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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191902240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-24
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1919
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Verordnung zur wetteren Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Ange- stelttenansschüffe und Schlichtung von ArbeitSttreitigketten, vom S». Dezember 1V18 <R<YPl. S. vom 1v. Februar IVt». Die unter dem 31. Januar 1919 lNr. 28 der Sächsischen Staatszeitung vom 4. Februar 1919) anderweit veröffentlichten Ausführungs-Bestimmungen werden wie folgt abgeändert: 1. In 8 5 Nbsaff 2 der AnSfiibrnngS-Berordnuna vom 25. Januar 1918 wird ein Druckfehler dobin berichtigt, daß an Stelle der Worte »Ausschüsse mit 50 oder mehr Mit gliedern" die Worte „Ausschüsse mit 5 oder mehr Mitgliedern" treten. 2. In 8 6 Absatz 2 der AnSführnnas-Verordnung vom 25. Januar 1918 und in 8 2 der Wahlordnung wird die Beschränkung der Wahlberechtigung auf deutsche Reichs angehörige oder Angehörige der deutsch-österreichischen Republik aufgehoben. Die Wahl- bercchtigung steht vielmehr ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu. Es kommen deshalb auch in 8 15 der AuSführnngs-Verordnung vom 25. Januar 1918 die Worte „Verlust der deutschen Reichsangebörigkeit" in Wegfall. 3. Die 88 7 bis 13 der AuSführnngs- Verordnung vom 25. Januar 1918 haben als solche keine unmittelbare Verbindlichkeit. Den Ausschüssen wird vielmehr überlassen, ihre Geschäftsführung selbst durch Mehrheitsbeschlüsse zu regeln. Hierbei werden die vor- bezeichneten Ausführungs-Bestimmungen wertvollen Anhalt bieten können. Dresden, den 19. Februar 1919. 568IU5. Arbeits-Ministerium. 1997 Heldt. Freitag, den 28. Februar 1919 vormittags 11 Uhr wird im Sitzungssaals der unter- zeichneten Amtshauptmannschaft öffentliche Berirksausschustsitzung abgehalten. Grobenhain, am 23.Februar 1919. A. Die Amtshauptmannschaft. Verstöße beim Handel mit Fleisch und Wurst betr. In letzter Zeit haben sich die Fälle gemehrt, daß in Geschäften — nicht bei Fleischern — unter der Bezeichnung „Rauchfleisch", Nenntierfleisch oder ohne besondere Bezeichnung Pferdefleisch verkauft worden ist, und daß feilgehaltene Wurstwaren zum Teil aus Pferde- 1. 2. 3. Ham. nur' ra, ü' Belieferung der Lebensmittelbezugskarten. Gegeu Abgabe des Abschnittes l' werden die Lebensmittelbezugskarten laufende Nr. 5001-6500 im Geschäft von S. Dittel, Pausiher Strafte 4, beliefert. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. Februar 1919. «s. Jahrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« adrnd» Uhr mtt AuSnabmr der Sonn» und Festtage. VejN-SPreiS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« ober Lei Abholung am Postschalter vierteljährlich S.ÜO Mart, inonaklich 1.20 Mark. Anzeige« für di» Nummer de» Ausgabetage« sind di» 10 Uhr vormittag» aufzugebeu und im vorau» zu bezahlen; «ine Gowähi jur da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pret« für die 4.1 mm breite iÄrundschrist-Zeilr (7 Silben) 30 Pf., OrtSprei» 2S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» »rechend höher. Nachweisung«- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Mag« «inaezogen werde» mutz oder der Auftraggeber in Emkurs gerat. Zahlung»- und Erfüllung«»»«: Riesa. Bierzehntägig« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Bemalt — Krieg oder samtiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der VeförderungSetnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de? Bezugspreise». Rotationsdruck und Beriag: Langer« Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethcltrahe LV. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa; sürSlnzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. fleisch bestanden, ohne dah die Waren als ans Pferdefleisch bestehend gekennzeichnet waren. In allen diesen Fällen ist Beschlagnahme der Waren und Einleitung des Strafverfahrens erfolgt. Auf folgende Bestimmungen wird deshalb hiermit erneut hingewiesen: Groh» und Kleinhandel mit dem Fleisch von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren und Hunden und mit Wurstwaren, die aus solchem Fleische be stehen, ist nur denen gestattet, welche hierzu eine besondere Erlaubnis von der Landesfleischstelle erhalten haben — Ministerialverordnuua vom 1». Juli 1918 — Dresdner Anzeiger vom 21. 7.1918. Wurst aus Pferdefleisch unter Verwendung des Fleisches anderer Tiere darf nur mit Zustimmung der Ersatzmittelstelle für die Republik Sachsen hergestellt werden. Wurstwaren aus Ziegen-, Kaninchen-, Geflügel-, Robben-, Fisch- und Muschel fleisch sind Ersatzlebensmittel im Sinne der Bundcsratsverordnung vom 7. März 1918. Händler dürfen solche Waren nur gegen Aushändigung eiiker Be scheinigung erwerben, aus der ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter welcher Nummer und unter welchen Bedingungen (insbesondere zu welchen Preise») das Ersatzlebensmittel genehmigt worden ist. Die Bescheinigung ist aufzubewahren und ans Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzu legen (8 9 a. a. O.). Fleisch- und Wurstwaren, die nicht ausschließlich von Rindern, Kälbern und Schweinen herrühren, müssen so gekennzeichnet werden, daß deutlich ersicht lich ist woraus sie bestehen. Zuwiderhandlungen sind nach der Bekannt machung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln vom 26. Juni 1916 strafbar. Wer gegen die vorstehend unter 1—3 angeführten Bestimmungen verstößt, hat neben der Bestrafung, die Beschlagnahme der Vorräte sowie die Untersagung des Handels wegen Unzuverlässigkeit zu gewärtigen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Februar 1919.G. und Anzeiger (Meblatt und Anzeiger). »«chpnffchrff»: »a^dkatt Rttsa. - 'TkH Postscheckkonto: Leipzig 2ISS«. Fernruf Nr. 20. «irokass. Riesa Nr. LL für die Amtshauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gememderat Gröba. 45. Montag, 24. Februar 1919, abends Ter neue Entwurf der endgültigen Reichsverfaffnng gelangt, nachdem er nunmehr vom Staatenausschuß verab schiedet worden ist, am heutigen Montag an das Plenum der Nationalversammlung. Er umfaßt in acht Abschnitten 118 Artikel. Die Abschnitte behandeln das Reich un feine Gliedstaaten, die Grundrechte des deutschen Volkes, den Reichstag, den Reichspräsidenten und die Reichsregierung, das Finanz- »nd Handclswesen, das Verkehrswesen, die Rechtspflege. Der 8. Abschnitt fügt Schlußbestimmungen an, welche hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung der Zolle und Verbrauchssteuern des Brauerei- und Brennerei wesens einzelnen Gliedstaaten die Vorschriften der alten Reichsverfassung belassen. Der neue Verfaffungsentwurf strebt in allen Teilen die möglichste Vereinheitlichung in der Hand des Reiches an. Beim Militärwcscn und Verkehrswesen vor allem ist diese Vereinheitlichung zum Grundsatz erhoben worden, jedoch mußte zugunsten der Gliedstaaten, welche auf diesem Gebiet Neservatrcchtc haben, darauf verzichtet werden, die Durch führung des Grundsatzes anders als nur im Wege des Ver trages, also mit Zustimmung der betreffenden Staaten zu bewirken. Bei der Kompliziertheit der UeberleitUng ist eine Rechtsnorm, nach welcher die Vereinheitlichung unmittelbar mit Inkrafttreten der Reichsverfassung eintritt, nicht mög- lich. Achnliches gilt vom Zollwefen und Abgabenwesen, wo zunächst der Grundsatz ausgesprochen wird, daß das Reich sämtliche Einnahmequellen für seine Zwecke erschließen kann. Auch hier ist bas Ziel, die Zollverwaltung zu einer Reichs verwaltung auszubauen. Sowohl betm Mtlitärwesen, wie auch im Zoll- und Verkehrswesen ist jedoch darauf Bedacht genommen worden, daß auch im Falle der Vereinheitlichung das Personal nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten zu sammengesetzt wird. Den größten Schritt zur Vereinheitlichung steht Ar tikel 4 über die auswärtigen Beziehung«« vor, worin die einzelnen Gliedstaaten ans das aktive und passive Gesandt schaftsrecht und in der Hauptsache auch auf das internatio nale Vertragsrecht zugunsten des Reiches verzichten. In der Frage der territoriale« Gestalt««- der Glied staaten hat der Entwurf gegenüber dem ersten erhebliche Acnderungen erfahren. In Artikel 15 werben Grundsätze ausgestellt, nach welchen eine Umgruppier««- der Klein staaten vorgenommen werden soll. Wenn diese Grundsätze nicht im Wege gegenseitiger Verständigung durchgeführt wer den können, soll die Vermittelung des Reichspräsidenten ein treten, zwischen der Reichsregterung und dem StaatenauS- schuß. Ist aber über die Frage kein Einverständnis erzielt worden, so soll ein verfassungänderndes Reichsgesetz die An gelegenheit ««ter Umstände« gegen d«« Wille« der betreffen den Staate« regel«. Gegenüber dem ersten Entwurf ist die Körperschaft zur Vertretung der föderativen Interessen grundsätzlich umgestaltet worden. Während -er erste Entwurf über die Gesetzgebung ein Staaten Haus auf parlamentarischer Grundlage vorsah und ' einen Reichsrat nur mit beratender Stimme an den Berwal- tungsbefugniffen deS Reiches tetlnehmen lassen wollte, ist neuerdings lediglich ein ReichSrat in Aussicht genommen, der sowohl be! -er Gesetzgebung als auch bet -er Verwaltung mttznbefchließen hat. Im Gegensatz zu dem bisherigen Ber- faffungsrecht aber ist dieser ReichSrat nicht, wie der frühere Bundesrat, ein gleichberechtigter gesetzgebender Körper, son dern er nimmt nur an der Gesetzgebung teil, Indem er bet der Initiative ber Reichsregterung mitwtrkt und ferner ge gen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze ein Einspruchs recht hat. I« Falle eines solchen Einspruches wird di« Ge setzesvorlage an den Reichstag zur nochmaligen Beratung zurückgewtesen. Kommt auch hierbei eine Einigung nicht zu stande, so hat der Reichspräsident die Möglichkeit, über die Meinungsverschiedenheit eine v»lkSadfti«»nng herbeizu führen. Er kann aber auch trotz des Einspruches das Gesetz in der vom Reichstag beschlossenen Verfassung verkünden, wenn sich für dieses Gesetz eine Zweidrittelmehrheit zu- sammengesunden hat. Ist eine solche Mehrheit nicht zu- imnmengekommen und der Reichspräsident nicht gewillt, eine Volksabstimmung vornehmdn zu lassen, so kommt das Gesetz infolge des Einspruches nicht zustande. Die Zusammensetzung des Ncichsrates soll für eine Uebergangszcit von S Jahren die gleiche sein, wie sie in dem Gesetz für die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar ISIS vorgesehen ist. Bei der Regelung des endgültigen Stimmenverhältnisses dagegen ist eine Vorschrift in Aussicht genommen, welche auf die Besei tigung der kleinen Bundesstaaten hinwirken soll, indem be stimmt wird, daß die kleinen Staaten kein Stimmrecht mehr haben sollen. Die Reichsregierung und ber Staatenausschuß haben sich aber nicht darüber verständigen können, ob diese Vorschrift Platz greifen soll gegenüber allen Staaten, die nur eine Million Einwohner haben oder bloß gegenüber den jenigen, die weniger als eine halbe Million Einwohner haben. Die Meinungsverschiedenheit zwischen ber Neichsregie- rung und den Einzelregierungen über den Entwurf der Ver fassung war nirgends tiefgehender Rat«r. Es ist in den wesentlichen Punkten, vor allem in den Grundgedanken der Vereinheitlichung Einmütigkeit erzielt worden. Wenn der Entwurf gegenüber der ersten Fassung Acnderungen auf weist, so waren diese aus der Erwägung hervorgegangen, un serem Volke zunächst die staatsrechtliche und politische Ruhe zu geben, die es braucht. Es war zunächst nötig, daß die Probleme, vor die wir nach der Revolution gestellt wurden, klipp und klar aufgestellt und dargclegt wurden. Für ihre Lösung zeigt der Entwurf in der jetzigen Gestalt eine gang bare Linie. Namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der nächsten Zukunft werden Anlaß geben, daß die Entwickelung zu dem Endziele grotzbeutscher Reichscinheit nicht abbricht, sondern sich weiterhin mit logischer Notwendigkeit vollzieht. Der neue Entwurf ber enbgülrigen Reichsverfaffnng be ginnt mtt folgender Einleitung: Das deutsche Volk, geeint in feinen Stämmen und von dem Willen beseelt, das Reich auf der Grundlage der Frei heit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, den in ner« und äußern Frieden zu sichern, um den sozialen Fort schritt zu fördern, hat sich diese sreistaatliche Verfassung ge geben. Die Reichsfarben sind "^warz-Rot-Gold. Die Be ziehungen zu den auswärtigen Staaten sind in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich Sache des Reiches. In An gelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zu steht, können die Gliedstaaten mit auswärtigen Staaten Ver träge schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Reiches. Das Stimmrecht der Gliedstaaten tm ReichSrat ist von der Zahl ihrer Einwohner nach Maßgabe der jeweils letzten Volkszählung abhängig. Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Verpflichtung, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Aus schüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, welche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Das Amt des Reichspräsident«« dauert 7 Jahre? seine Wiederwahl ist zulässig. Das Poft, ««d Telegraph««««?«« einschließlich deS Fern- sprechwesenS ist in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließ lich Sache deS Reiches. Verordnungen jeder Art werben von der Reichsregterung mit Zustimmung deS Reichsrates er- lckffen. Dte Befugnis kann auf den RetchSpostmtnister über tragen werden. Aufgabe des Reiches ist eS, die -em allge meinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in seine Verwaltung zu übernehmen. Die Uebernahme kann nur im Wege de» Vertrage» gegen Entschädigung erfolgen. Da» Reich ist ermächtigt, tm Interesse des allgemeinen Verkehrs oder der Landesverteidigung zur Schaffung eines Reichs gesetzes auch gegen den Widerspruch der beteiligten Glied staaten unbeschadet der Landcshoheitsrechle, neue Binnen wasserstraßen anzulegen oder vorhandene auszubaucn. Das Reich muh das Post- und Tclegraphcnwcscn von Bauern und Württemberg im Wege des Vertrages gegen Entschädigung in eigene Verwaltung übernehmen. Bis zur Uebernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten an Bauern und Württemberg in Kraft mit der Maßgabe, daß der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes ausschließlich vom Reiche geregelt wird. Die Postwertzeichen sollen für das ganze Reich gemeinsam sein. Das Reich hat die Gesetzgebung über die Eisenbahnen, soweit cS sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Ncichsrates die Bestimmungen, welche den Eisenbahnbau-, -Betrieb und -Verkehr regeln. Die Vorgänge in Boyern. Eine Versammlung der Münchener Arbeiter-, Vanern- und Soldatenräte beschäftigte sich am Sonnabend nachmittag im Deutschen Theater mit der durch die letzten Ereignisse geschaffenen politischen Lage. Die Beratungen nahmen zum Teil einen stürmischen Verlauf. Die eingelaufencn Anträge forderten unter anderem die Proklamierung der bayerischen Räterepublik und die sofortige Abberufung der bayerischen Mitglieder ber deutschen Nationalversammlung, wobei der Vorsitzende mittcilte, daß Ebert und Schcilcmaun bereits ihre Beziehungen zu Bayern gelöst haben sollen. Ein weiterer Antrag verlangt die sofortige Schaffung ciuer Noten Garde. An die einzelnen Anträge knüpfte sich eine erregte Debatte. Der Vorsitzende des Münchener Arbeiterrats berichtete über die Beratungen des Zentralausschusses, in dem sich Mitglie der der beiden sozialistischen Parteien, des Gewerkschafts vereins und des Voltzugsansschusses der A.- und S.-Näte be finden, und gab die Grundlagen bekannt, auf denen die Eini gung des Proletariats geschehen solle. Der Antrag auf Be waffnung des Proletariats fand einstimmig Annahme, eben so der Antrag auf Verkündung der bayerischen Räterepublik. Der Vorsitzende begrüßte zum Schluß die neue Räterepublik Bayern, die auf demokratischer Grundlage von den Arbeitern aller sozialistischen Richtungen errichtet werden solle. — Diese vorstehenden Beschlüsse, die am Sonnabend gefaßt wurden, scheinen aber durch neue bereits wieder überholt zu sein. Vom Sonntag wird gemeldet: In München haben sich die MchrheitSsozialiste» und Un abhängige« gegen Spartakus geeinigt. Die republikanischen Trnppen sind ebenfalls gegen Spartakus. Das aus Mchr- heitssozialisten «nd Unabhängige« zusammengesetzte neue Ministerium ist zur Wiedereinbernfung des Landtages bereit «ud wird dabei die Näteorganisatio» dauernd als beratenden, verfassungsmäßig fundierte« Faktor bcibehalten. Die Be waffnung des Proletariats soll durchgcführt werde», aber nach einem neuen Beschlüsse des Zentralratcö »nr die Nemasf- «nng ber organisierten und militärisch gedienten Arbeiter. Um-Einzelmord an SoziaUstcnfnhrcrn durch die Vvur- geoste za verhüten, sind SS Adlige als Geiseln verhaftet wor den. Am gestrigen Nachmittag strömten Zehntauscndc zum Ostsriedhof, wo der tote Ministerpräsident anfgebahrt lieg». Die Einäscherung der Leiche soll am Mittwoch erfolgen, an welchem Tage wieder die Arbeit unterbleiben soll. Der seit Freitag mittag geübte Generalstreik gilt als beendet. Zum Tode Eisners ist ein von den Führern auf dem Jnternatio- nalisten-Kongreß in Bern unterzeichnetes Beileidstelegramm in München eingelaufen. Dte Plünderer in Schwabing sind besonders auch über das PalaiS des Generalfeldmarschalls Prinzen Leopold her gegangen, der dort mit seiner Gemahlin Gisela, einer Tochter -es Kaisers Franz Joseph, und seinen beiden Söhnen, den Prinzen Georg und Konrad, wohnt. Als die republikanische Schutzwache herbetkam, flohen die Plünderer ans Keller«
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