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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191810050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-05
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1918
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«wk-ff. «les« Nr. » Sonnaveud, S. Oktober 1918, abends 71. Jabra 233 ««d A«r»rs»* MM« M AWchch, Amtsblatt für die vsmt«h<yip^ftiyischast Grotzentzain. La» Kvnigl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemetn-erälGrSVa. —* Mehr Geld für getragene Uniformen. Der fortschreitenden Wertsteigerung der Kleidungsstücke Rechnung tragend, hat die Reichsbetlcidungsstclte die Preise für alle Arten getragener Uniformen wesentlich erhöht. Wenn auch bisher Uniformen in großem Umfange abgc- liefert worden sind, so befinden sich doch noch erhebliche Liestände ungenützt in den Schränken. Diese müssen un bedingt der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden, da die Reichsbekleidungsstelle nur auf diesem Wege in der Lage ist, die große Anzahl Beamte, die bei Ausübung ihres Berufs unter allen Umständen Uniformen tragen müssen, mit solchen zu versorgen. Die ReichSbelleidungs- stelle erwartet von der Erhöhung der Preise eine wcit'ere Belebung der Abgabe. —* Auslandstvare ist bezu gs sch ein- pflichtig. Vielfach besteht unter der Bevölkerung »och die irrtümliche Ansicht, daß Auslandstvare nicht bezugs scheinpflichtig sei. Daß das gerade Gegenteil der Fall ist, lehrt ein interessantes Urteil des Kammerge'ühtS ge gen eine Frau A., deren Mann im Westen im Felde steht und ihr von dort oft Stoffe und Kleider schickte, die die Frau dann im Jnlande ohne Bezugsschein verkaufte. Sie machte zu ihrer Verteidigung geltend, daß es sich um Auslandstvare gehandelt habe, für die, nach ihrer An sicht, die Bezugsscheiuvorschriften nicht in Betracht kä men. Dio Strafkammer verurteilte Fran A. jedoch zu einer Geldstrafe, und betonte, daß es unerheblich sei, ob die Sachen aus dem Jnlande oder Auslände stammten. Das Kammergericht hat die Revision der Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen und erklärt, die Vorentschei dung sei ohne ersichtlichen Nechtsirrtum ergangen. —* Die neue Marmelade. Wie die ReichS- stelle für Gemüse und Obst den Kommunalverbündeu mit- teilen läßt, wird am 1. November die Verteilung der aus der neuen Obsternte gewonnenen Marmelade als Broi- aufstrichmittcl wieder cinsetzen. Wie wir von dec Kriegs- gcscllschaft für Obstkonserven und Marmeladen Horen, ist die Fabrikation von genügeirdcn Mengen Marmelade in —* Der Kartoffelbedarf derKartoffelgrä- der. Im Interesse einer schnellen Bergung der Kartoffel ernte hat sich der Herr Staatssekretär des KriegSernährunqs- amts damit einverstanden erklärt, daß auch in diesem Wirtschaftsjahr, in ähnlicher Weise wie im vorigen Jahre, in den für die Kartoffelerzeugung wichtigen Kommunal- verbänden denjenigen Personen, die zur Hilfeleistung bei der Kartoffelernte von auswärts zuziehen, gestattet wird, den Bedarf an Speisekartoffeln für sich selbst und ihre Familienangehörigen auszuführen. Hierbei ist als zulässige Höchstmenge für die Kartoffelgräber selbst die Selbstver- sorgerration und für ihre Familienangehörigen die Ration der Versorgungsberechtigten für das Wirtschaftsjahr zu grunde zu legen. Bei dieser Gelegenheit wird das in, vorigen Jahre in einzelnen Landesteilen beobachtete Ver fahren zur Nachachtung empfohlen, nach welchem zur Be zahlung der Kartoffeln nur der von den Kartoffelaräbern verdiente Lohn benutzt werden darf. Hierdurch wird ver mieden, daß die Kartoffelgräber, sobald sie das auSzufüh- renden Quantum herausgemacht haben, die weitere Hilfe leistung bei der Kartoffelernte einstellen. Die Landes- und Provinzialkartoffelstellen find von der Reichskartoffelstelle entsprechend verständigt worden. — Die Jagd im Oktober. Vom 1. d. M. an steht dem Jager fast alles jagdbare Wild frei. Nach säch sischem Jagdgesetze beginnt mit diesem Tage in Sachsen nicht nur di« langersehnte Hasenjagd, sondern auch die Abschußzeit für Fasanen außerhalb der Fasanerien. Das weibliche Rehwild genießt noch bis zum IS. Oktober den gesetzlichen Schutz. —*MalzkontinaentederBierbrau ersten. Die Verordnung über dce Malzkontingente der Bierbraue reien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reicks- Gesetzbl. S. 1001) gilt für das am 1. Oktober beginnende neue Kontingentjahr unverändert fort. Aenderungen sind zurzeit nicht beabsichtigt, lieber das Maß und die Heitsolge der Belieferung der Kontingente mit Getreide und über die Beteiligung der Handelsmälzereien an der Vermälznngsar- beit werden die Bestimmungen in nächster Zeit ergehest. La« Riesaer Tageblatt erscbeivt jeden Tag abends '/,? Uhr mit «uSnahme der Tonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich S.SS Mark, monatlich 1.20 Mark, ««zeig«, für di, Stummer des Ausgabetage« sind bis IV llbr vormittags crufzuaeben Und im voraus zu bezahlen: eme Gewahr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 48 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 30 Pf., OrtSpretS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eilt- sprechend höher. Nachweisung«, und DermittelungSgebvhr 20 Pf. Fest« Tarts«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden rnuh oder der Auftraggeber m Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. BierzehntSaig« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe-. - Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger .rgendwelcker Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher «einen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlas: LanaerL Winterlich. Riesa, ««schäft«stelle: «oetveftrahe 5». Verantwortlich für Redaktton: Arthur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Ditrrich, Ni-sa. MIM—i — iss-' I MWNWM« »i » E - ' 711 '7'7 ' .Mji ,1 W, --t- 27^7 Abänderung der Verordmmg vom 17. Septen,ber 1918 l1910» Vl-lilV), -etr. Ergänzung und Berichtigung der Verordnung über die Kartoffelversorgnna 1« Wirtschaftsjahr 1018/IS (Nr. 218 der Sachs. StaatSzeitung vom 18. September 1918). Zu 4. Mit Rücksicht darauf, daß der ErzeugerbSchftvretS im Großhandel von Reichs wegen auf 6 M. für den Zentner festgesetzt ist, wird der Preis für den Einkauf auf Landeskartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger durch den Verbrancher auf 6,50 M. fest- gesetzt. Hierzu darf bis zum 31. Dezember 1918 dis reichsgesetzliche Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die reichSgesetzlicl» Anfuhrprqmie von 5 Pfg. für jeden angefangenen ttv, jedoch unter Abrechnung dos ersten Lm gezahlt werden. Dresden, den 2. Ortober 1848. 1910 bvI- iv Ministerium deS Innern. 4579 Auf Blatt 530 des. Handelsregisters, die Firma Baumwollspinnerei, Riesa a. d. Elbe, Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 5. Oktober 1918. —* Auszeichnung. Dem Soldat Willy Thümm. ler, Sohn des im Felde stehenden Oberschutzmanns Thümm- ler, wurde das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen. —* Verleihung. Dem Feld-Proviantmeister Rack, Vorstand des Feld-ProviantamteS der 24. Jnf.-Div., wurde das Ritterkreuz 2. Kl. des Albrechtsordens mit Schwerten verliehen. —"Opernaufführung. Man schreibt uns: Am nächsten Freitag wird im Hotel zum Stern ein Opern-Gast. spiel unter Mitwirkung von Mitgliedern der Dresdner Königl. Hofoper stattfinoen, welches Direktor Petrenz ver anstaltet. ES gelangt die komische Oper „Der Postillon von Lonjumeau von Adam zur vollständigen Ausführung mit großem Orchester und Chor. Die Gastspiele der „Pet- renz-Oper" erfreuen sich überall großer Beliebtheit und haben sich auch bei uns in vorigen Winter gut eingeführt: die Aufführung der romantischen Oper „Martha" steht noch in bester Erinnerung bei dem Riesaer Publikum. —* Die Landkrankenkasse Gröba siedelte am 1. Okt. in ihr neues eigenes Heim in Neugröba, Weidaerstr. 