Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191909039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190903
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190903
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-03
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.09.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt Mittwoch, 8. September ISIS, abeuds VSS8 erkalten die An,tsbanvtn«annscbaften bi« 27. September, die Stadträte der unter 1 be- zeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwiirtiaen Verordnung bis 3. Oktober dieses Jahres durch Vermittlung des Statistischen Landesamtes, an das auch etwaige Nach« forderungen zu richten sind. 4. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachte» Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zn sorgen, sodaß sich jede Gemeindebehörde spätestens am 8. Oktaber dieses Jahres in deren Besitz befindet. 5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren znzuteilen, die im Liefer schein vom Statistischen LandeSamt ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachznfordern. 8 4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeindebezirk einschließlich der zugehörigen selbständigen Gutsbezirke ob. Mit der un mittelbaren Leitung des Zählgeschäftes können die Gemeindebehörden unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit besondere ZählunaSausschttsse beauftragen. Die Gemeinde behörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist. sind z» diesem Zweck, soweit nötig, von den Amtshauptmannschafte» mit der erforder lichen Anleitung zir versehen. 2. ES wird den Gemeindebehörden überlassen, zur Durchführung der BevölkerungS- ziihlungiZählbezirke zu bilden. Die Größe der zit bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werde» kann. Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine andere feststehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt wird. Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zugercchnet werden sollen, entscheidet die Amtsbauptmannschast. Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen oder mehrere Zählbezirke. 3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu unter scheiden. 8 8. 1. Tunlichst sind die Hauswirte zur Verteilung und Einsammlung der Zähl papiere für ihr eigenes Grundstück zn veranlassen. Daneben ist für jeden Zählbezirk zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten, soweit dies nicht durch die Hauswirte besorgt wird, ein besonderer Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 2. Die Wahl der besonderen Zähler bleibt den Gemeindebehörden überlassen. So weit nicht Gemeindebeamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, könne» auch ändere Personen ehrenamtlich zur Mitwirkung bei der Zählung herangezogen werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung zn ziehen. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Gcmeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die Zählnngsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß aussühren werden. 3. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der besonderen Zähler ist spätestens bis zum 3. Oktober zu beenden. 4. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die besonderen Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben ihnen spätestens bis znm 4. Oktober die Zäblpapiere, zwei Stück der Zählerliste (v) und die für den Zähl bezirk ungefähr nötige Zahl von Saushaltungslisten (ä) zuzustelle». 5. Auf mindestens einer Zählerliste jedes besonderen Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zählbezirks genau anzugeben, sodaß über die Zugehörigkeit einer Wohn stätte kein Zweifel entstehen kann. 6. Die Haushaltungslisten für die militärischen Anstalten sind an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nötigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der ZählungSformulare treffen wird. 7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten an die Gemeindebehörde soll durch die Hauswirte bis zum Abend des 9. Oktober, der Haushaltunqslisle mit der Zählerliste durch die besonderen Zähler bis zum Abend des 10. Oktober erfolgen. 8. Erstattet ein besonderer Zähler oder Hauswirt die Anzeige, daß ein Hans- Haltungsvorstand sich weigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Haushaltungs liste zn machen, oder wissentlich wahrheitsmidrige Angaben einträgt, oder weigert sich ein Hauswirt bezw. macht wissentlich wahrheitsmidrige Angaben, so ist, falls gütliche Ein wirkung auf den HauSbaltuugsoorstand ohne Erfolg bleibt, gemäß 8 11 der Bundesrats verordnung vom 24. Oktober 1918 in Verbindung mit der Verordnung des Reichs ministeriums vom 16. Juli 1919, deren Inhalt ans der Rückseite der Haushaltnngsliste wiedergegeben ist, Strafanzeige zu erstatten. 8 6. 1. Der Gemeindebehörde liegt es ob, das von dem Zähler und Hauswirt zurückgelieferte ZählungSmaterial alsbald einer Prüfung zu unterwerfen und etwaige Mängel zu beseitigen, soweit notig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haus haltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen. Ergibt sich nachträglich das Vor handensein von Häusern und HanShaltungen, die in dec Zählerliste des Zähleks fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforderlichen Haushaltungs listen noch auszufcrtigen. 2. Nachdem das Material der Zählbezirke geprüft und, soweit möglich, ergänzt und berichtigt ist, auch die Zäblerlisten der Zähler mit den Haushaltungslisten verglichen und richtiggestellt sind, ist die Gemeindeliste auszufüllen. 8 7. 1. Die Haushaltungslisten für jeden Zählbezirk sind sodann nach Nummern zu ordnen r dabet sind die nicht durch die besondere» Zähler eingesammelten Haushaltungs listen gesondert zn numerieren. Die Zählerliste ist auf die in ihr verzeichneten HauS- haltunaslisten zu lege» und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in ein Paket zusammenzuschnüren. Diese Pakete erhalten als Aufschrift den Namen des Zählorts und di« Zählbezirksnummer und werde«« nach der Nummernfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig -usammengepackt. Die abgeschlossene und beglaubigte Gemeindeliste ist obenauf zu legen. 2. Das so -usammengepackte ZählungSmaterial für jede Gemeinde ist von den Stadträten in Städte«« mit der Revidierten Städteordnung spätestens lüs zum 23. Oktober 1919 an das Statistische Landesamt, von de«« übrigen Gemeindebehörden spätestens bis zum 17. Oktober 1919 an die Amtshauptmannschast zu übersenden. .88. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung in Ansehung aller Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben ge hörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die nachträgliche Ergänzung anzuordnen. 2. Das, soweit nötig, vervollständigte ZählungSmaterial ist vor« den Amtshaupt mannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zn numerieren und nebst den unbenutzt ge bliebenen Formularen bis zum 23. Oktober an das Statistische Landesamt einzusenden. M. Die Aufgabe« deS Statistischen Landesamts. 8 S. 1. Das Statistische Landesamt bat die eingesendeten ZählungSmaterialien einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinende,« Berichtigungen und Ergänzungen -u veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen mit den Gemeindebe- Hörden, welche verpflichtet sind, die Rückfragen mit Pünktlichkeit und tunlichster Beschleu nigung zu erledigen. 2. Da« Statistische LandeSamt hat au« dem ZählungSmaterial die für die Bevölke rungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die Reichsstatistlk den Hierzu erlassenen, Bestimmungen, gemäß aufzuftrllrnden Uebersichten dem Statistischen Reichsamt zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. Dresden, den 1. September 1919. »trtschafil.MsutVarruW. kmrstm ütt >ik III z. Mn ISIS MMkimüe MWW. Am 8. Oktober Itzlv findet nach der Verordnung de« ReichSministeriumS voin 16. Juli 1919 eine anstrrordentltebe Volkszählung im Deutsche» Reiche statt. Zur Ausführung dieser Zählung wird kür Sachsen folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen r 8 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 8. Oktober 1919 vorzunehmen und soll die zur ZiihlungSzelt innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden sowie die von ihrem ständigen Wohnort vorübergehend abwesenden Personen festttellen. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, weil sie den Maßnahme«« des RelchS- ernährungSministeriumS zur Unterlage dienen soll, das größte Gewicht zu legen. 2. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 8. Oktober 1919 zu beziehen. 3. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Zählung dient ausschließlich statistische«« Zwecken. 4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, di« in der Nacht vom 7. zum 8. Oktober in Sachsen ständig oder vorübergehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzn- zählen sind. 8. Die während der ZählungSnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unterwegs befindliche»« Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 8. Oktober zuerst anlangen. .Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 8. Oktober im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 6. Die Zählung der Anwesende» erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung, in deren Wohnung oder zugehörigen Räumlichkeiten sie vom 7. zum 8. Oktober übernachtet haben. 7. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur ZählungSzeit vorübergehend nicht bei derselbe»« wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig innehaben, sondern sich ans Geschäfts-, Dienst-, ErholungS- oder Vergnügungsreise«« oder auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt werde», als vorübergehend abwesend bei der Haushaltung, zu der sie gehören, mitzuzäblen. Insbesondere gelten Haushalinngsangehörige, die auSbildnngsweise oder erwerbshalber nicht nur vorübergehend abwesend sind, ferner solche, die infolge von Militär dienst oder Kriegsgefangenschaft abwesend sind, nicht als vorübergehend abwesend. 8. Unter HanShaltnng sind die zu einer wohn- und banswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innebaben und eine eigene Hauswirtschaft führen. Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Hanshaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Maffenanartieren untergebrachten, in einem Arrest hause oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die in einem Gefangenenlager untergebrachten Militär- und Zivilgefanaenen» die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit besonderer Wohnung, die keine eigene Hauswirtschaft führe», ferner die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehenden Personen. 8 2. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen Haushaltungslisten, In die auch die Gäste in Gasthäusern und Herberge«« sowie die Insassen von Anstalten aller Art einzeln einzntragen sind. Für Militärpersonen und Kriegsgefangene, die unter Aufsicht der Heeresverwaltung In geschlossenen Verbände«« (in Kasernen, Baracken, Lazaretten, Lagern usw.) in der Nacht vom 7. zum 8. Oktober 1919 uutergebracht waren, genügt summarische Angabe der Anzahl in den Spalten 9 und 10 der Haushaltungsliste. 2. Bet der Ausfüllung der Haushaltungsliste ist die auf der Rückseite derselbe,« abgedruckte „Anleitung" zu beachten. 3. Die Eintragung in die Haushaltungsliste bat durch den HauShaltungSvorstand oder durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Vertreter (Hauseigentümer usw.), gegebenenfalls durch den vor« der Gemeinde zum Zahlgeschäft Be auftragten zu geschehen. 4. Zu diesem Zweck ist an jede Haushaltnng (bei Abwesenheit sämtlicher Angehörigen an die zur Ausstellung der Liste verpflichtete Person) sowie an jede einer Haushaltung gleichgestellte Wirtschaftsform, also an jede einzeln lebende Person, die eine besondere Wohnung innehat und eine eigene Hauswirtschaft führt, an jeden Gast- und HerbergSwirt, an jeden Besitzer, Vorsteher oder Verwalter einer Anstalt usw. eine Haushaltungsliste zu verabfolgen. 5. Gäste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einguartierte Soldaten sind von den HaushaltuugSvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiete oder Schlaf stelle wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit einzutragen. An- gestellte, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die bei ihren Herrschaften und Arbeitgebern wohnen und zu deren Haushaltung gehören, werden in deren Haushaltungslisten mit ein getragen. , 6. Die Gäste von Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Barackengefangenen- oder Internierungslagern, Massenquartieren, Lazaretten, Klöstern, Erziehungs-, Versorgunas, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefäng nissen usw.) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift in besonderen Haushaltungslisten zu verzeichnen. Reicht bei größeren Anstalten für die Eintragungen eine Haushaltungsliste nicht au«, so sind nach Bedarf weitere Haushaltungslisten zu verwenden, die mit », o, <- usw. zu be zeichnen sind. 7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis unter Abschnitt l der Haushaltungsliste, die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesenden unter Ab- schnitt U der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge ist der Vordruck in der Liste (Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Sohn, Tochter, andere Verwandte usw.) zu beachte». 8. Die ZählungSlisten find bis zum Mittag des 8. Oktober auszufüllen und durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten oder deren Vertreter bet Haushaltungen, deren sämtlich« Angehörige abwesend sind, durch Unterschrift zu bescheinigen. 9. Die Austeilung der ZählungSlisten an die einzelnen Haushaltungen und An stalten erfolgt am 6. und 7. Oktober und muß am 7. Oktober beendet sein. Die Wieder einsammlung beginnt am 8. Oktober mittags und ist möglichst überall am 9. Oktober zu beendigen. H. Obliegenheiten der Behörden. 8 3. 1. Di« Amtshauptmannstdaften und die Gtadträte derjenigen Städte, in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volkszählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. Entstandene Zweifel und erhobene Bedenken sind von ihnen durch Anfragen beim Statistischen LandeSamt aufzuklären. 2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätesten« bis 1. Oktober durch die AiytS- bauptmannschaften und die Stadträte der zu 1 bezeichneten Städte mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der OrtSeinwohner, insbesondere der Hauswirte, al» auch auf den Zweck der Volkszählung hinzuwetsen. 8. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend auShaltungSliften (4) ählerliften (0) n (tz ««d Anzeiger (LlbedlM mü> Än-ekger). DrahbmfchMr A-l«. FZ 1»Postscheckkonto, Setpzi, Fernrnf Rr. »0. ' «ttrokaffe Nirs, Nr. SL ftkc die Amtshauptmannschaft Großenhain, da- Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, fowke den Gemeinderat Grvva. SOS. Mittwoch, 8. September ISIS, abeubs. 72. Jayrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« abends 6 Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.80 Mark, monatlich 1.S0 Mark. Anzeige« für dl« Nummer de« Ausgabetage» sind dir 10 Uh, vormittag« aufzugeben und iin voraus zu bezahlen; ein« Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis sllr die 43 mm breite, S wm hohe Grunkjchrift-Zeilr (7 Silben) 40 Pf» Ortspreis 3S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SO'/. Ausschlag. Nachweisung«- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlisch«, wenn der betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: -Riesa. Bierzehntäaig« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Eibe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesvrderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gorthest ratze KS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur H.ihnel, Riefa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite