Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.01.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-01-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191901028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-01
- Tag1919-01-02
- Monat1919-01
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.01.1919
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Riesaer H Tageblatt «nd Anxeiger «EldtdlM »«r Äiycher). »rahtanschrlst: Tagedkatt «tesa. 4* 4» Postscheckkonto: Leipzig 21304. Fernruf Nr. L0. «trokasse Nies« Nr. »L für die AmtShciuptmannschaft Grofrenliain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Donnerstag, S. Januar 1919, abends. ?S. Jahr«. Da» MIesaer Tageblatt ^scheint jede« Tag abend« '/,7 Uhr mit «»«nähme der Eon«, und Festtag«. vejUgSPret«, gegen Barauszahlung, durch unser« Trüge« frei Hau« oder del Abholung am Postschalter vierlcl jährlich «.00 Mart, monallich 1.30 Mark. Anreisen für die Nummer de» Ausgabetage» sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugebe» und tm voraus zu bezahlen; «in» Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir dir 48 mm breite Grundschrift.geile (7 Gilben) 80 Pf., OrtSprei» 28 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung«, und ÄermittrlungSgebllhr 20 Pf. Fest» Tarif,. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden «nutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerät Zahlung», und Erfüllungsort: R«esa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Ttuckerei, der Lieferanten oder der AeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung vr« Bezugspreise». RolatwuLdruck und Verlag: Laugerär Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetüektrake LS. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; fiir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrlch,Riesa. Die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen finden am Sonntag, den S. Februar INI» statt. In dem 1. Wahlkreise (bisber. Säcks. Reichstagswahlkreise 1—9) sind 35 Abaeordnete zur Volkskammer zn wählen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit mindestens einem Jahre Deutsche sind. Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Kranen, die am Wahltage das 20. LebenSiahr vollendet haben, in Sachsen wohnen und weder entmündigt sind oder unter vorlänfiger Vormnndschaft stehen, noch infolge rechtSkrästiaen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangeln. Der Wohnsitz in Sachsen ist nicht Voraussetzung fiir die Wahlberechtignng sächsischer Staatsbeamter und staatlicher Arbeiter, die außerhalb Sachsens ihren dienstliche» Wohnsitz haben, sowie ihrer Angehörigen, die mit ihnen in Familienaemeinschaft leben. Die Wablvarschläge zur Volkskammer, zn deren Einreichung hiermit aufgefordert wird, müssen bis spätestens am 14. Januar ISIS bei dem Unterzeichneten eingereicht sein. Bis spätestens am L». Januar ISIS kann die Verbind»«« mehrerer Wahlvorschläae übereinstimmend von den Unterzeichnern der betreffenden Wahluorschläge oder ihren Bevollmächtigten schriftlich erklärt werden. Beisitzer des Wahlausschusses sind: «) Vorsitzender der Ortskrankenkasse Julius Fräßdorf 1 l>) Vrofessor vr. Friedrich Schäfer l o) Oberuerwaltungsgerichtsrat Or. Hermann Wittmaack c Lnrsoen ä) Oberlandesgerichtsrat Or. Richard Wünschmann Stellvertreter der Beisitzer sind: s) Lehrer Max Clains i . l>) LandgerichtSrnt Werner Tkiel i Dresden Schriftführer ist: Amtsgerichtsrat Länder. Gleichzeitig ersuche ich, etwaige Aenderungen der Stimmbezirke mir unverzüglich mitzuteilen. Für die Beschaffenheit und den Inhalt der Wahlvorschläge gelten die nachstehenden unter <I abgrdrnckten Vorschriften. Der Wablkommisfar. l)r. Hcerklotz. Dresden, am 31. Dezember 1918. 6076 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Vcrsoncn unterzeichnet sein. . Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten als Abgeordnete im Wahlkreise zu wählen sind. Von jedem vorgeschlngencn Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Ausnahme in den Wablvorscklag anznschlieken. In demselben Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Verbundene Wahl vorschläge können nur gemeinschaftlich znrückgcnommcn werden. Die verbundenen Wahl vorschläge gelte»» den anderen Wahlvorschläge» gegenüber als ein Wahlvorscblag. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägcn angehöre». In den Wahlvvrschlägen sollen die Bewerber mit Nnf- und Familiennamen aufge- führt und ihr Name oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge anfzusiihren. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihrer Wohnung beifügen. Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind anher den ZustinnuungSerklärlmgen der vorgeschlagenen Bewerber Bescheinigungen der Gcmeindebcbvrden vorznlegcn, das; die Unterzeichner in die Wahlliste ausgenommen worden sind. Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen aus Antrag unverzüglich gebührenfrei ausznstellen. In jedem Vorschläge soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Ver handlungen mit dem Wahlkommissar und dein Wahlausschuß zur Rücknahme des Wahl vorschlages sowie zur Abgabe und Rücknahme von VerbindnngSerklärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmannes bezeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung Les Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als solcher. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, datz der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch eine», anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugebt. Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlage an erster Stelle genannt ist, dient znr Bezeichnung des WablvorschlagS. Abgabe von Waffen und HeereSgut. Verordnung über die Zurücksnhrung von Waffen und HeereSgut in den Besitz deS Reiches. Vom 14. Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffe»» sowie bedeutende Mengen an HeereSgut und HeereSgeriit unbesugterweise im Besitze von ent lassenen Soldaten »nid von Zivilpersonen. Diese Znstände können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 8 1. Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus HeereSbeständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständige»» Behörden bezeichnete»» Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 8 2. Tie gleiche Verpflichtuna liegt demjenigen ob, der HeereSgerät oder HeereSgut aller Art lFahrzcuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können. Handelt es sich um militärliche Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönliche»» Gebrauch, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes zu führen. 8 3. Wer fick nach Ablauf der Frist noch unbesugterweise im Besitz von Gesten ständen der in §8 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen dir unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkte»» Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhu» dcrttauiend Mark oder einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Wer der angevldneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach kommt, bleibt für eine etwaige vor ter Ablieferung begangene, auf den abgelieserten Gegen stand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die AuSsührungSbestimmnngtn erlassen die Zentralbehörden. Berlin, de»» 14. Dezember 1918. Der Rät der Bolksbeauftragten. Ebe« t. Haase. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 1. Die Ablieferung von Wissen, Munition und anderem HeereSgerät hat biS »mn 1«. Januar 1V1V ,u erfolgen, soweit nicht für Städte mit reo. Städteordnung der Stadtrat, iin übrigen die AintShauptmannschast für die Ablifserung von Waffe»» und Munition eine kürzere Frist hestimmr. . Die Ablieferung hat an die nächste Annahmestelle zn erfolgen. Annahmestellen sind 1. die ArtilleriedepotS in Dresden, Leipzig, Riesa, Chemnitz, Bautzen, Königstein, 2. sämtliche Kasernen, 3. sämtliche BezirtskommantoS. LmdüMWsmAch in in WcmMii'ri DM». Ans Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. November d. I. ist für den Regierungsbezirk Dresden ein Demobilmachnngsausschuß gebildet worden, in der al- Bertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der im Regierungsbezirk hauptsächlich ver tretene»» Gewerbe kür 1) die Metallindustrie, Kommerzienrat Minkwitz in Dresden, Fabrikdirektor Rockstroh in Radebeul, Fabrikdirektor Schneider in Radebeul, Fabrikdirektor Baeselrr und Fahr-lk^ direktor vr Luther in Dresden, Max Liebe und Heinrich Marr in Dresden, Felix Schön fuß in Riesa, Gustav Göldner in Meißen und Oskar Sättler in Freiberg — 2) die holzverarbeitende Industrie Fabrikbesitzer Schiffel in Ottendorf-Okrilla und Kauvorsteher Otto Gerlitzke in Dresden — Stellvertreter Tischlerobermeister Heinze und Gewerkschaftsbeamter Lauter — 3) die Papier- und Holzstoffindustrie Direktor Johft in Sebnitz und Otto Hilpmann in Dresden — Stellvertreter Direktor Schmeil in Heidenau und Klimtch in Mügeln b. Dresden, Albertstraße — 4! das polygraphische Gewerbe Direktor Keller und Gewerkschaftsbeamter Horrinann in Dresden — Stellvertreter Buchdruckereibesiber Sturm und Schriftsetzer Heinrich Wendsche in Dresden — 5) die NabrungSmittelindnstrle Geh. Kommerzienrat Dienert und Gewerkschafts sekretär Hänsel in Dresden — Stellvertreter Bäckerobermeister Knntzsch und Gewerkschafts sekretär Berndt in Dresden — 6) die Zucker- und Schokoladenindustrie Direktor Schmiedel und Gcmerkschaftsbeamter Moritz Friedrich in Dresden — 7) das Steinbruchgewerbe Tiefbaunnternehmer MroS u«d Steinmetz Brodahl in Dresden — 8) das Baugewerbe Baumeister Kirsten, Baumeister Löser, Ziegeleibesitzer Mirsch und Gewerkschaftsbeamtrr August Friedrich, Zimmerer Georg Lichtenberger, Otto Grafe in Dresden — 9) Bekleidungsindustrie Kaufmann Heinrich nnd Cäsar Thierselder in Dresden — Stellvertreter Hofschneider Rudolph und Schneider Worbs in Dresden — 10) das Transportgewerbe Kommerzienrat Keller in Blasewitz und Gewerkschafts beamter Schiller in Dresden — 11) die chemische Industrie Direktor Bausch in Loschwitz und Gewerkschaftsbeamter Otto Grafe in Dresden — 12) Das GlaShüttenaewerbe vr. Kratz in Wachwitz und Paul Balle in Dresden — 13) die Lederverarbeitung Fabrikbesitzer Kommerzienrat Moritz Stecher in Freiberg und Georg Elsner in Dresden — 14) die Textilindustrie Fr. Hefelmann in Dresden, Direktor Wolf in CoßmannSdorf und Max Winkler in Dresden und Alfred Seliger in Dobritz berufen worden sind. Die Erweiterung der Ausschüsse sowie die Zuwahl von Vertreter»» bleibt vorbehaltep. Außerdem gehören dem Ausschuß noch an der gewerbetechnische Rat der Kreishauptmann- schast, die Vorstände der Gewerbeinspektionen I und U sowie je ein Vertreter der Kriegs- aintsftelle XII, der Handelskammer, der Gewerbekammer, des Verbandes der Sächsischen Industriellen, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, des KphlenauSgleichS Dresden, vr. Nerscbmann vom ZentralarbeftSnachweis. Der DemobilmachuugSkommiffar für die kreishanptmannschaft Dresden. 4. an Orten ohne Garnison oder BeztrkSkommando der Stadtrat, Bürgermeister oder Gemeindevorstand. 8 2. Als HeereSgerät stnd alle Gegenstände anzusehen, bei denen nach den Umständen anzunehmei» ist, daß sie ans den Beständen der Heeresverwaltung stammen. HeereSgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt rechtmäßige Uebertragung des Besitzes mit Willen der Regierung oder der ihr nnterstellten Organe gemäß 8 1 Absatz 2 nnd 8 2 des vorstehende»» Gesetzes vom 14. Dezember 1918 nur vor, wenn die Uebertragung durch die Reirbsrraierung oder mit deren Zustimmung durch die Landesregierung nnd deren Behörden erfolgt ist. .Andere Organe, wie ». B. die Arbeiter- und Soldatenräte, sind zur Urber tragung von HeereSgerät nickt besuat, es sei denn, daß die Uebertragung gutgläubig im Einvernehmen oder mit nachträglicher Genehmigung der Regierung ersolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, entscheidet in Zweifelssäuen das ReichSverwertungSamt in Berlin, Friedrichstraße 66. 8 3. Die StrafoerfolgnngSbehörde» haben nach Ablauf der im 8 1 dieser AnS- führungSbestimmnngen festgesetzten Fristen mit aller Schärfe »vegen der unbefugten An eignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich unmittelbar oder mittelbar an HeereSgut irgendwelcher Art vergriffe»» haben. 8 4. Die DemobilmachnngSorgane habe»» gemäß Verordnung von» 27. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 164) innerhalb der Ablieferungsfrist nickt abgegebenes HeereSgut für verfallen zn erklären. Gleichzeitig sind Durchsuchungen vorzunekmen, in allen Fällen, in denen der Verdacht vorliegt, daß HeereSgerät pflichtwidrig nickt abgelirsert ist. Den Polizeibehörden werden dazu ans Ersuche»» die erforderliche« militärischen Kommandos zur Verfügung gestellt. Dresden, den 30. Dezember 1918. 20alllvU DaS Slrbeits- und Wirtschaftsministerium. 6089 Schwarz. Unter Bezugnahme auf 8 4 vorstehender Verordnung wird innerhalb der Ablieferungs frist nicht abgegebenes HeereSgut für Versalien erklärt, gleichviel ob es seinen» augenblick lichen Inhaber gehört oder nicht. Dresden, den 30. Dezember 1918. Der Staatskommtffar für Demobilmachung. Dehne. Brot- und Mehlversorgnng im Erntejahr 1918 IS betr. Mit Rücksicht auf »euere über den Verkehr mit Neichsreisebrotmarkkn seitens de» Direktoriums der Reichsgetreidestelle in Berlin erlassene Anordnungen wird in» Anschluß an die Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 5. August bez. 28. Nooembe, dieses Jahres für den Bezirk des Kommunalverba, d; Großenhain einschl. der rev. Stadt« Großenham und Riesa folgendes bestimmt: 1. 8 8 der Bekanntmachung vom 5. August im Wortlaut der Bekanntmachung von 28. November 1918 erhält folgende Fassung: Die ReichSreisebrotmarke» werde»» in Bogen zu je 10 Stück über je 50 er, also zu. sammeu 500 er, Einheitsbrot ausaegeben. Sie sind nur im Wege des Umtausch« geger KommnnalverbandSbrotmarken erhältlich. Es werden im Umtausch ausgegeben: für 1 Pfd. Kommunalverbandsbrotmarken 400 er Reisebrotmarken . 2 - - 850 - - 3 - - 1250 - - 4 . - 1700 - - 5 - - 2100 ° , Personen, die «eben der Brotgruudratiou «och Brotmarke« als Zulage« b» ,iehen «Tchwersiarbeiter, «ranke usw.) habe« beim etwaigen Umtausch dieser Zulage»« brotkarten Relsebrotmarken über die volle Gedäckmeuge, auf die die Zulaacmarke4 lauten, zu erhalt«». Diese Personen erfahre»» denmach nur beim Umtaufch der «rot» marken über die allgemeine Grundration, nicht aber beim Umtausch der Zusatzmarket eine Kürzung. Die Zusatzmarken werden seitens der AmtShauptmannfchaft 1« Zukunft alS solchz besonders kenntlich gemacht werden. . , - Unternehmer landwirlfchaftiicher Betriebe, die von dem Rechte der Selbstver sorgung Gebrauch gemacht haben, sind gegen enisdrecheude ttürinng der ihnen alt
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