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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191904010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-01
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1919
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Riesaer G Tageblatt ««d A«retgrr MedlM mir Älytlger). Grahtauschrist: «V»«« M»l". "Z7H Pofts«he«»uv>r -Gtpzt- » Fernrus Rr 20 «irokaff» Riesa Rr. 5T für die AmtShanptmannschaft Grokenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GiöVa» Dienstag April 1V1V abends 75 wenn er er er er er 451 voi 3421 -.50 bis -.40 -.30 -.20 -.15 -10 6!) .40 .39 29 .19 Das Ablader, von Schutt und Asche in der Gemeindesandgrube und an» der Fürsten Hobe wird verboten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. W e i d a, am 1. April 1919. Der Gemeindevorftand. 0 30 M.. wenn 0.25 M., wenn 0.20 M, wenn 0 15 M., wenn 0.11 M., wenn 0.0» M., wenn 0 07 M.. 0.05 M., wenn Da« Riesaer Tageblatt «rscheiut lebe« Ta« abend« S Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, vezu^Pret», «egen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Dostschalter vierteliäbrlick 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeigen für die Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugebrn und im voran« zu bezahlen; «in« Gewähr für da« Erscheinen an'bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Brundschrift-Zeile (7 Silben) 85 Pf., OrtSprei« 80 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz S0'/, Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittelungsgeb Uhr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wen» der Betrag verfällt, durch Klage «Ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Vierzrhntügige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« - - - - - - Beförderung-einrii,.ungen - hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. lich, Niesa. Geschäftsstelle: Goethestrasie 89. Verantwortlich sür Redaktton: Arthur Hübnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. . Gemeinderatssttznng Mittwoch, deu S. Avril, abends 8 Uhr im Gasthof Walther. Tagesordnung hängt aus. Weida, am 1. April 1919. Der Gemeindevorftand M. M. M. M. M. «2 Jahr«. am ....chr als Zfund mebr als Pfund mebr als Pfund tnebr als Pfund mehr als Pfund mehr als Pfund mehr als c e e e je gezahlt hat. V. Zuwiderhandlungen gegen ist m und IV dieser Verordnung werden nach den eingangs genannten Bestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahr »nd init Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach de» bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. vi. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 28. März 1919. Wtrtkchasts-Minifterium Landeslebensmittelamt. trauens der Obersten Schulbehörde sowie der Anstellungs- behvrde. Hierauf begrüßte Herr Prof. Börner als erster Oberlehrer der Anstalt, Herrn Direktor Dr. Streit, in herzlicher Ansprache. Der Schüler Kästel (O. ll) gelobte darauf den, neuen Direktor im Namen der Sclüler- schäft Treue und Gehorsam. Das „Gebet" von Hiller leitete über zu der Rede des Herrn Direktor Dr. Streit. Nachdem er ehrfurchtsvollen Dank den Behörden abge- stattet hatte, daß es ihm vergönnt sei, an die Spitze einer höheren Lehranstalt zu treten, führte er in längerer Rede aus, wovon das Gedeihen einer höheren Schule abhängig sei. Erstens von der Liebe der Lehrer zu ihrem Beruf. Daß diese durch vielerlei Angriffe gerade in unsrer Zeit wankend gemacht werden könne, solle den Lehrer nicht abhallen, dem Ideal eines guten Lehrers gerecht zu wer den. Zweitens von dem Gehör,am der Schüler, die uns die Liebe der Eltern übergibt, von denen das Vaterland erwartet, das; die höhere Schule ihnen die Grundlage zu einer morali chen, i: e leltuel'en un) acjchelinizen Bildung Stadtbücherei, über 5500 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Tage, abends von 7—'/?9 Uhr geöffnet. Eingang: Haupttor des Knabenschulgebäudes Goethestr. Leihgebühr für den Band 1 Woche 3 Pf., 2 Wchn. 5 Df., 3 Wchn. 8 Pf., 4 Wchn. 10 Pf. Die »Verwaltung der Stadtbücherei. Thielemann. Vn -ie kiMr m Mm AiM-WM M -M. Zur Ausführung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Einfuhr von AuSlandSgemiise und -obst in der Zeit vom 1. April bis 1. September 1919 ge troffenen Bestimmungen wird aus Grund der ReichSkmnlerbekanntmgchung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 «RGBl. S. 307) und der BundeSratsverordnung über die PreiSprüfnngsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9./4. 11. 15 (RGBl. S. 607,728> folgendes auoeordnet: I. Ab 1. April 1919 erfolgt die Einfuhr von Gemüse und Obst aus dem Ausland« nicht mebr zentralisiert durch die Reichsstelle sür Gemüse und Obst, sondern wird dem Handel freigegeben. Mit Rücksicht auf den Stand der Währung kann die Einfuhr jedoch nur innerhalb begrenzter Geldbeträge stattfinden. welche die Reichsstelle jeweils ank kürzere Zeitspannen für die einzelnen deutschen Gliedstaaten festsetzt. Die Neicbsstelle hat deshalb bestimmt, daß die Einfuhr nur mit Genehmigung der Landesstclle sür Gemüse «nd Obst zulässig ist und das; der Einkauf der Waren nur mit Genehmigung der Reichsbank erfolgen darf, die ihre Zustimmung nur erteilt, wenn die Genehmigung der Landesstelle sür Gemüse und Obst vorlicgt, die zunächst nackizusuchen ist. Die Landesstelle erteilt, soweit die von der Reichsstelle freigegeben«» Geldbeträge dazu ausreichen, die Genehmigung an Händler, die 1. nachweisen, das; sie die GrotzhandelSaenehmignng für Gemüse und Obst nach 8 9 der Reichskamlerbekanntnlachuna über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) besitzen, und die außerdem 2. als zuverlässig bekannt sind, entsprechende Geschästsbeziehnngen zum Aus lande haben und die erforderlichen Geldmittel nachweisen (die Landesstelle ist berechtigt, vor Erteilung der Genehmigung Auskünfte über Antragsteller einznholen) und die außerdem Nachweisen, daß die Zahlung nach einer der nachstehend unter s) und t>) genannten Arten erfolgt und daß die von ihm zn zahlenden Preise sich in angemessenen Grenzen halten. Die Zahlung kann dadurch erfolgen, daß ») die Kaufsuinme höchstens zu V- in bar durch Devisen bezahlt wird, der Rest der Kauflumme dagegen dem Einfuhrhändler auf mindestens 6 Monate vom Tage der Einfuhr ab in ausländischer Währung gestundet wird, oder daß b) zur Bezahlung ein bereits in; Auslande bestehendes, nicht durch Einzahlung bei einer deutschen Bank im Inland« geschaffenes Guthaben verwendet wird. Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung ist auf die Dauer eines Monats beschränkt ; sie kann auf Antrag ausnahmsweise durch die Landesstelle um einen weiteren Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse und Obst ist im Falle der grundsätzlichen dauernden Ausschließung des Antragstellers von der Gemüsceinfubr Be schwerde an das Wirtschaftsministermm zulässig. Dieses entscheidet endgültig. Die Be- schwerde ist bei deren Verlust binnen 8 Tagen nach der Zustellung des abfälligen Bescheides schriftlich und mit^Begründung versehen, zu erbeben. Gegen Aushändigung der Einfuhrgenehmigung ist von dem Gesncksteller bis auf weiteres eine Gebühr in Höhe von '/,"/» des bewilligten Wertes der Einfuhr zum Tages kurs für die Reichsstelle für Gemüse und Obst zu erheben. Sobald die Reichsstelle für eine Zeitspanne den ans Sachsen entfallenden Geldbetrag festgesetzt bat, erfolgt die Einforderung der Anträge auf Einfuhrbewilligungen durch öffent liche Bekanntmachung im Staatsanzeiger unter Festsetzung einer Einreichungsfrist. Vor dem Erlab der Bekanntmachung und nach Verstreichen der Frist cingercichte Anträge können keine Berücksichtigung finden. Die oben unter 1) und 2) sowie a) und d) geforderten Nachweise sind dem Antrag beizufllgen. In dem Antrag muß angegeben sein Art, Menge und Wert der Ware in ausländischer Währung, Herkunftsland, Empfänger und Grenz- übergangsplatz. Will der Gesnchsteller die Waren über verschiedene Grenzübergangsplätze beziehen, so hat er anzugeben, welche Mengen und in welchen Werten (in ausländischer Währung) diese über die verschiedenen Grenzübergangsplätze laufen sollen. Dem Antrag sind die vorgeschriebenen Vordrucke für die Einkaufsgenehmigung der Reichsbank gehörig ausgefüllt in dreifacher Ausfertigung beizufüge». Vordrucke sind bei den Handelskammern erhältlich. Tie Anträge sind bei der Gcfchäftsabteilung der Landesstelle sür Gemüse und Obst in DreSden-N., Hospitalstraße 10 b, einzureichen. II. Ist die Einfuhrgenehmigung seitens der Landesstelle erteilt, so ist der Gesuch steller zum Ankauf und zur Einfuhr der Ware berechtigt, auch wenn die Genehmigung der Reichsbank noch aussteht. Der Einfuhrhändler ist verpflichtet, den Wert der Ware in ausländischer Währung, bei Einfuhr von Teilmengen den Wert der Teilmenge, ans dem Frachtbrief anzugeben. Der Einführende ist verpflichtet, alles von ihm mit Genehmigung der Landesstelle emgeführtc Gemüse und Obst ausschließlich in Sachsen abzusetzen. Der Einführende ist verpflichtet, der Geschäftsabteilung der Landesstelle oder der von dieser bestimmten Stelle die Einfuhr der Ware spätestens bei deren Einlaufen über die deutsche Reichsgrenze mit zuteilen und dabei die Einstandskosten nachzuweisen. Die Geschäftsabtetlung der Landes stelle oder die von dieser bestimmten Stelle rst berechtigt, dem Einkiihrenden zwecks regel mäßiger Verteilung der Ware auf die sächsischen Bedarfsgebiete zu angemessenen Preisen Anweisung zu erteilen, die Waren zu bestimmten Preisen und in bestimmten Kommunal verbünden, nötigenfalls an bestimmte Empfänger abzusetzen. Die Einführenden sind zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet, ebenso die Weiterverkäufer der Ware zur Ein haltung der von der Landesstelle oder der von ihr bestimmten Stelle getroffene» Anord nungen über die Art und den Preis des Weiterverkaufs. ill. Die Einhaltung der von der Landesstelle oder der von ihr beauftragten Stelle getroffenen Anordnungen zu überwachen liegt den Kommunalverbänden ob. Die Landes stelle und die Kommunalverbände sind berechtigt und nach Befinden verpflichtet, aus Gründe» der Ueberwachung anzuordnen, daß Auslandsgemüse «nd -obst nur tu bestimmten Geschälten oder in bestimmten Geschäften nicht, oder daß es nicht gleichzeitig mit Inlands gemüse und -obst ieilgehalten werden darf. Auslandsware ist be;m Kleinverkauf in allen Fällen als solche deutlich zu kennzeichnen und mit deutlich erkennbaren Preistafeln zu versehen, deren Preise bei der Abgabe nicht überschritten werden dürfen. IV. Erfolgt der Weiterverkauf der einqeführten Ware durch den Einführenden an Großhändler oder Zwischenhändler, so ist die von der Landesstelle oder von der von ihr beauftragten Stelle dem Einsuhrhündler bewilligte Verdienstspanne zwischen dem Ein fuhrhändler und dem Grob- bezw. Zwischenhändler zu teilen. Dem Groß- oder Zwischen händler ist es untersagt, einen besonderen Ausschlag beim Weiterverkauf zu fordern. «ertliches und Sächsisches. Riesa, de» 1. April 1919. —* Einweisung. Nachdem heute früh die Ber- pflichtung des neuen Leiters unsrem-höheren Lehranstalt durch Herrn Bürgermeister Dr. Scheioer vorgenommen worden war, fand um 10 Uhr in der Aula des Realpro- gpmnasiums die feierliche Ernlveisung statt in Gegenwart von Mitglieder,; des Ratskoilegiums und der Siaolveeord- neten, der Sckulkommiision, des Kncheiworsrands, ver treten durch Herrn Pfarrer Friedrich, oer Handelsjchule, der Bürgerschulen und einer großen Anzahl von Gästen. Nachdem der (Lhorgefang „Durch Nacht zunr Licht ', ver tont von F. W. Scheffler, verklungen, nueS der Herr Bür germeister den neuen Direktor, Herrn Dr. Streit, in sein Amt ein. Er begrüßte ihn, nachdem er des vor wenig Tagen verabschiedeten Direktors in bewegten Worten ge dacht, im Namen der Schulkommisfwn, der städtischen Kol legien und der Bürgerschaft, und versichert ihn des Ver- Kohlenabgabe im Monat April. Da die Koblenknappheit noch weiter auhält, sind wir zu unserem Bedauern gezwungen, auch weiterhin Einschränkungen in der Belieferung der Koblenkartenabschnitte anzuordnen. Im Monat April dürfen — soweit den Kohlenhändlern eine Belieferung überhaupt möglich ist —, die bisher noch nicht belieferten Abschnitte der Kohlengrnnd-, Gewerbe- und Untermieterkarten auf Monat Februar und die Kohlengrund- »nd Gemerbekarten auf Monat Marz beliefert werden. Die Belieferung der Kohlengrundkarte darf nicht mit 4, sondern nur mit 3 Zentnern monatlich erfolgen. Zum Zwecke der Ladenbeheizung dürfen Kohlen nicht mehr geliefert werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 1. April 1919. Gßm. gebe. Die Schüler müsse»: sich zu der Erkenntnis durch- ringeu, daß die Befolgung der Anordnungen der Schule ilmen selbst zum Heile ist. Redner erinnert an Gcnu- bettas Wort, das dieser dem zu Boden geworsenen Frank reich 1871 zurief: „Arbeit, mehr Arbeit, noch mehr Ar beit — das ist das Mittel, um uns wieder aufzuhelfen." Dabei bekannte sich Herr Dir. Dr. Streit gleichzeitig als Freund körperlicher Ertüchtigung dec Jugend; getreu der Aniveisung des Ministeriums werde er für ausgiebige Kräf tigung der jungen Körper in Turnübungen sorgen. Drittens bat Herr Dr. Streit dringend um das Vertrauen der Eltern zu der Schule. Gerecht zu sein in der Beurteilung des Schülers soll ;a oas oberste Prinzip eines Lehrers sein — glaubt sich der Schüler beeinträchtigt, so wird u» den meisten Fällen eine Aussprache der Eltern mit dem Lehrer die iin Interesse der Erziehung lvümck.cnc-wertc Klärung bringen. — Die Feier schloß mit dein allgemeinen Gesang des Mozartschcn Bnndeslieds. Möge es Herrn Direktor Dr. Streit, der nun berufen ist, unsere Neal» AM a»! kiMk« M WMmdmaW für mlinWtS 8kM M All. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat für Sachsen eine begrenzte Geldsumme bestimmt, innerhalb deren vom 1. bis 15. April die Einfuhr von ausländischem Gemüse nach Sachsen sieh halten muß. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des WirtsLaftsministeriums über die Ein fuhr von frischem AuslandSgemüse und -obst vom heutigen Tage wird hierdurch auf- . gefordert, Anträge auf Einfuhr- und Einkaufsgenehmigung für Auslandsgemüse bis spätestens Montag, den 7. Avril 1»1V an die Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst in DreSden-N., Hospital strabe 10b, Erdgeschoß, einzureichen. Die Anträge müssen den Bestimmungen der oben genannten Verordnung entsprechen. Die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise sind den Anträgen beizufügen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die bisher ein- aereichten Anträge ebenso wie die nach dem 5. Avril bei der Geschäftsabteilung der Landes stelle eingehenden keine Berücksichtigung finden können. ES wird darauf hingewiesen, daß der von der Reichsstelle festgesetzte Geldbetrag nicht ausreicht, um alle sächsischen Händler in dem angegebenen Zeitraum bereits an der Einfuhr, sei es auch nur mit geringen Mengen zu beteiligen Dresden, ain 28. März 1919,^ Wirtsch äs ts Ministerium. 695vo 2 Landeslebensmittelamt. 3422 Ter Kleinhändler darf beim Weiterverkauf der Ware höchstens folgende Zuschläge zu den Erwerbspreisen verlangen: 0 30 M., wenn er Die Kleinhandelshöchstpreise für Zucker. Infolge der am 1. April 1919 eintretenden Erhöhung der Frachtsätze macht sich eine Aenderung der mit Verordnung vom 28. Oktober 1918 (Nr. 252 der Sächsischen StaatS- zeitnnavom 28. 10. 18) bekanntgeaebenen Kleinhandelspreise für Zucker erforderlich. Die in Absatz 2 der Verordnung vom 28. Oktober 1918 vorgeschriebene Preis erhöhung um je 1 Pfennig für das Pfund tritt bereits am 1. April 1919 in Kraft. Die Bestimmung in Absatz 2 erhält demgemäß folgende Fassung: „Diese Preise erhöhen sich mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1919 einsetzenden Monatszuschläge und die am 1. Avril 1919 eintretende Erhöhung der Frachtsätze am 1. Februar, 1. April und I.Luli 1919 um je 1 Pfennig sür das Pfund." Dresden, den 29. März 1919. Wirtschaftsministerin«. 194VstLlo Landeslebensmittelamt. 3437. Donnerstag, den 3. April 1919, vormittags 8 Uhr wird im Sitzungssaale der unterzeichneten AmtShanptmannschaft , öffentliche Bezirksausschußsitzung abgehalten. Großenhain, am 31. März 1919. Die Amtshauptmannschaft. da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plötz, SO'/, Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittel» Betriebes der Truckerei, der Lieferanten oder der BeförderunySeinr»,.ungen Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinterl'.-,."'' . - i -r/ --- „ e Pfund mebr als 1.— M.. er e Pfund mehr als — 70 bis 1.— M. er e M bis bis bis bis bis -.14 M-
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