20, über. Das Haus ist in der Nähe des Bahnhofs Ätesa ge- legen, somit auch für das zahlreiche Landpublikum des aus gedehnten Kaffenbezirks — 41 Gemeinden — bequem erreich bar. Ti« Lokalitäten sind geräumig und freundlich. Ihre Ausstattung ist einfach, jedoch praktisch. Die Kaffs erhält noch Fernsprechanschluß. —* Kartofselpreis. Unter Hinweis auf die im amtlichen Teile abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird ausdrücklich noch darauf aufmerksam gemacht, daß der erhöhte Preis von 8.50 Mark für den Zentner Kartoffeln nur dann gezahlt werden darf, wenn der Einkauf auf LandeSkartoffelkarte ««mittelbar vom Erzeuger und weiter durch den Verbraucher selbst er folgt. Zahlung des Aufschlags darf demnach nicht erfolgen, wenn der Aufkauf durch dritte Personen gewerbsmäßig er folgt. i Zeichnungen auf die 9. Kriegsanleihe nehmen »vir bis 23. Oktober mittags 1 Uhr entgegen. 5°/,ige Reichsanleihe-Stücke 98.00 v. H. „ Sckuldbucheinträge 97.80 „ . — ... . 4ige Schabanweisungen 98.00 „ „ Vermittelung, Aufbewahrung und Verwaltung vollständig kostenfrei, Sparkasse der Stadt Riesa. Aktiengesellschaft in Gröba betr« ist heute eingetragen worden: Der Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 1908 ist durch Beschluß der General versammlung vom 24. Juni 1918 lt. NotariatSprotokoll von demselben Tage ab- aeündert worden. — 8 27 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Zeichnung der Firma zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift von zwei der zur Zeichnung berechtigten Personen erfordert, ist aufgehoben. Riesa, den 3. Oktober 191A. , KuniglichsS Amtsgericht. __ Melm Les ÄÄrs N!t ßansbMWe m ZIMM Riesa. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 21. April 1918 — Riesaer Tageblatt Nr. 92 vom 22. April 19l8 — wird folgendes bestimmt: Kohleuzusatzkarteu für Wohnungen. Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1918 an werden zu den Kohlengrundkarten Kohlen zusatzkarten anSgegeben. Sie sind für Wohnungen bestimmt, die bei höherem Mietwerte nachgewiesenermaßen höheren Heizvedarf haben. Ihre Zuteilung erfolgt iu jedem einzelnen Falle durch die Ortskohlenstelle unter Berücksichtigung Ler nach den gegenwärtigen Ver hältnissen gebotenen Sparsamkeit. Jin allgemeinen können hiernach erhallen: 1. eine blane Znsatzkarte über monatlich 3 Ztr. Haushaltungen mit einem jähr lichen WobnungSmietwert (unter Ausschluß des Mietwertes für gewerbliche Räume) von mehr als 240 M. bis einschließlich 600 M., 2. eine weitere grüne Zusatzkarte über monatlich ebenfalls 3 Ztr. Haushaltungen mit einem jährlichen Mictwerte von über 600 Di. Diejenigen Haushaltungen, welche infolge des Vorhandenseins von Kohlenvorräten bisher Kohlenkarten nickt erhalten haben, dürfen ans ihren Vorräten nach Maßgabe der vorstehend ausgestellten Grundsätze verbrauchen. 2. Kohlenkarten für Untermieter. Für Haushaltungen, die Untermieter oder Einquartierung haben, werden auf schriftlichen Antrag unter Benutzung eines bestimmten Vordrucks, der in der Ortskohlen- ftelle, Rathaus, Zimmer Nr. 2, zu entnehmen ist, besondere Koblcnzusatzkarten anSgegeben, jedoch nur, sofern sich für die Untermieter die regelmäßige Herzuu» besonderer vom Ver mieter selbst nicht benutzter Räume nach Lage dec Verhältnisse unbedingt notwendig macht. 3. Koblenbezugskarten für kleingewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe «sw. Für kleingewerbliche und landwirtschaftliche Betriebs usw. werden auch auf die Monate Oktober 1918—April 1919 Kohlenbezugskarten ausgegeben. Die Festsetzung der Menge für jeden Betrieb erfolgt durch die Ortskohlenstelle. 