Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191909082
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190908
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190908
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-08
- Monat1919-09
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.09.1919
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LE ' Riesaer G Tageblatt Montag, 8. Septem!">r ISIS, abends. 7S. Jahr«. ««d A»k»tser MeblMmai AnMgert. »«chttmfHM« Wes«. L g* vostscheckkonto, Sch,,«, Stt«. Fernruf bk. (V «irokaffe Mesa Mr. «S. fRr die Amtshauptmannschaft Grotzenhain. das Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 207. La» Riesaer Tageblatt erfchetnt jede« La» abend« 6 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Vei»«4Prei«, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Postschalter vierteljährlich 4.80 Mart, monatlich l.SO Mark. Anzeige« für die Nummer de« Ausgabetage« sind bis ll» llh> vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr ftlr da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen rürd nicht übernommen. Preis für die 48 nun breite, S mm Hohr Grunkjchrift-Zeilc (" Silben) 40 Pf., OrtSprei« 38 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz LS'/. Aufschlag. Nachweisung«- und Brrmittelungsgekiihr 20 Pf. Fest« Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn >-r betrag verfällt, durch Mag« Angezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Birrzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". - Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BefbrderungSeinrichtungen — halber Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung oe« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Aoethestrafse öS. Verantwortlich fllr Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. MWWWWP»»«»«»»-!-»»««»»--- 1 !»>»,«<' n.-.i, i,,? —- ' > H-A,m-— ,17«,--r^ Für Lieferung ab Stall Bei Bezahlung nach Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kl ändert und berichtigt: Verordnung über Milchhöchstpreise 8 1. Der ErzruaerprriS für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: Für Lieferung frei AbaanaS- ftation oder, falls keine Babnbe- fürderung stattfindet, frei BerbrauchSort oder Molkerei Litern Gewicht LiterSettprozenten Kilo-Fettprozenten Dienstag, de« v. September, von nachmittags S—<t Uhr Pferdefleisch-Verkauf bei Herrn Albert Mehlhorn auf die Nummern 1351—1450 der roten AuSweiskarten. Gröba (Elbe), am 8. September 1919.Der Gemeinbevorstand. Holzdersteigerung auf Marbacher Staatsforstrevier. Gasthof rum Sachsenhof, Nossen, Mittwoch, den 17. September ISIS, vorm. 1V Uhrr 555 fi. Stämme — 15 vm, 856 fi. dergl- 16/19 vm, 266 fi. dergl. 20 22 cm 244 fi. dergl. 23/29 cm 37 fi. dergl. 30/36 °m, 3 fi. dergl. 37/39 cm, 45 fi. Derdstangen 10/12 cm u. 30 fi. dergl. 13/14 cm vom Kahlschlag Llbt. 67 und 78. Nähere Auskunft und Auszüge durch mituutcrz. Rcvierverwaltung erhältlich. Forstrevterverwaltung Marbach u. Forstrentamt AngnstnSbnrg. Offene Hebammenstelle. Für den Hebammenbezirk Jahnishausen wird für sofort eine tüchtige und zuverlässige, in noch nicht zu vorgerücktem Alter stehende Hebamme gesucht. Schriftliche Gesuche und Zeugnisabschriften sind bis »um 25. September 1919 hier ciuzureicheu. * Jahnishausen.DerGemeiudevorstand. 56 Ma. das Liter 54,32 Ma. das kg. 18,67 Ma. je Liter-Fettprozent 18,11 Pfg. je Kilo-Fettvrozent rvbvvsr _ . _ _ 9777 Dte Lage der Kohlenversorgung läßt zur Zeit noch keine Besserung erkennen. Mit Rücksicht auf die weiter anhaltend geringen Kohleneingänge für Hausbrand werden für Monat September wie in den Bormonaten die gelben Kohlenkarten mit S'/» Ztr. und die grauen Bezugsscheine wie bisher mit 78°/« beliefert. Auf Veranlassung des Herrn Reichskommissar für die Kohlenoertetlnng in Berlin wird die Bevölkerung erneut darauf hingewiesen, daß die Brennstoffversorgung im laufenden Jahre zufolge der dauernden Streiks und Unruhen der Bergarbeiter und dec unzureichenden Wagengeftellung der Eisenbahn unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet und daß mehr denn je die denkbar größte Sparsamkeit in der Verwendung der Brennstoffe geboten ist. Großenhain, am 4. September 1919. 1717»IX. Die Amtskauvtmannschaft als Bezirkskohlenkelle. Schulärztliche Beratungsstunde. Die für Dienstag, den 9. September angesetzte schulärztliche Beratungsstunde findet am Donnerstag, den 11. September, nachmittags 4 Uhr in der Carolaschule statt. Ter Rat der Stadt Riesa.Rch. 59 Ma. das Liter 57,23 Ma. das k 19,67 Ma. je Liter-Fettprozent 19,08 Pfg. je Kilo-Fettprozent . . ilo-Fettprozenten bezahlt werden, so find die Einzelsätze so zu bemessen, datz bei einem Fettgehalte der Milch von 3°/<> der Grundpreis nnd Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 56 Mg. das Liter oder 54,32 Pfg. das 1g ab Stall bezw. 59 Pfg. das Liter oder 57.23 Pf«, das is frei Ab gangsstation oder, falls keine Bahnbefördernng stattfindet, frei BerbrauchSort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gericht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalte von etwa 3 Wenn sich auf Grund amtlicher Probenahme und FettaehaltSbestimmung berauSstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8°/, Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat ge lieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Erzeugerpreise um 3 Pfg. erhöht werden, wozu bei zweimal täg lich geladener Babnmilch ein weiterer Zuschlag von 1 Pfg. treten kann. Kür die durch den Erzeuger an Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte Achsenmilch dürfen 64 Pfg. für das Liter bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern nnd ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Liefern,m molkereimätzig behandelt worden ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bet sofort nach Ankunft i» der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad 0 heruntergeküblt nnd daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen FrischerbaltungSmittel vorschriftsmäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerböchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vor orten liefern, oder frei Geschäftslokal solcher Großstadtbändler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschaften überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunal oerbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden:' - Der Ladenpreis darf nicht hoher festgesetzt werden als ») in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 67 Pfg. das Liter Vollmilch, t>) in Gemeinden bis z» 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 72 Mg. das Liter Vollmilch, 0) in Gemeinden über 100 000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 82 Pfg. das Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbebörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommnnalverbänden bezw. den Orts- behörden die Preisregeluna überlassen bleibt. 8 4. Der Erzengerböchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 24 Pfg. das Liter ab Stall oder Molkerei und auf 27 Pfg. das Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung ftattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise des Abs. 1 um 3 Psg. für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr gls 100 000 Einwohnern und ihren Vororten kann sür solche Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorge- nommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschinen auf mindestens 5 Grad 0 herunter gekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 4 Pfg. für das Liter bezahlt werden. 8 5. Der Ladenpreis für das Liter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher festgesetzt werden als ») in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 35 Pfg., l») in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 40 Pfg., 0) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 50 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. ... ^36. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkaufe ab Wagen dürfen bis zu 4 Pfg. sur das Liter aufgeschlagen werde». „ 8 ,7. Für den Kletnverkauf durch dei Erzeuger unmittelbar an die Verbraucher ab stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 59 Pfg. für.das Liter Vollmilch und 27 Pfg. sür das Liter Mager» oder Buttermilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälste der von-ihnen erzeugteu Milch zu dem sür Orte über 100000 Einwohner bestimmten, erhöhten Erzeugerpreis ver» kaufen, dürfen 62 Pfg. je Liter Vollmilch fordern. In Gemeinden über 10 000 Einwohner und ihre» Vororten darf der Erzeuger beim Verkaufe von Vollmilch und Mager- oder Buttermilch ab Stall den moßg-benben Ladenpreis, vermindert um 4 Pfg., und in Ge- meinden über 100000 Einwohner und ihre» Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei TageSliekerung von mindestens 20 Litern Vollmilch Mager- oder Buttermilch nur 62 Pfg. für das Liter Vollmilch und 30 Pfg. kür das Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungs stelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle Entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. BerbrauchSort oder Molkerei bestimmten Erzeuger- Höchstpreis zu bestreiten. 8 10. Kommunalverbände, >n denen Großhandel mit Milch stattfindet, haben Groß- handelShöchstvretse für Boll-, Mager« und Buttermilch festzusetzen. 8 11. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 17. Solange die Kommunalverbände und OrtSbebörden keine niedrigeren Höchst- preise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, böbere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetz blatt S. 516). 8 15. Diese Verordnung «ritt am 15. Sepiember 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung übe»- Milchhöchstpreise vom 11. September 1918 (Sächs. StaatS- zeituna Nr. 216 vom 16. September 1918) außer Kraft. Dresden, am 4. September 1919. 2148 V I. X V «irtschastS,Ministerin«. S771 Höchstpreise für Gemüse. i. Die in 8 1 der Bekanntmachung der Neichsstelle sür Gemüse und Obst vom 16. August 1919, abgedruckt in Nr. 192 der Sächs. StaatSzeituna vom 23. 8. 1919, fest» gesetzten Preise werden im Anftrag mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst dahin abge ändert und berichtigt: 7. für weiße Möhren .... 1,50 M. 8. für Zwiebeln 11.- M. II. Die vorstehenden Preise treten sofort in Kraft. Dresden, am 5. September 1919. Wir tschaftS,Ministerin«. Landeslebensmlttelamt. Tagrsgeschichlt. . Deutsches Reich. Dreersten Kriegsgefangenen rn Köln ein getroffen. Unter unendlichem Jubel der ver;ammel!en Mitglieder der militärischen Abnahmekommission, der Ehrendamen vom Roten Kreuz und der Mannschaiten der Kölner Freiwillrgen-Sanitätskolonne lief Sonnabend abend auf dem Bahnhof Deutz der erste französische Lazarettzug mit 246 deutschen Kriegsgefangenen ein, außer einigen Schwerverwunveten meist Leichtverwundete und Kraute. Die Mannschaften kamen aus dem französischen Sammel lazarett St. Quentin, von wo sie am Donnerstag früh abgefahren waren. Nach reichlicher Bewirtung und Ueber- reichung von Liebesgaben wurden die aus dem unbesetzten Deutschland stammenden Soldaten Wetter transportiert und fahren über Meschede nach dem Sammellager Valle an der Saale. Heimbefördrrung deutscher Kriegsge fangener über Lolland. Die britische Regierung lieb im Haag ihre Absicht ankündigen, deutsche Kriegsge fangene aus England Über Rotterdam zu entlassen. Nach dem der niederländische Generalstab zustimmend geantwor tet hatte, erklärte mau sich auch deutscherseits zur Ueber- nähme von täglich 1000 Mann bereit, stellte aber eine Er weiterung der Aufnahmemöglichkeit für später in Aussicht. Zur Räumung der baltischen Gebiete. D,e deutsche Regierung hat in der Frage dec Räumung der bal tischen Gebiete an die Entente eine Note gerichtet, in der es heißt: „Tie Deutsche Regierung bedauert, daß die von ihr befohlene schleunige und vollständige Räumung der baltischen Gebiete durch das gehorfamswidrige Verhalten der noch in Kurland stehenden deutschen Truppen ins Stocken geraten ist. Während sie die Eigenmächtigkeit der Truppen aufs Schärfste verurteilt, fielst sie sich jedoch in folge der ihr von den alliierten und assoziierten Regierungen auferlegte'n Beschränkungen außerstande, durch Anwen dung militärischer Machtmittel den Gehorsam der Truppen zu erzwingen. Bei dieser Sachlage bleibt der deutschen Re gierung nichts übrig, als der Versuch, die Truppen durch Zureden zur Bernunft zu bringen und von Ausschreitungen namentlich auch gegen Angehörige der alliierten Mächte zurückzuhalten. Immerhin ist bei der noch äußerst gereiz ten Stimmung der Truppen die Festlegung eines Räu- mungSplanes und insbesondere auch der Abtransport der Truppen zur See zur Zeit noch ausgeschlossen, wovon sich die Vertreter der alliierten Regierungen an Ort und Stelle überzeugen können. Ueberhaupt erfchemt im Hinblick auf die Unbeständigkeit der gegenwärtig in Frage kommenden Verhältnisse, die Behandlung der ganzen RänmungSange- legenheit an Ort und Stelle -durch die beiderseitigen mili tärischen Befehlshaber der einzige, eine Aussicht ans Lösung der Verwirft«ngen bietende Weg zu sein. Deutschland und die Washingtoner Ar beiterkonferenz. Wie ans Amsterdam gemeldet w>rd, tritt der Vorsitzende des Internationalen Gewertjümfts- bundes Appleton für die Zulassung der Deutschen zur Ar beiterkonferenz in Washington ein. Die ,,Deutsche Zcitnng" ist vom Reichswehr- Minister bis aus weiteres verboten worden wegen ge meingefährlicher Verhetzung der Truppen durch die in der Nummer 410 zum Ausdruck gekommene Behauptung, die deutschen Truppen seien durch die Regierung verraten wor den. Lersner in Berlin. Tie Nachricht, daß der deutsck)« Vertreter in Versailles, Frhr. v. Lersner, m Berlin eingctroffen fei, hat vielfach zu Beunruhigungen Anlaß gegeben. Es ist davon gesprochen worden, daß un sere Bezielmngen zur Entente vor dem Abbruch ständen. Daran ist, wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, natürlich kein wahres Wort. Frhr. v. LerSner ist auf eige nen Wunsch nach Berlin berufen worden, um wegen ver-
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