Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191908221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-22
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt 72 Jahrg Freitag, SS. August ISIS, abends — Zur Lage der Elbeschtffaort wiro bcrich- Tie Wasjerstandsverhältnisse der Eide surd ungünstig. Verlabungsgeschäft in Bühiueu ist äußerst gcruia, und der Umschlag an den sächsischen Platzen nicht besen umfangreich. Ebenso liegt das Hamburger Bcrg- 1. 8 4 des unter l erwähnten Höchstpreisgesetzes und die sächsische Ausführungs verordnung vom 30. Dezember 1014 — Nr- 2 der Sächsischen Staatszeitung vom 4. Januar ISIS — 2. 88 4 und 18 der Verordnung in Absatz 1 gegen Preistreiberei und 88 04 und 08 der Strafprozehordnnng. Dresden, am 21. August 1910. 2121 voi Wirtschaft»,Ministerin«. 9152 Schwarz,— Verkauf von Heringen. Die in den Lebensmittelgeschäften noch vorhandenen, aus der letzten Verteilung übrig gebliebenen Bestände an Heringe n könne» frei verkauft werden. Großenhain, am 20. August 1919. 1586Kill.Der Sommunalverband. Freier Berkaus von Maismehl. Die noch in den einschlagenden Verteilungsstellen vorhandenen Bestände an a»S- laudtfchem MaiSmehi können frei verkauft werden. Die Verteilungsstellen haben, sobald die vorhandenen Bestände verkauft sind, alsbald der AmtShauptmannschaft Anzeige hierüber zu erstatten. Diejenigen Verteilungsstellen, die bereits bei Erscheinen dieser Bekanntmachung über Maismehl nicht mehr verfügen, haben dies sofort der AmtShauptmannschaft zu melden. Großenhain, am 20. August 1919. 1544 b^ll, Der Kommunalverband. manstclter einen Ueberblick über die gegenwärtige Ernäh- rnngslage in Sachfen, die rn dreiem Sommer wesentlich günstiger sei, als im vorigen Jahre. Während z. B. im vergangenen Jahre in den Sommermonaten die Wochen ration an Brot und Mehl nur ungefähr 3 Pfund betrug, gelangen zurzeit 5 Pfund zur Verteilung. Größere Sorge jedoch hätte längere Zeit die Kartoffelversorgung gemacht. Seit kurzem sei aber auch darin eine wefentliche Besserung eingetreten, sodaß für die kommenden Wochen die vollen Mengen abgegeben werden könnten. Auch die sich längere Zeit in der Fettversorgung eingestellten Schwierigkeiten wären augenblicklich behoben; denn unsere Fettversorgung sei gegenwärtig fo groß, wie zu keiner Zeit des Krieges. Auch dürften für die nächsten Wochen noch Sonderrationen in Höhe von 100 Gramm gewährt werden können. Tie llebelständc, die die Fleischverforgung vergangenen Winter schwierig gemacht batten, bestünden auch, heute noch, weil unser Viehbestand äußerst zusammeugeschmolzen sei. Tas Ministerium wäre daher nicht in der Lage, die ictzigen Fleischratienen in Frischfleisch zu gewähren. Jedoch seien bis zum 3. November ds. Js. monatlicks« Sonderzuweisungen an Fleisch m Höhe von 340 Gramm vorgesehen. —* Die neue Kleingartenordnung. Die im Reichsgesetzblatt S. 1371 ff. veröffentlichte, durch Staaten ausschuß und Nationalversammlung beschlossene Klein garten- und Kleinpachtlandordnung »st eine Ausgestaltung der Bundesratsverordnungen vom 4. 'April 1010 und vom 12. Oktober 1017 über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten. Das neue Gesetz schreibt vor, daß die Pacht preise für Kleingärten und Kleinpachtländerewn von der unteren Verwaltungsbehörde bczw. dem Einigungsamt fest gesetzt werden sollen, damit die wirtschaftliä»»! schwaclfe» Laubenkolonisten vor Ausnutzung durch die Grundstücks eigentümer geschützt werden. Derartige Pachtverträge sollen nur bei wichtigem Grunde, z. B. wenn das Pachtgrundstück der Bebauung zugeführt wtro, gekündigt werden dürfen. Die Verwaltungsbehörden haben das Recht, Grundstücks eigentümer zu zwingen, geeignetes Pachtland zur Ver fügung zu stellen, falls eine freiwillige Hergabe nicht er möglicht werden kann. Als Zwnchenpächter dürfen nur öffentlich rechtliche bezw. gemeinnützige Körperschaften auf treten, da über die Tätigkeit der sogenannten General pächter, die die Pachtpreise l-ochtrieben und die Lauben kolonisten oft zu Nebenausgaben nötigten, vielfach Klage geführt worden ist. Eine Entschädigung dieser General pächter durch die Verpächter für noch nicht hcrauSgewirt- schastete Aufwendungen an den Pachtgrundstücken ist im Gesetz vorgesehen. Das Gesetz, welclfes die Bestrebungen des Kleingartenwesens, die für die Volksgesundheit und -ernährung von großer Bedeutung sind, fördern will, wird von den beteiligten Kreisen als bedeutender sozialer Fortschritt angesehen. —* Aufhebung der Bewirtschaftung dcS Sauerkohls. Lurch Bekanntmachung der Rcichsstelle für Gemüse und Obst vom 30. Juli 1010 ist bestimmt wor den, daß die Verordnung Uber die Verarbeitung von Ge müse und Obst vom 23. Januar 101k auf Sauerkraut aus Weißkolst und aus Rüben der Ernle 1010 keine Anwendung findet. Damit fällt nunmehr die Einschränkung fort, daß Sauerkraut laus der 1010 er Ernte) nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle und nicht zu höheren als von dieser Las Riesaer Tageblatt erschetat jede« Laa abend» 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtag«. veznsStzretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am vostschalter vierteljährlich 4L0 Mark, monatlich 1.60 Mark. Anzeige» für di« Nummer de» Ausgabetage» sind bi» Id Ilhi vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewahr.für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite, S mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) 40 Pf., Ort»preis 3L Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag KV'/, Aufschlag. Nachweisung», und VermittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlisch,, wenn der betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Bierzrhntägige Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". -- Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen del Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördrrungSeinrichtungen — hat der Bezieher «inen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. ReschiistS stelle: Goetheftratze 59. Berantwortlich für Redaktion: Artb>„- iiynel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Höchstpreise für Birnen. I. Ans Grund von 8 12 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis- prüfnngsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 und des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 mit den dazu ergangenen Ab- änderungsbestimmnngen werden mit Wirkung vom 25. August 1919 ab für deu Absatz von Tafeldirnen die nachstehenden Höchstpreise festgesetzt: Erzeuger. (Pächter)- Großhandels- Kleinhandels höchstpreis: Höchstpreis: Höchstpreis: 35 46 (47) 60 (65) Pfg. f. d. Pfd. Die in runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommnnalverbande Dresden- Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Cbemnitz-Stadt, Plauen-Stadt. Zwickan-Stadt. Dies« Preise gelten anch für ciußersäcbsische »nd autzerdeutsche Taselbirnen. II. Als Taselbirnen haben alle nicht verkrüppelten und beschädigten Früchte und solche Birnen zu gelten, die nicht Schüttel-, Most- nnd Fallbirnen sind. Der Absatz des hiernach ausscheidrnden Obstes (Wirtschaftsbirnen) ist unter Berücksichtigung der mit Ver- ordnung vom 16. Jnli 1919 — Nr. 160 der Sächsischen Staatszeitung vom 17. Juli 1919 — bekanntgegebcnen Normalpreise von 15 Mk. für den Zentner nur zu entsprechend niedrigeren Preisen znlässig. ill. Die Ueberschreitung der unter l festgesetzten Höchstpreise wird nach 8 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreiSprüfungsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. September/4. November 1915 bestrast, soweit nicht nach 8 4 der Bundes ratsverordnung vom 8. Mai 1918 härtere Strafen verwirkt sind. Im übrigen wird auf folgende Uebernahme-, Beschlagnahme- und Einziehung?, bestimmungen noch besonders hingewiesen: von Sauerkraut nur nur Genehnngung der zuständigen Stelle zulässig war. Tie Bewirtschaftung des Sauerkohls aus 1910 ist also ausgehoben. —* Jnternierungsbe s «Peinigungen. Nach einer Mitteilung des Landesausschmfes der Vereine vom Atoten Kreuz in Sachsen hat oer Reiclssminifter des In nern bestimmt, daß den zurüctgekehrten Gefangenen Be scheinigungen über die Dauer ihrer Internierung von fol genden zuständigen Stellen ausgestellt werden: Für Zivil gefangene durch das Neichwandcrungsamt Berlin W. 8, Wilhelmstratze 71; für Kriegsgefangene durch das Zen- tral-Nachwcise-Büro des KnegSmimsteriums Berlin NW. 7, Torotlzeenstratze 48. ' —' Zum Verkauf von Mllitürpferden. Die durch die Frtedensbedmgungen nötig werdende Ver ringerung des Heeres erstreckt sich, wie bekannt, auch auf die Truppen dec Reichswehr: Deshalb wird die noch im! Osten befindliche Brigade Südlitauens rn nächster Zeit nach Sachsen zurückbefördert. Alls dre Bestunmungen, die für die Veräußerung der daber freiwerdenden Pferde gül tig sind, weist das Mrnisterium für Militärwesen in einer besonderen Bekanntmachung hin, der folgendes entnommen sei: Aller freihänorger Verkauf von Pferden ist verboten. Zur Zucht geeignete Warmblutstuten werden nur durch den Landeskulturrat an Züchter abgegeben. Versteigert wer ben, und zwar nur an Inhaber von Pscrdekarten unter Ausschluß vün Händlern, dtenstuubrauchbare, aber noch ar beitsfähige Pferde, sowie zur Zucht geeignete Kaltblut- . stiuten. Wer Pferde von Nichlbercchtigteu kauft, erwirbt nicht das Eigentumsrecht und hat außerdem Strafverfol gung zu erwarten. — Schubwerk ohne Bezugsschein. Der Wirt schaftsausschuß des Reicksrates bat die Aushebung der Zwangswirtschaft für Leder beschlossen; die Nationalver- sammlung hat ihre Zustimmung gegeben. In den nächsten Tagen wird die Bedarssscheinpflicht für Schnhwaren fort fallen. tet: Tas auch ders . , geschäft sehr flau. Tie an ver Eweschissahrt beteiligten Gescllsckraften haben mit sofortiger Gültigkeit infolge des weiter fallenden WasierstandeS ain Mittwoch eine wettere Erhöhung der Frachtraten festgesetzt. ES werden berech net: Für die Fahrt von Hamburg nach Magdeburg 176 Pfg. (bisher 100), Schönebeck 181 (165, Aken 101 (175', Wallwitzl)afen 106 (180), Torgau 263 <260), Riesa 260 <266), Dresden 278 (275), Laube-Tetfcheu 383 (365) uiu» Aussig 303 (370) für 1000 Kilogramm. Mit der in Kraft getrete ne» Frachtenerhöhuiig beträgt die Steigerung fett An fang dieser Wockx' für die Stationen der Mittelclbe 2 M. 80 Pf., für die der Oberelbe 7 M .30 Ps. für 1000 Kilogr. * Großenhain. Tie 15 Jahre alte Hofarbeiters tochter Marttia Wujzcik m Lenz wurde ur der Hoppen mühle von einer Transmission erfaßt und dabei so schwer verletzt, daß 24 Stunden später der Tod eintrat. * Waldheim. Vor einigen Tagen wurde berichtet, daß im nahen Bcerwalce einem Arbeiter, der sich aas dem Schoteiiseidi' des Rittergutes Ariebstvin ewige Schoten ge nommen hatte, vom Sohne des Heßtzertz angeschossen und Nachstehende Berordnuna des Reichswehrministers über Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und, Laaer-Buchfübruna von Drogen und Erzeugnissen a«S Drogen vom 4. August 1919 wird hiermit zur allgemeine» Kenntnis gebracht. Dresden, den 18. August 1919. . 920lllkri «irtIchast»,Mi«rft-ri««. 9084 Bekanntmachung. Nr. 8. 10/8. 19. 88». Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobil machung vom 2. November 1918 (RGBl. S. 1292). auf Grund des Erlasses des Rats der VolkSbeanftraoten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobil machung vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1304) und ans Grund des Erlasses der ReichSregiernng, betreffend Auflösung des ReichSministerinmS für wirtschaftliche Demobil machung vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) wird folgendes angeordnet: Artikel I. Die Bekanntmachung Nr. L«t. 4945/2. 17. Lkr»., betreffend BeftandSerhebung «nd Lagerbuchsührung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen, vom 15. März 1917 tritt außer Kraft. Artikel ll. Diese Bekanntmachung tritt am 4. August 1919 in Kraft. Berlin, den 4. August 1919. Der ReichSwebrminifter. I. A.: Hedler. Oertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 22. August 1919. —* Kirchliches. Ter Gottesdienst in der Kloster kirche fällt nächste» Sonntag ausnahmsweise aus. —"Theater im Stadtpark. Die Theatergescll- schaft Richter hat mit ihrer Freilichtaufführung am vorige» Sonntag im Stadtpark einen großen Erfolg erzielt. Die Direktion läßt daher weitere derartige Ansführnnaen folgen, und zwar gelangen am Sonnabend abend 7 Uhr „Sici- Uaniscbe Banernehre" von Giovanni Berga und „Salome" von Oskar Wilde, ferner am Sonntag „Die goldene Eva" von Scbönthan und Koppel-Ellselv zur Aufführung. Dem Werk Giovanni Vergas ist ein großartiger Erfolg und rin Trinmphzua über die meisten Bühnen beschieden ge wesen. Beide am Sonnabend zur Aufführung kommende Stücke, „Sicilianische Banernehre" und auch „Salome", sind als Operntext verwendet und dadurch in weitesten Kreisen bekannt geworden. Die Aufführungen im Freilicht erzielen eine weit größere Wirkung als in einem geschloffenen Raume, da sie mit der Lichtstimmuna in Einklang gebracht werden, den Abendstunden entsprechend. Die damit er zielten künstlerischen Erfolge waren in Len Naturtheatern in Colditz und Hohenstein-Ernstthal von dreißig verschie denen Aufführungen die nachhaltigsten. Ausstattung und Kostümierung werden auch hier das ihrige dazu beitragen, die Aufführung zu einer der besten zu machen. —" Auspuffen beim Brrnenlausen! Tas Wirtschaftsministerium legt LiKrt daraus, daß im ganzen Lande den Bnncnpreiscn die größte Aufmerksamkeit ge- scl-enkt wird. Die Birnenernte rst eine überaus gute, sodaß Sachsen endlich einmal in der glücklrckxn Lage rst, im gro ßen ganzen auf Einfuhr aus den Nachbargebreten nicht an gewiesen zu fein. Im übrigen sind die Erzeugerhöchstpreife für das ganze mitteldeutscise Preivgebtet Sachsen, Provinz Sachsen, Altenburg, Thüringiscl>e Lande einheitlich. — Tas Wirtschaftsministerium hat im vollen Einverständnis mit Groß- und Kleinhändlern sowie den ausschlaggebenden Städten und Kommunalverwaltungen emen Höchst-Klein- handelspreis von 65 Pfg. für die fünf Großstädte Dres den, Leipzig, Plauen, Ehemmtz und Zwickau festgesetzt, für die übrigen Städte und Geuleinden einen solchen von 60 Pfg. Birnen zu höheren Preisen, ganz gleich welcher Art diese sind, dürfen nirgends verkauft werden. Daber ist zu beachten, daß unreifes Obst, Schüttelobst oder sonstige ge ringe Qualitäten zu wesentlich niedrigeren Preisen abge geben werden müssen. Tas Puvlitum kann also einwandfreie Ware verlange». Sollten irgendwo höhere Preise ver langt werden, ist sofort den Behörden oder ihren Organen Mitteilung zu machen. Vor allem werden die Ernährungs ausschüsse gut tun, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die dem Wucher mit Biruen vorgretfen. Kerner ist Sorge ge troffen worden, daß Birnen nur mit Genehmigung des Landeslebensmiltelamtes über die Grenze gehen dürfen. Innerhalb Sachsens ist die Birne freizügig. Vom kau fenden Publikum wird unter allen Umständen Solidarität envartet. Tas Publikum würde sich das denkbar schlech teste Zeugnis ausstellen, wenn es trotz der Bemülmnaen des Wirtschastsminifterlums um die Erfassung dieses wich tigen Nahrungsmittels höhere Preise zahlen würde. —" Die gegenwärtige Ernährungslage , tu Sachsen. In der gestrigen Sitzung des Preises^»- Stelle festgesetzten Prer cu abgelebt weiden durste, ferner rateS beim Landeslebensmütelamt gab Regrerrmgsrat Wohl- i daß der Erwerb von Weitzkoh» oder Rüben zur Herstellung «nd (Llbeblatt Ml- Apjtiger). LsENd« ««i». - L 1» LL vostscheckk-at-r vttpzlz SIS«, yeamrf Rr. SO. «rokaffe «les» Nr. «L fik die AmtShauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 19S Abgabe von Speisekartoffeln betr. Für die nächste Woche vom 25.—31. August gelangen anf den für die genannte Zelt gültigen Abschnitt der braune» Kartoffelkarte 7 Pfund, anf den gleichen Abschnitt der roten Kinderkartoffelkarte 5 Pfund Frühkartoffeln zur Verteilung. Zum Bezüge sind alle kartoffelversorgungsberechtigten, d. h. nicht kartoffelbau treibenden Personen, sowie Kartoffelerzeuger, denen Speisekartoffeln aus neuer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen, berechtigt. Kartosfelerzeuger, die reife Kartoffeln aus neuer Ernte besitzen, dürfen aus ihren Vorräten pro Kopf der von ihnen zu versorgenden Personen in der nächsten Woche 10 Pfund verbrauchen. Im übrigen bleibe» die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 6. 8. 1919 — 646 d II--in Geltung. G r 0 tz e n h a t n, am 21. August 1919. 647 b 11. Der Kommunalverband. Lebensmittelmarkenausgabe in Gröba. „ „ Sonnabend, den S». August LS1V, werden in den bekannten Markenausgabe- stellen die Einfubrzusatzkarteu für Auslandsmehl ausgegeben. Gröba (Elbe), am 21. August 1919. Der Gemeindevorstaud.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite