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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.07.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-07-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191907119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190711
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190711
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-07
- Tag1919-07-11
- Monat1919-07
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.07.1919
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»er «n»ß der Nattonalversamml» 209 o VI-Llo. 7542 Bezirksarbeitsnachweis Großenhain Neven stelle Riesa, Kaiser-Sran» Joseph Straste 17. Tel. 40. Kostenlose Stellenvermittlung für alle Die Ortsstelle Riesa vom Roten Kreuz ist vom 14.—»1. Juli sür „Rote Kreuz-Angelegeubeiteu" geschloffen. Sie dient in dieser Zeit lediglich der Fürsorge sür heimkehrende Kriegsgefangene. Der Leiter der Ortsstelle. Bekanntmachung, die Meldepflicht der Ausländer und Staatenlose« betreffend. Gemäß Verordnung des Ministeriums des Innern vom I. Juli 1919 fordern wir hiermit alle über 15 Jahre alten in Riesa aufhältlichen ReichSauSländer und Staatenlose, die sich bis jetzt auf Grund obenerwähnter Verordnung bier nicht gemeldet Haben, auf. sich umgehend im Rathaus. Einwohnermeldeamt. Zimmer Nr. 12. unter Vorlegung ihres Paffes oder des als Paßersatz dienenden amtlichen Ausweises persönlich anzumelden. In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jahre alte Ausländer oder Staatenlose anzumelden, der von jetzt ab. zu dauerndem oder vorübergehendem Aufenthalt zuziebt. In diesem Falle ist die Meldung binnen 24 Stunden nach der Ankunft zu bewirken. Sie bat bet jedem Zuzug von neuem zu erfolge». Ebenso hat jeder Ausländer oder Staatenlose, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise abzumelden. Jeder Ausländer bat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anforderung der zuständigen Polizeibehörde vorzuzeigen. Ausländer und Staatenlose, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. Der Rat -er Stadt Riesa, am 10. Juli 1919. Lie. Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften — durften unter Deiner Führung kämpfen und bluten, Millionen, die heim gekehrt find, vom Feind nicht geschlagen, bleiben Dir er geben in unwandelbarer Treue. Sieger in der Ostmark, die nun verloren geht, Schirmherr des Westens, den Du vor Verwüstung bewahrt hast, Eckehard Les deutschen Volkes, Sinnbild uns deutscher Kraft, Dich grüßen zum Abschied Deine Offiziere! Sie senken den Degen vor ihrem Feld marschall in unerschütterlicher Verehrung! Du warft unser Führer in großer Zeit! Unser Stolz und unsere Hoffnung! Dein Name leuchte allen voran, solange es noch Deutsche gibt! Dir gehören Mr tu unbegrenzter Dankbarkeit bis zum letzten Atemzuge, Treue um Treue! Gott schütze unseren Feldmarschall und unser Vaterland!" —* Erklärung. Vom Justizministerium wird uns folgende Erklärung übersandt. Zu den in der Beilage -er Unabhäntgigen Volkszeitung Nr. 184 vom 8. Juli 1919 er schienenen Artikeln: »Der Prozeß Neuring", »Sozialdemo kratische Regierung und Maifeier" und in Nummer 165 vom 9. Juli 1919 „172 Verhaftungen" ist zur Klärstellung wenig stens einiger darin enthaltener Unrichtigkeiten folgendes zu bemerken: Betreffs des Prozesses Neurtng: 1. Die Regie rung hat ihr bet -er Vereinbarung am 18. April 1919 ge gebenes Wort, -atz die Teilnehmer an -en Demonstrationen und an der Besetzung des Blockhauses nicht strafrechtlich ver folgt werden solle«, soweit nicht gemeine Verbrechen vpr- liegen, im volle« Umfange eingelöst. GS sind bisher die Ver fahren gegen Insgesamt 5S Personen vom Gesamtmtnistertum niedergeschlagen worden. Ueber eine wettere Anzahl von Niederschlagungen Mrd das Gesamtmtnistertum der getrof fenen Beretnbarüng gemäß demnächst noch Entschließung raffen. Auf Grund richterlichen Haftbefehls sind nur wewtge Personen in Haft genommen, zum große« Teil aber wieder von der Untersuchungshaft befreit worben. Für die Ver hängung von Schutzhaft ist der Untersuchungsrichter nicht zu ständig. 2. Für die Behauptung des ArttkelschreiberS, daß Maffenverhastungen aus Grund von SptdelauSsagen erfolgt seien, ist er Gegentbewetse schuldig geblieben. Daß davon keine Rede sein kann, Mrd die Hauptverhandlung ergeben. 8. Das Gleiche gilt von der Behauptung, daß von den Ange klagten Geständnisse erlistet worden seien. Daß mit Rücksicht auf die Schwere de» BerbrechenS und die -roße Zahl Ver dächtiger zur Klarstellung d«S Sachverhalts umfangreichste Er örterungen nötig waren, bedarf keiner Erläuterung. Des halb mußten auch zahlreiche Personen, die sich verbächttg ge macht oder verdächtigt worden waren, zunächst festgenommen werden. Nur soweit gemeine Verbrechen vorltegen, sind sie «och 1« der Untersuchungshaft, jedoch mur in ganz geringe» Zahl. — Soweit Anzeichen wegen Zuwiderhandlungen an- läßlich der diesjährigen Maifeier ans Grund de» Belage- «stände» erfolgt sind, ist in allen dem Juftizminifte- iekanut gewordenen Fälle« Niederschlag««» de» Brr- send, eine Bestrafung erfolgt ist, so Mrd dies daran liegen, daß -er Fall dem Justizministerium nicht rechtzettigbvorgelegt worden ist. Bei der Ueberlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte ist natürlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine Einberichtung versehentlich unterlassen worden ist. Eine kurze Eingabe würde auch insoweit genügt haben, um da» Erforderliche zu veranlassen, ohne baß es einer tenden ziösen, Ausschlachtung dieses «nen Falles in -er Presse be durft hätte. Der Fall wird nachgeprüft werden. —* Kündigung der Arbeit in der Land wirtschaft. Nach Aufhebung der Geftndeordnung herrscht über de« Dienst in der Landwirtschaft, insbesondere über die einzuhaltenden Kündigungsfristen eine gewisse Rechtsunsicheryeit, welche erst durch den für den Herbst zu erwartenden Erlaß einer endgültigen Reichslandarbeiter ordnung ganz zu beseitigen sein wird. Inzwischen gilt neben der vorläufigen Landarbeuevordnung vom 24. 1. 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 111/14), welche aber nur ernige Punkte regelt, auch für die Landwirtschaft das Bürgerliche Gesetzbuch. Mr Betracht kommen dre 88 620 und 621. Nach 8 620 endigt ein Dienstverhältnis, welches für eine be stimmte Zeit eingegangen ist, nur mit Ablauf dieser Zeit. Ist die Dauer des Dienstverhältnisses nicht ausdrücklich ausgemacht, so wird das Dienstverhältnis durch Kündigung aufgelöst. Der Zeitpunkt, zu Welchem die Kündigung zu lässig ist und die Kündigungsfrist richten sich danach, auf welchen Zeitraum der Lohn ausgemacht ist. In 8 621 heißt es: „Ist die Vergütung nach Tagen bemesse«, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Ist dre Vergütung nach Wochen bemessen, so, ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werftage der Woche zu erfolgen. Ist die Vergütung nach Dionaten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender monates zulässig; sie hat spätestens am 15. des Mo nates zu erfolgen. Ist die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kün digung nur für den Schluß emeS Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs' »Wochen zulässig." Es kann also ein Knecht oder eine Magd, die auf Jahres lohn angenommen sind — (wobei eS nichts ausmacht, daß tatsächlich die Auszah lung des Lohnes in Teilbeträgen, etwa monatlich oder wöchentlich erfolgt) — jetzt frühestens am 15. August zum 1. Oktober kündigen. Vorzeitiges Verlassen oeS Dien stes berechtigt den Arbeitgeber, Schadenersatz wegen Sticht- ersüHnng zu verlangen. Zu seiner Sicherung wegen diese« Schadens kann er den noch nicht ausgezahlten