskartoffelkarten als schon verbraucht nachgewiesen werden kann. 11. Der Bezugsschein berechtigt zum Bezüge von der Gemeinde oder einem im Be zirke zugelaffencn Händler oder von dein Kartoffelcrbauer selbst. 12. Die Kartoffelerbauer haben die beim Verkaufe von Kartoffeln an Bezugsschein berechtigte eingenommenen Scheine am 1. jeden Monats an die Gemeindebehörde abzugeben, die sie bis zum 3. jeden Monats der Amtshauptmannschaft einzureichen hat. Die Gemeindebehörde hat eine Liste beizufügen, welche Kartoffelerbauer die vorge legten Bezugsscheine beliefert haben. V. Verkauf an die Wohnortsgemeinde. 13. Die Gemeindebehörden sind berechtigt, von den Kartoffelerbauern ihrer Ge meinde die zur Versorgung uvtwsndigen Kartoffeln gegen einfache Empfangsbeschei« «igungen zu kaufen. Sie haben der Königlichen AmtShailptmannschaft am S. jeden MonatS eine Liste der ihnen aus der Gemeinde gelieferten Kartoffeln unter Angabe der liefernden Erzeuger einzusenden. VI. Wirtschaftskarten. 14. Ueber die Ernte, die zulässigen Abzüge und die Abgabe der sichergestellten Kartoffeln wird bei der Königlichen Amtshauptmannschaft für jede Wirtschaft mit einer Kartoffelanbaufläche von mehr als SSV qm eine Wirtschastskarte geführt. Die Kartoffelerbauer sind verpflichtet, der Königlichen Amtshauptmannschaft alle zur Führung der Karten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VII. Kartoffelbezug. 18. Die Gemeinden sind berechtigt, zur Abwickelung des VersorgunggeschäfteS sich der Vermittelung des Kleinhandels zu bedienen. 16. Berechtigt zum Bezug von Kartoffeln sind alle Personeu, die sich im Bezirke des Kommnnalverbands Grossenhain aufhalten. Personen, die von auswärts zugezogen sind, bleiben vom Bezüge ausgeschlossen, so lange sie sich in der Versorgung eines anderen Kommunalverbandes befinden. Personen, die Kartoffeln auf einer Anbaufläche von mehr als 200 qm selbst ernten haben keine» Anspruch auf Bezug von Kartoffeln, solange und soweit sie mit dein Er trag der gesamten Anbaufläche den Bedarf ihrer selbst und ihrer Wictschaftsangehörige» nach dem Satze von IV, Pfd. für Kopf und Tag zu decken vermögen. VlU. Kartoffelvreise. 17. I. Bei Lieferung verlesener Kartoffeln durch den Erzeuger gelten die bereits bekannt gegebenen Höchstpreise. tt. Bei Lieferung unverlesener Kartoffeln — als unverlesen gelten gute, gesunde möglichst sorgfältig von Erde gereinigte Kartoffeln ohne Rücksicht auf ihre Größe — tritt eine Ermäßigung des Grundpreises von 6.— M um 80 Pfg. für den Zentner ein. Im übrigen gelten dieselben Aufschläge wie bei Lieferung verlesener Kartoffeln. Hl Wege» der Höchstpreise für die Kartoffeln im Kleinverkauf durch die Gemeinde» oder Händler an die Verbraucher wird auf die Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 22. ds. MtS. verwiesen. IX. Lieferung von Saatkartoffsln. 18. Anspruch auf Lieferung von Saatkartoffeln haben nur solche Kartoffelerbauer, die die gleiche Menge Svetsekartoffeln außer der ihnen zur Ablieferung auferlegten Menge an de» Kommunalverband abzugebeu bereit find. Diese Umtauschverpflichtung gilt auch für Kartoffelerbauer mit weniger als Lvv qm Anbaufläche. X. Verwahrung der Kartoffel«. 15. Die Gemeinden sind zur sachgemäßen Einmietung oder Einlagerung der be zogenen Kartoffeln unter Zuziehung von Sachverständigen verpflichtet. Die Einkellerung bei den Verbrauchern ist möglichst zu fördern, soweit dies ohne Gefährdung der Vorräte angängig ist. In Mieten und Kellern aufbewahrte Kartoffeln — auch die seitens der Verbraucher eingekellerten — sind unter ständiger Kontrolle von Sachverständigen zu halten. XI. Gafthauskartoffelkarten. 20. Die mit der Bekanntmachung vom 17. September ds. IS. unter Punkt 12 be kanntgegebenen Vorschriften über die Abgabe von Kartoffeln in Gastwirtschaften, Volksküchen, Maffenspeisungrn und dergl. auf Gasthaustartoffelmarken und über die Ausgabe der letzteren durch die Gemeindebehörden behalten auch weiterhin Geltung. XII. Verfüttern von Kartoffel«. 21. Kartoffeln dürfen nur verfüttert und zu Sutterzwecke« verarbeitet werden, wenn sie nicht gesund sind oder die Mindestarötzr von 1 Zoll (L,7L «») nicht erreicht hab«». Das Einsauren und Vergällen von Kartoffel« ist verboten. Erzeugnisse der KartoffeltroKueret- und Kartoffelstärkesadrikatiou dürfen weder »erfütlert, »och zu Uulterzwetke» vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt «erden. Di«» gilt nicht von Erzeugnissen der Kartosseltrocknerei, die von der Retchskartoffelftelle oder der »on ihr bestimmten Stell« zur B«rfütternng freigegeben sind. XUI. Inkrafttreten dieser Bekanntmachung. SS. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Ta«, ihrer Veröffentlichung in Kraft. XIV. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen di« Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden mA Gefängnis bi« zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bi« ,n 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Insbesondere macht sich auch derjenige strafbar, der sich unrechtmäßiger Weise mehr Kartoffeln verschafft als ihm zukommen oder einem anderen dabet behilflich ist. Ferner werben Kartoffeln, die einer ordnungsgemäss ergangenen Aufforderung Mwtder nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung vech^Mtcht oder sonstwie La« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abend« V,7 Uhr mit Ausnahme der Tonn» und Festtage. VezogSPretS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Tröger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 3.SO Mark, monatlich 1.20 Mark. Anzeigen für die Nummer de» Ausgabetage» sind bis lO Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir bi« 43 mm breite Brundschrift-Zeile (7 Gilben) SO Pf., Ort-prei» 25 Pf.; zeitraubender uno tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSaebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Dierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Bemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten öder der BesörderungSeinrichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Derlaa: Lanaert Winterlich. Riesa Geschäftsstelle: Aoethrstrasse !>«. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Verkehr mit Kartoffeln vetr. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 17. vorsgen Monats, Verkehr mit Kartoffeln betr. be/. in Abänderung derselben, wird für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain einichl. der revidierten Städte Großenhain und Rtesa noch folgendes bestimmt: I. Kartoffellieferung. 1. Das Eigentum an Kartoffeln, die nach der Bekanntmachung des Kommunal- vervands vom 17. vorigen Monats abzuliefern sind, kann gemäss 8 IS Absatz 1 der BundeS- ratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1V18 im Enteignungswege auf de« Kommunalverband übertragen werden. 2. Kartoffelerzenger dürfen, wie nochmals wiederholt wird, trotz der in der Bekannt machung vom 17. vorigen Monats erfolgten Sicherstellung der gesamten Kartoffelernte sür die Ernährung der Bevölkerung ») biS auf weiteres V, deS EruteertragS zur Deckung der zum Ver füttern freigegebenen Kartoffeln und deS Verlusts durch Schwund ig Ab zug bringen. Nach Punkt 21 dieser Bekanntmachung sind nur ungesunde Kartoffeln oder solche unter einer Mindestgrösse von 1 Zoll iS. 7 S « w) zur Derfüttcrung freiaegeben. zur Beköstigung für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschl. deS Gesindes sowie der Natnralberechtigte«, insbesondere Altenteiler und Ar beiter, die kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Kartoffeln haben, auf den Kopf und Tag Ist, Pfd., d. i. für die ganze Versorgungszeit vom 1«. Septemper 1S18 bis 14. August ISIS, S Ztr. Kartoffeln ver wenden. Dieser Satz gilt auch für Kriegsgefangene, die in der Landwirtschaft beschäftigt werden, znr Brotftreckuug, soweit sie Selbstversorger für Brotgetreide nach der Reichsgetreideordnung sind, wöchentlich pro Kopf der in die Selbstversorgung eingeschlossenen Personen «vv also für die Zeit vom 1. Oktober 1S18 bis 14. August 1N1V v,88 Ztr. verwende», zur Deckung des SaatgutbcdarfS 4« Ztr. für das Im der Anbaufläche 1V18 zurückbehalten. e) in der eigenen Brennerei soviel selbst erbaute Kartoffeln verarbeiten, als dem für das BctriebSsabr 191819 festgesetzten Durchschnittsbrand bei einem Ver brauch von 18 Zentner Kartoffeln für das Hektoliter reinen Alkohol entspricht, Y dte für d,e landwirtschaftlichen Trocknereien und Stärkefabriken einschl. Ge- nofsenschaften und Gesellschaften zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken ange bauten, der Neickskarloffelstells angezeigten Kartoffeln zurückbehalten. 3. Die Kartoffclcrzruger dürfen die sichergesttllten Kartoffeln, soweit sie nicht bereits von der LandeSkartoffklstclle bez. vom Kornmnnalverband aufqekauft sind und soweit dem nach über . abgeben «) d) <y Verbands vom L. ds. Mts. 4. Zu liefern sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, verlesene, d. h. gnte, ge sunde, möglichst sorgfältig von Erde gereinigte Kartoffeln über IZoll <S.7L om) G rö ss e. Unverlesene Kartoffeln dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen von Lieferer und Bedarfsstelle geliefert werden. Eine Mängelrüge gegenüber den im Bezirk zugelassenen Händlern ist bei Gefahr deS Ausschlusses spätestens bei Abnahme der Kartoffeln anzubringen. II. Vcrsvrgungsdauer auf Lanveskartoffelkarte. 8. Die auf LandeSkartoffclkarten bezogenen Kartoffeln sind erst zur Versorgung für die Zeit vom 4. November 1V18 ab bestimmt und zwar haben zu reichen ») Personen im Alter über 4 Jahren mit dem ans Abschnitt X bezogenen Ztr. bis »nm LV. Januar 1V1S, mit dem auf Abschnitt It bezogenen Ztr. bis SV. April ISIS und mit dem auf Abschnitt 0 bezogenen Ztr. bi- zum Ende der VersorgungSperiode, o) Kinder unter 4 Jahre» mit dem auf Abschnitt ll bezogene« Ztr. bis zum LS. März 1V1V und mit dem auf Abschnitt 0 bezogenen Ztr. bis rum Ende der Versorgungsperiode. Sür verdorbene oder vorzeitig verbrauchte Kartoffeln wird Ersatz unter keinen Umständen gewährt. Jeder, der auf Landeskartvffelkarten Kartoffel» bezieht, hat des halb im eigenen Interesse für einwandfreie Aufbewahrung «nd orduuugsgemässe» Verbrauch zu sorgen. UI. Kartoffelkarten deS Kommunalverbands. 6. Für die Zeit vom 4. November ab werden an diejenigen kartoffelver- sorgungsberechtigten Personen, die von dem Siechte des zentnerweise» Bezugs von Kartoffeln auf die Laudeskartoffelkarte« <vgl. Punkt 8 Absatz 2 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 17. September 1918) keinen Gebrauch gemacht habe«, durch die Gemeindebehörden bez. die von diesen beauftragten Stellen Wocheukartoffelkarten ausgegeben und zwar ») blaue Karten für alle Versorgungsberechtigten, die bis zum 18. September 1V18 das 4. Lebensjahr vollendet haben zu je L8 Wochenabfchnitten lau tend auf die Zeit vom 4. November 1918 bis 26. April 1919. Jeder einzelne Abschnitt ist bis auf weitere Anordnung mit 7 Pfd. Kartoffeln wöchentlich zu beliefern. ö) Kinderkartoffelkartsn in roter Karbe für Bersorgnugsberechtigte, die bis rum 18. September 1V18 daS 4. Lebensjahr noch nicht vollendet baden, zu LV Abschnitten auf die Zeit vom 4. November 1V18 LL. März 1V1V, deren jeder bi- auf «eitere- »um Bezüge von 6 Pfd. Kartoffeln wöchent lich berechtigt. Die einzelnen Abschnitte der Kartoffelkarten gelten nur für dte ihnen aufgrdruckte Woche. Mit dem Ablauf der aufgedrnckten Woche verfallen die Abschnitte. Die Karten sind vor ihrer Ausgabe an die versorgungsberechtigten Personen an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Aufdruck de- Stempel- der au-ged,»de« Gemeind« zu versehen. Militürurlauder haben keine« Anspruch auf Laude-karwffelkarlen «nd Wochenkarten. Sie erhalten Kartoffeln gegen Hingabe de» bete. Abschnitte« der Lebensmittelkarte für Militürurlauder. Di« Wochenration für dies« Personen wird dis auf weiter»» edevfall- «ns 7 Pfd. festgesetzt. 7. Beim Einkauf »o» Kart»ff«ln ist dem Verkäufer stet« di« ganr« Kartosselkarte vsrznlegen. Li« Kleinhändler Haven «m levo« Montag einen Nachwei« üvrr bi« in der vorher- gegangenen Woche verkauften und an deren Schlüsse noch vorhandenen Mengen an die Gemeindebehörde unter Beifügung der Kartoffelkarten abzugebeu. Die Kartoffelkarten sind in Stücken von 100 zu bündeln und zu verpacken. An der Außenseite de« Paket« muß in deutlicher, unverwischbarer Schrift Name nnd Wohnung de« Verkäufers und die Stück zahl der Marken ersichtlich sein.. ... 17. Kartoffelbezugsscheine für Grossverbraucher. 5. Anspruch cwf Augswkrmg eine« Kartvffelbesugrscheine« haben:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite