Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-11-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191811236
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181123
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-11
- Tag1918-11-23
- Monat1918-11
- Jahr1918
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1918
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Riesaer G Tageblatt ««d Anxeiger (LibeblM «n» Archer,. Drassttmfchrtst: Tag«««« «es». "S7H F» . Posttch.««»»: «pzig SUS«. Fernruf Nr. SO. «irokass. Mesa Nr. SS. für die Amtshauptmannfchast Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie denGemeinderatGröVa. 27S. Sonnabend, 23. November 1918, aveuss. 71. Jabrg. La» Sttesaer Tageblatt erscheint jede« Lag abends '/»7 Nhr mit Uu»nahme der Tonn- und Festtag«. vezussdrel», gegen Vorauszahlung, durch unsere Trciger sre! Hau« ober bei Kokung am Postschalter vierteljährlich S.60 Mark, monatlich l.2S Mark. Auzetgea slir di, Nummer de« AuSgadetaae« find di« IS Uhr vormittag« anfzuzeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr für Las Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« « »« breit« GrundschrtfdZ.il« (7 Silben) SS Pf., Ort«prei« SS Pf.; zeitraubender und tabellarisier Satz ent« sprechend höher. Nachweisung«, und vrrmitt«luna«gebühr LS Pf. Fest, Tarife, vewilttzter Rabatt «lischt, »,nn »er «»trag oerfällt, durch «lag« rinaezogen werden mutz oder der «ustraggeber i« Kontur« gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: N:esa. Dierzehntägige Unterhaltunglbeilage „Erzähler an brr «I»«". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der veförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch «uf Lieferung »der Nachliefenrna der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gskthestratze 5S. verantworttich für Redaknsn: Urthur Pähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Die Verordnung, das Traar« republikanischer Astzeichen «sw. betreffend, vom 14. Juli 1846 (GVO. Bl. S. 138) und 8 5 der Verordnung, die in älteren Verordnungen anaedrobten Strafen betreffend, von» 6. Juli 1904 (GBO. Dl. 8. 306) werden hiermit ««faebobcn. Dresden, am IS. November 1918. 1700 kl Gesamtmittisterinnr. , 5292 Metz mit Cuizii en MEI». MmW m) M tetr. 4. Hülfeirkrüchte. I. Saatgnt,um Gemüsebau. Ms Gemüsesaataut gelten nach 8 13 der Saatgutverordnung vom 27. Juni 1918 nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangten Verzeichnis aufgesührt sind. Das Verzeichnis kann bei der AnitSbanptmaunschaft einae- setzen werden. Dabei wird besonder« darauf hinqewiesen, daß alle in der Regel nur feld massig augrbauten Hülsenfrüchte wie Ackerbohnen, Feld- oder Saubohnen («loio tbbo), Viktoriaerbsen aller Züchtungen, Acker- und Jelderbsen, grundsätzlich nicht alS Gemüse saatgut bezeichnet werden können. Für Gemüsesaatgut bestehen Höchstpreise nicht. Er sind jedoch von der offiziellen Dreiskommission für Gemüsesainen Richtpreise für den Verkauf an Wiederverkäufe!: und Verbraucher festgesetzt worden, die nicht überschritten werden dürfen. Ein Verzeichnis der Richtpreise kann von der Geschäftsstelle des Preisverbandes für Gemüsesamen in Altenweddingen Bezirk Magdeburg gegen Einsendung von SO Pfg. bezogen werden. Ein Handel mit Gemüsesaatant ist erst nach dem 1. Januar 1V1V gestattet, ll. Saatgut zur Gewinnung trockener Hittsenfrüchte. ») Originalsaatgnt und anerkannte Absaaten. Die Bezeichnung „Originalsaatgut oder anerkanntes Saatgut" darf gemäß 8 5 der Saatgutverordnnng mir für diejenigen Saaten gebraucht werden, die in einem von der ReichSgetreidestelle im Deutschen ReichSanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis als „Originalsaatgut" oder als „anerkannte Absaaten" ausgeführt sind. Auch derartige Origiualsaaten und aucrkanute Absaaten dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen »nr an die ReichSgetreidestelle abgcfetzt werde». Letztere ist bereit, auf Antrag, der genau Sorte, Menge und Name des Verkäufers enthalten mutz, den Absatz von solchem Saatgut an Landwirte, Saatstellen sowie zugc- lassene ländlich« Genossenschaften und zugelaffenc Händler zu gestatten. Hierbei wird ans- drücklich darauf hingewiesen, daß auch ein Händler, der den Verkauf von Originalsaatgut oder von anerkannten Absaale» nur vermittelt, nach 8 6 der Saätvcrordnung der Zulassung zum Handel bedarf. Es bedarf in jedem Falls zum freihändigen Aufkauf besonderer Anträge an das Direktorium der ReichSgetreidestelle. b. Handelssaatgut. Hulssnfrüchte aller Art, (Erbseir, Bohnen, Linsen, Lupinen, Saalwicken sowie Ge menge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden), die ohne anerkannt zu sein, zu Saatzwecken veräutzert werden sollen, sind nach 8 12 der genannten Verordnung grundsätzlich an die ReichSgetreidestelle zur Ablieferung zu bringen, soweit nicht nach 811 Absatz 2 Satz 1 der Saatgutoerorduung die Erzeuger Ermächtigung haben, Saatgut unmittelbar an Ver- braucher abzusetzen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß entgegen den für das Vorjahr geltenden Bestimmungen für den Verkehr mit Lupine« zu Saatzweckcu die gleichen Bestimmungen gelten wie für alle übrigen Hülsenfrüchte. Zur Gewinnung von Grün futter und zu Gründüngnngsz wecken dürfe« grundsätzlich nur Wicken und Lupinen verwandt werden. Landwirte, die an einen anderen Landwirt Hülsenfrüchte abgeben wollen, haben Genehmigung des Kommunalverbandes cinzuholen. In dem Antrag ist der Käufer genau anzugcben und zu bemerken, ob Lieferung des Saatgutes sofort erfolgen kann. Soweit durch diesen unmittelbare» Verkehr von Landwirt zu Landwirt der Saat- autbedarf der Landwirtschaft an Hülsenfrüchten nicht gedeckt werden kann, wird die ReichSgetreidestelle Vorsorge dafür treffen, daß im Frühjahr das nötige Saatgnt zur Ver fügung steht. Zu diesem Zweck: werden eigens nur größere Partien mindestens 5 <l- von der Geschäftsstelle der ReichSgetreidestelle übernommen. Landwirte, die derartige Menge» Hülsenfrüchte, die zu Saatzwecken sich eignen, im Besitz haben, wollen dies umgehend dem Kommunalverband anzeigen, worauf ihnen die Bestimmungen wegen der Uebernahme mitgeteilt werden. Diejenigen Landwirte, welche Hülsenfrüchte der oben unter i> Absatz I bezeichneten Art zur Gewinnung pou Trockengemüse beziehen wollen, haben ihren Bedarf an Saatgut spätestens bis zum SV. Dezember lfd. IS. bei der Amtshauptmannschaft anzu melden. Spätere Eingänge können auf Berücksichtigung nicht rechnen. v. Buchweizen und Hirse. Für Buchweizen und Hirse gelte» die gleichen Anordnungen wie für Hülsenfrüchte. Grobenhain, am IS. November 1918. 1176 ol. Der Kommu«alverba«d. Bekanutmachnng. In den nächsten Tagen ist die Rückkehr unserer Truppen aus dem Felde zu er warten. Für die öffentlichen Gebäude wird aus diesem Anlässe hierdurch ungeordnet die Gestände rot zu beflaggen. Die Einwohner werden gebeten die Strahen durch Be flaggen ihrer Häuser mit ebenfalls möglichst vollständig roten Flaggen zu schmücken und dadurch den Heimkehrenden einen würdigen Empfang bereiten zu helfen. Wer die Mög lichkeit hat, sollte die Häuser außerdem mit Gnirlanden und Kränzen schmücken. Wie bitten die Einwohner, di« nicht im Besitze roter Fahnen sind, di« in ihrem Besitz befind lichen Fahnen in früheren LandeSkarben mit grobe» roten Schleifen z« versehen. Fahne« in früheren Landesfarben irgend welcher Art dürfen nur aufgezogen werden, wenn sis mit entsprechend groben roten Schleifen versehen sind. Riesa, den 23. November 1918. Der Arbeiter- und Goldatenrat Riesa. Adolf Scherkffg. Otto Richter. Auf Blatt 20 de« GenoffenschaftsregisterS, betr. „Werk-Genoffenschaft für das Holz gewerbe Niesti. eingetr. Gen. m. b. Haftpflicht, in Riesa", ist heute eingetragen worden: Da« Statut ist abgeändert. Die Haftsumme beträgt 300 M. Die Bekannt machungen der Genossenschaft erfolgen im Riesaer Tageblatt oder im „Deutschen,Ge- nossenschaftSblatte" Berlin. Riesa, den 21. November 1918. DaS Amtsgericht. F. Bektm. vom 18. Mas 1918. Unter den Pferden 1. des Fonragehändlers Theodor Gaumitz, BiSmarckstr. 26, 2. „ MühlcngutsbesitzcrS Osk. Messe, Brnchgaffe 4, 3. der Bergbranerei A.-G. Riesa, Poppitzer Straße 4 ist die Räude bezirksticrärztlich festgestellt worden. Der bezirkstierärztlich fcstgestcllte AuSbruch der Räude unter den Pferden 1. des Spediteurs Emil Kirsche, Gehöft: Großenhainer Str. 22 (Bektm. v. 13. 4. 1918), 2. „ Fleischermeisters Otto Müller, Katser-Wilhelm-Platz 8 (Bektm. v. 30. 3. 1918). 3. „ Gutsbesitzers Oskar Hofmann, Meißner Strahe :>, 4. „ Viehhändlers Bruno Schneider, BiSmarckstraße 59, 5. „ Fleischermeisters Gustav Schneider, Niedcrlagstratze 16. 6. „ Handelsmanns Gustav Starke, Goethestraße 15, 7. „ MühlengutSbesitzerS Oskar Messe, Brnchgaffe 4, 8. der Straßcnbahngesellschaft Riesa ist erloschen. Der Rat der Stadt Riesa» am 23. November 1918. Einquartierung in Gröva. Um den hiesigen Einwohnern die Unterbringung der demnächst zu erwartenden Soldaten zu erleichtern, werden von der hiesigen Gemeindeverwaltung Strohfäcke und Decken leihweise an die hiesigen Quartierwirte abgegeben. Die Qnartierwirte hafte» dafür, daß die Strohfäcke und Decken vollzählig und in tadellosem Zustande nach gemach tem Gebrauch znrückgegebe» werden und sind verpflichtet, jeden entstehenden Verlust oder Schaden in der vollen Höhe des Neuwertes zu ersetzen. Die Ausgabe der Strohsäcke und Decken erfolgt Montag, den 25. November 1918, vormittags 8—10 Nhr in der neuen Schule. Gröba, Elbe, am 22. November 1918. Der Gemeindrvorstand. Oeffeutliche Gemeinde atssitzuug Montag, den 25. d. M., abends 8 Uhr im Gasthof Walther. TageSordrtung: 1. Mitteilungen, 2. Linderung der Wohnungsnot, 3. Arbeitslosen fürsorge, 4. Kohlenversorgung, 5. Verschiedenes. Weida, am 23. November 1918. Der Gememdcvorstaud. Milchkartenausgabe Montag, den 25. November, vormittags 8—10 Nhr im Gemeindeamts. Weida, am 23. November 1918. Der Gemeindevorstand. Die Stücke der 8. Kriegsanleihe sind eingegangen, sowie die von früheren Kriegsanleihen noch nicht avgeholten Stücke können zu de» Kaffenstunden abgeholt werden. Glaubitz, am 23. Nov. 1918. Die Sparkasfenverwaltuug. Der Achtstundentag. Auf Grund reichsgesetzlicher Verordnung vom 12. No vember 1918 MeichSgesetzblatt Seite 1303) muh bis späte stens den 1. Januar 1919 di« allgemeine achtstündige Ar beitszeit durchaesührt werden. Für die Republik Sachsen wird folgende besondere Verordnung erlassen: 1. Die wöchentliche Arbeitszeit für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte darf in fabrik- und Hand- werksmäßig betriebenen Unternehmungen, Betriebswerk- statten von Staats- und Gemeindennternehmeu und im Handelsgewerbe 48 Stunden nicht übersteigen. Soweit «S sich um Arbeiter und Angestellte bandelt, die nicht unter di« genannten Kategorien fallen, sind die zu ständigen Berufsorganisationen (Gewerkschaften und Ange- ftelltenverbände) berechtigt, Anträge auf Einführung der 48stündiaen MaximalarbeitSzeit beim Arbeit-- und Wirt- schaftSmmisterium einzurelchen. 2. Trotz der Kürzung der Arbeitszeit darf eine Ver minderung des Verdienstes oder Gehalts gegenüber dem Verdienst oder Gehalt bei bisheriger in oen einzelnen Industriezweigen oder sonstigen Betrieben geltenden Nor malarbeitszeit nicht erfolge«. 3. Neu in Beschäftigung tretende erhalten mindesten« den Verdienst oder Gehalt eines gleichwertigen Arbeiter« (Arbeiterin) oder Angestellten. 4. Für Aussetztage muß der volle Lohn oder Gehalt ge zahlt werden. 5. Entlassungen von Arbeitern, Arbeiterinnen und An ¬ gestellten Kursen dis zur endgültigen Regelung der gesetz lichen Arbeitslosenfürsorge nicht erfolgen. Mit dem Ein- tritt der gesetzlichen Arbeitslosenfürsorge sind Entlassungen nur möglich, wenn eine vorhergehende 14tiigige Kündigung erfolgt ist. Der früheste Termin der Kündig««« ist der Tag, an dem die gesetzliche Arbeitslosenfürsorge in Wirk samkeit tritt. , , Soweit seit 9. November 1918 Entlassungen bereit« «- was sie m den schweren Jahren geleistet haben. Ein größeres Fest gilt es für sie zu feiern, als das der Heimkehr der Sieger vom Schlachtfelds, sie seiern den Sieg der Revo- lntwn, der Auferstehung des Proletariats. Einwohners Steht nicht zurück, den Soldaten zu zeigen, wie dankbar ihr seid, daß sie euer Leben beschützt, daß sie euch vor KriegSgreueln bewahrt haben. Tut euer Bestes, schmückt und beflaggt die Straßen. Fröhliche Gesichter wollen wir beim Einzüge sehn. cz. - -»Verpflegung des Feldheeres. Amtlich wrrd ans Berlin mitgeteilt: Die Verpflegung des Feld heeres auf dem Rückmarsch ist durch Plünderungen so» Verpflegunaszügen und Verpflegungsmagazinen aufs äu ßerste bedroht. Heimat und Heer werden dringend aufae- fordert, mit allen Kräften solche Vorkommnisse zu verhin dern, da sonst ein Zusammenbruch der Verpflegung mit schlimmsten Folgen unausbleiblich wäre. Plünderung odei Versuch einer solchen hat schiirsste Strafe zur Folge. Ebert. Haase. Gohre. —Kaninchen-AuSstellung. Im GasthauA „zum Anker" in Gröba findet morgen Sonntag, sowie am Montag eine Kaninchen-Ausstellung statt. Der Ka» ninchcnzuchtverein Gröba, der sie veranstaltet, hat bei de» Vorarbeiten keine Mühe und Opfer gescheut, und so ift eine Schar! zustande gekommen, die allseitige Aufmerk samkeit verdient. Angesichts der anerkannten Bedeutung^ die der Kaninchenzucht für unser Ernährungswesen zu kommt, sei der Besuch der Ausstellung nicht nur den Züch^ tern, sondern der Allgemeinheit überhaupt wärmstens emp fohlen. Nur ein guter Besuch kann bewirken, daß die Ausstellung an ihrem Teile dazu beiträgt, Anregung w die Züchterkreise zu tragen und im Volk« aufklärend über den Nutzen der Kaninchenhaltung zu wirken. —* Tbe ater Paus 1 tz. Man schreibt uns: Moraes Sonntag, kommt in Pausitz das an heiteren und ernste« Szenen jo reiche Volksstück .Da« Milchmädchen von Schöneberg zur Aufführung. Gast« für diesen Abend sind folgt sind, muß den Entlassenen eine Entschädigung in Höhe eines Zweiwochenoerdienste« nachgezahlt werden. Haben Entlassene anderwärts Arbeit gefunden, so ist ihnen nur für die arbeitslosen Tage Entschädigung zu zahlen. 6. Ausnahmen über Arbeitszeit, Lohnhöhe, Gehälter, Entlassungen »nd über Inkrafttreten dieser Verordnung sind nur zulässig, wenn solche mit dem zuständigen Berufs organisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände) in Verbindung mit den A.- und S.-Räten vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind sofort den Grwerbeinspektionen anzu,eigen. , , „ 7. Werkvereiue (sogenannte gelbe Organisationen) gel ten nicht als Berufsorganisationen. 8. Unternehmer, die grob, fahrlässig, absichtlich oder böswillig gegen vorstehende Verordnung verstoßen, gewär- tiarn Bestrafung und Entziehung de« Versügungsrecht« über ihren Betrieb. „ 9. Maßnahmen der Arbeiter- und Soldatenräte, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer 10. Diese Verordnung tritt am 26. November 1918 in Kraft. Dresden, den 22. November 1918. Arbeit«- und WirtschaftSminifterlum. Volksbeauftragter Schwarz. verttiches »nd Sächsisches. > Riesa, den 23. November 1918. —»Zur Heimkehr.der Truppen. Man schreibt un«: Der Arbeiter- und Söldatenrat Riesa hat beschlossen, für «inen festlichen Empfang der heimkehrenden Truppen au« dem Felde Sorge zu tragen. Durch Ausschmückung de« Bahnhofes und der Hauptstraßen, durch Verabreichung einer Erfrischung, Begleitung von Musik, Veranstaltung von Theater- und Ltchtbildervorführungen soll den,Käme- raden gezeigt werden, daß wir ihnen Dank wissen für da«,
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