Lohn ein- behalten. Auch für häusliche Dienstboten gelten die er wähnten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. —»Die außerordentliche KrtegSabgsb«, Der Ausschuß der Nattonalversamml««g für die außer- Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 11. Juli 1919. —* Beförderungen. Ab 1. Juli 1919 sind die Eisenhahn-Assistenten Huth, Nagler, Sorge und Wehrmann zu Bahnhofsvorstehern und der Weichenwärter Kubisch zum SchirrmMer befördert worden. —* Die Orts st eile Riesa vom Roten Kreuz ist laut Bekanntmachung in heutiger Nummer vom 14. bis 31. Juli für „Rote Kreuz-Angelegenheiten" geschloffen. Sie dient in dieser Zett lediglich der Fürsorge für heimkehrende Kriegsgefangene. —«Köhlen-Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher. Der Reichsattzeiger veröffentlicht eine Bekanntmachung betr. Meldepflicht für gewerbliche Ver brauchen" von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im August 1919. —* Beendigung-« SStreikeSimsächsifchen Kohlenbezirk. Bet der Generaldirektton -er sächsischen StaatSbahne« ist -te Nachricht etngegangen, -atz bei Leu Verhandlungen in Zwickau zwischen den Betriebsräten der Organisationen -er Bergarbeiter und den bergbaulichen BPeinen für Zwickau, Lugau und Öelsnitz, die .^in Gegend wart von Vertretern -er sächsischen Regierung stattfan-en, eine Einigung unter -er Bedingung erzielt, -aß -te Arbeit wieder aufgenommen Mrd. Den Bergarbeitern werden für die seit dem 1. Juni gefahrenen Schichten Nachzahlungen in Höhe von 2 bis 4 Mk. gewährt. Die hierdurch entstandenen Ausgaben werden Len Werken von -er Regierung vorge- streckt. Eine Bezahlung Ser Ttreikschichten erfolgt nicht. Die Betriebsräte erklärten, -aß sie dahin wirken würden, -atz eine Steigerung -er Leistung -er Arbeiter eintrete. Die Arbeit ist daraufhin gestern vormittag im Gersdorf—Luga« —OelSnttzer Revier Meder ausgenommen worden. Man hofftz daß sämtliche Grube« die Arbeit im Lause de» Tage- Meder aufnehmen werden. Unter dieser Voraussetzung hat die Generaldtrektion der Staatsbahnen beschlossen, von -er beabsichtigten Einstellung -«» Personenverkehr» zunächst noch Ahstand zu nehmen. Mit Rücksicht q«f die geringen Kohlen vorräte must jedoch -te Einschränkung -es Güterverkehr» aufrecht erhalte« bleiben» -te sich aber nicht auf Leben-mittel «nd Kohlen beziehe« soll. —* An Htndeaburg! Der Deutsche Offizier-Vun- Butter betr. Der Buchstabe r der Svrisefettkarte, gültig vom 14.-20. Juli 1919, darf mit einem Viertel Stückchen Vntter beliefert werden. Die Knhvalter dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen 100 Gram« verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Sammelstell« abzuliefern. 1917 ^"Aichcmdlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November Großenhain, am 10. Juli 1919. ' . 298 - lv. Der Kommunalverband. Kartoffelversorgung. In der Woche vom 14—S1. Juli ds. IS. können auf den für diese Woche gültigen Abschnitt der blauen «nd rote« Wochenkartoffelkarten Kartoffeln nicht abgegeben werde«. Als Ersatz für die ausfallenden 5 Pfd. Kartoffeln werden Nährmittel oder Mehl zur Verteilung gelangen. Hierüber ergeht noch weitere Bekanntmachung. Die blauen «nd rote« Wochenkartoffelkarten mit dem letzten auf die Woche vom 14.—KO. Jnli lanteuden Abschnitt sind sorgfältig ausznbewahre«, da gegen Vor legung dieses Abschnittes die Ausgabe der ErsatzlebenSmittrl ersolgt. Großenhain, am 10. Jnli 1919. II. Der Kommnnalverbanb. Richtpreise für Bienenhonig. —Nachdem zufolge Verordnung des RelchSernährungSministeriumS vom 8. Mai 1919 tR.-G.-Bl. S. 445) die mit Verordnung vom 28. Juni 1917 (R.-G.-M. S. 559) festgesetzten Höchstpreise für Honig außer Kraft getreten find, werden sür Bienenhonig ans Grund H 12, 15 der Reichsverordnung vom 25. September/4. November ISIS (R.-G.-M. S. 811, 728) folgende Richtpreise festgesetzt: Bet Abgabe vom Erzeuger an den Händler M. 4.00 da» Pfund - Erzeuger „ „ Verbraucher „ 4.25 „ «x. «n - -.^Handtzr . Verbraucher » 5,00 „ Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. DreSden, den 8. Juli 1919. «irtschaftS-Miulfterluu». Landessqbensmittelamt. Anmeldung zur Brotselbstversorgung Die im amtSbauptmannschaftlichen Bezirk Großenhain — einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa — ansässigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche im neuen ErNtejahre, das ist vom 18. August 1919 ab, hinsichtlich der Brotversorgnng von dem Recht« der Selbstversorgung Gebrauch machen wollen, haben dies sofort und spätestens btS zum SO. Juli 1010 unter Angabe der Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen bei ihrer Gemeindebehörde (in den rev. Städten Großenhain und Riesa, sowie in der Stadt Radeburg bei dem Stadtrat, im übrigen bei dem Gemeindevorstand) anzu melden. Die Gemeindebehörden wolle»» die sich meldenden Personen in eine^nach dem unten- stehenden Muster anzulesende Liste eintragen, die Liste» am SO. dS. Mts. abschlirßen und an diesem Das« der Amtshauvtmannsckast einsendeu. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftliche« Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft und Ratnralberechtigte, soweit sie als Lohn oder AuSzug Brotgetreide, Werste oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen habe«, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie Mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betriebe« befchSsttgt sind. Es wird weiter noch darauf hingenttesen, daß nur solche Landwirte, die ihr Brot getreide selbst gebaut baden und mit demselben für sich und die zu ihrer Versorgung gebörigen Personen bis »um IS. August 10L0 ausreichen, zur Selbstversorgung -«ge lassen werden. . Bei Nichteinhaltung der obige« Anmeldefrist wird das Recht der BrotsebstversoMung verwirkt. Spätere Anmeldungen könne« unter keinen Umständen Berücksichtigung finden. Die Gemeindebehörden wollen innerhalb ihrer Gemeinde noch besonders in ge eigneter Weise durch Umsage, Umlauf usw. — auf diese Bekanntmachung Hinweisen« Großenhain, am 8. Juli 1919. 1052 o i. Der Kommunalverband. Muster. Gemeinde elnschl. Gutsbezirk: .«««.« ^ « «nd A«r»r-»p («tt-M M Riyttza». , Amtsblatt - Itr die AmtShauvtmarmschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Gtadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. I- 157. Freite», II. Zn» 191», «dm»». 7S. Sehr». del Abholung am PostschMt« vierteljährlich 4.80 Mark, monatlich 1.80 Mark. Anzeige» für die Nummer de» Ausgabetages sind di« lv Uhr vormittag« aufzugebrn und in» voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen „„ bestimmten Tagen und Plätzen Mrd nicht übernommen. Preis für di, 43 mm breite, S mm hohe Grundichrift-Zeik (7 Silben) 4V Pf., OrtSprei« 85 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50*/, Aufschlag. Nachweisung»- und BermittelunaSgebühr 2V Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt «lischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« etngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kon»«* gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa, virrzehntäglge Unterhaltungsbeilage „Erzähler an v« Elbe". — Im Falle höher« Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« vettiebe» d« Druckerei, d« Lieferanten od« der BeförderungSeinrichtungen -- hat o« Bezieh« kemen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung v«S Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer« Winterlich, Ries«. Seschä sw stelle: Toetßefttatze ätz. verantwortlich für Redaktion: F. T« ich gröber. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Lfd. Nr. - - IM 11,(1! , Name des Besitzers. Zahl der zu beköstigenden Personen. Bemerkung.
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