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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191908157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190815
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190815
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-15
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1919
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Riesaer H Tageblatt Freitag, IS. August ISIS, abends «S. Jahrg jamen festgesetzt: Wiederverkäuferprelse: 5 3,5 14 Frischfleisch Konservenfletsch zur Verteilung bringe». Gegenwärtig beträgt die Wochenration 125 gr Fleisch mit Konservenfleisch ohne Knoche» zur Ausgabe gelangt, beträgt die! Verordnung der Landesfleischstelle vom 25. März ISIS.Mr Personen 1S17 ^estrak"^^'^^"^^ werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November Großenhain, am 14. August ISIS. 2S4ä IV. Der Kommunaloerband. Höchstpreise für Frühgemüse. Die Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 28. Juli und 8. August ISIS über Höchstpreise für Frühgemüse — Nr. 170 und 180 der Sächs. Staatszeitung vom 29. 7. und 9. 8. 1919 — werden auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst mit Wirkung vom 16. August ab folgendermaßen abgeändert: . Kleinhandels höchstpreis r 14(15) s15(16)s 13 ("1 28 (32) Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 12. Auautt ISIS. »irtschaftS-Mlnift-rlum. 2S41V62. LanbeslebenSmittelamt. 8834 Bekanntmachung. Die offizielle Preiskommission für Gemüsesamen bat am 18. Juli ISIS in Magdeburg die nachstehende» Richtpreise für schon geerntete, bezw. jetzt zur Ernte kommende Gemüse- Derbraucherpreise: Butter und Schweineschmalz betr. Der Buchstabe v der Speisefettkarte, gültig vom 18.-24. August ISIS, darf nur mit einem Achtel Stückchen Butler beliefert werden. BetriebSmarkrn für Gastwirt« schäften dürfen ebenfalls nur zur Hälfte beliefert werde». Die Bersorgungsberechttgte« erhalten gleichzeitig noch IVO xr ausländischen Schweineschmalz »um Preise von 1,65 Mk. Der Schmalz ist von den örtliche» Steilen möglichst bald bet der zuständigen Hauptftelle für Butter abzuholen. Gefäße sind mitzu- bringen. Nach dem 26. August können etwa noch vorhandene Schmal,bestände zu dem angegebenen Preise frei verkauft werden. , Die Selbstversorger für Butter dürfen 10» «ramm Butler verwenden. Alle übrige Butter ist von ihnen an die örtliche Sammrlstrlle abzuliefern. ' Für die in dieser Liste nicht enthaltenen Artikel sind die Preise, die am 6. Novem- der 1918 festgesetzt sind, zulässig. Vorstehende Richtpreise gelten als Preise, deren Einhaltung den Händlern gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (ReichSgesetzbl. S. 1277) in der Fassung des Art. 1 der Verordnung über Sämereien vom 10. Juli 1919 (ReichSgesetzbl. S. 641) in Verbindung mit der Verordnung über den Handel mit Gemüsesamen vom 19. Oktober 1918 (ReichSgesetzbl. S. 1255) zur Pflicht zu machen ist. Der Preisfestsetzung erteile ich meine Zustimmung. Berlin, den 30. Juli 1919. Der Reichsernährungsminister. Im Auftrage: (gez.) Büttner. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta« abend» 6 Uhr mit Au»nahm« der Tonn, und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« TrSger frei Hau» oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich' 4.80 Mark, monatlich 1.60 Mark. Anzeige» fllr di« Nummrr dr« Ausgabetage» sind bi« 10 uhi vormittag» aufzugebrn und im voran» zu bezahlen; «ine Gemähr fiir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätze» wird nicht übernommen. Preis für dl« 43 mm breite, S mm hohe Grnndschrift-Zeile (7 Silben) 40 Pf., OrtSpreiS 35 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 50«/. Aufschlag. Nachweisung«- und DermittelungSgrbtthr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlisch», wen» der Betrag verfällt, durch Mag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Birrzehntägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Truckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat »er Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: LangrrLWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftratze 5b, Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigentril: Wilhelm Dittrich, Riesa. Erzeuger- Großhandels « Höchstpreis: Höchstpreis: 3. rote Möhren und Karotten aller Art cinschl. der kleinen runden Karotten a) ohne Kraut 5. Frtthweißkohl. . 7. Frührotkohl . . ««st A«r-ts»r (Lldrblatt und Atycher). ««hwnfchRst, «als- Utz L -t-t P-stfch««m,to, dch^g «««, F«»rus Rr. «. «trokass. Riesa Nr. SS. ftde die Arntshauptmannschast Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 187. Verfüttern von Gerste betr. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Zuchtsauen gedeckt sind und die dem Kommunalverband dies angezeigt haben, dürfen vom 16. August 1919 ab ans ihrer selbst» gebauten Gerste an die Zuchtsauen 2 Ztr. für den Wurf verfüttern. Großenhain, am 13. August ISIS. 1253 dl. Der Kommunalverband. ' Nährmittelkarten. Die den Gemeindebehörden zugegangenen Nährmittelkarten l mit den Abschnitten 91—120 sind, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte, sofort an die Bezugsberechtigten auSzubändige». Die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1V17 — 360 ck lll — behalten allenthalben Geltung. ES wird jedoch das Folgende hervorgehoben: 1. Jede versorgungsberechtigte Person hat eine Karte zu erhalten und zwar Kinder im 1. und 2. Lebensjahr die grüne, Kinder im 3. und 4. Lebensjahr die rote, alle übrigen Personen mit Ausnahme der Teilnehmer an Maffenspeisungen Mrd Volksküchen die graue Niihrmittelkarte, Teilnehmer an Maffenspeisungen und Volksküchen die gelbe Nährmittelkarte. Versorgungsberechtigt sind alle zur Zeit der Kartenausgabe im Bezirke des Kom- munalverbandes dauernd wohnhaften Personen mit Ausnahme derjenigen über 4 Jahr alten Personen, die mit Fleisch oder mit Fett (Butter) oder mit Gerste voll versorgt sind. Es habe» also die Kinder von Selbstversorgern bis zu 4 Jahren die Nährmittel« karte zu erhalten. Lazarette, Genesungsheime, Kranken- und sonstige Anstalten haben unter Angabe der zu verpflegenden Personen die Anträge auf Zuteilung der Nährmittelkarten.an die Amtsbauptmannschaft zu rickte». 2. Die Inhaber der Näbrmittelkarte l haben sofort «ach Empfang der Karte«, spätestens aber bis z«m S4. Aug«ft ISIS, einen seither mit der Lebensmittelverteilung betraut gewesenen Kleinhändler bez. Konsumverein, bei dem sie die auf die sämtlichen Abschnitte V1—1SV auszugebenden Ware« entnehme« wollen, zu bestimmen und diesen die Näbrmittelkarte vorzulegen. Die Kleinhändler bez. Konsumvereine haben sowohl den Be»«gsa«sweis als auch die Stammkarte an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Firmenstempel oder hand schriftlich mit ihre«, Namen (mit Tinte oder Tintenstift) zn versehen, den BezngsausweiS abzutrennen und zurückzubehalten, die Stammkarte aber dem Inhaber »urückzugeben. In ländlichen Gemeinden, in denen kein Kleinhändler am Orte ist, hat die Vor legung der Karten, sofern der Inhaber die Waren nicht bet einem Kleinhändler 1« einer benachbarten Stadt- oder Landgemeinde des Bezirks beziehen will, bei der Ge meindebehörde zu erfolgen. Die Gemeindebehörden haben sowohl den Bezugsauswets, als auch die Stammkarte an der für den Firmenstempel des Kleinhändlers vorgesehenen Stelle mit dem Gemeindestempel zu versehen, den Bezugsausweis abzutrennen und zurück- zubehalten, die Stammkarte aber dem Inhaber zurückzugeben. Die Inhaber der Karten sind verpflichtet, die auf sämtliche Abschnitte V1—1SV auszugebenden Ware« bei dem von ihnen ausersehenen Kleinhändler zu beziehen. Ei» Wechsel ist vor Ablauf der jetzt ausgegebene« Nährmittelkarte 1 nicht zuläsfig. 3. Die Kleinhändler bez. Gemeindebebehörden haben die abgetrennten, mit Firmen stempel bez. handschriftlich mit dem Namen bez. mit Gemeindestempel versehenen Bezugs ausweise bis spätestens zum S8. August ISIS an diejenige UntervertrilungSstelle, von der die Waren bisher bezogen worden sind, einzusenden. Die Einsendung bat in einem verschlossenen Briefumschlag, auf dem der Name und Wohnort des Kleinhändlers, sowie die Anzahl der eingesandten Bezugsausweise ver merkt ist, zu erfolgen. Die Unterverteilungsstellen und der Konsumverein zum Baum in Großenhain haben diese Bezugsausweise gesammelt bis rnm SV. August 1V1V unmittelbar an Herrn Kom missionsrat Ernst Bilkein Riesa einzusenden. Diejenigen Konsumvereine, die durch die Grobeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsum vereine in Gröba beliefert werden, haben die Anzahl der angemeldeten Lebeiismittelkarten der Gemeindebehörde ihres NiederlaffungSortes vorzulegen und sich darüber eine Beschei nigung in doppelter Form ausstellen zu lassen, in welcher die Angemeldeten getrennt nach den bestehenden Klaffen von Bezugsberechtigten (Kinder im 1. und 2. Lebensjahr, Kinder im 3. und 4. Lebensjahr, Erwachsene, Massen- und Volksküchenteilnehmer) aufzuführen sind. Diese Bescheinigungen sind, wie dies bisher vorgeschrieben, an die Grosteinkanfsgrfell- schaft einzusenden. ' Nach Maßgabe der abgelieferten Bezugsausweise usw. erfolgt die Zuteilung der Waren durch die Verteilungsstelle des Kommunalverbandes an die Unterverteilungsstellen und durch diese an die Kleinhändler, bet den Konsumvereinen durch die Großeinkaufs gesellschaft. Die Fristen find «nter allen Umständen einzuhalten, da sonst mit Belieferung nicht gerechnet werden kann. Hierbei wird zugleich darauf hingewiesen, dast nicht nur alle Nachmeldungen, sondern auch alle Abmeldungen in den Kundenlisten zu vermerken und an die Unterverteilungs- stelle bez. die Hauptverteilungsstelle, Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke, Riesa, zu melden sind. Großenhain, am 12. August 1919. 1387 o llt. Der Kommnnaloerbanb. WrmMtchiilM sör W«M M WM Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1917 — 1571 — wird nach Gehör des Ernährungsausschuffes folgendes bestimmt: l. Schwangeren Krauen steht auf Antrag vom Anfang deS 7. Monats a« täg lich 1 Ltr. Milch und wöchentlich llSK gr Griest zu. ö. Stillenden Müttern stehen die unter ä. angegebenen Zulagen für die ganze Dauer des Stillens zu. Für jeden Säugling gebührt der Mutter täglich 1 Ltr. Milch. u. Der Antrag auf diese Zulagen ist bei der Gemeindebehörde oder deren Brotkarten ausgabestelle anzubringen. Die Schwangerschaft und ihre Dauer ist durch ein Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nachzuweisen. Zum Nachweise der Tatsache, daß die Mutter stillt, genügt, falls nicht ein solches Zeugnis darüber beigebracht wird, eine Bescheinigung des Organes der Gemeindepflege oder der Vorsitzenden eines FranenvereinS. Die Gemeindebehörden werden ermächtigt, auf Grund dieser Ausweise die Karten und Bezugsscheine den Berechtigten aus-nhändigen. lll. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, dafür zu sorgen, daß den angegebenen Personen die ihnen zustehende» Zulagen auf alle Fälle gesichert werden. Sie haben auf den Grießkarten ausdrücklich zu vermerken: .Schwangerschaft", »stillende Mütter" oder.Säugling" nnd den Grmeindestempel beizudrücken. Die Lieferanten und Ausgabestelle« haben derartig gekennzeichnete Karten und Bezugsscheine auf alle Fälle nnd vorzugsweise ,« beliefern und zn diesem Zwecke stet» die hierfür erforderliche Menge dieser Nährungsmtttel bereit zu halten. Großenhain, am 18. August ISIS. 1567.M. Die «mtStzauptmannschaft. 9(10) 8 20 Die in runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunalverbände Dresden- Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Cbemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. Die für die vorstehend aufgeführten Gemüsearten in eckige Klammern gesetzten Klein handelspreise gelten spätestens bis mit 18. August und nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der zurzeit geltenden Erzeuger- und Großhandelspreise stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert sind. Dresden, am 14. August ISIS. WirtfchastS,Mi«lfteri»«. 2371VS2 LanbeslebenSmittelamt. 8864 Der Kommunalverband wird in der lausenden Woche anstelle von inländischem Frischfleisch Konservenfletfch zur Verteilung bringe». Gegenwärtig beträgt die Wochenration 125 gr Fleisch mit Knochen. Da daS Konservenfleisch ohne Knochen zur Ausgabe gelangt, beträgt die Wochenration gemäß Verordnung der Landesfleischstelle vom 25. März ISIS für Personen über « Jahre ISS gr und für Personen «nter v Jahre SV Für diese Wochenration sind 8 bez. 4 Fleisch, marken abzngeben. Das Pfund Konservenfleisch kostet S,18 Mk., 100 «r 1.03 Mk. Behältnisse für das Fleisch sind zum Fleischer mitzubringen. Großenhain, am 13. August ISIS. 1256 <l v. Der Kommunalverband. 100 10 1 100 10 100 10 1 100 10 Inr a a l-i? tg le e e M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. Kerbel, gewöhnlicher 292 31 3.40 0.50 0.10 332 36 4.— 0.50 0.10 mooskrauser 316 34 3.60 0.50 0.10 356 88 4.20 0.60 0.10 Kerbelrüben, gewöhnliche — — 11.— 1.40 0.20 «—» — 13.40 1.60 0.20 sibirische — — 13.20 1.60 0.20 — 17.60 2.20 0.30 Kresse, gewöhnliche 400 43 4.60 0.60 0.15 460 50 5.40 0.70 0.15 ertra krause 450 48 5.20 0.70 0.15 510 56 6.- 0.80 0.15 amerik. Winterkreffe — — 8.80 1.10 0.15 — — 10.80 1.30 0.20 gelbe englische — — 7.60 1.- 0.15 — —— 9.— 1.20 0.15 Kümmel 450 48 5.20 0.70 0.15 510 56 6.— 0.80 0.15 Rapunzel, deutscher , 880 S2 9.60 1.20 0.15 1000 110 1240 1.50 0.20 andere Sorten 1000 104 11.- 1.40 0.20 1140 126 13.80 1.60 0.20 holländischer Preise frei! Mairüben, alle Sorten 560 60 6.40 0.80 0.15 620 68 7.20 0.90 0.15 Herbstrüben, Teltower 560 60 6.40 0.80 0.15 620 68 7.20 0.90 0.15 andere Sorten 450 48 5.20 0.70 0.15 510 56 6.— 0.80 0.15 Sauerampfer, alle Sorten 1000 104 11.— 1.40 0.20 1140 126 13.80 1.60 0.20 Schnittlauch — — 92.— 10.60 1.30 — — 104.— 11.60 1.50 Spinat, deutsche Ernte: rundbl. runds. „ scharfs. . ' SSO 38 4.20 0.50 0.10 410 44 4.80 0.60 0.10 Viroflay und Gaudry anders Sorten 400 43 4.60 0.60 0.15 460 50 5.40 0.70 0.15 Rumex patentia — — II.— 1.40 0.20 — — — 13.80 1.60 0.20 Spinat, ausländ. Ernte: alle Sorten 204 ^2 2.40 0.80 0.10 230 25.40 2.80 0.40 0.10 Winterheckezwiebeln — — 23.— 2.80 0.40 — — 28.— 3.40 0.40
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