Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191908041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190804
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190804
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-04
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.08.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mesaer G Tageblatt Montag, 4. August 1S1Y, adevdS allsten zu führen. Di« teferuna amumelLen. Brotgetreide oder daran« -eraeftellten ästige strafrechtliche Verurteturna ein- tuchuna erwachsenen Kosten Verfahrens festzusetzen und «nznverläffi« erwiese« oder seine Pflicht zur Erteilung der zur Anlegung und Fort führung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte oder seine Ablieferungspflicht ver nachlässigt bat, da« Recht der Selbstversorgung entziehen. Die Entziehung ist stets für den ganzen Rest des Wirtschaftsjahres anSzusprechen. Gegen die Verfügung.ist Beschwerde zulässig. Neber dieselbe entscheidet die Kreis hauptmannschaft endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Grohxnhain, am 23. Juli ISlS. 1242 »l. Der Sommunalverbaud. Wickn« m «ktmie zur Aachm in WKMickn dck. Die Anlieferung von Brotgetreide und Gerste in einem Mühlen betrieb lediglich znr Reintguna-itt nur mit besonderer vorher einzuholender Erlaubnis des Kommunal- Verbands zulässig. Landwirte, die Brotgetreide und Gerste in einem Mühlenbetriebe reinigen lassen wollen, haben in den deshalb an denKommunakverband cinznreichrnden Gesuchen anzugeben: 1c Name des anlieferriden Besitzers, 2. des Mühlenbctriebs, in dem die Reinigung erfolgen soll, 3. Art und Menge der anznliefernde» Vorräte. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines Ausweises, dessen äußere Gestaltung der den Mahl- und Cchrotkarten gleicht. Mühlenbetriebe dürfen Brotgetreide und Gerste von Landwirten zur Reinigung nur in den Mengen annehmen, die durch einen gleichzeitig auSgehäudigte» ordnungsmäßig ausgestellten Ausweis belegt sind. Tie Mühlenbetriebe baden diese Ausweise wie Mahl- und Schrotkarten zu behandeln. Die Bestimmungen der Bekanntmachung des KommnnalverbnndS vom 30. ds. MtS. — 1242al — finden deshalb auf diele Ausweise sinngemäße Anwendung. Insbesondere sind auch die bei Mahl- und Cckrotkarten vorgeschriebcnen Gcwichtseintragnngen und Bescheinigungen, sowie Eintragungen in die Lagerbückcr vorzunehmen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 80 Absatz 1 Ziffer 12 der Reichsge- treideordnuna mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den» Täter gehöre» oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 72 der ReichSgetreidrordnung für verfallen erklärt worden sind. Grotzenhain, am 30. Juli 1919. . 21 e l.Der Kommuualvcrdand. Da« Riesaer Tageblatt erschetut fetze« Ta« abend« 6 Uhr mit A«»nahm« der Span- und Festtage. Seztzzsprel», arge« Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.80 Mark, monatlich 1.60 Mark. Auzetze« für di» Nummer de« «u-gaoetage- sind bi« li> Uhr vormittag- aufzugebrn und im vorau« zu bezahlen: ein« Seioähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Ptei» für di« 43 mm breite, 3 mm hohe Vrundjchrtft-Zetlr Silben) 40 Pf., Ort-pret» SS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SV'/, Aufschlag. Nachweisung-- und BrrmittelunaSgebllhr 26 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der tietrag verfällt, durch Mag« ,u,gezogen werden muß oder der Auftraggeber in Ikonkur» gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Bierzrhntägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen del Betrirbe» der Truckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrtchtunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer« Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gaethestraße äst. Verantwortlich sür RedakAon: Arthur Hühnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilh« lm Dittrtch, Riesa. Brot- und'Mehlversorgung der