Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191908111
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190811
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-11
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt ««d A«r-r-»v Mcklatt «a» A»Mr). -^rLVS"^ AmLsSecrtt W die Amt»h<mptmannschast Aroßenhain, dal Amtlgerlcht und dm Rat der Stadt Mesa, sowie den Bemelnderat Grdba. Zr 18« 72 Zahrg. Reisebrotmärken Reisebrotmarken d. Kommunalverbandsbrotmarken 2100 er Reisebrotmarken. sür 8 P Md- EinheitSbrot oder die entsprechende Menge Weizenbrot oder Mehl. 6 4 5 7 5. 6. oder die entsprechende Menge , Weizenbrot oder Mehl, ! übrigen Personen S Pfd. EinheitSbrot ' Soweit für Schwerstarbeiter noch Zulagen gewährt werden, erfolgt die Regelung aufgedrnckten besseren Unterscheidung ie 128 er EinheitSbrot vor unkte und einem farbigen Montag, 11. Angast ISIS, «Pears. Da» Mesa« Tageblatt erscheint jede» Lag abend« a Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtags veznnstzreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere TrSger frei Haus oder bet Abholung am Postschalt« »ierteuährlich «M Mark, monatlich I SO Mark. Anzeige» für di« Stumm« de» Ausgabetag«« sind bi« ib Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für di« 48 mm breite, 8 mm hohe Vrundschrist-Zeile (7 TUben) 40 Pf„ Ortsprri« 8S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Katz äü'/. Aufschlag. Nachweisung«- und VermittelunaSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der netraa verfällt, durch Mag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa, virrzehntämge Unterhaltuna«b,ilag, .Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Dtörunzen des Betriebe« d« Druckerei, der Lieferanten oder d« BefSrderunaseinrichtunaen — hat der Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotation»druckund Verlag: Langer 4 Win terlich, Riesa. Geschäftsstele: Gorttzeftretz« 8S. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hühnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Riesa. Die Zwtebackmarken lauten über 78 gr Zwieback und werden in Karten zu je 82 Stück an die Gemeindebehörden geliefert. , GS sind, da Zwieback in gleichen Mengen wie Mehl anSzugeben ist, für eine» Markenabschnitt der Brotkarte über 1 Pfund EinheitSbrot 4 Zwiebackmarken über je 78 er und für einen Markenabschnitt über 128 er EinheitSbrot 1 Zwiebackmarke über 78 «r anSzugeben. Die Zwtebackmarken sind auf der Borderselte derart mit dem Abdruck des Gemeinde stempel« zu versehen, bah sich jeder Stempel über je 2 einzelne Marken über le 78 gr erstreckt. Die Bäckereien undZwlebackverkaufsstellen dürfen Zwieback nur gegen Abgabe solcher Marken auSaebcki. die in der vorstehend vorgeschriebenen Weise abqestempelt sind. 8 8. Die ReichSreifebrotmarken werden in Bogen zu je 10 Stück Uber le 80 gr, also zusammen 800 gr EinheitSbrot auSaegeben. Sie sind nur im Wege des Nmtanschs gegen Kommunalverbandsbrotmarken erhältlich. ES werden im Umtausch auSgeaeben: für 1 Pfd. Kommunalverbandsbrotmarken 400 gr für 2 Md. Kommunalverbandsbrotmarken 880 gr für 3 Pfd. Kommunalverbandsbrotmarken 1280 gr Reisebrotmarken für 4 N d. Kommunalverbandsbrotmarken 1700 gr Reisebrotmarken sür 8 Pd. Kommunalverbandsbrotmarken 2100 gr Reisebrotmarken. Personen, die «eben der Brotgrundration «och Brotmarke« alS Zulagen beziehe» (Achwerftarbeiter, Kranke «sw.) habe» beim etwaigen Umtausch dieser Zulagenbrot« karte» Reisebrotmarken über die volle Gebäckmenge, ans die die Zulagenmarken lauten, zu erhalte«. Diese Personen erfahren demnach nur beim Umtausch der Brotmarke» über die allgemeine Grundration, nicht aber beim Umtausch der Zusatzmarke« ein« Kürzung. Die Zusahmarken werden seitens der NmtShauptmannschaft als solche besonders kennt lich gemacht werden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch gemacht haben, sind «egen entsvrechende Kürzung der ihnen als Selbstver- sorger zustehenden Getreide- bez. Mehlmenge ebenfalls znm Bezüge von Reifebrot, marke« berechtigt. Die Anträge auf Zuteilung von Reisebrotmarken find von den Selbstversorger» ebenfalls bei der Gemeindebehörde zu stellen. Die Gemeindebehörden haben den Anträgen statt,»geben und die Namen der Empfänger unter Bezifferung der ausgegebenen Reise- brotmarken in das über die Verausgabung von ReichSreifebrotmarken an Zivilpersonen zu führende Verzeichnis mit aufzunehmen. Die NmtShauptmannschaft wird auf Grund der Eintragungen der Gemeindebehörden in diesem Verzeichnis veranlassen, daß den in Krage kommende» Selbstversorgern durch die Mülleraenofsenschaft die den erhaltenen Retsebrotmarken entsprechende Mehlmeng« bet der nächsten Mehlzuteilung gekürzt wird. . . Der Wiederetntansch von Retsebrotmarken in Kommnnalverbandsbrotmarke» 8 S. Fällt eine brotkartenbezugSberechtigce Person durch Tod oder Eintritt 1» eine« sie beköstigenden Betrieb — siebe 8 12 — fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht ver brauchten Brotkarten bez. Abschnitte spätestens am nächstfolgenden Werktage der Aus gabestelle zu meldrn. Meldepflichtig ist der Haushaltungsvorstand oder sein Stellvertreter. Aufnahme und Entlassung einer brotkartenbezugSberechtigten Person in oder aus einem sie beköstigenden Betrieb ist von der Verwaltung oder dem BetrlebSinhaber der Gemeindebehörde des Wohnortes des Betreffenden anzuzeiges. 8 10. Bei dem Wechsel der Wohnung innerhalb deS Bezirks deS «ommnual- verbands oder dem Verzug «ach Orte« außerhalb deS Bezirk- ist nach den Vorschriften in der Bekanntmachung vom 4. Juni 1917, Lebensmittelversorgung bei Aufenthaltswechsel betr., zu verfabren. 8 11. Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschastey (Hotels, Pensionen, Restau rants, Kantinen, Klublokale, Kaffees, Konditoreien. Fleischereien, Milchausgaben, Kinder- bewahranstalten, Volksküchen und dergleichen» erhalten im übrigen für ihren Betrieb keine Brotkarten (wegen ihres Mehlbezugs vergl. 8 21). Sie dürfen Brot aller Art allein an Gäste nicht abgeben und haben zu gestatten, daß die Gäste mitgebrachtes Brot verzehren. Sie dürfen Roggenbrot und Weizenbrot nur als Zugabe oder Bestandteil von verabreichten Speisen und nur gegen Abgabe der entsprechenden Zahl von Brotkartenabschnitten oder Reichsreisebrotmarken abgeben. Dies gilt auch für Bahnhofswirtschaften. 8 12. Sonstige Betriebe, die dauernd eine wechselnde Anzahl von Personen voll beköstigen, insbesondere Pfleg- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäuser, Erziehungs anstalten und dergleichen, erhalten die nach 8 8 auf die von ihnen beköstigten Personen entfallenden Brotkarten zuaeteilt. 8 13. MiUtärmannschafteu, die von der Heeresverwaltung mit Brot und Mehl versorgt werden, nehmen an der Brotversorgnng nicht teil. Dagegen erhalten ») mit Verpflegung einschl. Brot Einquartierte, d) Brotgeldempfänger, «) in der Kaserne wohnende auf Selbstbeköstigung angewiesene Mannschaften, ä) Wachtmannschaften für Kriegsgefangene, o) Kriegsgefangene Brotkarten über wöchentlich 8 Pfund, auf 4 Wochen also Brotkarten über zusammen 20 Pfund EinheitSbrot. Milttärurlanber erhalten ReichSreifebrotmarken nach den in 8 2 für Zivilpersonen bestimmten Sätzen. Die BersorgnngSdauer der Militärnrlauber beginnt vom Tage des Eintreffen- im Urlanbsorte und endet mit dem ans dem Urlaubsschet» hierfür ausdrücklich ver merkten Tage. Die Lwzahl der auSgehändigten Reisebrotmarken und der Zeitraum, für den sie auSgehändigt worden sind, ist auf dem Urlaubsschein zu vermerke». 8 14. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbst« versoramw in 8 8 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mat 1918 Gebrauch gemacht haben und als Selbstversorger anerkannt worden find, nehmen an der Brot- und Mehlversor gung nicht teil. Wegen der Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger sind die Vorschriften der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 24. Juli 1919 maßgebend. IU. Entwertung der Brotkarten uud Weitergabe durch die Betriebe. 8 16. Bäcker und Händler haben die bei ihnen eingehenden belieferten Brot- und Zwiebackmarken sofort in auffälliger und unverwischbarer Weise durch starke Kreuz- oder Querstriche mit Tinte oder Tintenstift oder durch Ausdruck eines Stempels mit der Aufschrist „Ungültig" zu entwerte«. Di« Entwertung von Reichsretsebrotmarke« hat unbedingt durch Kreuzstriche und zwar auf feder einzelnen Marke zu erfolge«. Die kreuzweisen Striche haben sich ans die ganze Marke zu erstrecke». Bei Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Ungültig" ist dieser in der Mitte auszudrucken. . In den Gast- und Schaukwirtschaften hat die Entwertung der Brot- und Reichs- reisebrotmarken in gleicher Weise zu erfolgen und zwar nicht durch die Bedienung, sondern durch die Person, die das Gebäck an die Bedienung ausgidt. ..8 16. An Verbraucher darf Gebäck und Mehl gegen entwertete Brotkarte« und ReichSreifebrotmarken nicht abgegeben werde«. Im Zwischenhandel dürfen die Brotkarten und ReichSreifebrotmarken nur beliefert werden, wenn sie in der in 8 16 vorgeschriebenen Weise entwertet find, Broterzeuger dürfen sonach an Wiederverkäufer mit Ausnahme der Gast- und Schankwirtschaften markenpflich tiges Gebäck nur gegen Abgabe entwerteter Brotkarten oder Reichsretsebrotmarke» liefern. Gast- «nd Schankwirte dürfe« auf die von ihnen vereinnahmte« und sofort «ach der Vewt»ahm«ng « entwertenden Retch-reikebrotmark«« Gebäck «tcht ««mittelbar von Bäckereien oder sonstige« Brotverka«f-stÄ»n beziehe«, sie habeü VirlMhr dt< Höchstpreise für Frühgemüse. Di« Bekanntmachung des WirtschaftSminlfterium» vom 28. Juli ISIS über Höchst preis« sür Frühgemüse — Nr. 170 der Sächs. StaatSzeituna vom 29. 7^1919 — wird auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst unter l mit sofortiger Wirkung folgender- maßen abgeändert: Erzeuger- Großhandels. Kleinhandels. Höchstpreis: Höchstpreis: Höchstpreis: 8. rote Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten ») ohne Kraut 4. Arübkohlrabt ohne Kraut, "' len« mit Herzblättern . weißkobl. Wirsingkohl Die in runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunalverbände Dresden- L tadt und Land, Leivzta-Stadt, Tüemnitz^tadt und Plauen-Stadt. Die für die vorstehend aufpeführten Gemüsearten in eckige Klammern gesetzten Klein- LundelSpreise gelten spätestens bis mit 11. August und nur für solche Waren, die noch au« Lieferungen unter der Herrschaft der zurzeit geltenden Erzeuger- und Großhandelspreise stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert sind. Dresden, am 8. August 1919. Wirtschaft».Ministerin«. 2329VO2 —LanüeSlebensmittelomt.8696 M- mi Mmsirms I« kutchhr MA ick. Auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte ISIS vom 18. Juni ISIS lRelchSgesetzblatt Seite 625 flg.) wird für den Bezirk der NmtShauptmannschaft Großen- Hain einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa bis auf weiteres folgen des bestimmt: I. Brotkarte«. 81. Der Bern« und die Abgabe von EinheitSbrot(Roggenbrot), Weißbrot, Zwieback, sowie Weizen- und Roggenmehl ist an die Abgabe von Brotkarte« bez. was den Zwie- back anlanat, an die Abgabe besonderer gegen Brotkarten einzutauschender Zwieback- marken — siehe 8 7 — gebunden. 8 2. Es gelangen . ») auf je 4 Wochen gültige Brotmarke« mit dem Aufdruck „Kommunalverband Großenhain" t>) ReichSreisebrotmarken in Abschnitten zu je 60 gr zur Ausgabe. Von den Brotkarten unter ») werden 4 verschiedene und zwar über 20 Pfund, über 16 Pfund, über 12 Pfund und über 4 Pfund lautend ausgegeben. Die Brotkarten über 20 Pfund enthalten 4 Querftreifen zu je 7 Abschnitten, von denen E auf je 1 Pfd. EinheitSbrot oder 420 «r Weizenbrot oder SSV rr Mehl und . 4 auf je ISS gr EinheitSbrot oder 106 gr Weizenbrot oder 76 gr Mehl lauten. Die Ouerstreifen der übrigen Brotkarten lauten entsprechend dem Werte der Karten bei 16 Pfd. auf 4 „ 12 „ „3 " 4 " " 1 - _ Die ReichSreifebrotmarken berechtigen zum Erwerb von je 80 gr EinheitSbrot oder 42 gr Weizenbrot doer 30 gr Mehl. 8 3. Die Brotkarten (8 2 unter ») haben nnr Gültigkeit für alle Verkaufsstelle« deS Kommunalverbands Großenhain. Die ReichSreifebrotmarken (8 2 unter d) gelten im ganzen deutschen Reiche. 8 4. Die Brotmarken nach 8 2 unter ») gelten nur für den ihnen aufgedrnckten Zeitraum. Die Abschnitte jedes einzelnen Querstreifens sind zur besseren Unterscheidung mit den Buchstabe« S, 0 und 0 und die Abschnitte über je 123 gr Einheitsbrot vor den vorgenannten Buchstaben mit einem großen schwarze« Punkte und einem farbigen Läugsstrich versehe«. Jede vorzeitige Belieferung und Verwendung der Marken ist Verbote«. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer für verfallene Marken bez. «in Umtausch verfallener Marken gegen gültige findet nicht statt. Die Brotmarken sind bis zur Verwendung sorgfältig aufzubewahre« und ange messen auf die Zeit ihrer Gültigkeitsdauer zu verteilen. Eine Mehrbeliefernng beim vorzeitige» Verbrauch ist ausgeschlossen. Die ReichSreisebrotmarken gellen zeitlich unbeschränkt. Im Falle des Verlustes der Marken kann ein Ersatz nur in Frage kommen, wenn der Verlust nachweislich unverschuldet eingetreten ist. U. Brotkartenbezug. 8 8. Zum Bezüge von Brotkarten sind alle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des Kommunalverbands Großenhain aufhalten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. ES erhalten a) Kinder unter 1 Jahr 1 Pfd. EinheitSbrot , d) Kinder im 2., 3. und 4. Lebensjahr 3 Pfd. EinheitSbrot i o) Kinder im 5. und 6. Lebensjahr 4 Pfd. EinheitSbrot i a) alle^ibrigen.Personen , . 8 Pfd. EinheitSbrot ' durch die in Frage kommenden Betrieb - - Hiernach sind auf je 4 Wochen auszugeben: ») für Kinder unter 1 Jahr 1 LängSftreifen zu 4 Abschnitten 4, v, 6, v über je 1 Pfund EinheitSbrot, zusammen also Brotmarken über 4 Pfund, i>) für Kinder im 2., 3. und 4. Lebensjahre 1 Kart« mit Querftreifen über 3 Pfund, zusammen also Brotmarken über 12 Pfund, «) für Kinder im 6. und 6. Lebensjahr 1 Karte mit Querftreifen über 4 Pfund, zusammen also Brotmarken über 16 Pfund, ck) für alle übrigen Personen 1 Karte mit Querftreifen über 6 Pfund, zusammen also Brotmarken über 20 Psund. 8 6. Die Ausgabe der Brotkarten und ReichSreisebrotmarken «folgt durch die Gemeindebehörden oder die von diesen damit betrauten Markenausgabeftellen. Für die Berechnung des Alters nach 8 6 unter »), d) und °) ist der Ausgabetag maßgebend. Neugeborene Kinder treten mit dem Tage der Geburt in die Brotversorgnng ein. Das Alter ist auf Erfordern durch Vorlage des Familienstammbuchs oder des Geburtsschein« nachzuwetsen. In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit der Ausgabestelle über den Karten bezug ist die Vermittelung des Kommunalverbands einzuholen. 8 7. Die Abgabe von Zwieback leiten» der Verkaufsstelle» an Verbraucher ist nur gegen Abgabe besonderer Zwiebackmarke« zulässig. Lum Bezüge von Zwieback find nur Kranke, Kinder RS »« K Jahre« und Personen über 70 Jahre« berechtigt. . Die Zwtebackmarken find bei den Gemeindebehörden bez. bei den MarkenanSgabe- stellen unter Rückgabe der entsprechenden Abschnitte der Brotkarte einzutauschen. Der Nachweis der BezuaSberechtigung ist hierbei bet Kranke« durch «in ärztliches Zeugnis, bet Kinder« bi- z« » Jahre« und bet Personen über 70 Jahre« durch Vor- leaung de« Grb«rt»fchei«e- oder einer andere« da- Alter «achweisendr« amtliche» Bo- schetnt,«nE4« erbringe«. 10(11) 15(16) (19 (20)j 7 (8) 12 (13) l18 (16)j S 14 s161 12 17 21
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite