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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-12-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191812068
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-12
- Tag1918-12-06
- Monat1918-12
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1918
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Da« Niesair Tageblatt «rschetat lehr« Ta« abend« '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Postschalter vierteljährlich »S0 Mark, munattich I.2S Mark. Anzeige» für die Nummer de« da» Erscheinen an brstinn - - .... Kontur« gerat. Zahlung«^ und Erfüllungsort: Rie^a. VIerzehntiigige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". „ — „ , Betriebe« der Truckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezug»!»»eise«. " " — "D. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; siir Allzeigenteii: Wilhelm Dittrich, Riesa. tSN,»« ,7s , nnz j ,«i »«. . ..s»D Uli» Freitag. «. Dezember 1918, aveiibs. 71. Fabra. Festtag«. Vei»««stret», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am ... . . . .. Ausgabetage« sind bi» li) Uhr vormittag» aufzuaeben uno im vorau» zu bezahlen; «ine Gewähr silr da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prri« für di« 42 mm breit» Grundschrift-Zeile (7 Silben) 30 Pf., Ortsprei« 2d Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und VermiktelungSgebühr SO Ps. Fest« Tarif«. Bewilligtrr Rabatt «rlischt, w«nn der Bettag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muh oder der Austraggeber in Konkur» gerat. -Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägig» Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Fall« Höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Ni« und Anz-ri-er (LldtblM und A«)kiger). Drahtanschrift: T^«»lMt R^n. L Postsch^ftento: Leipzig SltzS«. , »E, «r. -0. «irokast. Ri.sa N° SL für die Amtshauptmannschast Grokenhain. das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvva. 281. Nachdem durch den Aufruf de« Nate« der VolkSbeanftragten an da« deutsche Volk vom 12. November diese« Jahre« (Reichsgesetzblatt Seite 1308) der Belagerungszustand aufgehoben worden ist, ist die Verordnung über Tanzvergnügen vom 8. Dezember 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1911 Seite 2) wieder in Kraft getreten. Wenn hiernach auch das Tanzen im allgemeinen wieder gestattet ist, so muffen doch dieienigen Tanzfäle, die gegenwärtig noch für militärische Zwecke gebraucht werde», den Militärbehörden auch iernerhin unter allen Umständen zur Verfügung gehalten werden. Ein« Tanzerlanbnis für diese Tanzstätten ist daher, soweit sie für militärische Zwecke ge braucht oder beansprucht werden, von den Ortspolizeibebörden zu versagen. Sobald die fortschreitende Demobilisierung eine Freigabe auch dieser Tanzftatten sür da« Tanzen möglich macht, bat sie unverzüglich z« erfolgen. 1741 ll 4. DreLd e», am 4. Dezember 1918. 5540. Ministerium deS Innern. Zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuche« infolge der Demobilmachung deS Heere« wird^chlerdurck bis aus weiteres folgendes bestimmt: 1. Aste« ndch Sachsen eingcsührte Klauenvieb ist, soweit e« nicht binnen 2 Tagen geschlachtet wird, am Bestimmungsort mindestens 14 Tage lang abgesondert von anderem Klanenoieh unter Beobachtung zu stellen. Ter Zutritt zu den Ställen lStandorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tier.e betrauten Personen und Tierärzten ge stattet. Im übrigen ist der Besitzer in der Benutzung des unter Beobachtung stehenden Klauenviehs so lanae nicht beschränkt, als sich an ihm keine Erscheinungen einer anzeige pflichtigen Seuche (88 9 und 10 des ViehscuchcngesetzeS vom 26. Juni 1909) bemerkbar machen. 2. Die durch die Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 in Verbindung mit der Verordnung vom 7. Jnni 1914 lGVBI. S. 160) geregelte bezirkstierärztliche Unter suchung des nach Sachsen eingesührten Klanenviehs bat, soweit es sich nicht nm Tiere aus Sammelsendunge» handelt, die vor ihrer Vereinzelung bezirkstierärztlich untersucht worden sind, erst nach Ablauf der 14 tägigen Beobachtung zu erfolgen. Bet der Untersuchung eingrsührter Rinder Kat der Bezirkstierarzt eine längere Be obachtung von Tieren aus Gegenden zu veranlassen, die erfahrungsgemäß oder nach Seuchenstandsberichten nicht frei von Lungrnseucbe oder Rinderpest sind. 3. Alles von Truppenteilen oder von anderer Seite mit polizeilicher Genehmigung abgegebene seuchenaustcckuiigSverdächtigc Vieh unterliegt nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmnngrn der vorgeschriebenen polizeilichen Beobachtung mit den sich hieraus ergeben den Verkehrs- und NutzungSbeschränkungen, sür deren Innehaltung der Besitzer der be treffenden Tiere verantwortlich ist. 4. Alle au« dem Felde oder ans besetzten Gebieten kommenden Hunde der Militär verwaltung. die in Privatbcsitz übergeben, sind der Ortspolizeibehörde anzuzeige» und 3 Monate lang einer polizeilichen Beobachtung dergestalt zu nutermerfen, daß die Hunde festgelegt langekettet oder eiugesperrt) werden. Ter Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Die Verwen dung non Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine ist gestattet. Ebenso sind alle von Heeresangehörigen oder Zivilpersonen aus dem Felde oder au« besetzten Gebieten nach Sachsen eiuflesübrten Privathnnde zu behandel». 5. Pferdekadaver dürfen nur in Abdeckereien und den in 8 8 der Verordnung vom 1. Juni 1912 <GVBl. S. 288) genannten Anstalten beseitigt werde». Vor ihrer Beseiti gung sind die Kadaver ans das Vorhandensein von Seuchen insbesondere Rotz durch den Bezirkstierarzt, der zu diesem Zwecke das Weitere mit den Besitzern der Abdeckereien usw. z« vereinbaren bat, zu untersuchen. Soweit erforderlich können mit diesen Untersuchungen auch di« Bezirlsticrarztftrllvertreter oder andere Tierärzte von den Kreishauptmann- schasten aus Antrag drr Bezirkstierärzte beauftragt werden. 6. In angemessener Zeit nach Frirdensschlnß bat eine amtliche tierärztlich« Durch- sicht aller Viehbestände Sachsens auf das Vorhandensein von Seuchen stattzufinden, wo rüber Weiteres seinerzeit ungeordnet werden wird. 7. Auf pünktliche und gewissenhafte Erfüllung der Anzeigepflicht bei Tierseuchen (8ß 9 und 10 des Vichseuchengeietzes) werden die Tierbesitzer im eigensten Interesse und m»t Rücksicht ans das Allgemeinwohl hiemit noch besonders hingewiesen. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werde», sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen «ine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe dis zu 150 Mk. oder mit Hast dis zu 6 Wochen bestraft. 9. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 1. Dezember 1918. 807 v v ArbeitS- uud Wirtschaftsministerium. 5539 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 28. November 1918. 752 » ll. Die Amtshauptmannschast. Bekanntmachung der ReichSbetteivungSsteUe über Erweiterung der Freiliste. Vom 21. November 1918. Ans Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der ReichSbekleldungSstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: In das Verzeichnis L (Freiliste) der Bekanntmachung der ReichSbekleldungSstelle über Aenderung der Freiliste vom 13. Oktober 1917 (ReichSanzeiger Nr. 244) werden die nachstehend aufgesührten Gegenstände aufgenommen: I. Handschuhe. II. Ungefütterte Bettüberdecken, PiquL-, Rips-und Waffeldecken sowie Steppdecken. Ul. Leinene Stickrrelstoffe, leinene gewebte und gewirkte Spitzenstoffe, alle sonstigen leinenen undichte» Gewebe und alle Tülle, sowie alle Gegenstände, die, abge sehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus de» vorgenannten Stoffen hergestellt sind. IT. Wachstuch sowie alle Gegenständ«, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich hieraus hergestellt sind. V. Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herrenweften. VI. Imitierte Petzgarnitur«». VII. Korsette.- VUl. Gürtel jeder Art. IX. Abgepaßt gewebte und avaepaßt bedruckte Tischzeug«. X. Kragen, Manschetten, Porstecker und Einsätze. XI. Taschentücher. XII. «Spielwaren. XUl. Banmwollene und leinene Stoffe und deren Ersatzstoffe, sowohl Neste wie vom Stück geschnitten, bis zu Längen von 50 «», ob»« Rücksicht auf den Klein handelspreis. Von diesen Stoffresten oder aogeschnittenen Stoffstücke» darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als ein Stück derselben War« veräußert werden. XIV. Scheuertücher. r 2. Diese Vekanntmachung tritt mit hem 27. November 1S18 In Kraft: Berlin, de» 21. November 1918. StetchdbrklriduugSftelle. Geheimer Rat vr. Beutler, Reichskommissar sür bürgerliche Kleidung. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 8 der Bekanntmachung der Neich»bckleidungsitelle über Erleichterung der Bezugsscheinbestimmungen vom 21. No vember 191» kür ied« zu versorgende weibliche Perlon einmalig bi»»nm8.1.1919 auf An trag ohne Prüfung der Notwendigkeit des Bedarf» rin sogenannter SonderbezuaSschein, Nir ei» Kleid beliebiger Art oder ein Trilftück einer Öberkteidung und et» Bezugsschein für eine« Mantel (Einzeliackett oder Umhang) oder Stoff zu diesen Gegenständen erteilt werden kann. Da« aleich« gilt für srde zu versorgende männliche Person, für einen Männer- oder Knabenwintermantel (Winterüberzieher oder -Umhang) oder Stoff dazu. Die Bezugsscheine sind dadurch kenntlich zu macken, daß das Wort „Sonder" auf den zur Zeit geltenden Bezugsschein angebracht wird. Es muß demnach heißen: Sonderbezngsscheln 8 ll bezw. „ . L ll. Großenhain, am 28. November 1918. 752 dll. Die Amtshauptmannschast. ' — Äekleiduuasstelle. — — Entnahme elektrischen Stromes vetr. In Graänznna der Bekanntmachuna vom 1. Dezember 1918 wird bestimmt, daß biS aus Weiteres täglich in der Zelt von nachmittags 5 Ukr bis abends 10 iikr und moraenS 5 Uhr bis vormittags 8 Uhr in den londmirllckaftlichcn Betrieben des Bezirk» »erboten ist, elektrischen Strom zum Dresche« zu entnehmen. Auch wenn diesem Ver bote znwidxrgebandelt würde, müßte das Ortsnetz gänzlich akgesckaltet werden. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsoorsteher werden angewiesen, auf strengste Befolgung auch dieser Anordnung zu achten. Großenhain, am 4. Dezember 1918. 1379 a k. Die Amtshauptmannschast. Butter betr. Der Buchstabe T ber Sveisefettkarte, gültig für die Woche vom 9.—15. Dezember 1918, darf nm? mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Bezugsscheine für Butter sowie Speisefettmarken für Gastwirtschaften sind ebenfalls nur zur Hälfte zu beliefern. Die Milchviebbesttrer dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen daS Doppelte also '/« Stückchen Butter verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Sammelstelle abznliefern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 4. Dezember 1918. 1212 kiv. Der Kommunalverband. , , Butter für Heeresentlassene. Die Gemeindebehörden erhalten hiermit Veranlass««», bei dem Anträge Heere-« entlassener auf Bewilligung von Speisefettmarken vor AnSbändiguna der Karten diese mit dem Gemeindestempel dergestalt zu versehen, daß auf iedem Wochenabschnitt der Sveisefettkarte mindestens ein Teil des Gemeindestempels ersichtlich ist. Bei bereits an Heeresentlassene abgegebenen Sveisefettkarte» hat dies, soweit möglich, nachträglich zu geschehen. Außerdem ist feder Wochenabkchnitt der Sveisefettkarte mit Tinte durch die Buch» staben H. E. kenntlich zu machen, damit hier nach Eingang der Marken die Gesamtmenge der durch Heeresentlassene im Bezirk verbrauchten Butter festaestellt werden kann. Dir örtlichen Sammel- nnd Verkaufsstellen haben bei ihre» wöchentlichen Anzeigen über Butteranf- nnd Verkauf die nach vorstehenden aeftempelten und kenntlich aemachten Marken besonders am Schlüsse aufznsühren, und zwar da, wo die übrigen Marken auf geführt Werden. Der Kommnnalverband erwartet gewissenhafte Befolgung dieser Anordnung. Die Sammelstellen haben erstmalig ans der Anzeige für di« Woche vom 2.-8. Deztmher 1918 durch diese Anordnung geforderten Angaben z» machen. Großenhain, am 4. Dezember 1918. 1417 elV. Der Kommunalverband. - Nack der Verordnung des Staatssekretärs des KrlegSernährungSamteS vom 19. Oktober 1918 — Reichsgesetzbl. S. 1255 — bedarf der Handel mit GemüsesSmereien behördlicher Erlaubnis. Don dem Erlaubniszwange sind ausgenommen 1) Personen, die ausschließlich in der eigenen Wirtschaft gezüchtete Sämerei« verkaufe». 2) Inhaber von KlelnhandelSgeschäften, die Gemüseiamereien ausschließlich im Kleinverkause an Verbraucher absctzen, wenn der Absatz in Mengen von nicht mehr als 250 «r erfolgt. Hinsichtlich des Handels mit Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsebau be stimmt ist (Gemüsesaatgut) bleibt es bei de» dafür geltenden Bestimmungen. Wer im Bezirke der Kreishauptmanuschast Dresden Handel mit Gemüsesamereien betreiben will, hat ein Gesuch bei der Gemüsestelle der Amtshauptmannschast Großenhain einzurrichen. Das Gesuch bat folgende Angaben zu enthalten: 1) ob und feit wann der Gesuchstellrr eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt. 2) ob und in welchen Gemüsesämereken er vor dem 1. August 1914 gehandelt bat und welche Jahresumsätze er vor dem Krieg« und bisher in Gemüiesiimereien erzielt hat. 8) ob und wann ihm Erlaubnis zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1918 erteilt ist. 4) ob und wie er im Kriege bestraft ist, sowie ob ein HandelsuntersagungSverfahren gegen ibn geschwebt hat. 5) für welches Gebiet, welche Zeit und welche Sämereien die Erlaubnis erteilt werden soll. Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht im nachgesnchten Umfange mit dem Handel mit Sämereien befaßt bat, erfolgt nur ausnahmsweise. In diesem Falle hat der Gesuchstellrr das volkswirtschaftliche Bedürfnis zu begründe». Wer am 1. November 1918 bereits Handel mit Gemüsefümereie» betrieben bat, darf den Handel bi« zum 1. Dezember 1918 und wenn er bis zu diesem Tage einen Antrag auf Ertetlung der Erlaubnis gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlanbni« fortsühren. Großenhain, am 3. Dezember 1918. 522 «VI. Der tkommunalverband. Erweiterter Geschäftsverkehr am 8„ 18. »nd SS. Dezember LSI 8 betreffend. Auf Grund des 8 105 d der Reicksgewerbeordnung wird sür de« Stadtbezirk Riesa an den lebte« drei So««tage« vor Weihnachten — am 8., 15. nnd 22. Lezcmoer 1918 — die Beschäftigung von Gehilfen. Lehrlingen und Arbeitern zu folgenden Tageszeiten ge stattet: 1. Bei dem Verkauf von Brot und weißer Vackware (ausschließlich Konditorei- waren) ohne Zeitbeschränkung. 2. Bei dem Handel mit Milch mit Ausschluß der Zeit des VormittagSgottrS- dienst«» ohne Zeitbeschränkung. 8. Bei dem Handel mit Grün-, Fisch-, Eß-, Materialwaren. Helzungs-, Beleuch- tungsmaterialien. lebenden Blumen. Blumengewinden nnd Pflanzen von ^,7 vis '/,9 Uhr vormittag« und von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags. 4. Bei dem Handel mit anderen als den vorstehend bereit« genannten Gegen-
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