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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-11-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191811292
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181129
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Letzte und vorletzte Seite im Druck vertauscht
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-11
- Tag1918-11-29
- Monat1918-11
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1918
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Riesaer DCatzeblait »ra-1«mschr»st: TagGkatt Riesa. Fernruf Nr. 20. und Anzeiger lWeblatt end AnMger). 'TkH L* Postscheckkonto: Setpzlg 2ISS«. »irokass. » s° Nr. «r. für die -lmtShanptmannschnft Grofrenbain, -aS Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 878 Freitag 8V. -koaemver 1918. aaeuvs 71. ^ai>ra Gasverdraiich in Gröva nuv WctSa. Unsere GaSaönchnrer werden dringend ersucht, im Verbrauch von GaS äusrerste Sparsamkeit zu übe». Nur so wird es möglich sein, mit den vorhandenen Kohlenvorräten und mit den eingehenden geringen Kohlenzukuhren den Betrieb aufrecht erhalten zu können. Er- führt der Gasverbrauch nicht eine Verminderung, so müssen wir in Kürze EinschränkungS- Maßnahmen vornehmen. Bis auf weiteres jeden Sonntag, und zwar erstmalig am 1. Dezember 1918, werden wir von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 3 Ubr die GaSabgabe gänzlich einstellen. Alle Gashähne sind solange unbedingt geschlossen zu halten, damit nicht bei Wiedereintritt des Gasdruckes GaS unverbrannt entströmt und zu Vergiftungen oder zu Explosionen führen kann. Gröba, Elbe, am 28. November 1918.Der Gemcindevorstand. Dekauntmackinng über die weitere Tätigkeit Ser Gemeindevertretnnge« bi- »« deren Neuwahl «nd über Vie Befugnisse ver A. und S.-Räte von« 27. November 11» 18. 1. Zur Bekämpfung der steigenden Gefahren, die der Volkswirtschaft und der NahrungSinittelveriorguna droben, ist «ine geordnete Fortführung ver behördlichen Geschäfte unbedingt erforderlich. Die bisherigen Grmelndeverivaltungen muffen daher so lange bestehen bleibe»«, bis nach der Bekanntmachung des Gesamtministermms vom 28. November 1918 aus Grund von Neuwahlen die neuen demokratische»« Gemeinde vertretungen znsammengetceten find. Den örtlichen A.- und S.-Räte« kann eine Befu-nt- zur vorzeitige» Auflösung ver Genie «n-evertretmigei« nicht ctngerüumt werden. Ihnen stehen nur die Kontroll rechte zn, die durch die Revolution auf sie übergegangen rind in der Verordnung des Gcsaintininisteriuins vom 18. November 1918 über die Fortführung der Dienft- geschüfte näher bestimmt sind. Stellen sich Gemeinde vertretungen, denen vorläufig noch ihr« Beiugniffe belassen sind, der Durchführung der Anordnungen der Volksbeauf- au« v. Februar 11-11» stattfindcn. Frühere Wahlen sind zulässig. Die Stadtverordnete«« und Gcmeindcvertreter, die sich zur Zeit im Amte befinden, habe«« dieses bis nach Durch führung der Neuwahlen sortzusühren. Diese Bekanntmachung hat Gesetzeskraft und Geltung bis zum Erlatz eines ReichSgemeindeivahlgesetzeS. Dresden, am 28. November 1918. DaS Gesamtministerium. Buck, Fleißner, Geyer, Gradnauer, Lipinski, Schwarz. Die Wahlen von Stavtverorvueten und Gemeiudevertretern. Neuwahlen spätestens am v. Februar. Mehrfache Wünsche ans der Mitte der Gemeinde«« haben das Gesamtministerium veranlaßt, die Bekanntmachung vom 23. November 19l8 über die Wahlei« zu den Gemeindever tretungen in einige«« Punkte«« abzuändern. Sie wird des halb aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende Bekanntmachung über die Wahlen von Stadtverordneten und Gemeinde- Vertreter» vou« 28. November 11-18. Für die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinde vertretern wird das allgemeine, gleiche, geheime und direkte. Stimmrecht aller Männer und Frauen eingesührt, die Deut sche sind, das 20. Lebensjahr vollendet haben und an« Tage des Abschlusses der Wählerliste» tm Gemeindebezirk ihre«« wesentlichen Wohnsitz haben. Personen des SoldatenstandrS sind stimmberechtigt. Der Bezng von Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln hat auf das Stimmrecht keine» Einflutz. Die Wahlen finde«« nach dem Grundsätze der Verhält niswahl mit gebundene»» Listen statt. Niemand hat in einer Gemeinde mehrfaches Stimm recht. Weder juristische noch physische Personen oder Per- soneuvereuie habe»« Anspruch aus Sondervertretung im Ge- mrinderatc. Wählbar sind alle Stimmberechtigtei«. Die Zahl der zu Wählenden wird durch OrtSgesetz sestgesetzt. Das Verfahren der Verhältniswahl regelt sich nach den Bestimmungen in 88 10 bis IS de« NeichSgesetzes vom Die GenossenschastSversammlung hat beschlossen, auf 1919 einen Beitrag von 3 Pfg. für die Beitragseinheit zu erhebe». Die Höhe des von jedein Mitglieds zu zahlende» Betrags wird schriftlich mitgeteilt. Die Beiträge sind, soweit sie jährlich weniger als 1l) M. betragen, am 1. Januar 1919, in« übrigen je zur Hälfte an« 1. Januar und I.Juli 1919 fällig. Die Bezahlung hat an die OrtSoehördcn, voi« denen, die schriftliche Mit teilung vom GenossenschastSvorstande direkt zngesandt erhalten, an diesen zu erfolgen. Meißen, am 26. November 1918. Der Vorstand der Unterhaltungsgcnoffenschaft für die Elbe im IN. Strombezirke. vr. A y. 24. August 1918, ReicbSgesetzblatt Seite 10 bis 79. Ai« Stelle der Bestimmungen in 88 7 bis 9 dieses Gesetzes tritt ortsgesetzliche Regelung. Auch im übrigen sind vorbehält lich späterer gesetzlicher Regelung die für da? ReichStagS- wahlrecht geltende» Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist. Jedoch kön ne«« Friste» und Formen, die das Reichstagswahlrecht vor schreibt, durch OrtSgesetz abweichend geregelt werden. Wahlkommissar ist in Städte»« mit rev. Städteordnung ein Mitglied de« Stadtrates, im übrigen der Bürgermeister oder Gemeinde»»« stand. Da» Recht de« gewählten zur Ablehnung oder Nieder legung de« Amtes richtet sich nach den bisherigen Vorschrif ten. Jin übrige«« werden die Bestimmungen der Gemeinde ordnungen über Zusammensetznng und Wahl der Stadtver ordneten und Gemeinderüte anfgehoben. In besonders kleinen Landgemeinden, wo die Bildung eines Gemeinderates undurchführbar erscheint, kann durch OrtSgesetz bestimmt werden, daß die Gemeindcvertreter in Wegfall komme». An die Stelle des GemrinderateS treten dann alle stimmberechtigte» Gemeindemitglieder. Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Die Mahlzeit umfaßt di« Tagesstunden von 0 bis 8 Uhr. Ihre Ab kürzung durch OrtSgesetz ist zulässig. Die zur Ausführung dieser Bekanntmachung ersorder- licben ortSgesctzlichen Bestimmungen sind ohne Verzug zn erlassen. Wo zurzeit die Stadtverordneten oder der Stavtge- meinderat oder der Gemetnderat aufgelöst sind, ist in Städte» mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrige«« dec Bürgermeister oder der Gemeindevorstand befugt, die erwähnten ortSgesetzlichen Bestimmungen nach gutachllicken« Gehör vvn Pertreter» bestehender örtlicher Arbeiter- und Soldatenräte zn erlassen. -! In allen Gemeinden müssen die Nenwahlen spätesten» Abeave von Magermilch, Quark und Krise. Dom 1. Dezember 1918 an wird da? durch die LandeS-Sperrkarte für Magermilch, Quark und Käse gewährte BeznnSrrcbt auf monatlich höchstens 3 Liter Magermilch oder 300 x Quark oder 160 ir Käse herabgesetzt, damit die Landbecirke die zn den« erforderlichen Ausgleich der Versorgung nötigen Qnarklieferungen nach den Großstädten und sonstigen DedarsSverbänden auf- bringen können. Ank die letzt laufende Landes S.ncr, karte dürfen, deshalb vorn 1. Dezember 1918 an für jede der 4 MonatSmarken abweichend von ihrem Aufdruck nur Liter Magermilch oder 7k» 8 Quark oder 40 p Käse abgegeben werden. Dresden, den 25, November 1918. 2632V l-z v Arbeits- u»d Wirtschaftsministerium. 5382 Schwarz. Ausfjihrnnasverorvuttttg zu 8 12 der Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernäbrnngSamteS über den Ver kehr mit Getreide, zöülsensrirchten, Buchweizen und f»irse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27 Juli 1918 (RGBl. I. 677). Saatstelle für das Gebiet Sachsen ist d^r LandeSkultnxrat. Landwirte, die selbsterbauieS Saatgut, von Buchweizen, Hirse und Hiilscnfrüchten prüfen lassen wollen, haben ein Durchkchnilt'Smultcr van niiudestcnS 350 Gramm an die Geschäftsstelle des LaudeSkultnrratS in DreSden-A., Sidonicnstraße 14, einznsenden. Die durch die Untersuchung entstehenden Koste«« fallen dem Antragsteller zur Last. Die ein- gesandten Muster verbleiben beim LandeSknlturrat und sind maßgebend für alle auf Grund der Anerkennung erfolgende«« DaatmitUefsrungen. Hinsichtlich der Prüfung de« an die Aufkäufer der NelchSgelreidestelle zur Ablieferung gelangenden Saatguts von Biichweiien, Hirlc und Hültenfrüchten bewendet es bei den von der Gescbüstsabteilnng der Neichkgetreidcstelle getroffene«« Anweisungen. Dresden, ain 27. November 1918. 26O7o V6 i ArbcitS- und Wirischastsministerium. 5,383 Da« Riesaer Tageblatt erscheint fetze« Tag abend» V,7 Uhr mit Auinabme der Sonn» «nb Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Mhokung am Postschalker vierleijührlich 3.V0 Mark, monallich 1.20 Mark. )l««;etzca sitr di» Nummer de- Äu»gadetaze» sind vis lv tlgr vormittag» aufzugedeu uns im voraus zu dezahle»; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundfchrist-Zeile (7 Silben) SO Pf„ OrtSpre!» 23 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höher. Nachweisung»- und Bermitielnnaeaevühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlisch«, wenn der Betrag verfällt, dnrch Klag« ringe,zogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: R«e«a. Vierzehntägige tlnterhaltungSbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Tauckrrei, drr Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtnngen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Nä.kzahlnng de« Bezug «veile». Rotativrwdruck und Verlag: Lan grr t Win terlich, Nie la. Geschäftsstelle; Goethestraße 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: «älilhelin Dittrich, Rlrla. 3) ob und wann ihm Erlaubnis zu»« Handel mit Lebens» und Futtermitteln auf arnnd der Verordn,ina über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 erteilt ist. 4) ob und wie er in, Kriege bestraft ist, sowie ob ein HandelSnntersagungSverfahren gegen ibn geschwebt hat. 5) für welches Gebiet, welche Zeit und welche Sämereien die ErlanbniS erteilt werden soll. Erteilung der ErlanbniS für einen Handelsbetrieb, der sich vor dem 1. Angnst 1914 nicht oder nicht im ngcbgesucbten Umfange mit dem Handel mit Sämereien belaßt bot, erfolgt nur ausnahmsweise. In diesen« Falle hat der Gesnchsteller das volkswirtschaftliche Bedürfnis zu begründen. Wer am 1. November 1918 bereits Handel mit Gemüsesämereien betrieben hat, darf den Handel bis znin 1. Dezember 1918 «nd wenn er bis zn diesem Tage einen Antrag aut Erteilung der Erlaubnis gestellt Hai, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis sortführen. Dresden, am 19. November 1918. Der Vorsitzende drr zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der ErlanbniS sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle. Gemäß 8 3 des Gesetzes — Vie Ärngi'tlörnng bete., — von« 20. Juli 1916 und 8 3 der Auslühriingsverotdin.ng dazu van, gleichen Tage — Seite 89 des Gesetz- und Der- ordnuiigsblnltcs 1916 — werden die Besitzer der dein Kör-wnnoe nnterworseuen Hengste veranlaßt, ihre Hengste bis znm 16. Dezember 11-18 zur Körung hier anznmelden und dabei Geburtsjahr oder Alter, Farbe, Abzeichen und Schlag der zu körenden Hengste mit aiizugeben. Großenhain, am 27. November 1918. 3778 o kk. Die AmtSbauvtmannsckiast. Butter vctteffeuv. Der Buchstabe 8ob der Spcisesettkarte, giltig für die Woche vorn 2.-8. Dezcniber 1918, darf mit einem Viertel Stückchen Butter beliefert werden. Bezugsscheine für Butter sowie Speiiefetlmaiken kür Gastwirtschaften dürfen voll beliefert werden. Die Milchviehbesitzer dnrsen aus den Kopf der von ihnen zn beköstigenden Personen 10V Gramm verwenden, alle übrige Butter ist voi« ihnen an die zuständige örtliche Sammelstclle abznliefcrn. Znmidcrhaudlnngcn werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1918 bestraft. Großenhain, am 28. November 1918. 1212 «iv. Der Kommunalverbau-. Nach der Verordnung des Staatssekretärs des KriegserilährungsamtS vom 19. Oktober 1918 — Reicbsgesetzbl. S. 1255 — bedarf der HauseL mit GemüsesSmereien behördlicher Erlaubnis. Von den« ErlaubniSzivange sind ausgenommen 1) Perfoneu, die ausschließlich in der eigenen Wirtschaft gezüchtete Sämerei«« verknusen; 2) Inhaber von KleinhandelSgcschüften, die Gemüsesämereien ausschließlich im »leinverkanie an Verbraucher absetzen, »venu der Absatz in Menge«« voi« nicht mehr als 250 «r erfolgt. Hinsichtlich des Handels mit Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsebau be stimmt ist (Genlüsesaatgut) bleibt es bei de«« dafür geltenden Bestimmungen. Wer im Bezirke der KrciShauplmannschaft Dresden Handel mit Gemüsesämereien betreiben will, hat ein Gesuch bei dem Rate der Stadt Riesa einzureichen. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: 1) ob und feit wann der Gesuchsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt. 2) ob und in welchen Gemüsesämereien er vor dem 1. Angust 1914 gehandelt bat und welche Jahresumsätze er vor de», Kriege und bisher in Gemüsesämereien erzielt bat. ' BelmttmimchMsi. Auf Grand einer Bekanntmachung der Landesbehörde bleibt das Tanzvervot bestehen. Die von uns nachgelassenen Ausnahmen für geschloffene Gesellschaften sehen wir uns ver anlaßt wieder alifznbeben. Dazu zwingen «ins unliebsamr Vorkommnisse bei derartige«« Veranstaltungen. in Sb. die Ausdehnung des Tanzes bis in die feiiocn Morgenstunden, wie auch die bestehende große Kobleunot. Es wird deshalb dir Abhaltung vor« Tanz- versniigen bis auf weitrrrs untersag?. Die Gcnleiridevorsiände haben für die Durchführung obiger Vr?siini:nachung Sorge zu trasrn. Niesa, der« 29. November 19l8. Der Arbeiter- und Soldaten-Nat Rieia. gez. Tcherkfio. gez. Richter. Die KriegSsell Aktiengesellschaft zu Leipzig bietet uns ihr von der Kr egsrohstoff- Abteilung zur Verteilung au die minderbemittelte Vepöllernng freigegcbcne Kaninfelle ai«. Die Felle sind zngcrichtct und bereits ansgebessert, also vo.(kommen gebrauchsfertig zur Herstellung von Prlzwerk und kosten 1,35 M. das Stück. Die Feite sind ausschließlich für Kälteschutzmittel bestimmt uud solle« nicht zn Veizschinuckoegenständen verarbeitet werden. Sie iolken in der Hauptsache zur Herstellung von notwendigen VeUeidlingsgegen- ständen, zum Beispiel: Brust- und Llingenschützer, zur Fütterung bereits vorhandener Jacken und Westen, für Handschuhe, Pulswärmer und Ohrenschützer Verwendung finden. Bestellungen sind nnter Erlegung des Kaufpreises von 1 M. 35» Psg. für das Stück bis spätestens Dienstag, de»« 3. Dezember 1018 in der Ratskanzlei aufzugcben. Die weiter entstchenben Kosten würden nachträglich noch eingrhoben werden. Der Rat der Stadt Riesa. Fnd, Sonnabend, -en 3«. November 11118, nachmittags von 6 bis 7 Uhr, werden in de«, bekannten MarkenauSgabestellen die Eier karten ausgcgeben. Gröba, Elbe, am 28. November 1918. Der Gemcindevorftand.
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