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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-07-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191907026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-07
- Tag1919-07-02
- Monat1919-07
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1919
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Rittwoch, S. Juli ISIS, abends. für das Pfund. Relchsreisebrotmarken betr. In Äbiknderung der Bekanntmachung de5 Kommunalverbandes vom 22. Mai ds. IS. wird hiermit bekanntgegeben. daß die Gülliakeitsdaner der bisherigen Neichsreisebrot- marke« bis »um 27. Juli ds. Js. einschließlich verlängert worden ist. BtS »nm gleichen Lage kann auch der Umtausch der bisherigen Reisebrotmarken In «ene erfolge». Bom 28. Juli ab dürfen die bisherigen Reisebrotmarken nicht mehr verwendet werde», auch ist von diesem Tage ab ein Umtausch nicht mehr zulässig, eS sei denn, daß der Verbraucher einen Lebensmittelkartenadmeldeschem oder sonstigen Ausweis vorlegt. Inhalts dessen er über den 27. Juli ISIS hinaus mit Reisebrotmarken anstatt mit örtlichen Brotmarken »« seiner Brotversorgnng versehen ist. Infolge Betriebsstörungen bei der mit der Hcrstellunq der RcichSreisebrotmarken beauftragten Druckerei in Berlin werden übrigens die neuen ReichSreisedrotmarken einige Zeit unperforiert geliefert. Diese unperforierte« gelbe« Reiscbrotmarlcn behalten ««» beschränkte Gültigkeit wie die perforiert gelieferten Marken. Großenhain, am 1. Juli ISIS. 267»I.Der Sommuualverbanb. der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs regelung voni 25. September — 4. November 1S15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mft Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 1.Juli ISIS. 1289 »M.Der Kommnnalverband. Ausgabe von Schweinefleisch. Der Komtnunaloerband wird nächsten Sonnabend, den 8. Juli ISIS von den «im gelagerten Schweinefleischbeständen 75 »r für die Person über 6 Jahre und 40 er^sür Kinder bis zu 6 Jahren zur Verteilung bringen. Das Schweinefleisch wird nur gegen gletschmarke« abgegeben und wird von der sichergestellten Wochenfleischmenge von 125 er bezw. 62 er gekürzt. Der Pgels für das Pfund Schweinefleisch wird auf 2.S5 Mk. festgesetzt. Den Ver brauchern wird anheimgegeben, das Fleisch vor der Zubereitung reichlich zu wässern. Großenhain, am 30. Juni 1919. 1028 o V. Der Kommunglverband. Verbot des vorzeitigen Einsammelns von Beeren. Es wird nochmals auf die Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 5. Juni 1S16 aufmerksam gemacht, wonach das Einsammeln von wild wachsenden Beeren aller Art, insbesondere Preißel-, Heidel-, Erd- und Himbeeren bis zu dem Zeitpunkt verboten ist, auf den die Staatsforstrevierverwaltungen bezw. die AmtÄ- hauptmannschaften den Beginn der Ernte für die verschiedenen Beerensorten festsetzen. Großenhain, am 1. Juli ISIS. 167 »Vl.Die AmtShauptmauuschaft. Verteilung von ausländischem Mehl. Bom Donnerstckg, den S. ly>. Mts. ab wird von denjenigen Stellen, bei denen die Einfuhrzusatzkarten für Mehl zur Belieferung angemeldet find, auf Abschnitt 4 der Einfuhrzusatzkarte ausländisches Mehl ausgegeben. Es entfallen 250 K auf den Kopf. Die Entnahme hak bis spätestens Sonnabend, den 8. Juli zu erfolgen. Die Preise find für Klaffe 4 1.V0 Mk. . , »2.22 » . 0 8.20 de« Besuch der Fortbildungs- und Fa^hschu^e in der Stadt Riesa betreffend. Auf Grund des 8 120, Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung wird für den Bezirk der Stadtgemeinde Riesa hierdurch folgendes bestimmt. 8 1. Alle in Riesa wohnenden männlichen jugendlichen Personen (z. B. Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, einschließlich der Gehilfen und Lehrlinge im Handelsgewerbe, land wirtschaftliche Arbeiter, Fabrikarbeiter) unter 18 Jahren haben, soweit sie nicht schon auf Grund des Sächsischen Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 fort- bildungSschulvfltchtig sind, nach ihrer Entlassung aus der Volksschule noch 3 Jahre lang die Fortbildung-- und Fachschule in Riesa zu besuchen. 8 2., Von der Verpflichtung zuin Besuche der städtischen öffentlichen Fortbildung«- und Fachschule l8 1) find diejenigen befreit ») denen diese Befreiung auf Grnnd des Volksschulgesetzes oder der dazu erlassenen Gesetze und Verordnungen oder auf Grund der Schulordnung für Riesa zusteht; l>) die eine Innung«, oder .andere Fortbildungsschule oder Fachschule besuchen, sofern, der Unterricht dieser Schule von der Kreishauptmannschaft zu Dresden als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungsfchulunterrichts anerkannt wird. 8 3. Die Lber die Fortbildungsschule und deren Besuch im Freistaat Sachsen geltenden Gejetz-'und Verordnungen sowie in der Schulordnung für Riesa und sonstigen örtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen finden auf die in 8 1 erwähnten Personen sowie deren Eltern, Erzieher, Vormünder, Lehrherrn, Dienstherrschasten und-Arbeitgeber Anwendung, soweit nicht durch 8 150, Absatz 1, Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnnng etwas anderes vorgeschrieben ist. Riesa, am 17. Juni ISIS. Der Rat der Stadt Riefst. Die Stadtverordneten. vr. F r ö d e, Stadtrat, F-Schönsuß, (1.8.) f. d. Bürgermeister. (l,. 8) Vorsteher. R«b. Die BezirkSschulinspektion für Riesa hat vorstehende« OrtSgesetz für die Stadt Riesa y*"* R?esa und Großenhain, den 21. Juni ISIS. Der Rat der Stadt Rtesa. Der «ezirksschultnspckior. Fr öde, Stadtrat, vr. Barthel, (L. 8.) f. h. Bürgrrmeistrr. (l. S.) Schulrat. Diese Verkaufsstellen haben die belieferten Abschnitte mit der am Montag, den 7. Juli bez. Montag, den 15. Juli zu erstattenden allgemeinen Bestand«, und Verbrauch«, anzeig« an. die Amtshäuptmannschaft mit einzusenden. Grunö^deS Sträfaesetzbüches 'HSrtrre Strafen Platz zu greifen' habens auf Grund von 8 17 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs» i 25. September — 4. November ISIS mit Gefängnis bi« zu 6 Monaten - 1500 Mk. bestraft. , am 1. Juli ISIS. Der Kommunalverband. Lebensmitrelverteilung. Bo« Freitag, de« 4. lfd. MtS. ab kommen zur Verteilung: 1. auf Abschnitt 81 der grünen Nährmittelkarte l 250 er Weizengrieß, roten „ l 300 , » . 2. auf Abschnitt 81 der grauen Nährmittelkarte l 250 «r Weizengrieß, gelben . I 150 » , sowie 500 «r Haferflocken, außerdem 300 er Herinitz 8. auf Abschnitt 75 der Warenbezuaskarte m 250 er Marmelade. Die Entnahme hat spätestens vis »um v. lfd. MtS. zu erfolgen. Der Preis beträgt für Weizengrieß 0,48 M. Mr das Mund Hering 2,40 , , „ Marmelade 1,30 . „ „ , Haferflocken 0,62 , „ „ . Die Abschnitte 81 der grünen, roten und grauen Nährmittelkarte l. Hucke die Ab schnitte 75 der gelben WarenbezugSkarte Hl find ungebündelt und ungezählt in eine« verschlpssenen Briefumschläge mit der Aufschrift der Verteilungsstelle bis spätestens de« IS. Juli an die Unterverteilungsstelle einzureichen. Die NnterverteilungSstelle bat die Ab schnitte gesammelt biS spätestens de« 14. Juli an die Amtshauptmannschaft einzusenden. Dw Abschnitte 81 der gelben Nährmittelkarte l sind direkt bis spätestens de« 12. Juli an Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa einzusenden. Großenhain, am 1. Juli ISIS. 122S»lli. Der Kommnnalverband. Errichtung eine- Landeskoblenamtes. Am SO. Juni diese« Jahres «erden die Kriegsamtstellen Dresden und Leipzig auf- gelöst. Dl« des den KriegSamtstellen bestehenden Kohlenabteilunaen, deren Wetterführung »um Nutzen einer geregelten Versorgung der Industrie mit Kohlen bis auf weiteres und jedenfalls so lange geboten ist. als die ZwangSbewirtschattung der Kohle aufrechterhalten werden muß, werden deshalb am 1. Juli dieses Jahres mit der bei dem Arbeits- minifterium bestehenden Abteilung für Hausbrandversorgung zu einem LandeSkohlenamt verbunden, das dem Arbeitsministerium unterstellt ist. 1. Koblenversorgun» der Jnduftrie. Den Verkehr mit der Industrie in Kohlenfragen werden in Zukunft statt der KriegS- amtstellen vorzugsweise die Gewerbe-AusfichtSämter des Landes vermitteln, die schon früher, vor Begründung der KriegSamtstellen, auf diesem Gebiete tätig gewesen sind. Ihnen wird künftig insbesondere die Prüfung des KohlebedarfS der Industrie obliegen. Die Gewerbe-AusfichtSämter werden auch die sogenannten Sollmengen, das beißt, den an erkannten Kohlebedarf, für jeden einzelnen Verrieb vorläufig festsetzen. Darüber, daß hierbei nach gleichen Grundsätzen verfahren und gleiches Recht für alle gleichartigen Be triebe GachsenS gesichert ist, hat das LandeSkohlenamt zu wachen. Die von den industriellen Betrieben allmonatlich auszufüllenden, bisher an die KriegSamtstellen gehenden KohlebedarfS-Meldekarte» find — und zwar zum ersten Male für den Monat August dieses Jahres - in zwei Stücken bei dem für jeden Betrieb zu ständigen Gewerbe-Aufsichtsamt einzureichen. Ueber Meldepflicht, Inhalt, Zeitpunkt und Fristen für die Meldung trifft nach wie vor der ReichSkommiffar für die Kohlenverteilnng in seinen hierauf bezüglichen Bekanntmachungen Bestimmung. Die Meldekarten für den Monat Juli find im Bereiche der KrlegSamtstelle Dresden unmittelbar beim Landeskohlenamte, für den Bereich der Kriegsamtstelle Leipzig noch bei dieser «inzureichen. Die Ausgabe der Meldekarten erfolgt künftig, und zwar erstmalig für den Monat August, allgemein durch die zuständige Ortskohlepstelle. Der Betrag für die Karten ist der Anforderung beizufügen. 2. HauSbraudversorauna. Die bisher für die HauSbrandversorgung geltenden Bestimmungen bleiben unver ändert bestehen. Das LandeSkohlenamt setzt die vom Kohlenreferat des ArbettS. Ministeriums zur Regelung der Hausbrandversorgung entwickelte Tätigkeit fort. Das Landeskohlenamt regelt ferner den Verkehr mit Brennholz aus sächsischen Forsten. - S. Geschäftsordnung für da- Landeskohlenamt. Das LandeSkohlenamt ist Landesstelle im Gegensatz zum Kohlenausgleich Dresden, der Reichsstelle ist. Die Geschäftsräume des Landeskohlenamtes befinden sich in DreSden-Attftadt, Sedan- straße S. Die Nummern des FernsprechanschluffeS werden noch bekanntgegeben. Die Geschäftszeit beginnt um 8 Uhr morgens und endet 3 Uhr nachmittags. Leiter und Referenten des Landeskohlenamts find im allgemeinen täglich von 10 bis 12 Uhr zu sprechen, doch empfiehlt sich vorherige Vereinbarung mit den zuständigen Referenten über den Zeitpunkt des Besuches, da dienstliche Abhaltungen mitunter die Ein haltung der Sprechstunden verhindern werden. Las LandeSkohlenamt umfaßt zwei Abteilungen, die Jnduftrie-Abteilung und die Hgusbrand-Abteilung. Bei derJndustrie-Abteilung werden zunächst für Ostsachsen (bisher Kriegsamtftelle Dresden) und Westsachsen (bisher Kriegsamtstelle Leipzig) getrennte Ge- schäftSlisten geführt. 4. Uebergang der Geschäfte auf daS LandeSkohlenamt. An, Dienstag, den 1. Juli dieses Jahres, können Geschäfte in Kohlensachen weder vom LandeSkohlenamte noch von den Stellen, die es ersetzt, erledigt werden. Dringliche Eingänge, di« den Hausbrand oder die Industrie OstsachsenS betreffen, können vom 2. Juli ab, solche, die sich auf die Industrie Westsachsens beziehen, erst vom 8. Juli an wieder bearbeitet werden. Am 4. Juli beginnt der regelmäßige Geschäftsbetrieb. Dresden, den 28. Juni ISIS. Arbeitsministerin»,. 7081 - . . v 4.50 H« . Die Verkaufsstelle» haben die abgetrennten Abschnitte 4 zu sammeln, zu je 100 Stück zu bündeln und mit der nach dem vorgeschriebeuen Muster auszuftellenden Abrechnung biS spätestens den 7. Inli an dir Amtshauptmanufchaft einzureichen. Die Pakete find mit der in der Bekanntmachung vom 5. Juni (Ziffer S) vor- geschriebenen Aufschrift zu versehen. n. Jnlandsmehl. In der gleichen - Zelt, also vom Donnerstag, den 3. lfd. MtS. bis Montag, den 7. Jul, können diejenigen, die auf den Bezug de« ausländischen MehleS verzichtet haben, aufAbschnitt 4 der rösasarbenen Zusatzkarte 28V »r inländisches Mehl bei jeder Ver kaufsstelle, die sich mit der Abgabe von Niehl im Kleinverkauf befaßt, entnehmen. Diese Verkaufsstellen haben die belieferten Abschnitte mit der am Montag, den 7. Juli b«z. Montag, den 15. Juli zu erstattenden allgemeinen Bestands- und Verbrauchs anzeig« an die Amtsbauptmannschaft mit einzusenden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund des StrafgesetzbuchesIiärtrr« Strafen „Platz zu greifen Laben, auf Grund von 8 17 regelüng vöm . oder mit Geldstrafe bis zu Großenhain, am 1017 oill. " Verteilung von ausländischem Hammelfleisch. Bei der in der laufenden Woche (bis 5. lfd. MtS.) stattfindenden Ausgabe von JnlandSfleisch wird auf Abschnitt » der Einfuhrzusatzkarte ausländisches Hammelfleisch mit verteilt. ' ES entfallen auf Erwachsene 125 er, auf Kinder unter 6 Jahren 62 er. Die Entnahme de« Fleische« hat bis späteste«« Montag, de« 7. lfd. Mts. «-««-- V» erfolgen. Der Preis beträgt für Klaffe a und » 6.96 Mk. l » o 8.— „ > für das Pfund. , v s . 60 - j Die avgetrennten Kartenabschnltte S find nach Klaffen getrennt zu je 100 Stück zu Endeln und mtt Abrechnung unter Benützung de« vorgefchriebeüen Vordruckes bis spätestens de« » Jnlt lfd. I. hierher, LebmGmtttelftrlle, einzusenden. Zuwiderhandlungen geaen die vmftehenden Bestimmungen werden, soweit nicht auf Gtuad des Strafgesetzbuches gärt«t Strafen Platz zu greifen yaben. auf Grund von 817 «nd A*r»tsZr («btdM m-A»Bzer). MMaeHlpüftr Wg«e« «esa. L ä» LL V-stsch««ent»r Achtzig »IbG. »«MM«-.». »irokass. Ritt-N? »«. für die AmtShauptmarmschast Großenhain, da- Amtsgericht unG den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvßa. 14S. «ttttzwch, S. Juli ISIS, abends. 7S. Jahrg. . oder bei Abholung am ze« "flnd" bi« 'lb Ähr vormittag» aüfzugesen und im "voraus zu bezahlen; ein« Gewähr fite . , . , »hohe Grundschttft-Zrile (7 Silben) 40 Pf., OrtSprei» S5 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50'/. Aufschlag. Nachweisung»- und BermittelungSgebühr 2V Pf. Feste Tarts«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der lietrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber ' Konkurs gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. .Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage -«Zähler an der Elbe". -- Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen »««riebeS der Druckerei, der Lieferanten oder der BrförderungSeinttchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» BezugSpre Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Garttestratze LS. Verantwortlich für Redaknon: Arthur . " § " " Da» Riesaer Tageblatt erschefttt jch«, Ta» abend« S Uhr mit Ausnahme der-Sonn- und Festtag«. ve»«»»pret», gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder Sei Abhol Popschalter vierteljährlich 4.80 Mark, monatlich 1.R» Mark, ««zetgen für die Nummer de« Ausgabetage» stad bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« G«> da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite, b mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Gilben) 40 Pf., OrtSprei» 35 Pf.; zeitraubenl ' - " Auftraggeber in . „ . . „ , - des . . cferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«, ivn: Arthur Hühnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Rtesa.
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