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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191902281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-28
- Monat1919-02
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1919
- Autor
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r sa e r W Tageblatt ««d A«r-r-rr MebIM mü> AnMger). Vrahtanschrfft! A»g«ölatt Riesa. g* Postscheckkontor Leipzig »1»»». Uernruf Nr. 20. «irokass. Mesa Nr. S2. für die Amtshauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 48 Freitag, 28. Februar 1819, abeubs. 72. Jahrg. Einlagenbe Spwnlsw»«» «kws» Sümskü RI»»« Rathaus. E Nr. 284 XIV. Dresden, den 25. Februar 1919. Der gemäß 8 15 der Verordnung vom 28. Dezember»1918 an Stelle des nach dem Gesetze über den vaterländischen Hilfsdienst für den Bereich des bisherigen XII. Armee korps mit dem Sitz in Dresden errichteten SchllcbtunaSauSschuffrS ne« zu bildende Schlich- tungsauSschuß setzt sich zusammen aus den ständigen Mitgliedern Baurat Koritzki, Kommerzienrat Minkwitz, — Stellv Rechtsanwalt Benndörf, Fabrikbesitzer vaeseler — als Vertreter der Arbeitgeber; Gewerkschaftsbeamter Liebe, Bezirksleiter Berndt — Stellv. Verbandsbeamter Marx, Gauvorsteher Gerlitzke — als Vertreter der Arbeitnehmer. Vorsitzender ist Herr Baurat Koritzki, sein Stellvertreter Herr Gewerkschaftsbeamter Liebe. Die Dienstränme befinden sich bis ans weiteres in DreSden-A., Ammonstr. 2. Die Kreisbanvtmannschaft. Krug v. Nidda und v. Falkenstein. ' Auf Blatt 8 des GciiossenschaftSregisterS, die Bezugs- und Absatzgenoffenschaft Röderan und Umgegend, e. G. m. b. H. in Röderan btr., ist heute eingetragen worden: Alwin Kaul ist nicht mehr Mitglied des Vorstandes. Die Stellvertretnng des Hans Kaul hat sich erledigt. Der Gutsbesitzer Alfred Uebigau in Röderau ist Mitglied des Vorstandes. Riesa, den 19. Februar 1919. Das Amtsgericht. Da» Riesaer Tageblatt erscheint fetze« Da« abends Uhr mit ««»nahm» der Son», und Festtag«, vejuastzrei», gegen Vorauszahlung, durch unser, Dräger frei -au» oder bei Abholung am Postschalt« vierteljährlich S.SO Mart, monatlich 1.20 Mark. Anzeige« für di» Nummer de» Au«gab-tage» sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein, Gewähr silr da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pret» für die 43 mm breit» Grundschrift-Zeil« (7 Silben) SO Pf., OrtSprei» 2S Pf.- zeitraubend« und tabellarischer Satz end» «rechend höh«. Nachweisung», und vermittelungSgeie.hr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn der Bettag orrfüllt, durch Klag« «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat Zahlung«, und Erfüllungsort; Riesa. BierzehntLgig, UnttrhaltungSbetlage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störung«» de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der v«förd«rung»einrichtungen — ha« der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung d« Zeitung oder aus Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle; Gerthestretze 59. verantwortlich kür Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa? für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Nutzholzversteigerung, 1V. Mär» 1V1V, vorn«. V Uhr Gasthof zu Gröditz. 90 w. Stämme bis 22 om, 200 w. Klötze 16/29 om, 320 rm Nutzscherte, 120 rm Nutz' knüppel. Abt. 94. Forstrevjerverwaltung Weißig a. R-, 26. Februar 1919. . Forftrentamt Dresden. über den öffentliche» Wohnnngsnachweis der Stadt Riesa. 8 1. Die Stadt Riesa errichtet und betreibt einen öffentlichen WohnungSnachweiS für Mieter und Vermieter, der dem Einwohnermeldeamt angegliedert wird. 8 L. Der Wohnungsnachweis erstreckt sich ohne Rücksicht auf Größe und Preislage auf a) Wohnungen, möbliert und unmöbliert, d) Gewerbsräume, die mit Wohnungen zusammen vermietet werden, v) Einzelzimmer, möbliert oder unmöbliert. § 8 3. Alle unter 8 2 fallenden Wohn- und Gewerbsräume, deren Vermietung beabsichtigt ist, sind beim städtischen Wohnungsnachweise oder der sonst vom Rate bestimmten Stelle längstens binnen 3 Tagen nach erlangter Bezugsgenehmigung oder erfolgter Kündigung oder anderweiter Aufhebung des Miet- oder sonstigen Vertragsverhältniffes anzumelden und längstens binnen 3 Tagen nach erfolgter Vermietung abzumelden. Abmeldung muß auch dann bewirkt werden, wenn die angemeldeten Räume aus irgend welchen Gründen, die bei der Abmeldung anzugeben sind, nicht mehr vermietet werden sollen. , Ist vor Ablauf der Anmeldefrist die Vermietung bereits erfolgt, so ist die An- und Abmeldung gleichzeitig zu bewirken. 