4. Ausgabe der Kohleuzusatzkarteu. Die Ausgabe der unter 1.—3. genannten Kohlenkarten erfolgt Dienstag, den 8. Oktober 1»18, vormittags 1v—IS Uhr in den bekannten Lebensmittelkartenansgabestellen gegen Vorlegung der BrotauSweiSkarten. Diejenigen, welche eine Brotausweiskarte nicht besitzen, erhalten die Kohlenkarten im Rathaus, Ortskohlenstelle, Zimmer Nr. 2. Die Kohlenkarten sind alsbald nach Empfang dem Kohlenhändler zwecks Eintragung m die Kundenliste vorzulegen. 5. Regelung des Verkaufs. In die von den Kohlenhändlern zu führende Kundenliste sind die Mengen getrennt zu verbuchen, die 1. auf Kohlengrundkarten, 2. „ rote Karte über gewerbliche Zuschlagsmengen, 3. „ Uettermieterkarten, 4. „ blaue Znsatzkarten, 5. „ grüne Znsatzkarten angemeldet und abgegeben worden find. - 6. Belieferung der Koblenkarteu. Für die Kohlenlieferung gilt der Grundsatz, daß, wenn nicht genügend Heizstoffe für den gesamten Monatsbedarf vorhanden sind, zunächst die Kohlengrundkarte und dann die rote Karte über gewerbliche Zuschlagsmenge» und die Untermieterkarten beliefert werden. Erst dann erfolgt die Belieferung der blauen Zufatzkarte, hierauf ev. die Belieferung der grünen Zusatzkarte. Durch öffentliche Bekanntmachung wird am Ende jeden Monats bestimmt werden, welche Kohlenkarten und in welcher Hohe dieselben im darauffolgenden Monat beliefert werden dürfen. 7. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach 8 7 der Bekannt-, machung über die Bestellung eines ReichSkommiffars für die Kohlenverteilung vom 28.> Februar 1917 (ReichS-Gcsetzvl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-: strafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Ein ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. i ' Der Rat der Stadt Riesa, den 5. Oktober 1918. Gßin. 1 Einkommenftener-Harlsliften betr. Im Laufe der nächsten Tage werden den Hausbesitzer» oder ihren Stellvertretern die Hauslisten für die Einschätzung zur Einkonrmensteuer und zur ErgänzungSfteuer im Jahre 1919 zugestcllt werden. s Die Listen sind nach dem Stande vom LS. Oktober d. I. den auf der Vorderseite ersichtlichen Vorbemerkungen entsprechend auszufüllen, wobei die Wohnungsangabe des Hausbesitzers auf der Vorderseite nickt zu übersehen ist. Im Kriegsdienste befindliche Personen, einschließlich der Untermieter und Schlaf- stellenmhaber, find in die Hausliste anfsnnebmeu, wen« sie die Wohnung betbehalte« habe». Tie Einberufung zum Kriegsdienst ist iu Spalte 2 der Hausliste durch den Ver merk: „im Kriegsdienste" oder abgekürzt „i. K." kennttick zu machen. Die Listen sind innerhalb zehn Tage», von der Behändigung an gerechnet, jedoch nicht vor dem 14. d. M. im Rathaus, Polizeiwache, vormittags zwischen 8 und 1 Uhr, wieder abzugeben. Die Rückgabe der Hauslisten hat durch die Haus besitzer oder deren Vertreter oder durch zuverlässige Personen, welche etwa noch nötige Auskünfte erteilen können, zu erfolgen. Tie Abgabe durch Kinder ist unzulässig. Die Versäumung der Frist zieht pnnachsichtlich eine Geldstrafe bis zu 50 M. «ach sich, ebenso wird unrichtiges und unvollständiges Ausfülie« der Hauslisten mit einer Geldstrafe bis zu Ltt M. geahndet werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 4. Oktober 1918. Nec. ' Brennspiritns-Bezuttsnmrken werden Montag und DienStaq, den 7. und 8. Oktober 1918, in unserer Polizeiwache ausgeaeben. Es können nur die Inhaber der Ausweise Nr. L0S1—11S7 und 1—50V eine Bezugsmarke erhalten. Riesa, den 5. Oktober 1918. Der Rat der Stadt Riesa. Fnd. Wir geben hiermit bekannt, daß der Ofensetzer, Herr Gustav Paul Emil Schuman« von «ns heute als Hilfsschntzmann in Pflicht genommen worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, den 5. Oktober 1918. Fr.
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