Sklbstversorger betr. Für diejenigen Landwirte, die im neuen Erntejahre 1S1S/20 von dem Recht der Selbstversorgung gemäß 8 8 der Reichsgetreideordnung sür die Ernte ISIS vom 18. Juni 1919 Gebrauch gemacht haben, wird folgendes bestimmt: 1. Als Selbstversorger mit Brotaetreide werden Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anerkannt, wenn sie mit ihren srlbsterbauten Getreldevorriiten aus der Ernte ISIS bis zum 15. August 1S20 zu ihrer und der Ernährung ihrer Wirtschafts angehörigen ausreichten, wenn also auf den Kopf mindestens S dz Brotgetreide zur Ver fügung stehen und wenn sie in das bei der Amtshauptmannschaft eingereichte Verzeichnis ausgenommen sind. 2. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betrieb«, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lob» oder Leibgrdinge (Altenteil, Auszug) Ausgedinge, Leibzucbtl Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen habe», sowie alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder Überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in andere» Betrieben beschäftigt find. In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichem Betrieb verbunden sind, gelten auch die dort Verpflegten, das Personal der Anstalt und alle Angehörigen der Wirtschaft als naturalberechtigt. Kriegsgefangene fallen nicht unter die Selbstversorgung, sür sie sind Brotkarten zu entnehme». 3. De» Selbstversorger» stehen an Brotgetreide bis auf weitere« für den Kopf monatlich S hr, für die Zeit vom 16. August 1910 bis 15. August 1020 demnach 108 1-k zu. 4. Das Vermahlen des den als Selbstversorger anerkannte» Unternehmern land- wirtschaftlicher Betriebe zustehenden Brotgetreides hat zu unterbleiben. Das Letztere ist an den Kommunaloerband abzuführen, vo» dem die Selbstversorger gegen Bezugsschein die entsprechenden Mehlmengen bez. die entsprechende Menge Kleie erhalten. 5. Das zur Ernährung der von den Selbstversorgern zu beköstigenden Personen für die Zeit vom 16. August 1919 bis 15. August 1920 erforderliche Brotgetreide — ins- gesamt 108 le pro Kopf — ist alsbald und zwar in Roggen ansznsondern und wie folgt an den Kommunalverband und zwar an die durch die Gemeindebehörde noch bekanntzu gebende Mühle abzuliefern: 18 bg spätestens bis zum 1«. August ISIS SV lcg spätestens bis zum SV. September ISIS der Nest an VS b« bis »um IS. Dezember 1V4V. 6. Die Bezugsscheine — Ziffer 4 — werden vo» der MehlverteilungSstelle im Auf. trage des Kommunalverbands ausgestellt. Es wird jedesmal nnr die für höchstens 2 Mo nate zustehende Mehlmenge und die für diese Zeit entfallende Kleie »«gewiesen. Die Bezugsscheine sind bei der Entnahme des Mehls und der Kleie an den Müller abzugeben. Für das Mehl und die Kleie ist nur der Mahllohn zu entrichten. Die Festsetzung des selben bleibt der freie» Vereinbarung überlassen. Die Müller haben die Bezugsscheine in Verwahrung zu nehmen. Ueber das von den Selbstversorgern «ingegaugene Getreide, sowie daS an diese abgegebene Mehl und dis Kleie habe» die Müller genau Buch zu führen. 7. Die Selbstversorger sind verpflichtet, bei Stellung des Antrags auf Erteilung von Mehl- und Kleie-BezugSscheine» — mit Ausnahme des ersten Males — die tatsächlich noch vorhandene Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen anzngeben. Die Angaben find vo» der Gemeindebehörde zu hestätigen- Für eine größere Anzahl von Personen als die bei der ersten Anmeldung angegebene, wird Mehl usw. nicht zugewiesen. 8. Für neu hinzutretende, diese Zahl Übersteigende Personen sind Brotmarken bei , der Gemeindebehörde zu entnehme». Sinkt die Zahl durch Abgang von Personen unter die ursprünglich vorhanden gewesene, so wird dem Selbstversorger für das zu viel gelieferte Getreide nach dem jeweils geltenden Höchstpreis Entschädigung vom Kommunalverband gewährt. 9. Will ei» Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschranken, um später entsprechend mehr verbrauchen zu können, so hat er die Erzeugnisse (Mehl bez. Kleie) trotz, dem in der auf den Bezugsscheinen angegebenen Zeit in der Mühle abzuholen und seine Ersparnisse selbst sorgfältig aufzubewahren. - Ersparuifle an Körnern find sonach unmöglich und' können eintretendenfalls nicht anerkannt werden. 10. Die Inhaber von Bäckereien sind verpflichtet, das Mehl und Brot für Selbst versorger getrennt von dem Mehl und den Brotbeständen des KommnnalverbandS zu halten und über die Zn- «nd Abgänge von Mehl genanBuchzuführen. Denjenigen Selbstversorgern, die sich in den Besitz von Weizenmehl oder Weizen- gebiick setzen wollen, ist freigestellt, Weizenmehl gegen die gleiche Menge Roggenmehl und gegen Zahlung des Differenzbetrags für das im Preise höhere Weizenmehl in Bäckereien etnzutauschen. Die Inhaber vo« Bäckereien find verpflichtet, über die im Umtausch erhaltenen Roggenmehlmengen bez. au-gegebenen Wetzenmehlmenge« genau Buch zu führe«, damit sie bet einer etwaigen Revision ihres Betriebs über den Verbleib des Weizen mehls jederzeit Auskunft geben können. Das über diesen Mehlnmtausch zu führende Buch hat folgende Spalten zu umfassen : 1. laufende Nummer, 2. Name und Wohnort des Eintauschenden, 3. abgelieserte Roäaenmehlmenge, 4. zurückgegebene Weizenmehl- oder Weizenbrotmenge, 5. Namensunterschrift des Eintauschenden. 11. Das für die Selbstversorger erforderliche Brotgetreide wird den Mühlen von dem Kommunalverband »ngewtesen. Die Müller dürfen Brotgetreide — Roggen, Weizen. Spelz (Dinkel. Fesen), Emer und Einkorn — nur im Auftrage des KommnnalverbandS ausmahle«. ES ist also keine Mühle berechtigt, Brotgetreide vo« Landwirten zum AnSmahlen sür deren Rechnung anzunehmen. Landwirt« dürfen Mehl nur gegen Bezugsschein des Kommunalverbands aus den Mühlen entnehme». Niemand darf Vrotgetretde in etner Mühle znr Vermahlung «nd ««mittelbaren Ansbäudianua des Mahlguts abliekeru. 12. Zuwiderhandlungen werden nach 8 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte ISIS vom 18. Juni ISIS mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ist die strafbare Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen worden, so kann die Strafe auf Gefängnis vis zu 5 Jahren und Geldstrafe bi» zn 100000 Mark erhöht werden. . ' Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Trzeuaniffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht nach 8 72 der ReichSgetreidrordnung für verfallen erklärt worden find. * Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Erzeugnissen einschließlich Backwaren eine rechtskräftige strafrechtliche tritt, lallen dem Verurteilten die durch die polizeiliche Untersuchung e zur Last.^^Diese find zugleich mit den Kosten de« gerichtlichen Verfahr« ein^«z^er"Kom«««alverba«d ka«« einem landwirtschaftliche« Unternehmer, der sich nach dem 16. Auoust ISIS in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach 8 64 der ReichSgetreidrordnung vom 18. Juni ISIS erlassenen Anordnungen — siebe Bekanntmachung vom SO. lfd. Mt«. 1242 » ll — oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach 8 5 Absatz 1-» der Reichsgrtretdrordnung (Vornahme der zur Ernte erforderlichen Ar beiten - der zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen, Aus drusch auf Anweisung und Trennung der Körner- u^d Hülsenfrüchte bei Gemenge) Pilzesuchen auf den Fluren des Rittergutes Riesa. ... ZkU Hinblick auf das Heranwachsende Grumt und die Notwendigkeit, möglichst reich lich« Futtermengen sür das Vieh zu erlangen, machen wir hiermit erneut darauf anfmerk- sam, dast da- ««befugte Betreten der Rittergut-Wiesen — vor allem auch »nm Zweck» des PMefucheuS — ausdrücklich verboten ist. Wir sind aber bereit, da« Betreten der Wiesen nach Einbringung de« 8. SraSfchnittr« für diese« Jahr ausnahmsweise zum Zwecke des Pilzesuchen« zu gestatten. Um nuuSttge« Bestrafungen vorzubeugen, geben wir aber den Liebhaber» von Pilzen anheim, bevor sie die Wiesen zum Pilzesuchen betreten, sich beim Rittergut-- Administrator -n vergewissern, welche Wiesen entsprechend abgeerntrt und deshalb zum Betrrtru frrigrgeben worden, sind. -I Der «at »er Stabt Rief«, den 2. August ISIS. - Htz, '^DieuStaa, den 8. Augustivl» von früh 7 Uhr an wird aus sämtliche Nummern der Fischkarte bet Herrn Earl Mauer in Gröba Schellfisch verkauft. Gröba (Slbe), am 2, August ISIS, ' Der «emetuheoerfta»». Der Kartofl«lv«rtauf der Gemeinde Weida ist für die diesjährige ÄersorgNngS- »eriode he« Händlern Ernst Jähue und Traugott Striegler» Weid« übertragen worden. Vorgenannte Händler find vewflichte ' awkgt^weüen Karlo^elkarten find bei einer Dieser Firme« Lebensmittel als Karwffelersatz. Für die in der Woche vo in 28. Juli bis 3. August ausgefallenen 5 Pid. Kartoffeln kann von Dienstag, den 5. August ds. Js. ab gegen Vorlegung der KartoffelkarLe, gültig für die Versorgung vom 28. Inli 4919, der Ersatz in den Bäckereien cntnoinmcn werden. Die Bäckereien baden gegen Abtrennung des vom 28. Juli bis mit 3. August lautenden Abschnitts der Kartoffelkarte den Ersatz wie in der verflossenen Woche anS-nhändigen. Bei der Entnahme ist die volle Kartoffelkarie vorznlegen. Bereit- »-getrennte Abschnitte dürfen keinesfalls beliefert werden. Großenhain, am 2. Angnst 1919. 643 »II. Der Kommnnalverband. Einfuhrzusatzkarten sür Auslandsfleisch. I. In den nächsten Tagen werden die neuen Einfuhrznsahkartcn für Auslandsfleisch mit den Abschnitten 9, 10, 11, 12 den Gemeindebehörden zngehen. Die Gemeindebehörden haben dafür zn sorgen, daß die Karten spätestens am 7. Angnst in den Händen der Verbraucher sind. Bei der Ausgabe sind die Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung vom 5. Juni lfd. Js. genau zu beachten. II. Die HaushaltungSvorstände und Anstaltsleiter haben auf den Karten ihren Namen und Wohnort einzutragen. HI. Die Einfuhrzusatzkarten sind bei dem Fleischer, vo» dem das Pökelschweinefleisch bezogen werden soll, bis spätestens der, v. August anzumelden. Diese Anmeldung bindet auf die Gültigkeitsdauer der Karte. Die Fleischer haben den Kontrollabschnitt und den Stammteil der Einfuhrznsatzkarte mit ihrem Firmenstempel oder Name» zu versehen, die Kontrollabschnitte abzutrennen und dem zuständigen Schlachtstättenleiter bis zur» 1V. August einzusende» unter Beifügung eines Verzeichnisses, ans dem genau zu ersehen ist, wieviel Karten bei ihnen angemeldet worden find. Die Schlachtstättenleiter haben das Verzeichnis nebst de» abgelieserten Kartenabschnitten bis spätesten- den 11. Angnst an die Amtshauptmannschaft (Lebensmittclstcllr) einznsenden. IV. Die gestellten Fristen find unbedingt einzubalten, da sonst ans eine Belieferung der Karten nicht gerechnet werden kann. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 11 der Bekanntmachung vom 5. Juni 1919 bestraft. Grotzenhain, am 3. August 1919. Ui. Der Kommnnalverbaud. scklzms MM sirWkcheisum, WMM«, SmknMr. Der Landesfleischstelle 'steht gesalzenes Rindfleisch vo» guter Beschaffenheit und zwar ein Dosten zu 23,71 M. je tz und ein größerer Posten zu 22,35 M. je k« zur Verfügung. Bestellungen werden bis spätestens Donnerstag den T. August hier entgegen genommen. Sie werden verhältnismäßig nach der Größe der beiden obengenannten Posten, die zu einander etwa im Verhältnis wie 1:2 stehen, beiiefert. Grotzenhain, am 3. August 1919. lll: Der Sommunalverband. Die Räude unter den Pferden von Gemeindeoorstand Golddach in Zfchaiten und Otto Fischer in Streumen ist erloschen. Grotzenhain, am 2. August ISIS. 2016 »L.Di« AmtShauptmauuschast. ««P A«r»tg»v (Medley M Tiyitzer). - M«V«flhckfft TdAMV «M. *7^ FH 1» P-stsche«-—AchG« «Atz. S«emufA»M «ttrvkass. Ries« Nr. ST für die Amtshauptmannschaft Großenhain, da» Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. ^-177. , Montag, 4. Ana«st 1S1Y, adendS. 7S. Jatzrg
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite