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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191905034
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-05
- Tag1919-05-03
- Monat1919-05
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1919
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' ' L»»»«be»P, 3. Rui ISIS, «br»»S. r. 748 av. :d im H^otel.Stern". Di« immerhin b, Inigttn Stadttheattrn Freiberg dittDlrettio! Erfola i-vr» geftrigrn ersttn beim Publik 7 Die Kreishauptmannschaft Dresden hat auf Grund der Verordnung, der Reichs« regierung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 8. Februar ISIS — Reichsgesetzblatt Seite 178 — -»nächst vorläufig und widerruflich angeordnet, daß. in soweit bisher eine S Stunden übersteigende Geschäftszeit freigeaeben «ar, es dabei bi« auf weiteres zu verbleiben bat,^insowei^dagegen bisher eine 5 stündige oder kürzere Geschäfts- .en nach Grünwaren, Eonditoreiwaren, >en Sb- und Materialwaren, Tabak, Zigarren, ««v A«k»r-*» <«i>r»lMm» AWtzM. Amtsblatt «-«nrÄL" Mr die AmtShau-tmannschaft GrokenLap. da» Amtsgericht und den Rot dir Statt Mesa, sowie den Bnneinderat Bröi«. Unterstützungsgesuche für Jugendpflege bett. E Di« Ministerien'des Kultus und öffentlichen Unterrichts mid des Innern Haven für die Einreichung von ««suche» um Unterstützungen au« den in Kap. 101 Tit. 8 des Staatshaushalt« für die Jugendpflege eingestellten Mitteln bestimm^ daß die Gesuche der Bezirks, oder Ortsausschüsse für Jugendpflege und der keinem Landesverband« angeschloffenen Verein« bei der zuständigen Bezirk-schnltnspektto«, die Gesuch«,der angeschlossenen Vereine an die Borstönde Ihrer Sächfisch«« La«d«-verbS,de einzureichen sind. Zu. den Gesuchen find Vordrucke zu verwenden, die von der Buchhandlung C- Heinrich. In DreSden-N., Kleine Melßnergaffe 4. bezogen werden können. Gesuche ohne Benutzung des Vordrucks werden -ürückgewieken. der Sächsischen ^LandeSverdänd?"^^" Bezirksschulinspettion sowie auch bei dm Vorstände» spilttfien- 1». Mai 1VL» einzureichm. . . »roßenhar«, am 2. Mal ISIS. Die vezirttsch»llNsp«ktto«. ft spiel« recht zufrieden sein. Der Besuch hätte etwa« den weiteren Vorstellungen nicht an Anziehungskraft fehlen fer sein können, war aber in Anbetracht deS Umstande«, wird. Die den» Ensemble erwiesene Anerkennung wae i gestern abend au» ein« Opernauffübnmg stattfand, übrlgtzns wohlverdient. Die Wiedergabe der Gilbert'schen tthin befriedigend zu nennen. Noch zufriedener durste Operette »Der ersten Webe aoldne Zeit" wtrkteflüsfiä und Las Riesaer Taaetzlatt erscheint schm Tag abend« » Uhr mit «uMuchme der Sonn- und Festtag«. MwaStzwtt, gegw «onnwuchlung, durch uns«. Postschalter vierteljährlich 4Ä Mark, monatlich 1.40 Mark. Anzeige» M di, Stumm«, bw «uLgamtaa«» suw bi» 10 Uhr vormitiaa« aufzug«v«» und da» Erscheinen an bestimm»» Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4» mm breite Grundschrist»Z«ll« <7 Stlbeiü 8s Pf» OrtSprel» Sg SO'/, Aufschlag. Nachweisung«, und vrrmitttlungSgebühr S0 Pf. Fest« Tarif«. Bewillig», Rabatt «lischt, «en» d« «ettaa verfällt, durch «lag, «in«,« Konkurs gerät. Zahlung«, und «rfllllung«ort: Sitesa. Biirzehntäaig« Unttrhaltungtbeilag« .Erzähl« an der Silbe". — Im Fall« -VH«« Gewalt — Krieg . , . . ««triebe» der Druckerei, der Lieferant«,, oder d«r ««sSrdrrungittinrichNmgm — het drr v«zi«h«r keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung d«r Zeitung oder auf Rückzahlung de« Vezuatpreise«. Rotattonsdruck und «erlag: Langer» Winterlich, Ri »sä. GeschöftSfielvr «orttzefttate li». ««rantwortltch für N«dMon, Arthur Hähn«l, Ri«sa;für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Unter vezuanabme auf die Gesetze vom 1. Dezember 1884, die Ausübung der Jagd Lett, und vom 22. Juli 1878, die Schonzeit der jagdbaren Tiere bett, in Verbindung mit dem ReichSvogelschutzaesetz vom SO. Mai 1S08 wird darauf binaewiesen, dass da« Fangen und Schiessen von Lerchen, Drosseln und allen kleinere» Feld-, Wald, »»d Singvögeln, sowie das Zerstöre» und A«Sbebru Ihrer Nester und AuSuebmen der Eier und Jungen für jedermann verboten ist (8 1 des genannten Gesetze« vom 22. Juli 1876). weiter, dass nicht nur das Fangen und Schiessen der jagdbare« Vögel, sondern auch das Zerstöre« ihrer Rester und Antznebmeu der Eier und Jungen nur dem Jaadberechtigte», jedoch auch nur außerhalb drr gesetzlichen Schon- und Heaezetten, und daß das Einsammeln von Kiebitz» u«d Mö»e«rier» ebenfalls nur dem Jagdbe- rechtigten gestattet ist. Ginsammeln der Gier durch Unbefugte wird nach 8 868 ll des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe biS zu öO M. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestrast. Großenhain, am 30. Avril ISIS. 1087 LL. Die AmtShan»tt«a»«schaft. Da dte Ergebnisse der Jagd auch zum Durchhalten beitragen, durch wildernde Hunde «nd Katze« aber beeinträchtigt werden, wird darauf hingewiesen, dass schon im vaterländischen Interesse die Hunde- und Katzenbefitzer das freie Herumlaufen der Hunde und Katzen auf den Fluren und im Walde verhindern müssen. Unterlassen sie die», so machen sie sich gegebenenfalls nach 8 38 des sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Dezember 1864 strafbar. Danach baben die Eigentümer von Hunden dafür Sorge zu tragen, dass diese Tiere auf fremder Wildbahn nicht realeren. Geschieht dies gleichwohl, so ist der Eigen- tümer des Hundes auf Antrag des Jagdberechtiaten mit einer im Wiederholungsfälle zu schärfenden Geldbuße bis zu 6 M. Polizeilich zu bestrafen. Außerdemkönnen ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde und ohne alle Aufsicht frei umherlaufende Katzen vom Jagdberechtiaten getötet werden, wenn sie mindestens 800 Schritt vom nächsten bewohnten Hause ohne alle Aufsicht frei berumlaufend betroffen werden. , Großenhain, am 30. April ISIS. SSS»L.Die AmtShauptmavusKast. über die Errichtung von VreiSprüfungSstellen und die BersorgungSregelung vom 25. September 1015, R.-G.-Bl. T. 807 ,, . . 4. November 1S18, R -G- Vl. A 72^,""'" folgende-, bestimmt: 8 1. Das öffentliche «usstellen der 'n der anliegenden Liste verzeichneten NahrungS» und Gennßmittel, soweit dafür keine Höchst, oder Richtpreise bestehen, ist verboten. Im Falle eine« dringenden Bedürfnisses _stnd die Kommunalverbände befugt, die Lifte durch Aufnahme anderer Nahrung«, und Genuß mittel zu erweitern. 8 2. Da« Verbot erstreckt sich auf die Auslagen in Schaufenstern und offenen Der- Al« offene DerkaufSstände gelten insbesondere auch die Stände auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßenhändler), in Hausdurchaänaen und iw Markthallen. Die unter das AuSlaaeverbot fallenden Warrn dürfen von außen durch die Schau fenster, Ladenfenster und GingangStÜren der Berkaufgläden nicht sichtbar sein. 8 8. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der erwähnten Reichskanzlerbekannt» machung mit Gefängnis bis zu 8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1800 Mark bestraft. 8 4. Diest Verordnung tritt am 1. Mai ISIS in Kraft. Den Zeitpunkt der Wieder- aufhebung bestimmt das Wirtschaftsmintsterium. Dresden, am 1V. April ISIS. «rrt»chaftS,Mt»ift-ri«»- 22S°VI^Vla, LandeSlebenSmtttelamt. Anlag«. 1. Wein, Svirituoseu und ihre Attrappen, 2. Fletsch, Wurst «nd Jettwaren und ihre Konserven, > 8. Wild und Geflügel und ihre Konserven, 4. Fischkonserven, 5. Getrocknete Südfrüchte, 6. Obftkonserven und Marmelade». 7. Konditorwaren, Feingebäck, Keks und Pfefferkuchen, 8. Honig-, Zucker- und Schokoladenwaren, v. Käse Und Molkereierzeuanisse. ' Saat-Lupinen, Saat-Wicken und Saat-Mais. Der Kommunalverband hat noch zur Verfügung 1. Saat-Lupinen, Preis 43 M. 28 Pfg. 2. Saat-Wicken/ - 46 - 76 - je Zentner. »- i 3. Säat-MaiS, - 100 - - - Bestellungen zu 1 und 2 «erden noch bis spätestens den LV. laufende« Monats hier entgeaengrnommen. Später eingehende Bestellungen können nicht berücksichtigt werden. Bestellungen auf Saatmai« sind sofort bei der Gemeindebehörde anzubringen. Großenhain, am 2. Mat ISIS. Der Sowwuualmrbanb. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Die Kreishauptmannschaft Dresden hat auf Grund der Verordnung, der Reichs regierung über Sonntagsruhe im HandrlSgewerbe und in Apotheken vom 6. Februar ISIS — Reichsgesetzblatt Seite 178 — zunächst vorläufig und widerruflich angeordnet, daß, in soweit bisher eine 8 Stunden übersteigende Geschäftszeit freigegeben »partes dabei bi« auf zeitfreigegebenwar.dieseZelt auf 2 Munden herabgesetzt wird." " " " Die AmtLhauptmannschaft hat hiernach unter teilweiser Abänderung der Vorschrift: Lbtt Sonn- und FesttagSrnhe im.Handelsgewerbe vom 3: Dezember 1602 Nr 2S688 na Gehör des Bezirksausschusses folgende Geschäftszeiten festgesetzt: 1. Für den Handel mit Butter, Giern, Sahne, Käse, Grür Fleisch-und Wurstwaren, sonstige 7^ . Heizüngs- und BelenchtunaSmaterial 7—8 Uhr vormittags und 11 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags (vergleiche die obenbezeichneten Vorschriften unter Ziffer 14 und o). Bezüglich des Verkaufs von Brot, weißen Backwaren, Milch, Mineralwässern in Trinkhallen, sowie von frischem Obst in Obsthutten während der Obsternte verbleibt »8 hei den bisherigen Geschäftszeiten. 2. Für den Handel mit Blumen, Blumengewinden und Pflanzen vormittags 11 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. 3. Für Beschäftigung von- Lehrlingen, Gehilfen und Arbeitern, welche nur in Contoren beschäftigt sind, vormittags 11 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. 4. Für den Handel mit anderen als vorstehend unter 1 und 2 genannten Waren, sowie für geringfügige Versteigerungen und Pachtungen nachmittags 1—3 Uhr. Die Vorschrift«» der 88 41», 88», 108», 108°, 108«, 108b, 108i der Gewerbeordnung bleiben nach wie vor in Geltung. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend erlassenen Bestimmungen bez. gegen die Vorschriften über Sonn- und FefttagSruhe im Handelsge werbe vom 3. Dezember 1S02, soweit sie vorstehend nicht abgeändert sind, werden nach 8,146» der* Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zn 600 M. und im Unvermögensfalle mit Großenhain, am 2. Mai ISIS. , Die Amtshanptmannschast. 561 oL, Amimm WMW» »in ÄiiMM ick. Es liegt Veranlassung vor, erneut darauf hinzuweisen, daß nach der Verordnung zur Vehebuiig des Arbeitermangels in der Landwirtschaft vom 16. März ISIS (bekannt gemacht in Nr. 6S des Riesaer Tageblattes vom 28. März ISIS) Arbeitgeber ausserhalb der Land- oder Forstwirtschaft bis auf weiteres Arbeitskräfte nicht etnfteürn dürfen, die bei Ausbruch des Krieges oder während desselben in der Land- und Forstwirtschaft tätig gewesen sind und daß sich Arbeitgeber, die dem zuwider handeln, einer Geldstrafe bis zu 3000 M. aussetzeu. Die Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft ftnd verpflichtet, ,ede offene Stelle sofort einem nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweis anzumelden, sowie von jeder Besetzung der als offen gemeldeten Stellen dem Arbeitsnachweise, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, binnen 24«Stunden Mitteilung zu machen. Die «mtShanptmenrschLst. Scharfschießen! Von» 6. Mai ab bis auf weitere- findet täglich 1« der Zett von v Ubr Vormittag bis S Ubr nachmittags Scharfschiessen der Infanterie ««d Minenwerfer auf de« Schiessplätze» HetdebSufer ««d Gohrisch statt. Auf bie Gefahr des Durchschreitens oder -fahrens des abgesperrten Geländes einschließlich der Waldstücke bet geschlossenen Schlag» bäumen und Sperrtafeln, sowie hochgezogenen rotweissen Flaggen wird besonders' hinge wiesen, da es mit Lebensgefahr verbunden ist. Die Absperrmatznahmen werden V» Stunde vor Beginn des Schießens beendet sein. Die Ortsbebörden werden veranlaßt, den OrtSeiuwohnern in der vorgeschriebenen Weise von dieser Bekanntmachung Kenntnis zu geben. G r o ß e n h a i n, am 2. Mat ISIS. 1001»vl Die A«tShe»pt»ax»sch«ft. - Die auf Montag, den 8. Mat ISIS anberanmt gewesene ÄezlrkSauSschußfttzung wird verlegt und findet Donnerstag, den 8. Mai 1V1», vormittag- 8 Uhr statt. Großenhain, am 2. Mal ISIS. L. Die AmtSba»ptt»a««schaft. Nachstehende Verordnung de« WtrtschaftSminifteriumS wird zur öffentlichen Kennt» «iS gebracht. Großenhain, am 30. Avril ISIS. , 472 »lll. Der SommnnalverLimd. Berbot von Lebensmittelauslagen. Auf Grund von 8 12 Ziffer 1 und 8 1ö Absatz 8 der Reichskanzlerbekanntmachung Lettisch««» SSchsischeS. Riesa, den 3. Mat ISIS. Ooeretten-AdeAd im Mdtel, . . .. 7. 166. IM rS-Jahrg, Trügrr frei Hai:» otz«r !ri kltzholrma am im voraus zu bezahl«»: «in« Vewühr für 1 Pf.; ztittauvender und tab«llarisch«r Satz «og«n w«rd«n muß ob«r d«r Aufttagg«L«r in : od«r sonstiger trgendwelcb«« Störung«« d«s a od«r auf Rückzahlung d«« B«zua4pr«ise4. Einkommen-, Ergänznngs- «nd Stempelsteuer. Der 1. Termin der StaatSei«ko«nae«ste«er und der 1. Termin GrgSnzuugS- fieuer, sowie die Tttmpelstener für die am 12. Oktober 1S18 in Geltung gewesene» Miet- «nd Pachtverträge waren am SV. April diese- Jdhre» fällig. Diese Steuern find spätestens di» zum S1. Mat diese» Jahre- an die hiesige Steuerkaffe, Gemeindeamt Zimmer Nr. 8 abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die zwangsweise Beitreibung. Groba (Elbe), am 2. Mai ISIS. Der Gemeiubevorstand. Die weiter erfolgte wesentliche Steigerung der GaSerzeuaunaskosten und der sonstigen BetriebSmaterialien hat den Gemeinderat gezwungen, mit Wirkung vom L. Mat 1VLV ab de« Ga-prÄS für Leucht-, Koch-, Automatt«- >«d Kraftaas einheitlich auf SV Pf», pro Kubikmeter z« erhöhe«. Dow gleiche« Zeitpunkt ab soll auch für die A«tomate«. ga-messer dieselbe Miete wie für die übrigen Äa-messer zur Etuhebuug komme«. Der neue Einheitsgaspreis gilt vom 1. Mat ISIS ab ohne weiteres für alle Gas» abnehmer, die nicht sofort den Gasverbrauch einftellen und dies umgehend zum Zwecke der Abspettunader Gasleitung bei der GaSwerksvenvaltung schriftlich anzeigen. Vom 1. Mai ISIS ab werden auch für 100 tg groben GaSkokS 8 Mark und für 100 kg klaren Gaskoks 7 Mark gefordert. Minderbemittelten und hier wohnhaften Personen mit einem JahreSeiäkommen von unter 3400 Mark soll aber auf Antrag ein Preisnachlass eingeräumt und von ihnen nur für 100 tg groben Gaskoks 7 Mark und für 100 tg klaren GaSkokS 6 Mark 20 Pfg. gefordert werden. Bei der Anttagstellung ist im Gaswerk der diesjährige Staatsein, rommenfteuerzettel mit vorzuleaeu. Gröba (Elbe), am 2V. April ISIS. Der Gemeiudevorstaud. Der hiesigen Gemeinde soll eine geringe Menge Saatmais -»geteilt werden. Be stellungen find bis spätestens den 7. d. M. im Gemeindeamt anzubringen. Weida, am 3. Mai ISIS. Der Gemeiudevorstaud. Kobleukarte» welken Dienstag, den 6. Mai, von 8—7 Uhr nachm. bei den Ausgabe stellen auSgegeben. Welda, am 3. Mal 1S1Y. Der Gemei«devorfta«b. Grtesskarteu für schwangere Frauen und stillende Mütter werden Dienstag, 6. Mai, von vorm. 8—S Uhr im Gemeindeamt« ausgegeben. Weida, am 3. Mai ISIS. Der Gemettdevorftaud.
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