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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191904290
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190429
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190429
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-29
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1919
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Riesaer D Tageblatt Dienst«», SS. April ISIS, abtuds 7S. Jahr« Geschäftsverkehr im Rathauie während der Sommerzeit. Bom 2. Mai 1919 ab. sind die Geschäftsstellen von 7 Uhr vormittags bis mittags IS Uhr für den öffentlichen Verkehr geöffnet. Die Stadt- und Steuerkaflc bleiben an den Sonnabenden wie bisher für den Verkehr geschlossen. Die Geschäftszeit der Svarkasse für den öffentlichen Verkehr wird festgesetzt von v Uhr vormittags bis mittags IS Uhr «nd von nachmittags S bis 4 Uhr und an den Sonnabendeu von V Uhr vormittags bis nachmittags 1 Uhr. Die Erledigung von Sachen, die dis »um nächstenTage auf- schtedbar sind, muh außerhalb der vorbezeichneten Geschäfts zeiten an-nahmslos abgelebnt werden. Der Rat der Ttadt Riesa, den 29. April 1919., Die Gemeindevorstände bezw. Gutsvorsteher haben die Anträge unverzüglich zu er örtern und an die Amtshauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache weiterzuleiten. Q. Pflichten der Kohlenhändler. Zum Kohlenhandel im Bezirke sind nur diejenigen Händler berechtigt, die bis setzt zuaelaffen waren. Dies gilt auch für die Kohlenhändler der Städte Großenhain und Riesa, insoweit diese Bezugsscheine zur Belieferung des Landbezirks von der Amtshauptmannschast erhalten. 8 6. Ueber die vürhandenen Kohlenbestände, Zn- und Abgänge haben die Kohlenhändler ein Lagerbuch zu führen. Sie sind verpflichtet, der Amtshauptmannsckaft oder den von ihr bezeichueten Stellen und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschäftsbücher vorzulcqen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und Geschäftsräumen zu ge statten, sowie den Anordnungen dieser Stellen, insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge zu leisten. ? Die Abgabe von HauSbrandkohle darf nur gegen Vorlegung der ganzen Kohlen- bezugskarte oder -bezugsscheine und auf 0 und einer Kundenltste erfolgen, aus welcher klar ersichtlich sein mutz: 1. Name und Ort der Verbraucher unter laufender Nummer. 2. Welche Kohlenmengen den einzelnen Verbrauchern monatlich zustehcn: ») auf Grundkarten, d) auf Bezugsscheine. 3. Die erhaltenen Kohlenmengen, sodatz jederzeit festzustellen ist. wieviel Kohlen im laufenden Monat bereits beliefert und welche Mengen noch rückständig sind. Die belieferten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrenncu und aufzubcwahren. In die Kundenliste mutz der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Be- zugsberechtigten, der sich bei ihn» anmeldet, aufnehmen, doch bleibt Zuweisung durch die unterzeichnete Amtshauptmannschast au einen anderen Händler vorbehalten, falls der Gewählte nicht in der Lage ist, mehr Kunden aufzunehmen. 8 8. Die Abgabe von HauSbrandkohle an Verbraucher anderer Nersorgungsbezirke ist nur dann zulässig, wenn von dem anderen Versorgungsbezirk (Kommunalverband) Haus brandbezugsscheine anSyehändigt worden sind. Es ist aber nicht erforderlich, datz die Händler die Eingänge für die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen Versorgungsbezirke so zu beliefern, wie es dem Verhältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke entspricht. Etwaige abweichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind für die Händler maßgebend. Stets sind die für andere Versorgungsbezirke bestimmten Eingänge von Hausbrandkohle der unterzeichneten Amtshauptmannschast unverzüglich «»zuzeiten. Die Abrechnungen über die Kohleneinaänge und -auSgänge sind wie bisher halb monatlich, spätestens bis zum L7. des laufenden bezw. S. des folgenden Monats früh mit den vereinnahmten Kohlenbezugsscheinen und Kohlenkartenabschnitten an die Amts- hauptmannschast — Kohlenstelle — einzureichen. Anzeigevordrucke sind von der Amts blattdruckerei Großenhain — Johannesallee — zu beziehen. 8 10. Den Kohlenhändlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Kohlen an die Verbraucher zur Pflicht gemacht. o. Pflichten der Verbraucher. 8 11. Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Großenhain als Kunde eintragen und Kohlen liefern lassen. Wechsel des Händlers ist nur am Monatsschluffe nach vorheriger achttägiger Kün digung zulässig. 8 12. Verbraucher, die ihre Kohlen von einem der benachbarten Kohlenwerke im Wege des Landabsatzes beziehen wollen, haben hierfür eine Dringlichkeitsbescheinigung bei der Amtshauptmannschast — Kohlenstelle — zu beantragen. Kohlenkarten und -bezngs- scheiue sind dabei zurückzugeben. 8 13. Soweit Fabriken an ihre Angestellten und Arbeiter Kohlen abgrben, darf dies nnr gegen Aushändigung der Kohlenkartenabschnitte geschehen. Die Abgabe 17t der unter zeichneten Amtshauptmannschast unter Beifügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte anzuzeigen. L. Vorhandene Bestände. 8 14. Vorhandene Bestände sind bei Ausstellung der Kohlenkarten und KohlenbezugS- scheine anzugeben. Personen, denen Holz in größeren Mengen zur Verfügung steht, sind Kohlenkarten oder Bezugsscheine über geringere Mengen abzugeben. Dabei ist ein in» gutes Brennholz 5 Ztr. Hausbrandkohle gleich zu achten. k. Strafbestimmungen. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Ver heimlichung von Vorräten aufs Strengste geahndet werden. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe anaedroht ist, jeden, der 1. sich mehk Kohlenbezugskarten oder Kohlenbezugsscheine beschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, 2. unbefugte Ärhlenbezugskarten oder Bezugsscheine herstellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. 8 16. Kohlenhändler, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderbandeln, haben außerdem zu gewärtigen, daß ihnen die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Großenhain, am 27. April 1919. 853»IX. Die Amtshauptmaunschaft. Kohlenstelle. Hen: . , . Bedarfs der Behörde» und Anstalten, t>) der Bedarf der Landwirtschaft einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, v) der Dedarf deS^ Kleingewerbes (eines Betriebes, der monatlich weniger als ch Regelung des Verkehrs mit Hausbrandkohle. . Mit dem 1. Mai 1919 beginnt ein neues Hausbrandwirtschaftsjahr Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin hat bestimmt, daß die für das HauSbrand- wirtschaftSjahr 1918/19 herauSgegebenen ReichshausbrandbezugSscheine mit dem Ablauf des 30. April 1919 ihre Gültigkeit verlieren. Aus diesem Grunde sind wir gezwungen, mit dem 1. Mai 1919 alle bis Monat April 1919 auSgeaebenen und noch nicht belieferten Koblenkarten für verfallen zu erklären. Vom I.Mailvlv ab dürfen Hausbrandkohlen «ur noch auf die für das neue Hausbrandwirtschaftsjahr 1V1V2V ansgegebenen Koblenkarte« abgegeben werden. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Leg abend« ü Uhr mit Autnahmr der Sonn- und Festtage. vezng«pret«, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeigen für die Nummer de« Aurgavetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für die 48 mm breit« Brundschrift-Zetl« (7 Silbe») 85 Pf., Ort«prei» 80 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogeg werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dies Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Ze .ung oder auf Rückzahlung ves Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redakttonr Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. ««d A«r»rgrv Mebbüt und Ap-cher). ivrahttmschrift: Tageblatt Riesa. "AK 4 L L Postscheckkonto: Leipzig BISS«. Fernruf Nr. 20. Girokaff« Riesa Nr.-2. sür die Amtshauptmannschast Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. S7 Verordnung über daS Finanzgebaren der Arbeiterräte vom 25. Avril 1V1V. (1) Die Arbeiterräte erkalten ihre persönlichen Gebührnisse ausschließlich von den jenigen Kaffen und ans Anweisung der Dienststellen, denen sie zugeteilt sind, und zwar nach den für das Kassenwesen allgemein gültigen Bestimmungen. (2) Dieselben Dienststellen tragen anch die Kosten für die Geschäftsbedürfniffe und das Personal. Ueber Umsang der Geschäftsbedürfnisse und über Anstellung des Personals beschließen Arbeiterräte und Dienststellen gemeinsam. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die der Dienststelle vorgesetzte Aufsichtsbehörde. (3) Zn Anweisungen an Kaffen, zu Verfügungen über Staats-, Gemeinde- oder BezirksverbandS-Gut jeglicher Art (Geld-, Verpflegnngs-, BekleidungS-, Geräte- und Materialienbestände) sind die Arbeiterräte nicht berechtigt. 8 2. (1) Hinsichtlich der Höbe der Gebührnisse und der Verpflichtung zur Uebernahme der Kosten sind die in dem Beschlüsse des provisorischen Landesrats der Arbeiter- und Soldatenräte Sachsens vom 3. Dezember 1918 /Sächsische Staatszeitung Nr. 282 vom 4. Dezember 1918) enthaltenen Grundsätze zu befolgen. (2) Ueber Meinungsverschiedenheiten unter, den Beteiligten entscheidet das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 8 3. (1) Für die rückliegende Zeit haben die Arbeiterräte bis spätestens 10. Mai 1919 über ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben nach den bestehenden Kassenvorschriften bei der für sie zuständigen Kaffe unter Erläuterung der Herkunft dec Geldmittel Rechnung zu legen. Hierbei haben ihnen die Kassen Auskunft zu erteilen und Hilfe zu leisten. (2) Die Verpflichtung zur Rechnungslegung erstreckt sich auch auf alle Verfügungen über Verpfleguugs-, Bekleidungs-, Geräte- nnd Materialienbestände. <3) Die Rechnungen unterliegen, soweit es sich nm Zahlungen aus staatlichen Kassen handelt, der allgemein für staatliche Rechnungen vorgeschriebenen Nachprüfung. (4) Soweit Belege für Einnahmen und Ausgaben nicht beigebracht werden können, sind Bescheinigungen hierüber, sowie über Höhe, Slrt nnd Notwendigkeit der Einnahmen und Ausgaben beiznbringen. Diese Bescheinigungen sind von mindestens 2 Mitgliedern des rechnunglegenden Arbeitcrrates zu vollziehen. 8 4. Weitere Rechnungslegungen erfolgen am 3l. Mai 1919 und alsdann am Schluffe eines jeden Monats für die jeweilig zurückliegende Zeit. 8 5. Für unzulässige Ausgaben und Verfügungen (8 3 Abs. 2) haften die Mitglieder der Arbeiterräte, soweit sie nachweislich schuldhaft gehandelt haben. Dresden, den 25. Avril 1919. 313kl». Finanzministerium. Ministerium des Innern. 4603 Durch die Schwierigkeiten in dec Kohlenförderung veranlaßt, sieht sich der Reichs- kommissar für die Kohlenverteiluug in Berlin gezwungen die bis zum SV. Avril nichtbe lieferten HausbraudbezugSscheine, für ungültig zu erklären. Die bis 30. April 1919 nicht belieferten Kohlenkarten, und Bezugsscheinabschnitte müssen an diesem Tage als verfallen erklärt werden. Jede Belieferung nach dem 30. April ist strengstens verboten. Mit Rücksicht auf das dem Bezirke für die Sommerheizperiode dem Vorjahre gegen über wesentlich herabgesetzte Kontingent sieht sich die Amtshauptmannschast gezwungen, um eine gleichmäßige Verteilung im Bezirke durchzuführen, die Belieferung der gelben Grnndkarten höchstens auf S Ztr. für den Monat Mai feftzusetzen. Desgleichen dürfen die KohlenbezugSscheine für die Landwirtschaft und Kleingewerbe höchstens mit 75°/„ beliefert werden. , Die für Monat Juni zu beliefernden Mengen werden an dieser Stelle noch bekannt gegeben. Großenhain, am 28. April 1919. Die Amtshauptmanuschaft. 853 s IX.Kohlenstelle. Bekanntmachung über die Kohlenversorguugeu der Haushaltungen, der Landwirtschaft und deS Klein gewerbes für de» Landbezirk einschl. der Stadt Radeburg für die Zeit vom 1. Mai LV1V bis SV. September 1V1V. ä. Allgemeines. 8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen. Anthrazit. Stein- kohlenbrikettS aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art, Koks jeder Art einschl. der geringwertigen Sorten, wie z. B. Rohkohle, Koksgrus. 8 2. , Von dieser Bekanntmachung werden betroffen' s) dec gesamte Hausbrand einschl. des ' 1>) der Bedarf der Landwirtschaft einst 10 Tonnen verbraucht), der Bedarf der Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badean stalten und ähnlicher Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnlichen oder sich vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rück sicht auf die Höhe des Verbrauchs^ Nicht unter die Bekanntmachung fallen die gewerblichen Großbetriebe, ferner die durch die Intendanturen versorgten militärischen Anstalten. ». Kohlenbezngskarten und Kohlenbezugsscheine. 8 4. Vom 1. Mai ab gelten neue Kohlengrundkarten (gelb) und -Bezugsscheine, deren Ausgabe durch die Gemeindebehörden erfolgt. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen Kohlen zu den in 8 2 angegebenen Zwecken nur auf die neuen KohlendezugSkarten bezw. -Bezugs- jcheine an die Verbraucher abgegeben werden. Es werden ausgegeben: 1. Kohlengrundkarten (gelb), 2. KohlenbezugSscheine (grau). Wohnungszusatzkarten und Untermieterkarten können wegen der geringen zur Ver fügung stehenden Mengen für die Sommerheizperiode nickt ausgegeben werden. Die Karten unter 1 und 2 sind sämtlich Sperrkarten, geben also keinen Anspruch auf volle Belieferung der angegebenen Menge. Zu 1. Die Kohlengrundkarte besteht aus einer Stammkarte mit einer Reibe von Abschnitten. Sie lautet auf 3'/, Ztr. monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep tember 1919. Sie muß von dem Verbraucher ausgewählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Kundenliste versehen werden. Die einzelnen Abschnitte haben grundsätzlich nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit. Jede Nachlieferung auf die Zeit nach Ablauf eines Abschnittes ist erst statthaft, wenn die laufenden Liefe rungen sickergestellt sind, ebenso darf eine VorauSbelieferuna nur dann stattfinden, wenn die laufenden Lieferungen erledigt oder die betreffenden Kohlen im Wege der Landabfuhr bezogen worden sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben er^lgt die Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Zwecke unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirt schaftlichen Nebenbetriebe, wte Brennereien usw. Die KohlenbezugSscheine sind schriftlich bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Der Antrag muh Angaben darüber enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich für je einen Monat dringend benötigt werden, d) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind.
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