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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-05-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191905248
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190524
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190524
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-05
- Tag1919-05-24
- Monat1919-05
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1919
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- . Riesaer G Tageblatt E. lich erst bei der zweiten Lesung im Laufe der übernächste« Woche gefasst werden. —* Warn» n g. In der Tages- nnd -Fachpresse wird in letzter Zeit von einer G. m. b. H. ein Pflanzenschutzmittel Florasan angepriesen, das gegen alle tierischen und pflanz lichen Schädlinge wirksam sein soll. Diese Angaben über die Wirkung des angepriesencn Mittels entsprechen nicht den Tatsachen, denn es gibt kein Pflanzenschutzmittel, das gleich zeitig zur Vernichtung sämtlicher Pflanzenschädlinge erfolg reich zur Anwendung gebracht werden könnte. Deshalb must vor dem Ankauf dieses Mittels gewarnt werden, um einmal den Käufer vor unnützen Ausgaben zu schütze», und zum anderen die Volksernährung vor Verlusten zu bewahren, die duich die erfolglose Anwendung von unnurksamen Mitteln bei der Schädlingsbekämpfung entstehen können. —* D i e S t e l l n n g n a h in e d e r N n a b h ä n g j g e n zur Steuerpolitik. Der Vertreter des Dresdner Re-- daktionsbüros des V.S.Z. lsattc Gelegenheit, mit einem führenden Volkskammermitglicdc der Unabhängigen So zialdemokratischen Partei über die Steuerpolitik zu svre- kl>en und berichtete darüber folgendes: Die Vertreter der U. A. P. müssen der Regierung den Vorwurf machen, das; sie das alte Shstem beibehalten und cs> nicht im Sinne der Neuordnung umgestaltet hat. ES ginge nicht au, bei der Steuerbclastung die unteren Arbeitseinkommen weiter zu belasten und diejenigen, die den Krieg gewollt und unge heure Vorteile durch ihn erlangt l-aben, zu schonen. Vor allen Dingen sei cs notwendig, die Landwirtschaft, die durch den Lebensmittelwucher während der KricgSjayre die Höch sten Einnahmen erzielte, mehr zur Deckung der Steuerlast heranzuziehen. Das Gleiche treffe für die Besteuerung da» Kriegsindustrie zu. Ferner sei die Fördcrabgabe nnd Vor entschädigung an die Verkäufer der Kohlenfelder an die Negierung zu bemängeln. Dies ser ein vielter Hohn auf die. Sozialisierung. Die U. S. P. sei auch gegen die Ver mehrung der Gendarmerieposten und gegen die Wieder einführung der politischen Polizei, die durch die Revolu tion beseitigt war und jetzt wieder erngesührt werden soll. Die Klagen der Altpensionäre werden als berechtigt aner kannt. Hinzuwetsen sei auch auf die Mißstände ,n den Militärversorgungsämtern, die unter Leutcmangel litten. der Versicherungssumme nicht übersteigen darf. Mehr als der Betrag der Schäden wird nicht gewährt. Die Wirberhcr- stellungskosten find nachzmoeisen. Wenn der festgestellte Be trag 1000 oder mehr beträgt, die nachgowiesenen Wieder herstellungskosten aber 20 v. H. der gewährten Schäden- vergütung übersteigen, so können aus besonderen Grlmde» Bauunterstützungen gewährt werden. Dasselbe gilt unter denselben Voraussetzungen für die erledigten Versicherungs fälle, bei denen die Schäbenvergütung bereits ganz oder teil weise ausgezahlt worden ist, wenn sie nach dem LI. Dezem- Fer^lSIS eingetreten sind, und für VersicherungSMe^Vei denerDdke'Schädenvergütung noch nicht ausgezahlt worden ist, wenn sie nach dem 8l. Juli 1914 eingetreten sind. — Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ist hervorzuheben, -atz die gewaltige Steigerung -er Baupreise während des Krieges zur Folge gehabt habe, baß die Kosten der Wiederherstellung eines durch Brand, Blitzschlag oder Explosion beschädigten Gebäudes durch die Schädenvergütung in den meisten Fällen selbst bann nicht mehr gedeckt werden könnte, wenn bas Ge bäude keinen sogenannten Attersabzug hat, wen» also sein Zeit- ober Versicherungswert mit dem Neubauwerte noch Übereinstimmt. Dies ist in der Hauptsache darauf zurück!- »»führen, daß die meisten Gebäude jetzt Unterversichert sind. Der vorliegende Gesetzentwurf war bereits von der zweiten Kammer in der Sitzung am 18. Mai 1V18 einstimmig ange nommen worden. Die erste Kammer hat ihn wegen Brr- tagung der-Ständeversammlung nicht noch beraten können. Bom engeren Ausschuß für die Gebäudeversichrrung -er LandeSbrandverstcherungSanftalt wurde daher die Wieder- einbringung der Vorlage befürwortet. —* Aenderung der Aerzteordnung. Wie mitgeteikt wir-, fanden in der Sitzung des Gesetzgebungs ausschusses am Donnerstag Vorberatungen mit den Re gierungsvertretern über den Antrag des Abgeordneten Arzt >». Gen. betr. Aenderung der Aerzteordnung statt. Bon einem Mitglied des Gesetzgebungsausschusses wird hierzu mitge- teilt, daß di« Zwangsorganisation zwar bestehen bleiben soll, jedoch gewisse Arnderungen vorzunehmen sein werben. Hier- zu werden demnächst bestimmte Vorschläge der Gesetz. gebungSauSschuß-Mitgliedrr mit der Regierung zusammen oeraien nnd niedergelegt. Ei» Beschluß dürst« Voraussicht Da in einigen Teilen des Bezirks die Maikäfer zahlreich auftreten, werden die Orts- behörden in den in Frage kommenden Gegenden veranlaßt, auf — tunlichst von den an grenzenden Bezirken gemeinsam vorzugebende — Vertilg«»«, der Maikäfer (Schütteln der von diese» befallenen Bäume am Morgen und Einsammeln der Kaser, welche entweder zur Fütterung, so an die Hühner oder zur Verwertung als Dünger verwendet werden können), hinzuwirken. Großenhain, am 24. Mai H-919. Die Amtshauptmaunschaft. öffentlichen Tanzvergnügen an den Veranstalter ist der entsprechende Steucrbetrag an die Gemeindebehörde abzuliesern. 8 5. Die Steuer ist vor oder bei dem Betreten der Tanzftätte zu entrichten. Die Veranstalter haben Stamm- und QuittungSabschnitte der ihnen ausgehändiaten Steuerkartenblocks mit der Angabe des Tages der Vergnügung und einer Kennzeichnung ihres Namens (tunlichst Stempel) zu versehen. Soweit die Gemeinden nur Neiden von QnittnngSabschnitken auSgeben, liegt ihnen der Tagesvermerk ob. Die Quittung«- abschnitte sind bei der Ausgabe zu entwerten. Der Veranstalter des Tanzvergnügens darf das Betreten der Tanzftätte und den Aufenthalt dort nur solchen Personen gestatten, die sich im Besitze pes vorschriftsmäßigen Quittungsabschnittes über die entrichtete Steuer befinden. Die QuittungSabschnitte sind dem Veranstalter, dem Tanzwirte, dem von ihnen zur Ueberwachung herangezogenen Hilfspersonal, sowie den mit der Aufsicht beauftragten Be amten der OrtSpolizeibehörde und, was die Landgemeinden anlangt, der Amtshauptmann schaft jederzeit ans Verlangen vorzuzeigen. Verlust des Quittungsabschnittes verpflichtet den Verlusttragenden zur Neuentrich- tung der Steiler. 8 6. Die Veranstalter haben auf eigene Kosten und Verantwortung geeignete Per sonen zur Ausgabe der QuittungSabschnitte, zu deren Entwertung und zur Bcanssichtigung zu stellen. Die Vorschriften über die Beaufsichtigung durch die Gemeinden bleiben un berührt. Die Tanzwirte sind verpflichtet, über die in ihren Sälen veranstalteten Tanzver gnügen und die dabei auSgegebcnen Steuerkarten ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen. Dieses Verzeichnis ist mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und den Beauftragten der Gemeindebehörde oder der Amtsbauptmannschaft auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 8 7. Ein Drittel der erzielten Robeinnahmen der Steuer erhält die Gemeindekaffe des Ortes, in dem die Tanzftätte liegt. Die übrigen zwei Drittel fließen in die Kaffe des Bezirksverbandes und sind zur Tilgung der durch den Krieg und die Uebergangswirtschaft ausgelaufenen Schulden des Bezirksverbandes zu verwenden. 8 8. In selbständigen Guisbezirken bat der Gemeindevorstand des betreffenden Orte-, die Steuererhebung mit zu besorgen. Der in 8 7 festgesetzte Anteil an den Einnahmen fließt, auch soweit die Steuer in Gutsbezirken erhoben wird, in die Gemeindekasse. 8 9. Hinterziehung der Steuer wird mit dem 10—20fachen Betrage der hinter zogenen Steuer geahndet. Die hiernach einzuziehenden Summen find in der in 8 7 getroffenen Ertragsvertei lung zu vereinnahmen. Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnuna, soweit nicht die Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. 8 10. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften bestimmt der Bezirk», ausschuß. Großenhain, am 8. April 1919. Der Bezirk-verband der Amtsbauptmannschaft. vr. Uhlemann, Amtshauptmann. Genehmigungsvermerk. Mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern auf drei Jahre genehmigt, höch stens aber auf solange, bis durch Reichs- >oder Landesgesetz Bestimmungen über Lustbae» keitsabaaben erlassen worden sind, denen die Eintrittskartensteuerordnung zuwiderläust. Dresden, den 21. Mai 1919. > Die «reishauvtmaunschaft. (stempel.) vr. Weikwange- Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Nebenstelle Riesa befindet sich vom 20. Mai ab im Grundstück in Riesa, Kaiser-Franz-Joseph-Straße Nr. 17, Erdgeschoß. Geschäftszeit: werktäglich von früh 7 bis 12 Uhr. Die Nebenstelle Riesa hat Telefonanschluß unter Är. 40. Oertliches und Siichsisches. Riesa, den 24. Mai 1919. —"Die Sächs.-Böhm. Dampsschiffahrts- Gesellschaft wir- an: Mittwoch, den 28. Mai, abends 8 Uhr einen Dampfer von Riesa bis Mühlberg Verkehren lassen, der sämtliche Stationen anläuft. Am Donnerstag, den 29. Mai (Himmelfahrt) verkehrt ebenfalls ein Dam pfer früh 5 Uhr von Mühlberg bis Riesa, anschließend ab Riesa 7,15 Uhr die Fahrt nach Meißen—Dresden. —* Platzmusik. Am morgigen Sonntag von 11 Uhr ab spielt bei günstiger Witterung die Kapelle -es Herr« Musikmeister KauA Platzmusik auf -em Kaiser Wilhelm-Platz. Operettenausführung im „Hotel Stern". Am Mittwoch, den 28. Mai, gastiert Direktor Wolf vp» den Vereinigten Stadttheatern Freiberg-Meißen im Stern-Saal mit -er klassischen Operette ,Der Bettelstudent" von Mil löcker. Es ist an diesem Abend das gesamte Personal be schäftigt. Ein Besuch ist schon aus diesem Grunde sehr empfehlenswert. —* Steinherr-Konzert. Nach seiner Rückkehr lau- dem Felde wirb der Wiener Opernsänger Alfred Stein herr, ein hervorragender lyrischer Tenor, auch hier ein Kon zert veranstalten, nachdem er allerorten mit hervorragendem Erfolge gesungen hat. Näheres ist aus dem Anzeigenteil dieser Nummer zu ersehen. —* Gesetz über-die Vergütung von Ge. bäude schätzen bei der Landesbrandversicherungsanstalt. Der Volkskammer ist der Entwurf eines Gesetzes über di« Vergütung von Gebäudefchäben bei der LandeSbranbver- stcherungSanstalt von derRegierung »«gegangen. Darnach soll die LandeSbrandverflcherungSanstalt, Abteilung für Ge- bäudeverstcherung. Le» an einem Gebäude durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden, abgesehen von einem etwaigen Alters- und Abnutzüngsabzuge, nach dem vollen WieberherstellungSwerte bis zur Höh« der Ber- sicherungssumme unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Borschriften tzeS Gesetze- über die LandeSbranbversichemngS- anstatt vom 1. Juli 1910 ersetzen. Reicht die BerstcherungS- summ« nicht aus, um die festgestellten Schäden »« decken, so wird »u dieser Deckung ein Zuschlag gewährt, der » v. H. und jLidchM as-Attutzerj. —M-nfchttst: Riesa. Postfchnkwnto, »ttp^g Fernruf Rr. »ir»I-ff. Riesa «L ««. für die Amtshauptmannschaft Grotzenhain, da- Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 118 Sonnabend, 24. Mni 1Y1S, obendS. Jahrg. Das Riesaer Tageblatt ersckttttt letze» Laa abend« S Uhr mit AuSnechm« d« Sonn« und Festtag«. BezusSPrei», gegen Barauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.20 Mark, monatlich 1.40 Mark. «nzei,»» sllrdje. Nummer de» Ausgabetage« sindbi, lü »hr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für Vie 48 mm breite «rundschrift-Zeile (7 Silben) SS Pf., Orwprei» »0 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah SO»/. Aufschlag. Nachweisung«, und VermIttelungSgebühr 80 Pf. Feste Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägig« llMerhaltung«brilage -Erzähler an der Elb«-. - Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Deförderuna«rinrichtung»n —.Hatter Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer »Winterlich. Riesa. SeschäftSstel«: «aettzeftratze üb. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Häbnel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Oeffentliche Versteinerung von Heeresqut. Im Auftrage des ReichsverwertungSamteS, Landesstelle Sachsen, findet am DixnStaa und Mittwoch, den LV. und 28. Mat, vormittag- v Uhr im Drain-Devot XlX (hinter der Trainkaserne» «tue öffentliche Versteigerung von Kreuzhacken, Svaten, Ohrenklappen, Stenerketten, Borspannbaken, Ortscheite aus Holz, Wagekalken mit Ortschelte, Feldschmieden, Fleitchklötze, Schrauben, Wagen» federn, Wetzsteine, Schlittendecken und ein Posten verschied. Beschirrung, am Freitag nnd Sonnabend, den SK. und St. Mai, vormittag- V Uhr Im Lager BSblitz-Ehrenberg, Ludwig-Hupfeld-Str. 1, öffentliche Versteigerung von einer großen Anzahl Kumte und Geschirrteite statt. — Die Gegenstände werden nur an Selbstverbrancher abgegeben; für Mängel im Rechte oder der Sache wird keinerlei Gewähr geleistet. Der Zuschlag erfolgt frei Stand ort. Lagerung^,ach Kauf geschieht auf Kosten nnd Gefahr des Käufers. Zahlung kann in Kriegsanleihe erfolgen. RetchsverwertuugSamt Landesstelle Sachse«. 1462VK- Lageroermaltuna Leipzig. 5670 Verkaufspreis für ausländisches Pökelschweinefieisch. Da die Reichsfleischstelle sich genötigt gesehen hat, den Einstandspreis für ausländisches Pökelschweinefleisch zu erhöhen, wird die Verordnung vom 9. Mai 1919 wie folgt abge- ändert: 8 6. Der Preis für Pökelscbweineflelsch beträgt in Klaffe L und 8 6.96 M. „ 0 8.00 „ . v 9.60 „ für das Pfund. 8 7. Bis die Einreihung der Bezugsberechtigte» iu die einzelnen Klaffen durchge- führt ist, ist das Pfund Mehl an alle Bezugsberechtigten zum Preise von 2.22 M., das Pfund Pökelschweinefleisch zum Preise von 6.96 M. abzugeben. Eine Aenderung der in den 8§ 5 und 6 festgesetzten Staffelung bleibt insbesondere für den Fall Vorbehalten, daß der erstrebte finanzielle Ausgleich nicht erzielt wird. Dresden, am 20. Mai 1919. .Wirtschafts-Ministerium. 164VLLIL ——— LandcSlcbensmittelamt. 5696 Tanzfteuerordnuna. 8 1. Im Bezirk der Amtshauptmaunschaft einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa haben die Besucher von Tanzstätten eine Eintrittssteuer nach folgenden Be- srimmungen zu entrichten. Als Tauzftätten sind nicht nur die eigentlichen Tgnzsäle, sondern auch die mit ihnen verbundenen, zum Aufenthalt für die Besucher des Tanzvergnügens bestimmten Räume, insbesondere auch die Galerien, anzusehen. , 8 2. Die Steuer beträgt für jede Person bei öffentlichen Tanzvergnügnngen und bei nicht öffentlichen Tanzvergnügnngen einschließlich der Tanzstundenkränzchen nnd Tanz stundenbälle, wenn siq in Wirtschaften stattfinden, ») Sonnt und Festtags 40 Pf., b) Werktags 60 Pf-, v) bei Masken- und Kostümbällen 1.50 M. 8 3. Von der Steuer befreit sind ») der Tanzstätteninhaber, sowie die zur Bedienung der Gäste in den Tanzräumen unbedingt notwendigen Personen, d) Musiker, die die Tanzmusik ausführen, sowie die Tanzordner, » «) Beamte und Angestellte, die sich aus dienstlichen Gründen in den Tanzraumen aufhalten. 8 4. Die Steuer wird als Kartenstcuer erhoben. Ihre Erhebung wird den Gemeindebehörden übertragen, die von der AmtShaupt- mannschast die erforderlichen Kartenblocks erhalten. Die Blocks und die Duittungsabschnitte find vor der Ausgabe mit dem Gemeinde stempel zu versehen und dürfen nur der lausenden Nummer nach ausaegeben werden. Die Gemeinden können Blocks im ganzen oder auch nur fortlaufende Reiben von Qmttungsabschnittcn an die Veranstalter voll Tanzvergnügungen ausbändigen. Die Blocks sind nach Verbrauch der QuittungSabschnitte der Gemeindebehörde zurückzngeben. Bei Ausgabe der gewünschten Zahl von Karten an den Tanzwirt oder bei nicht
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