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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191906203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190620
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-20
- Monat1919-06
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1919
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für die AmtShanptmannschaft Großenhain, da« AmtSqericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GröVa. Freile», 29. Juni ISIS, «bcicSS <S Jahr« o Fnd. .'»L Bmter vetr. Ter Buchstabe V derSpeisesettkartr, gültig vom 23.-29. Juni ISIS, darf mit einem Viertel Stückchen Butter beliefert werden. Die Kuhballer dürfen anf den Kopf der von ihnen r« beköstigende» Personen 1VV Gramm veimrndcn, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Sammelsletle abzuliesern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Groh en Hain, am 19. Juni 1919. 293 t l v. Ter Kommunalverband. Bekanmmachml.q. Quark bett'. In der Woche vom 23.-29. Juni 1919 darf auf den Wochenabschnktt Nr. 38 der Mage»milcl speirtarte IVO Gramm Quark oder an dessen Stelle 1 Ltr. Maaermtlch abgegeben werden. Die Zniä nhia» mrlstellen l aben bei Ansolderuna von Quark hierauf Rücksicht zu nehmen. Tie Belieferung erfolgt zunächst versuchcrvcise nur für die obengenannte Woche. Großenhain, am 18. Juni 1919. 136 b IV. Ter Kommunalverband. . L. ' 0 llt I. zu , ll. _ I 0. I Bezirksarbeitena-bweis Großenhain versteht: ErzeugerrichtpretS: GroßhandelSrichtprelS: 2.— 2.38 Dresden, am 19. Juni 1919. «irtlchaftS,Ministerin«. . LandeSlebenvmittelamt. Die 8stündige Arbeitszeit betreffend. r bekanMirworden ist. werden seitens verschiedener Gewerbetreibender die. des ReMsgesetzeS vom 23./11. 1918. Anordnung über die B " StoSparzellen-Bersteigerung Mb 8 Uhr im Kahlschlage Jagen 22 am alten Gohrisch, vftrand des Artillerie-Schießplätze«. , Garntson-Verioaltnn, Zeithai«1 Riesaer Stadtscbu!dverschreibnngen. Lei der erfolgten diesjäbriaen Auslosung find folgende Nummern gezogen wordenr l. von der ISVLer Anleibe: 2000 M. die Nr. 62 und 93. 1000 . die Nr. 133. 168. 196. 234. 268. 319 und »73. 800 , die Nr. 448. 499. 841. 887. 630. 648, 676. 709. 741. 7S4 789. 813. 836 878 und 945. N. von der 18v8er Anleiher 2000 M. die Nr. 42 und 76. - 1000 „ die Nr. 121. 141. 174 und 200. 800 „ die Nr. 267. 306. 427 und 862. m. von der Ivvter Anleiher 1000 M.die Nr. 280. 309 und 891. 800 , die Nr. 470. 522. 553. 579. 624 und 681. 200 . die Nr. 743. 768. 808. 834. 875, 902, 944, 993, 1033 u. 1110. Butter- und Quarkabgabe veir. Der Kommunalverband ordnet hiermit an, daß während der heißen Jahreszeit Butter frühestens am Tag« nach der Herstellung den örtlichen Sammelstellen zuznführen ist, damit sie erst dnrch küble Aufbewahrung eine gewisse Festigkeit erhält. Bei der Herstellung der'Butter ist. zumal in der fetzigen Jahreszeit, die größte Sorgfalt aufzu- bieten, damit die Haltbarkeit derselben gewährleistet wird. Nur dadnrch wird es möglich, die Butter für ihre weitere Verwendung in gutem Zustande zu erhalten. Weiter wird darauf hingewiesen, daß der Quark damit er durch die warm« Lust nicht in GärnngSuiftand versetzt wird und sein einwandfreier Genuß gewährleistet bleibt, tunlichst wöchentlich 2 mal den örtlichen Sammrlstellen zuzusühren ist. Diese'wollen hier nach, soweit der Quark nickt den örtlichen Verbrauchern gegen Marken zugeführt werden kann, ibn ebenfalls 2 mal den Hauptsammelstellen znfiihren. Die Beteiligten bleiben jeder zu seinem Teil für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich haftbar. Großenhain, am 18. Juni 1919. 184« iV,Der Kommunalverband. Das nitterzeicknele Amtsgericht har heute die Verwaltung des Nachlasses des am 80. April 1919 in Riesa verstorbenen Gärtnereibefitzer Ernst Albin Storl angeordnet. Zum Nacklaßverwalter ist der Rechtsanwalt Georg Friedrich in Riesa bestellt. Riesa, den 16. Juckt 1919. —Das Amtsgericht. Riesaer Stadtschuldverschreibungen. . Wir bringen zur Kenntnis, daß die auSgelosten Nummern der Mesaer Stadtschuld- verschreihungen im Amtsblatte des Rats und künftig anstelle der Leipziger Zeitung tu der Sächsische» Ttaatszeitung werden veröffentlicht werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 16. Juni ISIS. R. lät ä. zu . o. I 11t v. zu " 5' " „ sw » Lkßr ««TO, «w, OVO, OV^, orv, OVL, c/-»-», OOS, LVSS «. ULVa Die Stücke löt 4. sind durch Ankauf erlangt worden. Die Beträge der geloste« Schuldverschreibungen, deren Berziufung mit dem 81. Dezember ISIS aushört, können vom IS. Dezember d. I. an gegen Einreichung der Stücke und der noch laufenden Zinsscheine bei unserer Stadthauptkafle erhoben werden. Auf die Bestimmungen unter 5 und 6 der den Schuldverschreibungen der 18S1er und 1898 er Anleihe, und die Bestimmung unter 3 der den Schuldverschreibungen der 1901er Anleihe aufgedruckten Anleibebedingungen wird aufmerksam gemacht. , Von in frühere» Jahren ausgelosten Stadtschuldverschreibungen find noch sicht zur Einlösung gebracht wordenr ». 18»8er «»leibe: löt 0. über 500 M. die Nr. 383 und 3SS, gelost ISIS. d. ivVIer Aul«ihr: löt L. über 1000 M. die Nr. 303. gelost 1912, . o. „ 1000 M. die Nr. 295. , 1917, 500 M. die Nr. 442, , IS 13, 500 M. die Nr. 612, . 1918, - . 200 M. die Nr. 780 und 100S, gelost ISIS. Der Rat der Stadt Riesa, am 18. Juni ISIS. V,Die nackeriicktlicheu Vorschriften über das Ziehkinderwesen in der Stadt Riesa werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Riesa, am 20. Juni 1919. Der Rat der Stadt Riesa. Lin. Vorschriften über das Ziehkinderwesen in der Stadt Riesa. 8 1. Geltungsbereich. Der Aufsicht des Rates der Stadt Riesa unterstehen diejenigen unehelichen nnd diejenigen nicht von Verwandten erzogenen oder verpflegten ehelichen Kinder, die sich in Rresa befinden und noch nicht vierzehn Jahre alt sind. 8 2- Aufficht. Die Aufsicht wird ausgeübt durch den Rat. seine Beamten und die in der Armen» und Waisen- sowie Wohlfahrtspflege tätigen und andere geeignete Personen. . 8 8. Meldepflicht ; Erlaubnis. Wer /in unter der Aussicht des Rates stehendes Kind als Ziehkind angenommen hat oder annehme» will, hat dies binnen 3 Tagen unter Vorlegung der Papiere des Kindes dem Rar anzuzeigen und um besten Erlaubnis hierzu nachzusuchen. Das Gesuch nm Erlaubnis ist in der Regel vor der Ausnahme des Kindes anzubringen. — 8 4. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die nach ihren persönlichen, Gesund heit«^ Familien» und Vermogensverhältniffen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Ausnahme des Kindes ohne Gefährdung des geistigen, leiblichen und sittlichen Wohles desselben geeignet erscheinen. , , «Sie ist insbesondere solchen Personen zu versagen, die selbst oder deren Angehörige, soweit sie den Hausstand teilen, mit ansteckende» oder ekelerregenden Krankheiten, besonders Tuberkulose, behaftet sind. Die Erlaubnis soll regelmäßig auch solchen Personen versagt werden, die nicht in geordneten Verhältnissen leben, die öffentliche Armenunterstützung beziehen oder bereits zwei Ziehkinder haben. Das Freisein von Krankheiten ist auf Erfordern durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. .8 8. Erteil»»» der Srlanbuis. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt stets nur auf Widerruf. Ueber die erteilte Erlaubnis wird ein Erlaubnisschein ausgestellt. 8 6. Pflichte« während des Ziebkt«derdalte»S. Wer ein unter der Aussicht des Rate» stehende« Kind ausgenommen bat. hat die sich au» der Pflege und Erziehung eraebrnden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Den mit der Au flicht,ssührung beauftragten Personen hat er den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, über das Kind Auskunft zu geben, da« Kind auf Erfordern vorzuzeigen und sich dabet eines höflich«, Benehmen» zu befleißigen. Die Ratschläge und Anweisungen der AuffichtS- Personen, insbesondere, die des Arzte«, find zu befolgen. , , 8 7. Erlösche« der Erla«b«is. Die Erlaubnis erlischt WGerrR bei Zuwiderhandlungen gegen die in 8 6 festgesetzten Pflichten, durch Wegfall der Bora«sf«tz«u,e«, di« bet ihrer Erteilung bestanden und durch Wohnungswechsel. Letzter ist binnen drei Tagen zu melden und dabei erneut um Srlaubni« nachzusuchen. Bet Erlöschen der Erlaubnis ist der erteilte Erlaubnisschein zurückzugeden. 8 8. Abweld»«». - , Wird ein unter der Aussicht de» Rate» stehende« Kind In ander« Pflege oder in ein« Anstalt gebracht oder vollendet « da» vierzehnte Lebensjahr oder stirbt «S so tft die« binnen drei Lagen dem Rat anzuzeigen. «et Todesfall ist dabei eine ärztlich« Bescheinigung der Todesursache vouuleg«. , „Zweck« Vergebung der Kirscheunutzung am «ncklitz sind schriftliche Angebote bis spätesten» 25. d. M. beim Unterzeichneten einzureichen. Weida, am 20. Juni ISIS. Der Geweiubcvorstaub. do««abend, de« »1. d. M. kommen j^eim Kaufmann Richter und Bäckermeister Helm Eier auf Abschnitt der Gemelndeledensmittelkarte zur Verteilung. Abgegeben werden, soweit der Vorrat reicht, an Haushaltungen bi» zu 8 Köpfen ein Ei und an Haushaltungen Über SKöpfe zwei Eier. Hühnerbalter sind bet der Verteilung ausgeschlossen. Weida. am 20. Juni ISIS. Lebens«Ut-laiGschust. Rlchlpreise für Wald- und Welnbertzserdbeeren aus der Ernte 1919. Für Wa'^ und WelnberaSerdbreren werden mit sofortiger Wirkung folgende Richt- prrise, festgeset wobei sich der Erzeugerricktpreis frei Waggon nächste Bahnstation KleinbandelSrlchtvrei«: 2 50 f. d. Pfd. 1098 V 01 6702 Seefischverkauf bei Herr« Earl Jlgner, Sröba, Sonnabend, den 21. Juni, vormittags von 7 Uhr av auf die Nr- 4001-5700. Gröba (Elbe), am 20. Juni 1919. Der Gemeiudevorstaub. Die Ausgabe der Brotkarte« erfolgt Soa«abe«d nachmittag von 5—7 Uhr bei den Ausgabestellen. Weida, am 20. Juni 1919. Der Gemeinbevorstaub. öi- 189 Da» Astsarr Tageblatt «rfchtiM fetz« Ta» abend» » Uhr Mt ««»nähme der S«m» imb Festtag«. vezn»»prrt», gegen vorau»zahlung, durch unser» Träger frei Hau» oder bei Abholung am Postschatter oterteljährllch 4.L0 Mark, monatlich l.40 Mark. >«z«t«e« für di« Numm« de» LuSgabetaae» stab bl» lh Uhr vormittag» aufzugebe« und im vorau» zu bezahlen; «in» Gewähr, für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Viel» für die 4» mm breite Grundschrtft-Zeil« (7 EUbe») 8» Pf- Ort»pret» 80 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SO'/, Aufschlag. Nachweisung», und vermtttelungSgebühr Sü Pf. Fest« Tanf«. «willigt« Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« etngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur» gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: ülirsa. VierzrhntSäige Unterhaltung»brilage .Erzähler an d« Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Truckerei, der Lieferanten oder der Beförderuna«»inrichtunarn -- hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Bezug-preise». Rotatlon»druck und Verlag: Langer» Win terlick, Rieia GefchäflDstele: Gvethestratz« 8b Verantwortlich für Redaknon: Artbue tzübnel. Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 8 9. Aerztliche Untersuchung. All« unter der Auflicht des Rate« stehenden Kinder sind, soweit sie noch nicht schul pflichtig sind, »u den vom Rat angeordneten allgemeine» Untersuchungen vorzuftellen. Den dabet erteilten ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. 8 10. Znwiderhandlu«gen. Zuwiderhatzdlnngen gegen die Bestimmungen in den 88 3, 4 Absatz 4, 6. 7 Absatz 2 und 8, 8 nnd 9 werden mit Geldstrafe bis zn einhundertundfttnfzlg Mark oder Haftftraf« bi» zu 14 Lagen, in leichteren Fällen mit Mrwarnung, geahndet. 8 11 Inkrafttreten. * Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1919 in Kraft. , Riesa, den 9. Mai 1919. Der Rat der Stadt Riesa. Die Stadtverordneten. (IL.) vr. Scheider, Bürgermeister. flL) F. Scdönfuß, Vorsteher. Wie uns ... Bestimmungen des RekTsgesetzeS vöm 23^/11. 1918, Ä nö?dnuug iwer' die Regelüng der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter betreffend, nicht beachtet. Wir weisen deshalb hiermit anf die genaue Befolgung dieser Bestimmungen hin und bemerken, daß die Uebertretung der Vorubristen über die Regelung der Arbeitszeit nach Punkt L der Anordnung vom 23. 11. 1918 mit Geldstrafe bis zu 2000 Mk., im Unvermögensfalle mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten bedroht ist. „Das Gesetz liegt bei uns während der üblichen Geschäftsstunden in der Polizei« Abteilung zur Einsichtnahme aus. Der-tat der Stadt Riesa, den 14. Juni 1919. Glh. - Nachdem die Herren Scherffig und Richter infolge ihrer Wahl zu Mitgliedern de» Rats aus dem Stadtverordneten Kollegium ausgeschieden sind, haben nach Feststellung durch den Wahlausschuß an ihre Stelle nach der Vorschrift in 8 44 des OrtSgesetzes über die Wahlen von Stadtverordneten vom 20. Dezember 1918 die Herren Bruno Kaden, Tapezierer und Karl Tchönboru, Tischler zu treten. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. Juni 1919.
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