Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-06-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191906219
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190621
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-21
- Monat1919-06
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
'"1 ' Riesaer G Tageblatt Sonnabend, 21 Juni ISIS, «brndS -s » 1780Vr,LM 6748 t wiederum ei» kauf. Montao, den »8. Juul LVLV, »»rmittaaS 8 btt ««chmtttass 4 Uhr, . _ Pfund eingesalzener Speck, e 1 Pfund gut gepökelter Speck, Gegen Zuwiderhandelnde wird nach Befinden der Ausschluß vom Znckerkleinhande! in die Wege geleitet werden. Großenhain, am 1V. Juni ISIS. 985 d IN.Die AmtShanpftnannschaft.. Um eine wirksame Kontrolle über den Umsatz von Zwieback in den Bäckereien und Zwiebackverkaussstellen auSüben zu können, wird für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain einschlietzlich der reo. Städte Großenhain und Riesa folgendes angeordnetr Die Gemeindebehörden habe» die Zwiebackmarken vor der Ausgabe aus der Vorder feite derart mit dem Abdruck des Gemeidestempels zu versehen, daß sich jeder Stempel über je 2 einzelne Marken über je 75 er erstreckt. Die Bäckereien und Zwiebackoerkaufsstellen dürfen Zwieback nur gegen Abgabe solcher Marken ausgeben, die in der vorstehend vorgeschriebenen Weise abgestempelt sind. Weiter wird angeordnet, daß die Bäckereien und Zwiebackverkaussstellen die verein nahmten Zwiebackmarke» zwecks Bezugs von Mehl nicht bet der zuständigen Gemeinde behörde, sondern nnmittelbar bet dem Kommnnalverband einznreichen haben. Dee Kommunalverband wird hierbei genau prüfen, ob die Zwiebackmarke« sämtlich 1« vorgeschriebeuer Weise mit dem Stempel der ausgebenden Gemeinde ver sehen find. Nicht in dieser Weise abaeitempelte Marken werden innebehaiten, deren Ablieferung aber vom Kommunalverband nicht bescheinigt. Bei Revisionen von Bäckereien und Zwiebackverkaussstellen Vorgefundene, nicht in der voraeschriebeuen Weise abgestempelte Zwiebackmarken werden ohne Zubilligung von Mehl eingezogen. Diese Bekanntmachung tritt am 28. d. MtS. in Kraft. Verbraucher, die sich an diesem Tage noch im Besitze von nicht abgestempelten Awiebackmarken befinden, haben die nachträgliche Abstempelung derselbe» bet der Ge meindebehörde z« beantragen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt machung werden gemäß 8 84 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom k August 1918, Brot- und Mehlversorguna Im Erntejahr 1S18/19 betr., bestraft. Großenhain, am 17. Juni ISIS. 041 dl.Der Kommunalverband. Verkauf von Feintala. Durch Herrn Flrischermeister Karl Reichel«» Hauptstraße 4S, g Posten Setntalg zum Preise von 8 M. 2« Pf. für da- Pfund »um Es werden beliefert:, Montag, den 28. Juni LVLV, vormittag» 8 btt nachmittag» 4 Uhr, Diejenigen, welche ihre Lebensmittelkarten in der Larolaschnle und In der Oberrralschnle abholen, Dienstag, de« »4. Sani 1VLV, vormittags 8 btt «achmtttagS 4 Uhr, Diejenigen, die ihr« Lebensmittelkarten im Dampfbad abbolen. Jede brotkartendezuasberechttgte Person erhält SO Gramm Feintalg. Dle BratauS- weiskarte ist vorzulraen. Kleingeld und Vaolkr find mitzubringen. Der «at der Stndt «ksa/den 2O. Iuui lv1S. Gßm. Kartoffelzeilenverpachtung. Der Kommunalverband hat sich infolge einer Anweisung der LandeSkartoffelstell« darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umsange im hiesigen Bezirke Einzelpersonen oder Fabrikanternehmern Pachtverträge über Kartosfelland abgeschlossen haben. Bei Etnzelpersouen kommen nur die Verträge über 20V gm und weniger, bei Jabriknnter» nehmer« alle Verträge ohne Rückficht auf ihren Umfang in Frage. Der Kommunalverband ordnet deshalb hiermit an, daß die Verpächter den Ab schluß derartiger Pachtverträge, und zwar,, soweit der Abschluß bereits erfolgt ist, so fort, — spätestens bis zum 24. dsS. Mts. — soweit der Abschluß erst nach diesem Tage erfolgt, binnen 8 Tagen nach erfolgtem Abschluß der Gemeindebehörde des Orts, in deren Flurbezirk das betr. Grundstück gelegen ist, mündlich oder schriftlich anzuzeigen haben. Die Gemeindebehörden haben mit den eingehenden Anzeigen nach näher an sie er gebender besonderer Anweisung zu verfahren. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß nach den Vorschriften der Reichs- und Landes- kartosfelftelle derartige Pachtverträge nur dann anerkannt werden können, wenn der Pächter selber oder seine Familien- oder Haushaltungsangehörigen dle Flächen bewirt schaften, d. h. die Kartoffeln selbst anbanen nnd selbst ernten. Wer die vorstehend geforderte Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Großenhain, am 17. Juni 1919. 602oll. Der Kommunalverband. Brot- und Mehlversorgung. Für hen Bezirk des Kommunalverbandes Großenhain, einschl. der revidierten Städte Großenhain- und Riesa wird mit Wirkung ab 28. dsS. Mts. folgendes bestimmt: 1. 8 26 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 5. August 1918 im Wortlaut der Bekanntmachung vom 25. März 1919 erhält folgende Fassung. AlS Schwarzbrot — EinheitSbrot — wird nur zugelassen Roggenbrot, das auf je 100. GewichtSteile 80 Gewichtsteile Roagenmebl, 10 „ Weizenmehl, 10 „ Kortoffelwalzmehl enthalten mutz. EinheitSbrot darf nur in Stücke« zu 8, 4, 8 «nd v Pfd. gebacken werden. Diese» Gewicht muß bet je Iv Stücke« 24 Stande« «ach der Entnahme avS dem Ofen im Durchschnitt vorhanden sei« und ist auf dem Brote i« geeigneter Form anfzubringen. Als Weizenbrot wird nur zugelassen Weizengebiick, das auf je 100 GewichtSteile 90 GewichtSteile Weizenmehl und 10 „ Kartoffelwalzmebl enthalten muß. Dle Herstellung von Wrizenkletngebäck ist nicht gestattet» ES dürfe» nur Weizenbrote zn 420 gr hergestellt werden. ES dürfen höchstens verwendet werden: zu 1 1« EinheitSbrot 580 gr Roggenmehl 72,8 „ Weizenmehl , 72,5 „ Kartoffelwalzmehl und zu 1 tz Weizenbrot 652,5 gr Weizenmehl 72,5 „ Kartoffelwalzmebl. 100 kg Mehl müsse« eine Ausbeute von 188 kg Vrot ergeben. Zwieback darf wie bisher aus reinem Weizenmehl hergestellt werden Einheit-» «nd Wetzendrot darf erst 24 Stunden «ach dem AnSbacken verkauft werden. 2. «iS auf weitereSwird der Preis für 1 4- Roggenmehl frei Haus ansschl. Sack im GroV»udel auf 42 Mk. und für 1 kg Roggenbrot auf 48 Pfg. festgesetzt. 3. Das in den Bäckereien noch übriggebliebene Runkelrübenmehl ist in der nächste« BestandSanzetge mit anzugeben. Wegen der späteren Abnahme desselben ergeht «och wettere Anweisung, 4. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 34 der Bekanntmachung des Kommunal verbandes vom 5. August 1918, Brot- und Mehlversorgung im Erntejahre 1918/1910 betr., bestraft. Grotzenhain, am 18. Juni 1919. 899 °I. Der Sommunalverband. Nachdem das ReichSernäbrungSministerium den »rett für Schweine, welche auf Grund von Schweine-Haltungs- und -Mastverträgen abgeliefert werden, auf 150 Mark für den Zentner Lebendgewicht erhöbt hat, wird 8 8 der Bekanntmackmna über Fleisch, selbstversorgnng und Kmusschlachtungrn vom 1. Oktober 1918 (Nr. 233 der Sächsischen Staatszeitung) wie so.ui abgeändert: Als UeberuabmepreiS ist festzusetzen: ») bei Abgabe eines aanzen Schweine»: 180 M. für den Zentner Lebendgewicht, l>) bei Abgabe eines SckweineviertelS: ' L,18 .M. für jedes Pfund Schlachtgewicht, «) bei Sveck- und Fettabgabe: 2,85 M. je 1 Pfund eingesalzener Speck, 2,65 M. e 1 Pfund gut gepökelter Speck, 2,75 M. « 1 Pfund geräucherter Speck, 2.55 M. je i Pfund Fett in unznbereltetem Zustande, 2.98 M. e 1 Pfund ausgelassenes Fett. Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft. Dresden, am 19. Juni 1919.- WirtschastS,Ministerium LandeSlebenSmittelamt. Neuregelung de- Verfahrens bei Annahme von Kriegsanleihe an ZahlungSstatt beim Kauf von Heeresgnt. 4. Bei Verkauf von Beständen, die Eigentum der Heeres- oder Marineverwaltung waren, durch das ReichSverwrrtnngSamt, kann der ganze Kaufpreis mit Ausnahme von Spitzenbsträgen in Kriegsanleihe entrichtet werdcn. Der Käufer von HeereSgut bat hierbei den lückenlosen Nachweis zn erbringen, daß er dle Kriegsanleihe selbst gezeichnet bat. Dieser Nachweis ist dadurch beizudringen, daß der Käufer dem für die Zahlung mit Kriegsanleihe vorgeschriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" die Schlußnote derjenigen Bank beifügt, bei welcher er seinerzeit die Kriegsanleihe gezeichnet hat. Kann vom Käufer dle Schlußnote nicht mehr bcigebracht werden, so ist der einwandfreie Nachweis der Selbstzeichnuna durch Bescheinigungen von Banken zn erbringen. In letzterem Falle be hält sich das Reichsverwertungsamt, LandeSftelle Sachsen, ausdrücklich Vie Anerkennung vor. Kanu die Selbstzeichnung von Kriegsanleihe beim Kauf von HeereSgut nicht nach- gewiesen werden, so muß der ganze Betrag in barem Gelbe eingezahlt werden. Sofern der Verkauf von HeereSgut von einer vom Reichsverwertungsamt, Landes stelle Sachsen, dazu ermächtigten oder beauftragten Zwischenstelle geschieht, gelten für die Zahlungen mit Kriegsanleihen die gleichen Bestimmungen. L. Für gekauftes HeereSgut werden an ZahlungSstatt angenommen: ») 8'/. ige Schuldverschreibungen aller Kriegsanleihen, l>) die 5°/o igen nnd 4V,°/, igen Schatzanweisungen aller Kriegsanleihen. Davon werden Li« 4'/, "/.igen Schatzanweisungen der 4. und 8. Kriegsanleihen (Ausgabe 1916) zu 96,50°/, verrechnet, während alle übrigen Schuldverschreibungen, wie auch Schatzanweisungen zum -Nennwert in Zahlung genommen werden. Solange die Stücke von der 9. Kriegsanleihe noch nicht verausgabt worden find, wird der Zwischenschein zur 9. Kriegsanleihe auch an ZahlungSstatt angenommen. Für die Zahlung mit Kriegsanleihe müssen die vom Reichsverwertungsamt vorae- schriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" verwendet werden» die auf Anforderung bei der Finanzhqnptkafse des sächsischen Finanzministeriums erhältlich sind und bei welcher alle Beträge, sowohl in Kriegsanleihe als auch in bar, vor Empfang der Ware einzuzahlen sind. Gleichzeitig mit den Kriegsanleiheverzeichniffen sind die unter 4 verlangten Nach weise (Schlußnoten, Bankrechnungen) bei der Finanzhauvtkaffe zwecks Weitergabe an das Reikbsschatzmmisterlum, Reichsverwertungsamt, einzureichen. Sie wertzen dem Käufer mit tunlichster Beschleunigung wieder zugestellt, nachdem der Kaufbetrag auf den Nachweisen zur Abschreibung gelangt ist. In den Verzeichnissen für Kriegsanleihen sind mit Angabe des Jahres, in welchem sie verausgabt worden sind, die 5°,(.igen Schuldverschreibungen, die 5°/,igen Schatzanweisungen, » die 4'/,°/°igen Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihen (Ausgabe 1916), die nur zu 96,50°/, verrechnet werden, die 4'/,°/,igen Schatzanweisungen von der 6. Kriegsanleihe ab, die Zwischenscheine zur 9. Kriegsanleihe, getrennt aufzufübren und zn summieren. Bet Zahlung mit Kriegsanleihe ist der laufende Zinsschein vom Einzahler abzu- trennen, dagegen hat er die Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum Fälligkeitstage des in seinem Besitz verbleibenden Zinsscheines in bar zu zahlen. Die Barbeträge für Stückzinsen sind auf den „Verzeichnissen der Kriegsanleihen" in Spalten 6—9 zu berechnen. Bei Zahlung mit Zwischenscheinen der 9. Kriegsanleihe sind die Stückzinsen bei 4'/.°/,igen Schatzanweisungen vom Zahltag dis »um 1. Juli 1919 bei 8'/oige» Schuldverschreibungen vom Zahltag bis zum 1. Oktober 1919 auszurechnen und in den „Verzeichnissen für Kriegsanleihen" rinzusetzxn. Da die Zwischenscheine nicht mit Zinsscheinen versehen sind, und die Zinsscheine daher von den Zahlern auch nicht abgetrennt werden können, sondern bei Ausgabe der end- gültigen Stücke dem Reichsverwertungsamt zusallen, haben die Zahler die ausgerechneten Zinsen nicht zu bezahlen, im Gegenteil, es kommen ihnen Zinsen gut, die auf den Kauf preis angerechnet werden, und zwar: bei 4'/,°/,igen Schatzanweisungen die Zinsen vom 1. Januar 1919 bis zum Zahltag, bei 5°/,tgeu Schuldverschreibungen dle Zinsen vom 1. April 1919 bis zum Zahltag, also die Differenz »wischen dem erstfälligen Zinsscheinwert und der auf den Verzeichnissen ausgerechneten Zinsbeträge. . , Nach Ausgabe der endgültigen Stücke der 9. Kriegsanleihe wird wie bei den übrigen Kriegsanleihen verfahren. Dresden, den 20. Juni 1919. Reichsverwertungsamt, LandeSftelle Sachse«. 6750 Mus m WWn us tztNtsWüti i« M. Im Artillerie-Depot Riesa» Kirchbachftraße, findet vom Montag» den 80. Juni ab der freihändige Verkauf von neuen, bet den Winterverkäufen Übrtggedltebenen LastschlUtr« »um Schätzungspreis statt. Die Kastenschlttten sind von jchwerer Bauart, Unterbau aus Weißbuchenholz, Oberbau aus Kiefernholz gefertigt. Zur Verwendung als Tafelschlitteu find Kaftenwänoe, Rungen, Führersitz und Fußstütze abnehmbar, DeiiAel vorn mit Zug haken zum Anhängen der Vorderbracke versehen und abnehmbar. Zubehörteile: 1 wasser- dichte neue Plane, 1 Borderbracke, 2 Ortscheite und 4 Spriegel. Dresden, den 20. Juni 1019. 2lS4»vuz ReichsverwertunaSamt» LandeSftelle Sachse«. 6718 Entwertung der Zuckerkarten. .. G« ist wiederholt beobachtet worden, daß seitens der Zuckerkleinhändler die Be stimmungen übe^die Entwertung der Zuckerbezuaskartrn oder Zuckerergäurungskarten, dir auf der Rückseite der «arten aufgedruckt find, nicht beachtet werd«,. Di« VkrkausSftellen »erden deshalb hiermit besonders noch darauf htngewiesen, daß Re Zuckerbezugttarttn^md die^luckerergänzuiigskptten sofort nach ^elteserung vom Brr- ««d Anreise* Mtbfttt M Ayrlgrr). —-ALT?"'" Amtsblatt illr Ne Amtshauptmannschaft Großenhain, da- Amtsgericht und dm Rat der Stadt Rlesa, sowie den Gemeinderat Grhha. 14«. Sonnabend, 21. Jnni ISIS, abends 7S. Jahr«. Da« Mesa« Tageblatt erscheint jetzt« Tag abend- 6 Uhr mit Au«nahme der Sonn, und Festtag«. Vezn«spret«, gegen Vorauszahlung, durch unsere Drilger frei Hau« oder, bei Mhollmg am Postschalttr vtrrttijührlich 4.20 Mark, monatlich l.40 Mart. Anzeige« für die Nummer de« Ausgabetage« sind bl« 10 Uhr vormittag« aufzugebea und tm voraus zu bezahlen-, «ine (Lewöhr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dle 48 mm breit« Trundschrtst-Zell« (7 Silben) 8S Pf., OrtSprei» 80 Pf.s zeitraubender und tabellarischer Satz üb'/. Aufschlag. Nachweisung«- und vrrmittelungSgrbühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfSllt, durch Mage «ingezogen werden muh oder der-iuftraggrber in Konkur« gerüt. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Bterzrhntüaiar Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Eibe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« velriri« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungrelnrichtungen — hat ver Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langers Winterlich, Riesa. Ges chii ft« stelle: Goethrstratz« 5S. verantwortlich für Redaktion: Arthur H«ibnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite