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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191908027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-02
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1919
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Riesaer H Tageblatt Jahrg 4. Der Rat der Statt Riesa. Abgabe von Land zur Ansiedelung von Kriegsteilnehmern. Auf Anordnung der KrelShauptmannschaft als LandeSstedrlungSftelle Ist von un» «ine Umfrage bet den Gemeindranaehöriarn »u veranstalten darüber, in welcher GrSffr, »« welchem »rette «nd von welchen Flurstücken sie bereit sind, Land jur Ansiedlung »an Kriegsteilnehmern von ihre« Etgentnme abzugrdeu. Nachstehende Bekanntmachung de« ReichSwehrmivikterS über Hschstvrette sür Weide«, Weidenftöcke, Weidensvitze«, Weidenstranch, Weidenabfall «nd Kopfweiden vom 15. Juli ISIS wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. DreSden. den 30. Juli ISIS. > 828. a lU Tr. 1 8 Wirtschaft».«kr»iftert«' 8376 Bekanntmachung. Nr. 8. 380/6. IS. L.8. L. Aus Grund der Berordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1S18 (NeickS-Gesetzbl. S. 12S2). auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobil machung vom 12. November 1S18 (ReichS-Gesetzdl. S. 1304) und auf Grund des Erlasses der ReichSregkerung, betreffend Auflösung des ReichSministeriumS für wirtschaftliche Demo bilmachung. vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) wird folgendes angeordnet: Artikel I. . , Die Bekanntmachung der KrieaS-Rohstoff-Abteilung Nr. k. 8. 160/2. 19. 1^. 8. 4., betreffend Höchstpreise für Weiden. Weidenstöcke, Weideuspltzen, Weidenftrauch, Weiden abfall und Kopfweiden, vom 8. Februar ISIS tritt äusser Kraft. Artikel ll. Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli ISIS in Kraft. Berlin, den 15. Juli Isis. Der ReichStvehrminifter. —I. A.: Hedler. Da sich infolge anderweiter Planung des Bahnhofempfangsgebäudes eine Aenderung der Strassenführung nach dem BahnhokSgelönde und damit eine Aenderung des Bebauungs- plan-EntwurfS notwendig macht, wird über das von der Kaiser-FranzJoseph-Ttraffe, der Molttestraffr, der Oschatzer Straffe und der Flur Weida und Gröba begrenzte Plangebiet die Bausperre **^söie Baus,«., bat nicht bl. Wirkung, daß Bauten In dem von ibr betroffenen Te° biete überhaupt nicht mehr zur Ausführung gelange» dürfen. Sie gibt aber der Bau polizeibehörde die Befugnis, die Genehmigung zu solchen Neu- und VerändernngSbauten, die die Durchführung der neuen Planungen erschweren können, zu versagen. Der Rat der Stabt Riesa, am 1. August ISIS. Verbot der Aberntung von langen Möhrensorten. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von VreiSprüfunaSftellen Nnd die BersorgungSregelung vom 25. September 1915 «RGBl. S. 607 flg.) in der Fassung der BundeSratSverordnung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 728 flg.) wird hierdurch für da« Gebiet des Freistaates Sachsen folgendes angeordnet: Die Aberntuna von lauaeu Möhreusorten ist bis auf weiteres verboten; Karotten (kleine runde sowie längliche) werden von diesem Verbot nicht betroffen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 17 der eingangs erwähnten BundeS ratSverordnung vom 25. September 1V15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 31. Juli ISIS. rSirtschaftS,Ministerium 2L33VS2 , , LandeSlebenSmittelamt. 8377 Die Verarbeitung von Gerste für Selbstversorger. Auf Grund 8 64 der ReichSgetreideordnuna für die Ernte ISIS vom 18. Juni ISIS — Reichsgesetzblatt Seite 525 flg. — wird für den Bezirk des Kommunalverbands Grossenhain folgendes bestimmt: 1. Den Selbstversorgern in Gerste stehen vom 16. August lfd. IS. ob auf den Kopf und Monat 2 lrg zu. Die Gerste darf nur auf Grund von Erlaubnisscheinen (Mahl- bez. Schrotkarte«) zu Schrot, Mebl, Griess. Grütze, Graupen und ähnlichen Erzeugnissen verarbeitet werden. 2. Die Anträge auf Ausstellung von Mahl- und Schrotkarten sind bei der Orts- brbörde zu stellen. Letztere haben die Zahl der Selbstversorger und das Vorhandensein selbstgebauter Früchte zu bescheinigen und die Anträge an die Amtshauptmannschaft weiter- zureichen. 3. Die Mahl- und Schrotkarten können jedesmal nur für die Menge ausgestellt «erden, die zur Schaffung eines Vorrats für höchstens 2 Monate und nur im Falle dringenden Bedürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommunalverbands für höchstens 4 Monate nötig sind; sie sind gültig nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 4 Monate laufen dürfen. Will «in Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschranken, um später entsprechend grössere Mengen verbrauchen zu können, so darf er seine Ersparnisse nicht in Körnern, sondern muss sie in Erzeugnissen (Mehl, Schrot) aufbewahren. Ersparnisse in Kornern können bei Revisionen nicht als solche anerkannt werden. 4. Die Verarbeitung darf nur in dem Betriebe erfolgen, der auf den Mahl- und Schrotkarten bezeichnet ist. Ein Wechsel des Betriebs ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbands zulässig. Die Verarbeitung auf eigener Schrotmühle im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Schrotmühlen haben nach wie vor versiegelt zu bleiben. 5. Die Mühlen dürfen Gerste von Unternehmern nur zum Zwecke sofortiger Ver arbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgebändigte ordnungsmässig ausgestellte Mahl- oder Schrotkarte, belegt sind. Bei Herstellung von Gerstenmehl für Selbstversorger hat die Ausmahlung wie bisher zu 85°/, zu erfolgen. 6. Die Mühlen dürfen Gerste oder daraus heraestellte Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebs nnr in den Mengen und in den zum Mublenbetriebe gehörenden Räumen lagern, für die ordnungsmässig ausgestellte Mahl- oder Schrotkarten vorliegen. 7. Aufträge zur Vermahlung von Teilen der auf den Mahl- und Schrotkarten ver- zeichneten Mengen dürfen die Mühlen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet; weiter dürfen die Mühlen die her gestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben. 8. Die Ablieferung von Gerste und die Abholung von Erzeugnissen bei den Mühlen- betrieben, sowie die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste an Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbands gestattet, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann. 9. In den Muhlenbetrieben sind die Früchte bei der Anlieferung und die Erzeug nisse bet der Ablieferung genau zu verwieaen. .. 10. Der Unternehmer hat vor der Beförderung des Getreides zur Mühle an dem die Früchte enthaltenden Sacke einen Anhängezettel anzubring«», auf dem der Name des Eigentümers, sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt ist. Der Anhängezettel besteht aus 2 Abschnitten, von denen der eine (obere) in der Mühle verbleibt, wahrend der ander« (untere) vom Müller mit dem eingetragenen Mahl- ergebniffe zu versehen und an dem das Mahlgut enthaltenden Sacke anzudringen ist. Vordrucke hierzu sind von der Amtshauptmannschaft zu beziehen. .. , Die Mühlen dürfen Gerste nur annehmrn, wenn die Säcke sämtlich mit den vorge- fchriebenen Anhängezetteln versehen find. . , 11. Die Mahl- «nd Schrottarte« bestehen je au» 2 Abschnitten. Der Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten dtr Mahl- und Schrotkarte den von ihm durch Wiegen feftgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Aus mahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie, Abfall und Schwund, Grütze. Graupen usw. ein- zutraarn. Abschnitt 1 ist von ihm auf,«bewahre«, Abschnitt 2 dem Unternehmer mit de» Mahlerzenarrts znrückzngeben. Die Mühlen haben die gesamte Ausbeute der Vermahlung einschliesslich Kleie und Abfall an den Auftraggeber abzuliefern. 12. Die Mühlenbetriebe haben ein Mahl- und Laaerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen, in das die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeug, nisten, sowie das Ergebnis der Mahlung täglich einzutragen sind. . Der Urbnbringer de» Getreides und der Abholer der Mahler-euaniffe hat in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen und ist neben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortlich. 18. Abschriften der Mahlbucheinträgesind vom Müller mit den Abschnitten 1 der Mahl- und Schrottarten am Schluffe leben Monat« bi» fpltteftenS »nm 4. deS folgende« Mount» an die MrtschaftSftelle de» Kommunalverband« eiuzureichen. 14, Zuwtderhandlunoe« gegen btt vorstehende Vekanntmachnng werden auf Grund Aufsichtsperson für das Hundewesen. Für die Stadt Riesa suchen wir eine Person, welche die Aufsicht über das Hunde wesen zu übernehmen hat. Nähere Auskunft darüber, welche Tätigkeit diese Aufsichts person auszuüben hat, wird durch unseren Polizeioberwachtmeister erteilt. Bewerbungen um diesen Posten sind unter Angabe der Vergütungsansprüche bis 12. August ISIS an den unterzeichneten Rat einzuretchen. , Der Rat »er Stadt Riesa, den 1. August 19iS.Gssm. VesWiNN m AiikWei Miten n SmtM. Die Kreishauptmannschaft Dresden hat mit Zustimmung des Demobilmachungs kommissar» gemäss 8 10 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 in Ausführung der Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 5. Februar 1919 in Ver bindung mit 8 105 s der Reichsgewerbeordnung ««ter Wegfall der bisher darüber be- stehende« Borschrifte« unter Vorbehalt des Widerrufs Nachstehendes angeordnet: 4. Handel gemäff 8 108 d der Gewerbeordnung: Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der zweiten Feiertage der drei hohen Feste wird zuaelaffen für den Handel mit Back-, Konditorei-, Material-Vorkostwaren, Milch, frischem Obst, Blume«, Roheis «nd Zeitungen für die Dauer von zwei Stunde«. Diese 2 Tt««den werden hiermit festgelegt anf die Zeit von 11 Uhr vormittag» bis 1 Uhr nachmittags. Der Verkauf von frischem Obst in Obsthütten wahrend der Erntezeit der einzelnen Obstsorten ist zulässig von vorm. 11 bis abends 6 Uhr. Während der Zeit, wo Angestellte nicht beschäftigt werden dürfen, darf ein Handel überhaupt nicht stattfinden. v. Gewerbebetrieb gemäff 8 105 « der Gewerbeordnung. In GaS-, Elektrizitäts- und Wasserwerken sind die für den Betrieb unerlässlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet, ebenso in Garküchen. , Im Barbier- und Friseur-Gewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 4 Stunden gestattet. In Blumenbindereien sind die Arbeiten an Sonn- und Festtagen für die gleiche Zeit, während welcher der Handel mit Blumen stattstnden darf, freigegeben. Für die Zeitungsdruckereteu verbleibt es bis zu der bevorstehenden reichsgesetzlichen Regelung bei den bisherigen Bestimmungen. Riesa, am 1. August 1919. Der Rat der Stabt Riesa. Die Auzeigepsttcht, die durch die Berordnung vom 29. April 1VV5 für eine Reihe von ansteckenden Krankheiten geschaffen worden ist, wird auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 1919 auf die eitrige Augeuentzüudnug der Neu- geborenen (klsvoorruova noooatorum) ausgedehnt. Auf unsere Bekanntmachung vom 28. Februar 1919 (Nr. 50 des Riesaer Tageblatts vom 1. 8. IS) über die Anzeigepflicht und die Strafbestimmung im Zuwiderhandlungsfalle, weisen wir ganz besonders hin. Der Rat der Stadt Riesq, am 28. Juli ISIS.F. ««d A«r»rs»v («dtdlM «d IivMer). Amtsblatt Dr die Ailltrhmlptmaimschaft Großenhain, da» Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Bemeinderat Grida. 4? 176 von 8 80 Absatz 1 Ziffer 12 der ReichSgetreideordnuna mit Gefängnis bis »» 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Straf« kann auf Einziehung der Vorräte oder Erzeugnisse erkannt «erden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gebären oder nicht, soweit sie nicht gemäss 8 72 der ReichSgetreideordnuna für verfallen erklärt worden sind. Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Gerste oder daraus hergestellten Er- zeugniffen eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten Vie durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuzieben. Der Kommunalverband kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Beobachtung der vorstehenden Vorschriften unzuverlässig erwiesen bat, das Reckt der Selbst versorgung entziehen. Die Entziehung ist stets sür den ganzen Rest des Wirtschaftsjahre» auszusprechen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber dieselbe entscheidet die Kreis- hauptmannschast endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Großenhain, am 30. Juli ISIS. 1242 »l. > Der Kommunalverband. Die Lage der Kohlenversorgung lässt keine Besserung erkennen. Mit Rücksicht auf die noch anhaltend geringen Kohleneingänge für Hausbrand werden für Monat August wie in den Vormonaten die gelben Kohlenarundkarten mit 27, Ctr. und die grauen Be zugsscheine wie bisher mit 75 V, beliefert. Auf Veranlassung des Herrn Reichskommiffar für die Kohlenverteilung in Berlin wird die Bevölkerung darauf hingewiesen, dass die Brennstoffoersorgung im laufenden Jahre zufolge der dauernden Streiks und Unruhen der Bergarbeiter und der unzureichenden Betriebsmittel der Eisenbahnen fast unüber, windlichen Schwierigkeiten begegnet und dass mehr denn je die denkbar grösste Sparsam keit in der Verwendung der Brennstoffe geboten ist. Großenhain, am 1. August ISIS. 1484 »IX. Die AmtSbauvtmaunsckmst alS BezirkSkoblenstelle. Dienstag, de« 5. August 1010, vormittags 7,11 Uhr wird im SitzungSsaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft öffentliche Bezirksansschnßfitzung abgehalten. Großenhain, am 1. August ISIS. Die Amtshauptmannschaft. ' Dienstag, den 5. Auguft, vor». 1« Uhr « sollen im Versteiaerungsraume des Amtsgerichts Hier V3 Kruken Hautcreme, 45 Fläschchen Wanaenröte, S Kruken Schälpaste, 27 Kruken Sommersproffensalbe, 18 Liter Toilettenessig, 10 Pfund Salbengrundlage, 10 Pfund Schmierseife, 267 leere Kruken und 1 Salbenmühle versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher deS Amtsgerichts Riesa. Toauab««», s. Angvst ISIS, abend». Dal jede« Laa abend» 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BezngStzrtts, gegen Vorauszahlung, durch unser» Träger frei Hau« oder bes"Abholung am Postschalter vierteljährlich 4M Mark, monatlich 1.S0 Mark. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetag»« sind bi» 1b Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eure «Aemiihr für das Erscheinen au bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite. 8 mm hohe Brundschrift-Zetl« (7 Silben) 40 Pf., OrtSpretS 8S Pf.; zet»raubeno«r und tabellarischer Satz VS*/, Aufschlag. Nachweisung«- und Bermittelung«gebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wrnn der Betrag verfällt, durch Mag« etngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. DierzehntSgige Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Liesrranten oder der BeförderungLeinrichningen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langers Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Toetheftraße 5». Verantwortlich für Redaktion: F. Teichgräber, Riesg; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrrch, Riesa.
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