8 4. Die Meldepflicht obliegt dem Vermieter, Nutznießer oder derjenigen Person, die von ihnen zur Vermietung oder Verwaltung der Mieträume bestellt ist. 8 5. Die An- und Abmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei schriftlicher Meldung sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden, die unentgeltlich von der Meldestelle entnommen werden können. Bei mündlicher Meldung sind die auf der Anmeldekarte vorgesehenen Einzelheiten über Lage, Größe, Ausstattung der Wohnungen, Gewerbsräume mit Wohnungen und Einzelzimmer, sowie über die Mietbedingungen anzugeben. 8 6. Der Eigentümer, Nutznießer oder Verwalter eines Grundstückes hat den Beauftragten des Wohnungsnachweikes jederzeit Zutritt zu den als vermietbar angemeldeteu Wohnungen, Gemerbsräumen mit Wohnungen und Einzelzimmern zu gestatten und ihnen aus Verlangen über die Ausstattung und die Mietbedingungen Auskunft zu erteilen. 8?. Eine übersichtliche Zusammenstellung über den Vorrat an vermietbaren Wohnungen, Gewerbsränmen mit Wohnungen und Einzelzimmern ist vom WohnungSnachweiS in regel mäßigen Zwischenräumen je nach Bedarf, tunlichst aber wöchentlich einmal öffentlich (durch Abdruck in der Tagespreise oder AuShang) bekanntzugeben. 8 8. Die Benutzung des öffentlichen WohnungSnachweiseS steht Vermietern und Mietern (bis auf Weiteres) unentgeltlich zur Verfügung. Es bleibt jedoch Vorbehalten, die Abforderung einer von dem Meldepflichtigen zu entrichtenden, nach der Höhe des Mietzinses abgestuften Gebühr, die vom Rat im Einver nehmen mit den Stadtverordneten sestzusetzen und öffentlich bekannt zu machen ist, ein- zuführen. Mündelsichere Kapitalanlage un er Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeinde. . Vermiet«»- vo« Stahlschliesifächeru. — Einlüsunavon Zinsscheine«. Aufbewahrung «nd Verwaltung sicherer Wertpapiere. Sofortige Erledigung i! Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäfts«»!- schriftlicher Aufträge. !! kommntffe sowohl Behörden wie Privaten gegenüber. Gemeindeverbands-Girokaffe. Kostenlose Geldüberweisungen. 1 Montags bis mit Freitags: 9—12, 2—4 Uhr Kasseustunden: s Sonnabends: 9-2 Uhr. , Gemeinde-Sparkasse Gröva. tzackieai. ?mns W M Ur. R Tägliche Verzinsung hr Mpu mt 3'!« Prozent. Mündelfichere Kapitalanlage unter Garantie der Gemeinde Gröba. Strengste Verschwiegenheit über alle GeschSftsvorkommniffe. biiltzMn Mmsni. Einzahlungen könne« auch bewirkt werde« durch Schriftliche Aufträge werden am Tage des Eingangs erledigt. In jedem AnmeldnngSfalle ist schon jetzt vom Meldepflichtigen eine Sicherheit von 1 Mk. bezw. 50 Pfg. (je nach der Größe der Wohnung) zu entrichten, die nur bei vor- schrifts- und fristgemäßer Abmeldung zurückgezahlt wird, andernfalls an die Stadtkaffe verfällt. 8 9- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses OrtSgesetzes werden geahndet mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 8 Tagen tritt. Bei-erstmaliger Zuwiderhandlung kann anstelle der Strafe ein Verweis treten. 8 10. Dieses Ortsgesetz tritt 14 Tage nach seiner Bekanntmachung im Riesaer Tageblatt in Kraft. ,> Für alle an diesem Tage leerstehenden oder infolge Kündigung oder aus einem sonstigen Grunde vermietbaren Wohnungen, GewerbSränme mit Wohnungen oder Einzel zimmer läuft die in 8 3 festgesetzte Anmeldefrist vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung ab. Riesa, den 31. Januar 1919. Der Rat der Stadt Riesa. Die Stadtverordneten. I-. 8. g«z. vr. Scheider, Bürgermeister. I» 8. gez. Alfred Romberg, Vorsteher. Nr. 138 VI 19. Mit Ermächtigung und im Auftrag des Ministeriums des Innern genehmigt. Dresden, den 8. Februar 1919. Die Kreishauptmannschaft. gez. Krug v. Nidda und v. Falkenstein. Auf Blatt 423 des Handelsregisters, die Firma Amalie Müller in Nünchritz btr., ist heute eingetragen worden: die Firma ist erloschen. Amtsgericht Riesa, den 27. Februar 1919. Mit Zustimmung der Stadt ist das nachstehende Ortsgesetz für den öffentlichen WobnunasnachweiS der Stadt Riesa von uns erlassen und von der Kreishauptmannschaft Dresden im Auftrage des Ministeriums des Innern genehmigt worden. Das OrtSgesetz tritt am 15. März 1919 in Kraft. Am gleichen Tage wird im Nathans, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. IS der amtliche Wohnnngsnachweis eröffnet. Er ist für den öffentlichen Verkehr geöffnet von Montags bis Freitags vormittags 8—1 Uhr und au Sonnabenden vormittags 8—irr Uhr. Die An- und Abmeldungen der nach 8 2 des OrtSgesetzes meldepflichtigen Wohn- und GewerbSränme sind bei obengenannter Stelle zu bewirken. Zn den Meldungen sind farbige Vordrucke zu verwenden und unentgeltlich im WohnungSnachweise zu entnehmen. Der Rat der Stadt Riesa, am 26. Februar 1919. Erdm. Suinttuln McheW. Postscheck-Anweisung auf Konto SSVSS Amt Leipzig, Giroverkehr auf Konto 5 Gemeiude- verbands-Girokasse Gröba. Vermiet»«» von Pauzcrschrank-SchlietzfSchern zur Aufbewahrung von Wertpapieren «nd Effekte« aller Art. IlncheWt WbMm, m RklWims (AiWMn). Misnit MsW v» AMtim. 8t«Mkvnd«)§'8iMk. Milvit MiikrMm». Einlagen ans Girokonto in unbeschränkter Höhe. Rückzahlungen auf Wunsch sofort. SMsW in W«« n! 8inlv»i» «ch LnckvnW. KaffenstiinSen: Zeil» WM» vn 8—l llhr vvmiiiG. Markenausgabe in Gröba. Sonnabend, den 1. März 1919, nachmittags 4—5 Uhr, werden in de» bekannten Markenausgabestellen die Brotmarke», Eterkarte« sowie Fleisch- «nd Fletschkontroll karten ausgegeben. Die Fleischkontrollkarten sind bis spätestens Dienstag, den 11. März 1919 zwecks Kundenlistenanmeldung bei einem Fleischer abzngeben. Gröba, Elbe, am 27. Februar 1919. Der Gemeiudevorstand. Brotkarten, Eierkarten werden Sonnabend, den 1. März, von nachmittags 4—6 Uhr bei den Ausgabestellen ausgegeben. Die Ausgabezeiten sind genau einzuhalten. Weida, am 28. Februar 1919.Der Gemeiudevorstand. Fernruf Nr. LV. tand: 22 Millionen Mark. , Verzinsung »er Einlage« dem 3'2 Prpreni. Tage Ser Einzahlung ab vis " znm Tage d« Rückzahlung. Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen Einlösung von AinSfcheine«. Oertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 28. Februar 1919. —* Der Bollzugsrat Truppenübungs platz Zeithain aufgelöst. Vom Ministerium für Militärwesen war eine UntersuchungSkommisston nach Trup penübungsplatz Zeithain entsandt worden, der, wie bekannt, bisher dem 19. Armeekorps unterstanden, jedoch vor einigen Tagen unter den Befehl des 12. Armeekorps gestellt war- den war. Aufgabe der Kommission war, sich über die Tätig- keit de» Zeithainer BollzuaSrateS «in Bild zu mache«, gegen dessen Mitglieder Anschuldigungen wegen mangelhafter Ge- schäftSfübruna, Ueberschrettung der Befugnisse und unrecht mäßige Bereicherung durch staatliche Gelder und Bolks- eigentum erhoben worden waren. Da da» Ergebnis der Untersuchung einen großen Teil der Beschuldigungen be stätigte. wird der Vollzugsrat aufgelöst und die ganze Au. gelegenheit den zuständigen Militärgerichten übergeben. —* Da» StedlungSwerk in Sachsen. Man schreibt un» über das SiedlungSwerk in Sachsen. In der unter dieser Ueberschrtft erschienenen Prcssemitteilung hat sich die so leicht entstehende Verwechselung der LandeS-Stede- lungsgeseüschaft mit . -er - Lande-siedelunasstelle einge- schlichen. Die LandeSsiedelungSftelle ist die Behörde, die in SiedlungSangelrgenhetten mit den Unterbehvrden (AmtS- hauptmannschaften, Stadträten, Gemeinderäten) verkehrt, die Ansiedlnng im Allgemeinen organisiert und die einheitliche Durchführung gesetzlicher Bestimmungen überwacht; die Lan- deSstedelung»stelle bearbeitet insbesondere die Anträge von Kriegsverlrtzten auf Kapitalabfindung. Mit der praktischen Durchführung des einzelnen Siedlungsfalles befaßt sich die Behörde nicht, dies ist vielmehr Aufgabe der Landes-Sied lungsgesellschaft „Sächsisches Heim" in Dresden-A., Friesen gasse 8 (Landhaus). „Sächsisches Heim" ist ein wirtschaftliches Unternehmen, dem die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegeben ist, und -essen Geldmittel zur Ausführung der Siedlung verwandt werden; die LandeS-SiedlungSgesell- schaft arbeitet mit -en BeztrkS-SiedelungSgesellschaften, den örtlichen Bauveretntgungen und anderen in der Sache täti- gen Körperschaften -usämmen. —* Verbot öffentlicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altleder waren. Auf Grund der BundeSratSverorbnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Gchuhversorgung vom 28. Februar ISIS lRGB. 160) tn Verbindung mit -er Bekannt-
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