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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191904038
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190403
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190403
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-03
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1919
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger (Meblatt ««r Äiytigers. Drahtms«r«fti «uja. 'VfH LL Postsch««-ntor «Kpzig ,lS«g, «ernm, Nr «0 NMrokaN. M.so Nr SL für die Amtshauptmannschaft Grokenliain, da» Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sgwie den Gemeinderat S^röka. rs. Jahr« H 77. Donnrrsla-, S. April ININ, abciils. Da« Rlrsaer Tageblatt erscheint setzen Ta« abend« S Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. vezug-tzreiS, gegen Borau«zahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.L0 Mark, monatlich l.40 Mark. Anzeigen Nir di« Nummer de» Ausgabetage« sind bi« «0 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 85 Pf., OrtSprei« 80 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SO"/, Aufschlag. Nachweisung«, und PermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen ivcrden mutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Truckerei, der Lieferanten oder der VesörderungSeinrichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lan ger L Win terlich. N iesa. Geschäftsstelle: Gorthrstratze 5S. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Häl-nel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Die Anträge auf Baukostenzuschüsse nehmen in letzter Zeit anberordentlich an Zahl zu. So erfreulich das an sich insofern ist. als darin die Borzeichen für eine wieder» beginnende Bautätigkeit zu erblicken sind, so stelle«, doch diese Anträge bei der bedeutenden Höbe der gegenwärtigen Baukosten ganz anberordentliche Anforderungen an die Mittel des Staates. Da die Zuschüsse im wesentlichen ohne Gegenleistung gewährt werden, so scheint eS gerechtfertigt dabin zu wirken, dass mit Hilfe dieser Aufwendungen auch nach Möglichkeit Verbesserungen im Wohnungswesen erzielt werden. Als solche Verbesserungen hat das Ministerium des Innern — LandeSwobnungS- amt — die Auflockerung der Wohndichte, insbesondere durch Flachbau, die Bereitstellung genügenden Gartenlandes für jede Fnniilienwohnnng, einwandfreie Grundrissaestallnng und Aufnahme gesundheitlicher Fortschritte, wie Badeeinrichtungen, zu bezeichnen. Für die Bevorzugung des Flachbaus lyncht überdies noch der ausserordentliche Banstossmanael, der zur sparsamen Bewirtschaftung der Banstosse und zur Anwendung von Ersatzbauwcisen (Zementhohlblockbau, Lehmstampfbau, Holzbau) nötigt, was nur bei Bauten mit wenig Geschossen angängig ist. Das Mliiisterium des Innern wird also bei Bewilligung von Bankostenzuschüssen künftig solche Gesuche in erster Linie berücksichtigen, die den ermähnten Verbesserungen Rechnung tragen. Für den Ban von vielgeschossige»« Häusern mit einer grossen Zahl von Wohnungen — Mietkasernen — wird dagegen nur unter besonderen Umständen noch auf Zuschüsse zu rechnen sein, vor allem etwa dann, wenn infolge Bereitstebens von Banstossen auf besonders schnelle Fertigstellung des Bauwerkes gerechnet werden kann, eil« Umstand, der auch in anderen Fällen zur bevorzugten Berücksichtigung der Zuschutzgesnche bei- tragen wird Bei weiterem Ansteigen der Anträge würde sich das Ministerium des Innern inS- besondere auch genötigt sehen, solche Bewilligungen von Zuschüssen zu widerrufen, die nicht zu alsbaldigem wirkliche«« Beginn des Bans und flotter Vollendung führen, damit die verfügbaren Staatsmittel auch tatsächlich zu beschleunigter Behebung der Wohnungsnot Anwendung finden. Dresden, am 24. März 19l9. v 123 Ministerium deS Inner«. 3489 , Landesivohnunasamt. »Mdmz Rn M AUA- M WikMmhebW W Ulk M; vom 31. März 1919. Der Herr Reichsernährungsininister hat auf Grund der Verordnung über Kriegs- Massnahmen zur Sickerung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) und von« 18. August 1917 (Reichsgesetzblatt S. 803) eine Anbau- Und Ernte- flächenerhebung im Fahre 1919 (Reichsgesetzblatt S. 269) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für der« Freistaat Sacksei« folgendes bestimmt: 8 1. In der Zeit vom 5. Mai bis 31. Mai 1919 sind festzustellen die Anbau- und Ernteflächen beim feldmähigen Anbau von 1. Weizen ») Winterfrucht, b) Sommersrucht, 2. L p lz, Dinkel. Fesen, Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht). 3. loggen »> Winterfrucht, b) Sommersrucht, 4. Gerste ») Winterfrucht, b) Sommersrucht, 5. Gemenge aus der« Getreidearten 1—4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Buchweizen, 9. sonstigen Getreidearten (Hirse u. a.), 10. Hülsenfrüchten I. zur Körnergewinnung ») Erbsen und Peluschken, i>) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen). 0) Linsen und Wicken, ci) Ackerbobnen (Sau-, Pferdebohnen), s) Lupinen, 0 Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, e) Gemenge aus Hülsen früchten aller Art und Getreide; II. zur Grünfntteraeivinnung (Hülsenfrüchte aller Art, reit« oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupine«« zum Untervflügen, 11. Oelfrüchten ») Raps und Rübsen, b) Senf, 0) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Lein ¬ dotter, Sonnenblume» u. a.), 12. Gespinstpflanzen s) Flachs, Lein, l>) alle übrigen Gespinstpflanze«« (Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln ») Frühkartoffeln, b) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfrüchten (nicht zur SameUgewinnung) ») Zuckerrübe»«, i>) Runkel- (Futter-) Rüben, <-) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wrucken, Datschen, ä) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 15. Gemüsen «) Weisskohl, b) alle sonstigen Kohlartei«, «) Zwiebeln, ä) Spargel, e) alle sonstigen Gemüsearten (Topinambur, Schwarzwurzeln, Mairüben, rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere, einschliesslich Hülsensrüchte als Frifckgemüse), 16. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung Klee aller Art, auch mit Bei ¬ mischung von Gräsern, d- Luzerne c) alte sonstigen Futterpflanze«« (Seradella, GraS- sämereien, Rüben zur Samengewinnung, Körnermais, Hopfen, Korbweiden, Tabak, Zichorien und andere) sowie die Bewässerungs- und andere Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemekndeweise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden ii« Verbindung mit den zu diesen« Zweck ernannter« Sachverständige«, oder Vertrauens- leuten auch für die selbständigen Gutsbezirke; »»« ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandtr Personen zuzuziehen, die besonders mit darauf zu achten haben, dass die Omer- und Seitensummen in den Ortslisten stimme«« und die Umrechnung vor« Acker und Scheffel in Hektar und Ar immer richtig durchgeführt wird. Die Erhebung hat nur in Hektar und Ar zu erfolgen, andere Flächenmasse sind unzulässig. 8 3. Die Erhebung erfolgt durch Ortsliften und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren ist für den Umsang und die Art der Ausführung der Erhebung massgebend. Für die Fragebogen, in welche die Flächen der Grundstücke, die in der Gemeinde gelegen sind, aber von auswärts bewirtschaftet werden, einzutragen sind, hat die Belegen- heitSgemeinde an die Wohnsitzgemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke, Name des Grundstücksbewirtschafters, einzusenden, und zwar so zeitig, dass die Verteilung der Frage- bogen bis S. Mat ISIS beendet ist. Die ausgesÜllten Fragebogen sind vor« der Wohn- sitzgemeinde bis 20. Mai 1919 wieder einzusammeln, einer Nachprüfung zu unterziehen und eine Abschrift davon bis spätestens 1. Juni 1V1« an die Belegenheitsgemeinde abzugeben. Die Fläche», des Fragebogens sind nur i»« der OrtSliste der Belegenheitsgemeinde, aber nicht in der der Wohnsitzgemeinde aufzunebmen. 8 4. Die Erhebung ist yon den Gemeindebehörden (8 2) so vorzubereiten, dass bis zum 1. Mai 1919 an der Hand der Grundtteuerkataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (Eiukommensnachweisungen, BesitzstandSverzeichniffe, Flurbücher, Kataster der landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft und dergl.) die Namen der Grundeigentümer und die Flächengrösse der im Gemeindeflurbezirte belegen«» Grundstücke ermittelt und in die Orts liste eingetragen sind. Bei der Ermittelung der Anbau- und Ernteflächenerhebung vom 5. Mai bis 31. Mai 1919 ist streng daranf zu achten, dass die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der OrtSliste eingetragen sind, deshalb ist in höheren Lagen mit der Fliicbenaufnahme der einzelnen Frücht« nicht zu früh zu beginnen. ES darf aber auch hier der ErbebungStermin nicht überschritten werden. ,8b. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeind« anzugeden, in deren Flur bezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfrn, ob die Gesamtheit der durch die OrtSliste festqestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 8 4 ermittelten Flächen überein- stimint. Für die Ernteschätzuna und für die Wirtsckastskarten sind zugleich alle Flächen der Spalte«» 13 bis 58, die von der Gemeinde ans bewirtschaftet werden, in einer besonderen Ortsliste zusammenzustellen. An der Hand dieser Ortslisten ist späterhin die Ernte- sckätzung vorznnebmen. Diese Ortslisten sind äusserlich durch das Wort „Wohnsitzgemeinde" kenntlich z» machen. 8 6. Tie zur Erhebung erforderlichen Ortslisten sind den Konimunalverbänden durch das Statistische Landesamt zu übe«senden. Tie Genieindebehördc»« haben bei den Vor arbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festznstellrn und sie dem Statistischen Landes amt durch Vermittlung des KommnnalverbandcS bis spätestens 15. Avril mitzuteilen. Das Statistische Landesnmt hat für die rechtzeitige Deckung des Bedarfs Sorge zu trage««, 8 7. Die Kommunalverbnnde haben die ihnen zugehendrn Ortslisten und Frage bogen an die Geineinden ihres Bezirks zu verteilen. " 8 8. Die Ortslisten sind nach Beendigung der Erhebung und nach Eintragung der Flächen der Forenser am 2. Juni 1919 ausznrechnen, abzuschlicssen und auf Seite 1 zu bescheinigen und mit einer Abschrift (Duplikat) bis 6. Juni 1919 an den Kommuual- verband abzulicfern. Der Kommnnalverband hat die Ortslisten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, durch die Bczirkskommissionen auf Unwahrscheinlichkeiten nachprüfen zu lassen und dann das Original bis 14. Juni 1919 alphabetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an das Statistische Landesamt eiuzuscnden. Die Abschriften verbleiben den Kommnnalverbänden zur weiteren Benutzung, mährend die Geineinden nach ein drittes Exemplar für die Gemeindeakten anzufcrtigen haben. Bei der Abscbristnahme bat die Gemeindebehörde darauf zn achten, dass alle Flächen restlos übertragen werden. Neber die Feststellung der Anbauflächen geht den Kommnnalverbänden mit den Ortslistenvordrncken noch eine besondere Anweisung zn, die an die Gemeindebehörden des Bezirks zu verteilen ist. 8 9 Die Grundeigeutttnicr, die Beivirtickaster und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, de«, mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- uud sonstigen Nutzungs- verbältiiisse sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, der Land verpacktet oder sonst zur entgeltlichen oder unent geltlichen Nutzniessung (als Dienstland, Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) ausgegeben bat, verpflichtet, 8 Tage vor Beginn der Erhebung den« Vorstande der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben -») die Namen seiner Pächter (Nutzniesser usw.), d) die Grösse der einem jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläche. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, dass diejenigen, die eine zu sammenhängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene Personen zur garteinnühigen Nutzung für ihren eigene«, Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, Laubenkolonien oder ähnliches«, die Namen der einzelnen Pächter (Nutzniesser usw.) nicht anzngeben brauchen. Es genügt in diesen« Falle die Angabe der Grösse des so ausgegebenen Landes und der Zahl der Pächter (Nutzniesser usw.). Neber die Zuverlässigkeit der summarischen Angabe»« hat im Zweifel die Gemeindebehörde zn entscheiden- Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer land wirtschaftlich benutzten Fläche hat in der Zeit voin 5. Mai bis 31. Mai 1919 der Gemeinde behörde oder einer von ihr beanftragtcn Person niündlich alle Angaben über die Nutzung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Feldsrirchten zu machen, deren die Ge meindebehörde zur Ausfüllung der OrtSliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vor ladung der Gemeindebehörde zum persönliche«« Erscheinen zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke ausserhalb der Gemeinde ihres Betriebssitzes bewirtschaften, haben für die Feldsrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auSzufüllen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebssitzes verteilt. Sollten sie bei der Verteilung dieser Fragebogen versehentlich übersehen worden sein, so habe«« sie dies der Gemeindebehörde anzuzeigen, die ihnen dann die erforderlichen Fragebogen auszubändigen hat. Die Verteilung der Fragebogen erfolgt bis 5. Mai 1919. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte«« Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Ernteflächei« die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zn betreten, Messungen vorzunehmen, sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einznsehen, auch hinsichtlich der Grösse der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörde«« einzuholen. Zuständige Behörde im Sinne von 8 7 des Reichsernährungsiuiuisters von« 2. März 1919 ist sogleich für die selbständigen Gutsbezirke in den Städten mit Revidierter Städte ordnung der Stadtrat, in den übrige«« Städten der Bürgermeister, in den Landgemeiiiden der Gemeindevorstand. 8 10. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erhebung über die Ernteflächen dein« feldmässigen Anbau von Frühkartoffeln der ReickSkartoffelstelle unmittelbar bis zum 15. Juni 1919 mitz«»teilen. Die NcichSkartoffelstelle erlässt die näheren Bestimmungen. 8 11. Wer vorsätzlich die Angaben, zi« denen er nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, oder «ver das Betreten dec Grundstücke oder die Vornahme der Messungen oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder «nit einer dieser Strafen belegt. Wen«« die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Geldstrafe bis zu 3000 M. ein. 8 12. Etwaige bei der Bearbeitung der Erhebnngsergebnisse seitens des Statistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Landesamt den Stadträten, Bürgermeistern und Gemeindevorständen unmittelbar mitgeteilt werde»» und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 13. Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist die Bekanntmachung in alle»« Geineinden sofort auch durch Anschlag zu veröffentliche». 1112a VH lb Wirtschafts-Ministerium. 3478 In« hiesige»« Handelsregister ist heute eulgetragen »voroen: auf Blatt 499, die Firma Hugo Preuster in Zeithain btr.: Der Inhaber Hugo Prenher ist ausgeschieden. Der Kaufmann Adolf Christ in Zeithain ist Inhaber. Dessen Prokura ist erloschen. Die Firma lautet künftig: Adolf Christ, Walzeumühle Zeithatu-Riesa a. E. Die Handelsniederlassung ist nach Zeithain verlegt worden; auf Blatt 554: Die am 1. April 1919 beginnende Handelsgesellschaft in Firma Roland- Apparatebau Riesa Illing LLöde in Weida. Gesellschafter sind: ») der Ingenieur Paul Illing in Leipzig-Reudnitz, d) der Kaufmann Arthur Lüde in Leipzig Plagwitz. Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur entweder beide Gesellschafter in Gemein schaft oder jeder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen berechtigt; auf Blatt 12 des vormaligen Gerichtsaints Strehla, die Firma Gustav Hahn Nachf. in Strehla btr.: Der Inhaber Carl Hermann Sachse ist ansgeschieden. Dee Kaufmann Ernst Otto peinig in Strehla ist Inhaber. Amtsgericht Riesa, am 2. April 1919. Ausgabe der Fleischkontrollmarken. Freitag, den 4. April 1V1«, vorm. Ist-LS Uhr findet in den bekannten Marken- auSgabeitellen die Ausgabe der neuen Fletschkontrollmarken statt. Die Ausgabe der neuen. Neichsfleischkarten erfolgt später, da dieselben im Druck noch nicht fertig gestellt sind. Der Rat der Stadt Riesa, den 3. April 1919. Gtzm. Die Brandversicherungsbeiträg« auf 1. Dermin 1VLV sind am 1. April fällig geworden und spätestens biszum 1k». April 1»1» * an unsere Steuerkaffe zu bezahle«,. Es kommen zur Erhebung bei der Gebäudeversicherungsabteilung 1 Pfg. für die Einheit, bei der Mobiliar- (Maschinen-) Bersicherungsabtetlung 1'/» Pfg. für die Einheit
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