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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-03-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191903316
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190331
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190331
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-03
- Tag1919-03-31
- Monat1919-03
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1919
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Riesaer ch Tageblatt Montag St. Miirz ISIS, nbknvs Sp»r»I»a«»« «ilvi» Ltartt kkisss Rathaus. Fernruf Nr. S» Einlagenbe K. 7S3°r. Aufhetnmq der Bewirtschaftung von Kohlrüben. Gemäß der Bekanntmachung der ReichSstelle für Gemüse und Obst vom 22. Mär» ISIS (Nr. 70 des Deutschen NeichsonzeiaerS) wird hiermit die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Noveniber 1V18 über die Bewirtschaftung von Kohlrübe» (Nr. 265 der Sachs. StaatSzeitnna vom 13. November 1918) aufgehoben. Dresden, am 27. Mär» ISIS. Wirtschaft«.Ministerium. »weite Gruvve (Landarbeiter) von vormittags "/«IS Ilbr bis nachmittags S Uhr im VereiuSzimmer des GaftbofeS zum Stern in Riesa, Altmarkt 2, statt. Alle hier bekannten Angehörigen der zwei Gruppen sind in Wahllisten auf- genommen worden. Diese Wahllisten können vom 2. April ISIS ab auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bis »um S. Avril 1VLV während der üblichen Geschäftsstunden im Wahlamt, Rathaus, Zimmer Nr. 12, von den Beteiligten eingeseben werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Mär» 1919. Erdm. und Anzeiger (Elbkblatl lM 7.i!)ciger). Drahtanschrift: «ogeNatt «iesa. F» LL Postscheckkonto: Setp»!g LISS«. Fornru, Nr. 20. «trokaff. Nlrsa Nr. KL für die Amtshäuptmannschast Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. § Fnd. Lihi eiies L»ni> ml ÄMiinttmt» ßr Sie Zi«ll Ms-. Auf Anordnung des NelchsernahrungsamteS sind in allen Gemeinden, in denen in beachtlichem Umfange Landwirtschaft betrieben wird, Bauern» und Landarbeiterräte zu bilden: so auch in Riesa. Der Bauern» und Landarbeiterrat ist varitätisch aus Landwirten und Landarbeitern zusammengesetzt und besteht aus S Landwirteu und S Landarbeiter«. Wahlberechtigt und wählbar sind in beiden Gruppen die Gemeindeeimvohner beiderlei Geschlechts, die zurzeit der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben. Zur ersten Gruppe gehören alle 1« Hauptberufe selbständigen Landwirte, zur »weiten Gruppe alle Angestellten und Arbeiter, die ihren hauptsä hltchen Lebensunter, halt durch landwirtschaftliche Lohnardett finden. Die Wahl selbst findet in getrennter Wahlhandlung nach dem allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht am . Sonntag, den st. April Istlst, und zwar für di« erste »rnppe (Landwirte) »ou vormittags 11 bi» V, 1» Uhr, für die Stislungszinsen. Zu vergeben sind die Zinsen der unter der Verwaltung des Rates der Stadt Riesa stehenden Stiftung des Herrn Wilhelm Fuchs in Höhe von 425 M. pro Jahr. Nach den Bestimmungen der Stiftunasurkunde sind die Zinsen einem sittlich guten, dabei befähigten und fleißigen Knaben, dessen Eltern nicht in der Lage sind, ihm aus eigenen Mitteln nach vollendeter Schulzeit eine weitere Ausbildung in einer Wissenschaft, einer Kunst oder einem Gewerbe geben zn lassen, zu gewähren. Diesbezügliche Gesuche find unter Anfügung von Zeugnissen bis 10. April dieses Jahres bei uns einznreichen. Riesa, den 28. März ISIS. —- Der Rat der Stadt Riesa. Mündelsichere Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeinde. Vermietung von Stahlschliestfächern. — Einlösung von ZiuSschcinen. Aufbewahrung und Verwaltung sicherer Wertpapiere. Sofortige Erledigung !! Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäftsvor» schriftlicher Aufträge. !! kommnisse sowohl Behörden wie Privaten gegenüber. Gemeindeverbauds-Girokasse. Kostenlose Geldüberweisungen. ) Montags bis mit Freitags: 9—12, 2—4 Uhr Kassenstunden: Sonnabends: 9-2 Uhr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe Durch Verordnung der Reichsregieruna über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919, die mit dem 1. April 1919 in Kraft tritt, ist der 8 105 b Absatz 2 der Gewerbeordnung durch folgende Bestimmungen ersetzt worden: „Im Handelsgewerüe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die Polizeibehörde kann für sechs Sonn- und Fest tage, die höüere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu 8 Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus, »ulassen und die BeschäftrgungSstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit fcstsetzen. Für das Spedilions- und Schiffsmakler-Gewerbe sowie für andere Gewerbe betriebe. soweit es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die höhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu 2 Stunden zulassen." Gleichzeitig sind die Sonder- und Ausnahmebestimmungen nutzer Kraft gesetzt worden, die für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf Grund des 8 105 b Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung erlassen worden sind. Hiernach treten: 1. die Bekanntmachung des Rates der Stadt Riesa vom 3. März 1900 mit Aus nahme der Best mmungen unter -r 1., 2., 3 und 8., 2. das Ortsgesetz, die Sonntagsruhe für das Kontorpersonal betr., vom 27. Ok tober 1902. 3. das Ortsgesetz, die Sonntagsruhe im Handel mit Kolonial- rc. und Tabak waren betr, vom 10. Januar 1912 und 4. die Bekanntmachung, Sonntagsruhe betr., vom 23. Mai 1912 mit dem 1. April 1V11» nutzer Wirksamkeit. In Bezug auf den Handel mit Brot und weißer Backware, mit Milch, mit Mineral- wässern in Trinkhallen und mit Obst in den Obsthütten verbleibt es zunächst bei den bis herigen Bestimmungen. Wegen der etwa noch festznsetzenden AuSnahme-Sonn- und Festtage erfolgt ge gebenenfalls später bescndere Brianntmachung. Riesa, den 29. März 1919. —Der Nat der Stadt Riesa. 72. Jahr». Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag». vez«s»prel», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeigen für die Nummer de» Ausgabetage» sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 35 Pf., OrtSpreiS 80 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Nachweisung»- und VermittrlunaSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage ringezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: storthestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hcibnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe lm D ittrich, Riesa. tand: 22 Millionen Mark. . Verzinsung der Einlagen vom 8*2 PtVZkM. Tage der Einzahlnng ad bis " znrn Tage der Rückzahlung. 702 V 8 2 3381 Anmeldung neugeborener Kälber zur Vie-lifte. Mit Zustimmung des Wirtschastsmi'uisteriums — Laudesfleischftelle — wird an» geordnet, datz neugeborene Kälber künftig innerhalb S Tagen unter Benutzung der vor» geschriebenen Meldekarten durch die Ortsbehörden bei der Amtshauptmannschaft anzu melden sind. Meldekarten sind bei den Kcmeindebebörden »n haben. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monoten bestraft, überdies kann die Futterzuweisung und das Recht der Selbst versorger mit Fleisch gekürzt oder entzogen werden. Verheimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung. Großenhain, am 26. Mär» 1919. 531 äV. Dis Amtshauptmannschaft. Dienstag, den 8. Avril ISIS, vormittaaS Ist Uhr wird im Sitzungssaale der Amtshauptmannschaft Großenhain Bezirkstag abgehalten. Die TageSordnnnq hängt im Anmeldezimmer daselbst ans. Grotzemhain, den 27. März 1919. vr. Ublemann, Aintshanptinann. Zeichnungen auf 4^ Kommunalkreditbriese der Kreditanstalt Sächfischer Gemeinden »« Dresden nimmt die unterzeichnete Sparkasse v. 31. März b. 19. April während ihrer Geschäfts» stunden zum Kurse von »5°/, für 100.— M. Nennwert entgegen. Die Koinmniialkreditbriefe sind miindelsicher. — Ihre Sicherheit ruht auf dem Vermöge» der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden zu Dresden, den Stammanteilen ihrer Mitglieder und aus der nach Maßgabe der AnstaltSsatzung unbeschränkten und gesamt schuldnerischen Mästung von über LVV sächsischen Städte» und Landgemeinden niit über 1 750 000 Einwohnern, sowie der S8 amtshauptmannschaftlichen Bezirksverbände — mit zusammen über 3 000000 Einwohnern —. Sparkasse der Stadt Riesa, am 31. März 1919. Nachstehendes Ortsgesetz bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis; es tritt sofort in Kraft. Der Hebammenbezirk 1, umfassend die nördlich des Hafens und der Döllnitz gelegenen Grundstücke der Gemeinde Gröba mit Ausnahme der Grundstücke an der Kirchstratze, des Gartenwegs, des Dammweges und der Feldstrabe, sowie sämtliche im Gemeindebezirk Forberge und im GutSbezirk Gröba gelegenen Grundstücke, ist der Hebamme Margarethe Heilmann, hier, Kirchstratze IS wohnhaft, und der Hebammen bezirk H, umfassend alle südlich des Hafens und der Döllnitz sowie im Ortsteil Neu- gröba einschlietzlich der an der Kirchstratze, am Gartenweg, am Dammweg und an der Feldstraße gelegenen Grundstücke der Gemeinde Gröba der Hebamme Martha Richter, hier, Georgplatz « wohnhaft, zugewielen worden. Gröba <Elbc), am 31. März 1919. Die Vertretung des SS. HebammenbczirkS der Klmtsbauptmannschaft Grotzenhaim Hans, Gcmeindeoorstand. Ortsgesetz über die Einführung von Unigebunqsentschädigungen für die in den Gemeinden Gröba und Forberge, sowie dem Gutsbezirk Gröba angestellten Hebammen und die Einteilung der Gemeinde Gröba in zwei Hebammenbezirke. . . 1. Zum Zwecke der AuSmittclung des notdürftigen Unterhaltes für die in den Ge meinden Gröba und Forberge sowie dem Gutsbezirk Gröba bestellten zwei Hebamme« wird die Gemeinde Gröba in zwei Hebammenbezirke geteilt. Der Hebammenbezirk l umfaßt die nördlich des Hafens und der Döllnitz gelegenen Grundstücke der Gemeinde Gröba mit Ausnahme der Grundstücke an der Kirchstratze, des Gartenweges, des Dammweges und der Feldstraße, sowie sämtliche im Gemeindebezirk Forberge und im Gutsbezirk Gröba gelegenen Grundstücke. Der Hebammenbezirk II erstreckt sich auf alle südlich des Hafens und der Döllnitz sowie im OrtSteil Neugröba, einschlietzlich der an der Kirchstratze, am Gartenweg, am Dammweg und an der Feldstraße gelegenen Grundstücke der Gemeinde Gröba. 2. Für jeden der beiden Hebammenbezirke wird vom Gemeinderat Gröba im Ein vernehmen mit der Gemeindeversammlung Forberge und dem Gntsvorsteher von Gröba eine Hebamme bestellt. Ueber die Zuweisung der Bezirke an die Hebammen befindet sich der Gemeinderat Gröba im Einverständnis mit der Gemeindeversammlung in Forberge und dem GutSvorsteher in Gröba. Die Entschließungen hierüber sind ortsüblich bekannt zu machen. 3. Obwohl Wöchnerinnen nicht genötigt werden können, sich der Hebamme ihres Bezirks zu bedienen, hat jede Wöchnerin, die sich einer anderen, als dec Bezirks-Hebamme bedient, solange diese nicht durch ein Vergehen dazu Anlab gibt oder durch eigene Krank- beit oder Abwesenheit vom Dienstorte an der Ausübung des Amtes behindert ist, bei jeder Entbindung eine Entschädigung »n gnnsten der umgangenen Hebamme »u entrichten, die bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen der Wöchnerin und ihres Ehemanns von über 1500 Mark, für den Entbindungsfall sechs Mark, bei geringerem Einkommen vier Mark beträgt. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen wie es bei der Einschätzung »ur StaatSeinkommeilsteuer für das laufende Steuerjahr in Spalte 11 des Einkommen steuerkatasters eingestellt worden ist. Liegt eine Einschätzung noch nicht vor, so ist entweder das Einkommen der vorjährigen Einschätzung zum Anhalt zu nehmen oder durch Beiziehuug einer Lohnbescheinigung -u ermittel». 4. Die in Ziffer 3 festgesetzte UmaehungSgebühr ist spätestens 14 Tage nach der Entbindung an die Gemeindetasse in Grob« abznführen. Rückständige Uingehungsgebühren sind wie Gemeindeabgaben im Wege des Ver» waltungS-Zwangsverfahrens einzutretben. 5. Die eingehobenen Uingehungsgebühren sind den nmgangenen Bezirkshebammen am Schluffe eines jeden Kalender-Viertrljahres auszuzahlen. 6. Dieses OrtSgesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Gröba und Forberge, am 15. Februar 1918. Der Gemeinderat in Gröba. / Stempel. Hans, Gemeindcuoritand. Die Gemeindeversammlung in Forberge. Stemcel. P. K a u l e, Gemeindeoorstand. Der Gntsvorsteher des selbständige« Gntsbezirks Gröba. Stempel. o. Altrock. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat mit dem ihr beigeordneten BerirkSaussLuL das voritchenoe OrtSgesetz genehmigt. Grotzenhain, am 10. Juni 1918. Königliche Amtshauvtmannschaft. Stempel. Dr. Ublema n^i. HMriinkW Scs LtrbrMes m W M MMm Slrom. Unsere Bekanntmachung vom 27. Januar 1919 — Riesaer Tageblatt Nr. 22 vom 28. Januar 19l9 — Einschränkung des Verbrauches von Gas und elektrischem Strom betr., wird unter 1. dahin abgeändert, datz die Benutzung der Beleuchtungsanlagen, gleich viel ob Gas ob Elektrizität an allen Tagen der Woche bis 7 Uhr abends gestattet wird. Riesa, den 29. März 1919. Der Rat der Stadt Niesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Die Vertrauensmänner des Reichskommisfars für Elektrizität und GaS bezw. für die Kohlenverteilmig für das Elektrizitätswerk Riesa und für das Gaswerk Riesa. Direktor Ketzer. Direktor Junge. Fnd. Str. 1 bis 4 des Gesetz- und Verordnungsblattes, sowie Nr. 1 dis 30 des Reichs- Gesetzblattes vom Jahre 1919 find hier eingegangen und können in der Ratshauptkanzlei ringeseben werden. Der Inhalt dieser Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 28. März 1919.Ham
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