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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191902016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-01
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1919
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Riesaer O Tageblatt Amtsblatt Postschrckkontor Leipzig >138«. Gtrvkaff« Riesa Nr. LS. ««d A«r»rs-r MeblaU «a> Än-eiger). Mahtanschriftr »^dl-tt Mrs». Fernruf Nr. SV. für die AmtShauptmannschast Großenhain, das Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 3«. 1. Februar ISIS, abends. 73. Jahrg. 'Das Riesaer ragebkatt erscheint setze« Tsg «Send» '/»? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. veznslprel«, «gen Borauszahlmig, durch unser» Trüge» frei Hau« ober hei Abholung am Postschalter vierteljährlich S.SS Niart, monatlich l.LO Mark. Anzelgen für di» Nummer de» Au«gavetaae« sind bi» IS Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr für tza» Erscheinen an bestimmt»» Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Drei» für dl« 43 mm breit» Ärundschrtft-Zeil« (7 Silben) 80 Pf^ OrtSpret« 23 Ps.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» «rechend höher. Nachweisung«» und Vermtttrlunasgebühr SS Pf. Fest« Larif». Bewilligt»» Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «tngezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: -Riesa. Virrjehntägig« UnterhaltungSbeilag» .Erzähler an der Eibe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Tvuckerei, der Lieferanten oder der BefördcrunaSeinrtchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: G«ettzestr«he 59, Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nula. Verkehr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse. Bei dem immer stärker werdenden Mangel an Kuhmilch ist eS erforderlich, von dem bevorstehende» Beginn der Zie genmilchperiode an auch einen gewisse» Teil der Ziegen milch der öffentlichen Bewirtschaftung zuzuftihren und da durch der Allgemeinheit nutzbar z« machen. Hierzu wird folgendes bestimmt: Für die 1. bis 3. milchgebcnde Ziege jeder Haushaltung ist je einem vollmilchvcrsorgungSbercchtlgte» Haushaltungs angehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. Soweit Boll- milchversorgnngsberechtigte nicht vorhanden sind, ist statt dessen für die 1. bis 8. milchgebende Ziege fr 3 Haushaltungs angehörigen keine Lanbcsspcrrkarte für Magermilch, Quark und Käse zu gewähren. Werden in einer Haushaltung neben Ziegen auch Kühe gehalten, so fällt für jede der ersten 8 milchgebenden Ziegen die Selbstversorgerration an Kuhmilch für je 3 Haushal tungsangehörige fort und das Ablieferungssoll beS Kuh halters erhöht sich dementsprechend. ii. Säuglingen oder Kranken in Haushaltungen mit milch gebenden Ziegen dürfen auf ärztliches Zeugnis vom Kom munalverband Bollmilchkarten für Kuhmilch bewilligt wer den; jedoch hat alsdann eine entsprechende Einziehung von LandeSsperrkarten für Magermilch, Quark und Käse nach Len Vorschriften unter I einzutretcn. III. Haushaltungen mit mehr als 8 Ziegen haben von jeder weiteren milchgebenden Ziege die Hälfte des Milchertrages, mindestens aber 1 Liter Ziegenmilch täglich, an die örtliche Sammelstelle oder eine» von der Gemeindebehörde zu be stimmenden Empfänger im Orte abzuliefern. Der Kom munalverband kann stattdessen die Fortsetzung bestehender Ziegcnmilchlieferungen an Molkereien. Milchhärrüler oder andere Stellen genehmigen oder solche Lieferungen selbst an ordnen. Die auf Grund dieser Bestimmung abzuliefernde, sowie alle von gewerblichen Ziegenhaltern, Molkereien oder Händlern verkaufte Ziegenmilch darf nur gegen Bollmilch karte an Verbraucher abgegeben werben. IV. AlS mllchgebenb ist jede Mutterziege nach dem Absetzen des Ziegenlammes, spätestens aber drei Wochen nach dem Zickeln anznsehen. V. In Milchüberschutzarmeinden dürfen die abkieferungS- pflichtigen Ziegenhalter aus unentrahmtcr Milch hergestell- tcn Ziegenkäse statt der Milch zur Ablieferung bringen. Da bei ist 1 Pfund Ziegenkäse — 5 Litern Ziegenmilch zu rechnen. Der Herstcllerpreis für daS Pfund Ziegenkäse ist auf baS Sechsfache deS im Kommnualverband geltende» Erzeuger preises für Ziegenmilch festzusetzen. Der abgeliefertc sowie aller von gewerblichen Ziegen haltern, Molkereien oder Händlern verkaufte Ziegenkäse darf nur gegen Marken der Landessperrkarte für Mager milch, Quark und Käse an Verbraucher abgegeben werden. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung, insbesondere zur Ueberwachung der Ab lieferung, erforderlichen Bestimmungen. Sie können in Etn- zelfüllcn NnSnahmen von den Vorschriften dieser Verord nung bewilligen und Ziegenhaltern, die ihre Abgabenpflicht nicht erfüllen, die Abliefer»««^^! Ziegenmilch anferlegcn. Diese Verordnung tritt am 1<i. Februar ISIS in Kraft. Dresden, am 29. Januar lV19. Wirtschaftsministerin«, 284V.I^L. V. LanbeSlcbensmittelamt. 1141 Aussührungs'Berordnuug zur ReichSverordnnug über Beschäftigung Schwerbeschädigter vo« S. Januar 1919 sNGNl. S. 28) vom 29. Januar 1919. A *- Abgesehen von der in 8 ,1 der Neichsverordnnng vom 9. Januar 1919 vorgesehene» Verpflichtung zur Beschäfti gung Schwerbeschädigter sollen in allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, Bureaus und Verwaltungen alle für die Beschäftigung Schwerbeschädigter geeigneten Ar ¬ beitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt werben, soweit sie nicht bereits von anderen Personen mit entsprechen- be schränkter Erwerbsfähigkeit eingenommen werden. 8 L. 1. Die hiernach zur Einstellung Schwerbeschädigter Ber- pflichteten haben jeweils unverzüglich der vo» ber Stiftung Heimatbank alS Hauptfürsorgeorganisation bezeichneten Stelle anzumelden, wieviel noch nicht mit Schwerbeschädigten besetzte Stellen mit solchen besetzt werben können und für welche Arten von Schwerverletzten sArrn-, Bein-Verlctzte usw.) diese Stellen geeignet erscheinen. 2. Als solche Stelle ist die BezirkS-Jnvalidenstelle be- zeichnet worden, die für jeden Bezirk eines Vereins Heimat dank von diesem allein oder gemeinsam mit benachbarten Vereinen Heimatdank eingerichtet ist. 8 3- Die Arbeitsnachweise haben den Bezirks-Invaliden» stellen unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald ihnen baS Freiwerden von Arbeitsplätzen bekannt wird, die für Schwerbeschädigte geeignet sind. 8 4. Die Arbeitgeber habe» auf Verlangen der BezirkS-Jn validenstelle» oder ihrer Beauftragten <Gewerbe-Aufsichts beamten) im Einvernehmen mit dem Arbeiterausschus; Ver trauensleute aus den Kreisen der Angestellten oder Arbeiter zur Ausübung ständiger Fürsorge für die Schwerbeschädigten des Betriebs zu bestellen. 8 Es wird erwartet, dass alle Arbeitgeber eS alS Ehren pflicht ansehcn, Schwerkriegsbeschädigten . freiwillig nach Kräften Arbeit und Verdienst zu gewähren und die Be- zirkö-Jnvalldenstellcn bei Durchführung ihrer Aufgaben als Fürsorgcstellen in jeder Meise zu unterstützen. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl gegen die ihm obliegende Verpflich tung zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verstossen, so kann er nach 8 6 der NcichSverordnung über Beschäftigung Schwerbeschädigter für jeden einzelnen Fall mit einer Busse bis zu 19 VON belegt werben. Dresden, am 29. Januar 1919. 386 III k' Arbeits-Ministerium. 1117_ Fü r 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett für 1 Pfund Muskelfleifch, ausgenommen Lendenbratfleisch, ohne Knochen für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere aeringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber für 1 Pfund Knochen M. M. M. M. Kleirwerkaufsvreise für Pferdefleisch. Nach neuerlicher Erwägung werden die KlcinverkaufSpreise für Pferdefleisch wie 1,50 1,30 1,10 -,20 Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung »uwiderhandelt. wird mit Gefäng nis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben -er Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die mit Bekanntmachung vom 10. Januar 1919 — 72 »V — veröffentlichten Klein verkaufspreise werden hierdurch aufgehoben. Grossenhain, am 31. Januar 1919. 255 d v Der Kommunalverband. und KleinhandelSgemüsehöchftprrise. Erzeugerpreis. 1. Dauerweisskohl 2. Dauerrotkohl 3. Dauerwirsingkohl .... 4. Grünkohl 5. Rote Möhren und längl. Karotten (ohne Kraut) 6. Gelbe Möhren (ohne Kraut) 7. Weisse Möhren (ohne Kraut) 8. Kleine runde Karotten . . 9. Rote Rüben (rote Beete) . 10. Gelbe Kohlrüben 11. Weisse Kohlrüben 12. Zwiebeln (ohne Kraut) mit 13. Herbst-^ Wasser-,' Stoppel^ Mairüoen 14. Runkelrüben (Futterrunkel- rüben Grossenhain, am 81. Januar 1919. 42 o vl.Der Kommuualverband. Höchstpreise für Gemüse. Vom 1. Februar 1919 ab gelten nach Verordnung des Wirtschaftsministeriums — Landesstelle für Gemüse und Obst — vom 28. Januar 1919 gemäss der einschlägigen Vor schriften der Reichsstelle für Gemüse und Obst und unter Zugrundelegung der von dieser anerkannte» Preisspanne bis auf„weitereS die nachstehend aufgeführten Erzeuger-, Gross- Grosshandels- Kleinhandels- Vertragsfreie Ware. Vertrags ware. Pfennige.j le Pfund. 6.75 M. 7.- M. 10.5 14.5 10.5 11.- 15.- 19.5 10.- 10.5 14.5 19.5 11.5 12.- 16.5 21.5 7.75 8.25 12.- 17.- 6.- 6.25 9.75 14.- 3.- 4,25 7.25 10.5 13.75 — 17.75 24.- 8.25 V.S5 12.25 17.- — 4-08 6.90 10.- 2.80 — 5.55 8.- 20.5 21.- 27.5 85.- 2.55 — 3.40 6.25 8.05 — 3L5 6.75 Fleischversorgung und Kleinverkaufspreise für Fleisch und Wurst betreffend. Zufolge Anordnung der Lande-fleischftell« werden vom 8. Februar 1919 ab bi« auf weiteres 250 Fletsch, Wurst u. dergl. für Personen über 6 Jahr« und "brr , , „ . . Ander bi« „ - Jahren und Pir ständige Tischgäste bei den Fleischern sicher gestellt und können, soweit di« Vorräte reichen, abaefordrrt werden. - .. Mr die sichergeftellte Wochenfietschmenge find jeweils sämtliche Wochrnadschnttte der ReichSfleischkartr abzugeben. Im klebrigen können vom 3. Februar ab auf die einzelnen Abschnitte dieser Kar?e bezogen werden: bis zu 25 gr Fleisch mit Knochen, oder 20 gr Hackfleisch, oder 25 gr Blutwurst, Leberwurst, Brühlvurst oder Mettwurst, oder 50 gr Freibankflcisch, Wildbret oder Fleischkonserven (mit Sauce gewogen). Hübner sind stets mit 400 sowie Hähnchen bis zu '/- Jahren mit 200 er anzurechnen. Die einzelnen Wochestabschnitte haben nur die für die aufgedruckte Zeit Gültigkeit. Der Ausdruck auf der Rückseite der für die Zeit vom 20. Jannar bis 16. Februar 1919 gültigen Reichsfleischkarte verliert hierdurch seine Gültigkeit. Die einzelnen Fleischmarkenabschnitte der Militärurlauberlebensmittelkarte sind vom gleichen Zeitpunkte ab bis mit 25 er zu beliefern. Um die bei dem Viehbandelsverband vorhandenen Gefrierfleischreserven an die Kommunalverbände zu den bisherigen Preise» absetzen zu können, macht sich nach einer Verordnung des ArbeitS- und Wirtschaftsministerrums ein nicht unerheblicher Zuschuss erforderlich. Dieser bedingt einen Ausschlag zn den vom Viehhandelsverband bisher er hobenen Gebühren. Hierdurch wiederum macht sich eine Erhöhung der Fleischpreise notwendig. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft einschliesslich der Städte Grossenhain und Riesa werden daher gemäss 8 2 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 12. Dezember 1917 für den Kleinverkauf von Fleisch und Wurst unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1918 veröffentlichten Höchstpreise, folgende Höchst preise festgesetzt: ») Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage M. 2.35 für das Pfund d) Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage „ 1.95 . „ » o) Hackfleisch , 2.60 . , „ ä) Rinderzunge „ 2.60 . , s) Hammelfleisch: 1) Bratfleisch (Keule und Rücken) « 3.10 „ „ 2) Kochfleisch (Schulter, und Bug) ,, 2 70 „ , „ k) Blutwurst, Leberwurst und Brühwurst „ 2.25 „ „ 8) Mettwurst . 2.50 . . ' d) Knochen von Rindern „ 0.45 _ „ „ Abgabe von Fleisch ohne Knochen (mit Ausnahme des Hackfleisches) ist untersagt. Die Knochenbeilage darf nicht mehr als ein Fünftel der abgegebenen Fleischmenge be tragen. Verboten ist die Herstellung einer anderen Wurstart als der vorstehend unter k und g genannten. Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 OO0 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Tie gleichen Strafen treffen nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes denjenigen, der die festgesetzten Höchstpreise überschreitet. Ausserdem ist die Untersagung des Handelsbetriebes wegen Unzuverlässigkeit zu gewärtigen. Den beteiligten Gewerbetreibenden bleibt es unbenommen, niedrigere Preise zu fordern, ohne dass es hierzu einer Genehmigung bedarf. Di« vorstehenden Bestimmungen treten am 3. Februar 1919 in Kraft. Grossenhain, am 30. Januar 1919. 81« v Der Kommunalverband. Mehl- «nd Brotpreise betr. Infolge der durch die Einführung des 8 Stundentages und die eingetretenen Lohn erhöhungen im Müblrngewerbe entstandenen höheren Betriebskosten macht sich auch eine Erhöhung der Mehl- und vrotvreife notwendig. Es werden deshalb für den Bezirk des KnmmunalverbandeS Grossenhain einschl. der revidierten Städte Grossenhain und Riesa bis auf weiteres mit Wirkung ab S. Februar dS. IS. folgende Höchstpreise für den Verkauf von Mehl «nd Vrot festgesetzt: L. für Mehl. ») 1« Grosthandel für Weizenmehl 50.— M. für 1 -ir frei -au« apSfchl- Tack, für Roggenmehl 48.— M. für 1 <l» frei Hans ausfchl. Sach t>) im Kleinhandel, kür Weizenmehl —.60 M. für 1 tg, für Roggenmehl —.48 M. für 1 l»
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