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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191904255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190425
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190425
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-25
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1919
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Mesner D Tageblatt Freitag, SS. April ISIS, abends. 72. Jahr« und Anfviger (EldeblaN mü> ÄuMger). Dratztanschrtst: Tagevlatt Nteja. - 41 Postscheckkonto: Leipzig »Illis, gernru, Nr. 20. «irokaff. Nteso Nr. L2. für die AmtSHmwtmannschaft Grogengain. da» Amtegericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grdba. 94 Da« Riesaer. Tageblatt erscheint jede« Ta« abends 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtags vezn««pret», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeige« für di« Nummer de» Ausgabetage« sind bi» lO Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen.an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 85 Pf., OrtSprei» SO Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SO'/, Aufschlag'. Nachweisung»- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät.>> Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Aoethestrahe 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur väbnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. Erdbeer- und Kirschenernte 1919. Atif Grttfid der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis- vrüfunaSstellem und die BersorgunaSregelnng vom 28. September/4. November 1918 <R.»G.»Bl. S. 607-728) und über die Nuskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R. G.'Bl. S. 604) wird folgendeS/.ch'geordnet: 8 1. Die'.Dersendmm von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch alsMückout /Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgegebeneS Gut oder als Traalnst ist nurj zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschästsabteilnyc» — ausgestellten Versandscheines. Die Güftiakeitsdauer des Vrrsandscbeines beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Aus fertigung als eMer Tag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdauer wird auf dem BersandlchM vermerkt. 8 2. DerSDersandschein wird ») für Sendungen nach Orten außerhalb Sachsens von der Landesstelle für Ge müse und Ölst — GesckäftSabteilung —. b) für Sendungen nach Orten innerhalb Scechsrns von dem Kommnnalverband des ErzeugungSorteS oder den vom Kommnnalverband bestimmten Stellen auSgehändigt und ist bei den genannten Stellen schriftlich oder mündlich zu beantragen. 8 3. Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stückgut- (Expreßgnt-)sendnngen wird der Persandschein i» Form eines StempelanfdrnckeS auf den Verladepapieren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: Erdbeeren . ., Eisenbahn innerhalb Sachsens - ' ' Alrsche,, zur Beförderung mit " Schiff nach außerhalb Sachsens . zugelasscn bis zum " Für auf Fahrkarte aufgegebeneS Gut sowie für Traglasten wird der Versandschein in schriftlicher Form erteilt. Er trägt anher dem oben genannten Wortlaut noch die Auf schrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Versandschein ist bei ber Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder dem SchiffabrtsnnterNebmen zu entwerten. Der Reisende bat den Versandschein während der Fahrt bei sich zu.führen und ihn auf Verlangen dem Polizeibeamten oder sonstigen Ueber- wachungSstellen'vprznzcigen. 8 4. Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorgeschriebenen Stempelaufdruck (8 3 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmigung (8 3 Abs. 2) erfolgen, werden von der Babu (dem Schiffabrtsnnternehmen) zurückgewiesen. Ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, vorgelegt werden. Nach AufgjM der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst - Geschäfts- nbteilnng — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an einem anderen als den in der Urkuüde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 5. Der Versandschein ist zu verjagen, wenn ») Jntersssen der VolkSvcrsorguug entgegenstehen, insbesondere Grund zu der Annahme besteht, hab durch die Versendung die Erfüllung von Lieferungsverträgen oder von durch die Landesstelle für Gemüse und Obst erfolgten Liefcrungsauflagen gefährdet wird, b) Verhgcht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behörd- liche Anordnung begründet ist. Der Versandfchein darf nicht verweigert werden, wenn der Erzeuger die von ihm erbauten Früchte an einen anderen Ort als den ErzeugungSort zur Verwendung in seinem eigenen Haushalt.verbringen will. 8 6. Gegen die Versagung des Versandscheines ist Beschwerde an die Landesstelle tür Gemüse und Obst — Äerwaltungsabteilung — zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzureichen, sie ist an einen Ausschluß von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landes stelle fürMemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehen. 8 7:^ Für die Ausstellung eines Versandscheines <8 3 Abs. 1 und 2) wird eine Gebühr erhoben, die bei Sendungen nach Orten außerhalb Sachsens 1 Mark für jeden angefangenen Zentner, bei Sendungen innerhalb Sachsens 60 Pfg. für jeden angefangenen Zentner beträgt. 8 8. Die Landesstelle für Gemüse und Obst und die von ihr Beauftragten sind unter Verpflichtung zur Geheimhaltung befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Geschäfts- bücher und Geschäftsbriefe einzusehen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Räume und Grundstücke zu besichtigen, in denen Vorräte gelagert oder seilgebalten werden, oder in denen Früchte zu vermuten sind. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 9. Wer deU vorstehenden, sowie den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe von 8 17 der Bekanntmachung über die Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 5 der BundeSratsoerordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. Dresden, am 23. April 1919. Wirtschasts.Ministerin«. 324»V61 4369 Verordnung über den Verkehr mit Spargel in den Kommunalverbänden Dresden-Neustadt, Meißen-Stadt und -Land und Großenhain. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (R.G.Bl. S. 607,728) und über AuSkunstspslicht vom 12. Juli 1917 (R.G.Bl. S. 604) wird solgendes angeordnet: 8 1. Die Spargelzüchter im Flurbezirk der Gemeinden Weinböhla, Brockwitz, Sörne witz, Coswig und Neucoswig haben zwei Drittel ihrer täglichen Spargelernte dem Spargelzüchterverein Weinböhla anzubieten und auf Erfordern zu liefern. Der Svargel- zücbterverein hat diesen Spargel nach den Anweisungen der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — an die ihm aufgegebenen Empfangsstellen abzusühren. Alle übrigen Spargelerzeuger in den Kommunalverbanden Dresden-Neuftadt, Meißen-Stadt und -Land und Großenhain sind verpflichtet, hinsichtlich des Absatzes von zwei Drittel der täglichen Sparaelernte den an sie ergehenden Weisungen der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — Folge zu leisten. 8 2. Die ^Verpflichtung nach 8 1 trifft nur solch« Spargelerzeugrr, die über eine Spargel-Gesamtanbaufläche von mindestens 10 »r verfügen. Der geerntete Spargel ist zu etwa drei Vierteilen als starker zu liefern und kann zu etwa einem Vierteil als schwacher Spargel geliefert werden. 8 3. Als Kaufpreis für alle Lieferungen von Spargel nach 8 1 Abs. 1 und 2 kommt derjenige Preis in Frage, den der Svaraelzuchterverein in Weinböhla unter Ueberwachung der Landesstelle für Gemüse und Obst für den von den Weinböhlaer Spargelzvchtern zu liefernden Spargel zahlt. 8 4. Die Versendung von Spargel mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Stückgut (Expreßgut) oder al« auf Fahrkarte aufgegebeneS Gut oder als Traglast ist nur zulässig auf Grund eine« von der Landerstelle für Gemüse und Obst—Geschäftsabteilung — ausgestellten Versandscheines. , Die Gültigkeitsdauer der Bersandscheln«» beträgt 5 Lage, wobei der Lag der Aus fertigung als erster Lag angerechnet wird. Der letzte Lag der Gültigkeitsdauer wird auf dem Bersandscheln vermerkt. 8 5. Der* Versandschein wird . >).für Sendungen nach Orten ansterhalb Sachsens von der Landesstelle für Gemüse und Obst — GefchäftSabteilung —, b) für Sendungen nach Orten innerhalb Sachsens von den Gemeindebehörden des Erzeugungsortes ausgehändigt. Nur in den Gemeinden Weinböhla, Brockwik. Sörnewitz, CoSwig und Neucoswig erfolgt die Aushändigung des Versandscheines nach Orte» inner halb Sachsens ausschließlich durch den Spargrlzüchtcrverein in Weinböhla. Die Aushändigung von Dersandschrinen ist bei den vorgenannten Stellen mündlich oder schriftlich zu beantragen. 8 6. Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stückgut-<Exprcßgut-)sendunaen wird der Versandschein in Form eines Stempelaufdruckes auf den Verladepapieren erteilt., der folgenden Wortlaut hat: , . .. Eisenbahn innerhalb Sachsens , „ Spargel zur Beförderung nnt -§chiffE außerhalb Sachsens »""-laffen bis zum " > Für auf Fahrkarte aufgegebenes Gut sowie für Traglasten wird der Versandfchein in schriftlicher Form erteilt. Ec trägt außer dein oben genannte» Wortlaut noch die Auf schrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Versandschein ist bei der Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder dem ScbiffahrtSuntcrnehmen zu entwerten. Der Reisende hat ihn während der Fahrt bei sich zu führen und ihn auf Verlangen dem Polizeibeamten oder sonstigen ileberwachungSstcllen vorzuzeiaen. 8 7. Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorgeschriebencu Stempelnuf- druck (8 6 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmigung (8 <>Abf. 2) erfolgen, werden von der Bahn (dem Schiffahrtsunternehmen) zurückgewicsen. Ebenso erfolgt die Zurück weisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, vorgelegt werden. Nach Aufgabe des Spargels zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der LandeSstclle für Gemüse und Obst — Geschäfts abteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung des Spargels an einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 8. Der Versandschein ist zu versagen, wenn a) Interessen der LandeSversorgnng entgegenstehen, insbesondere Grund zu dec Annahme besteht, daß durch die Versendung die Erfüllung von durch die LandeSstclle für Gemüse und Obst erfolgten LieferungSauflagen gefährdet wird, b) Verdacht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Anordnung begründet ist. Der Versandschein darf nicht verweigert werden, weun der Erzeuger den von ihm erbauten Spargel an einen anderen Ort als den ErzeugungSort zur Verwendung in seinem eigenen Haushalt verbringen will. 8 9. Gegen die Versagung des DersandscheineS ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — ÄerwaltungSabteiluim — zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzureichen, sie ist an eine AuSschlußsrist von 2 Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landes stelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehen. 8 10. Für die Ausstellung eines Versandscheines (8 4 Abs. 1) wird von den aus händigenden Stellen eine Gebühr erhoben, die 20 Pfg. für jeden angefangenen Zentner, aber nicht mehr als 10 M. beträgt. 8 11. Die Landesstelle für Gemüse und Obst und die von ihr Beauftragten sind unter Verpflichtung zur Geheimhaltung befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Ge schäftsbücher und Geschäftsbriefe einzusehen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und die Räume und Grundstücke zu besichtigen, in denen Vorräte gelagert oder feilgehalteu werden, oder in denen Spargel zu vermuten ist. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörde» haben den darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 12. Alle Streitigkeiten zwischen Spargelerzeugern, dem Sparqelzüchterverein in Weinböhla, den Spargelempfangsstellen oder deren Mitverpflichteten aus Anlaß der Spargellieferungen entscheidet das von der Landesstelle für Gemüse und Obst eingesetzte Schiedsgericht für Gemüsestreitigkeiten. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der unterliegende Teil. 8 13. Für den Fall, daß ein Spargelerzeuger seiner Verpflichung aus 88 1 und 2 nicht nachkommen sollte, bleibt die Enteignung der gesamten Spargelernte dieses Erzeugers unter Festsetzung von Uebernahmepreisen durch die Landesstelle ausdrücklich Vorbehalten. 8 14. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderbandelt, wird nach Maßgabe von 8 17 der Bekanntmachung über die Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelnng vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mart bestraft, sofern nicht nach 8 5 der BundeSratsoerordnung über Aus kunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai in Kraft. Dresden, am 21. Avril 1919. Wirtschasts,Ministerium. 4397 Landeslebensmittelamt. 961 V 62 Selbstverforgerration für landwirtschaftliche Arbeiter. I. Allgemeines. Das ReichSernährunaSamt bat bestimmt, daß zur Förderung der Zuwanderung von Arbeitern auf das Land alle in landwirtschaftlichen Selbstversorgerbetrieben beschäftig te« Arbeiter den Selbstversorgern gleichgestellt werden, auch wenn sie nach den bis herigen Vorschriften auf die Selbstversorgerration keinen Anspruch haben. Hiernach kann die Selbstversorgerration von jetzt ab auch denjenigen landwirtschaftlichen Arbeitern und Arbeiterinnen gewährt werden, die in der Wirtschaft ihrer Arbeitgeber nicht mit beköstigt werde« und die daher nicht zu den Haushaltungs- und Wirtschaftsangchörigen in engerem Sinne gehören. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um ein dauerndes Ar- beitsverhältniS handelt, welches die Arbeitskräfte der Arbeitnehmer vollständig oder ganz überwiegend in Anspruch nimmt. Auf Arbeiter, die nur tage- oder stundenweise Aushilfsdienste leisten, findet die neue Vorschrift daher keine Anwendung. Ferner findet diese Vorschrift, soweit nicht nachstehend unter ll Ziffer 1 etwas neueres bestimmt ist, nur auf die Person des Arbeitnehmer- selbst Anwendung, nicht aber auf diejenige» ihrer Familienangehörigen, die nicht in dem betreffenden Selbstversorgerbetriebe mit arbeiten. H. Im einzelne« gilt folgendes: 1. Mehl- und Brotversorgnng. Für die landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen der oben unter I genannte« Art Selbstversorgermarken im Sinne von Ziffer 4 bez. 6 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger, vom 24. Juli 1918 auszugeben, ist aus technischen Gründen unmöglich. Sie erhalten dafür von den Gemeinde- behörden während der Dauer des Arbeitsverhaltmffes diejenige Anzahl von Brotmarke» des Kommnnalverbandes, die der Höhe der Selbftversorgerration entspricht. Unter Zugrundelegung der jetzt geltenden Bestimmungen haben sie daher außer den der versorguugs- berechtigten Bevölkerung zustehenden wöchentlich 5 Brotmarken noch für 4 Woche« 1 Zusatzbrotmark« über 1 Pfund Brot zu erhalten. Der Anspruch auf die Behandlung als Selbstversorger erstreckt sich zunächst nnr auf de« Arbeitnehmer selbst. Familienangehörige von Arbeitnehmern haben nur Wann ebenfalls hieranf Anspruch, wenn der Hanshaltnngsvorftand selbst in einem laudwtrt- schaftliche« Betriebe arbeitet und wenn die Familienangehörigen mit dem Haushaltungs vorstand «ine gemeinsame Wohnung innehaden. Ausgeschlossen sind solche Familien angehörige, die in einem andere« «ichtlandwtrtschaftltche« Betriebe beschäftigt find. S. Milch- und Bntterverforgung betr. Landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen, bei denen die unter 1 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, können von ihrem Arbeitgeber, auch wenn sie nicht von ihm
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