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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191909171
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190917
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190917
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-17
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.09.1919
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Mittwoch, 17. September ISIS, abends 2. hat mir auf 2307 VI-4HI 10140 10188 1652 V I^ IV 1680 VH IV 101S7 Bei Versendung des Saatguts mit der Bahn 8. Landcskartoffelkartc. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die KommunalverbLnde Landeskartoffelkarten an sämtliche Nichtselbstversorger anSgegebe». Die Kommunalverbände können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Auf bewahrungsräume »ur Lagerung der Zentuermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommnnalverbände die Ausgabe von Landeskartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur eiuzelü nacheinander ansbändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner auLgekommen in. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte. Davon werden zunächst nur die Abschnitte und v zur Belieferung freigegeben Sie berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. Septem ber 1919 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe der Ab schnitt 0 und 6* abzutrennen. Den Kommunalverbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, aus ihren eigenen Beständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zn beliefern. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgehenden Gemeinde auf jedem Zcntnerabscbnltt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser Landeskartoffelkarten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommnnal verbände oder der Gemeinden beschränkt werden, lieber etwaige Belieferung der nume rierten Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. ES haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 10. Januar 1920, ., N 28. März 1920, Kinder unter 4 Jahre» mit dem auf Abschnitt 4 bezogenen Ztr. bis zum 24. Januar 1920, , .. 8 15. Mai 1920. Sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf Landeskartoffelkarte später als am 2. November 1919 beginnt, haben die darauf eingedeckten Personen entsprechend länger mit den bezogenen Zentnern zu reichen. 4. Personen, die vom Bezug auf Landeskartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentncrabschnitte ihrer Landcskartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes umtauschen. ES soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweise» Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. November 1919 unter Rückgabe der LandeSkartosfelkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommnnalverband von diesem einen Bezugsschein auf die gleiche Menge Kartoffeln zum Bezüge aus einem dem Kommunal verbande nlgcwiescnen außersächsiscben Lieferkreife anSstellen lassen. 5. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1919 erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Ver ordnung des Reichsministeriums vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 648) im Freistaate Sachsen beim Verkanfe durch den Kartoffelerzeuger 145 M. Ter Preis für den Einkauf auf LandeSkartosfelkarte unmittelbar beim Erzeuger be trägt 7 M. 50 Pfg. für den Zentner. v Zu de» in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die Ausuhrprämie von 5 Psg. für jedes augefangene Kilometer bis zum Höchstbetrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers, gezahlt werden. 6. Die Preise für de» pfnndwcisen ttteinverka»f werden durch die Kommunal verbande oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. 7. Abstempelung der Frachtbriefe. Ilm »n verhindenr, daß unrechtmäßig, z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kommnnalverband beanftragtcn Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, nbstempeln zu lassen. Tie abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartosfelmarkcn verlangen. Ter Versand auf einen nicht auf diese Weise abgestcmpelten Frachtbrief ist unzulässig. 8. Versand dnrch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren -uläffigen Kartosfclbedarf von 5 Ztr. für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versende». 9. Fede Veräusternug und jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 10. Gasthanskartosfelmarken. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Massenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf GafthauSkartoffelmarkcn abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrechnung auf sei» sonstiger Kartoffelbezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gasthauskartoffelkarte, auf 28 Mahlzeiten (zn je etwa '/, Piund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig auSgegeben. Die Gasthauskartosfelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 30. September 1919 ihre Gültigkeit. Personen^ die mehr als eine solche Gasthauskartossclkarte brauchen, haben die weiteren GafthauSkartoffelkartcn gegen gewöhnliche Kartosfelmarkcn umzutnuschen. In Gastwirt schaften dürfen an Fremde, die nickt im Besitze von Gasthauskartosfelmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsischen Kommnualverbandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 11. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vor sitzenden wahrgcnommen. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 13. September 1919. Wirtschaftöministerium. Landeslebensmittelamt. Kartoffelveriorgung im Wirtschaftsjahr 1919/20. „ 1. Allgemeine Versorgung. , «Lis zum 2. November 1919 findet die Kartoffelversoraung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Mit Zustimmung der Landeskartoffel, stell« kann der Kommunalverband diesen Zeitpunkt verlängern. Die Ration wird vor- läufig auf 7 Pfund für Kgpf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September ISIS das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Zu diesen Grundrationen wird auf die Zeit vom 2. November ISIS bis 14. Februar 1920 «ine Zulage, von .2 Pfund wöchentlich gewährt. 8. Die Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erfüllung der Lieferauflagen mutz von den Ueberschutzbezirken nachdrücklich durchaeführt werden. Die Vedarfsverbände haben sich umgehend mit den ihnen zugewiesenen fächfischen Ueberschuß- bezirken in Verbindung zu letzen und dorthin Vertreter zu entsenden, die bet der Fest stellung, Aufbringung und Abnahme sowie bei der Enteignung der Kartoffelvorräte von Anfang an nntzuwirken haben. . . Die Ueberschutzoerbände haben von der ihnen von der LandeSkartoffelftelle aufer legten Lieferungsmenge mindestens bis »um 20. Oktober ISIS 85 v. H., bi« »um 15. No- oembrr ISIS weiter« 40 v. H. und, soweit die Witterung dann noch Verladungen sulä^ 15. Dezember ISIS die restlichen 25. v. H. an die »ugewiesenrn Bedarfs- Von in . sind der hiesigen Eisenbahnstation ' in Worten . . . Saatkartoffeln zur Beförderung nach übergeben worden. Die Versandstation (Unterschrift, Stempel) „ . , Muster zn Ziffer 7. Der Landwirt in Grund der Saatkarte Nr. Zentner Saatkartoffeln veräußert. Sie sind am bei mir eingegangen. ... in Worten Zentner Saatkartoffeln zn erwerben und nach seinem Betriebsart (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) sende» zu lassen. (Ort der Ausstellung) den (Unterschrift, Stempel).' Muster zu Ziffer S «Rückseite). (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung nicht benutzt wird) Von in sind mir auf Grund umstehender Saatkarte in Worten . . Zentner Saatkartoffeln geliefert worden. den (Unterschrift des Erwerbers) 8 34 Punkt o der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schlachtvieh vom 1. Februar ISIS (StaatSzeitnng Nr. 32 vom 8. Februar ISIS), wonach frühere Bestimmungen auf gehoben werden, erhalt folgende Fassung: „o) 8 3 Abs. 2 und 3, 86 Avs. 1 und 2 der Bekanntmachung, den Betrieb des Vieh- bandbels^im Königreich Sachsen betreffend, vom 11. Februar iS 16 (Sächsische Staatszeitung „',8'3 Abs. 1 der Bekanntmacknng vom 11. Februar 1S16 tritt daher in der nach- ersichtlichen Fassung O wieder in Kraft. Dresden, den 11. September 1919. Wirtschafts-Ministerin«. LandeSlebenSmtttelamt. »Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder MSster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh »nm Weiterverkauf, ... . . .... der kommissionsweise Handel mit Vieh M im Verbandsbezirke außer den. Verband« selbst nur den BerbändSmitgliedern. dl« vom verband ein« AuSwrirkarte erhalten haben, gestattet.* ' 72. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abend« S Uhr mit Ausnahm« der Sonn- und Festtage. Vezngsprei», argen Vorauszahlung, durch unsere Träger srel Hau» oder Sei Abholung am Postschaltrr vierteljährlich 4.80 Mart, monatlich 1.60 Mark. Anzeige« jilr di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uh« vormittags aufzugeben und im voran» zu bezahlen: eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dir 4S nun breit«, L ww hohe Grundjchrift-Zsile <7 Silben) 40 Pf., OrtSprei» SS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz 60'/, Aufschlag. Nachweisung»- und Vermitt«lung»gebühr SO Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Oetrag verfällt, durch Klag« emgezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa, vierzrhntäglge Untrrhaltuna»beilagr «Erjählee an der Elbe". -- Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» vetriebr« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSrinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer^ Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethcstratzr 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hiihnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrlch, Riesa. Im Hinblick auf die bevorstebende Verleg««« de- Rechn««g-iahre- für den Staatshaushalt des Freistaates Sachsen auf die Zeit vom 1. April des einen bis znm 31. Mär, des folgenden JabreS sind die VorbereitnngSarbeiten für die «Sckftjäbrtge Einschätzung »ur Einkommen- und Eraänzungsfteuer bi- auf weitere- ein,«stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und Ausfüllung der Hausliften, der Aufforderung zur Abgabe der Lohn- und GebaltSnackweisungen, der Behändigung der DeklarationSaufforderunaen und der Einreichung der Deklarationen zu den Staatsstenern. Dresden, am 13. September ISIS. Finanzministerium, IV. Abteilung. 10115 Aussührungsverordnunfl zu der Verordnung über Saatkartoffeln ans der Ernte ISIS vom 4. 9. 19 (RGBl. 1919, S. 1513). i. Landwirtschaftliche BerufSvertretuna ist der LandeSknltnrrat. Die dem Kommnnalverband übertragenen Geschäfte werden durch feinen Vor- fitzenden wahrgenommen. 3. Uebergeordnete Vermittlungsstelle des Kommunalverbandes ist die LandeS- kartoffelstelle. 4. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eines Kommunalverbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 5. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des Kommnualverbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wobnort des Erwerbers sowie dlk Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordrucks »ach untenstehendem Muster ansznftellen. Der Aus stellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgntbedarf in der beantragten Höhe besteht. 6. Der Erwerber von Saatgut bat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so bat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 7. Der Erwerber hat den Empfang des SaatgnteS binnen drei Tagen nach dem Eingang seinem Kommunalverbande anzuzeigen, dabei sind Name und Wobnort des Ver äußerers mit anzugeben. Ter Erwerber erhält zn diesem Zwecke bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommnnalverband einen Postkartenvordruck (vgl. das nachstehende Muster). 8. Die vom Landeskulturrat festzusetzenden Richtpreise für Saatkartoffeln dürfen nicht überschritten werden. 9. Der unmittelbare geaenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartosselkarte und ohne besondere Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 10. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffel» aus Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, abgeschlossen hat, muß dies in jedem Fall« seinem Kommunal verband binnen drei Tagen nach Vollziehung des Vertrages anzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 11. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, den 15. September 1919. Wirtschaft--Mini st erinm. Landeslcbensmittelamt. Muster zu Ziffer S. Kommnnalverband Saatkartoffelkarte Nr. . . . Der Landwirt in Eisenbahnstation ist berechtigt in Worten .... ««d Anzeiger (Llbedlatt uui> 7:.^iger). »enbwnsthAftr »tgMlM Ries«. *7fH ^4^ Posts-hnNonwr 2ch»,1, NUT. Fernnrf Nr M. «irokoff, Riesa Nr. «. für die AmtShanptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrSba. SIS
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