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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191910028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191002
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191002
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-02
- Monat1919-10
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1919
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Riesaer G Tageblatt —"Umfangreiche Speicherdieb stähle brach ten den 1870 gebornen Arbeiter Otto Hermann Gr. auf die Anklagebank. Weiter waren noch dessen Ehefrau Mar garethe Adclheit wegen Begünstigung und der Noh- prodnktcnhändlcr Fritz Kart N. wegen Hehlerei ängektagt. Die Beschuldigten sind sämtlich in Riesa wohnisaft. Dort ist Gr. seit üb Jahren, bei der Firma Seurig ai-r Speicher- arbeiter tätig. Nach dem Eröffnungsbeschluß ist Gr. be schuldigt, von Anfang 1018 bis Mitte März dieses Jahres mehrere Bunde Wolle von erheblichem Werte gestohlen und anderweit verkauft zu habe-,. Weiter soll der Angeklagte offeln. Laut Bekannt- l Die m- sollen iir der Zeit I Iah e bruar 1920 au Her der In < schläa auf die Wo^nkartöfsettärten, also 9 Münd 5kar- kärtoffelkarten aber 2 Zentner. Das Mehr von üOPfund tossekn au-gegeben werden. Da nun die LandeSkartofftl- ist für den Schwund berechnet. Wer also Gelegenheit und karte ebenso wie voriges Jahr nur 8 Zentner-Ätzchmtte Aufbewahrungsräume hat, möge sich seine Kartoffeln ans enthält, köiutte die Meinung anttmnhk«, die Nvchkttvtv- LmrdeSkattoffelkarte im ganzen einvecken. Rindern, ausgenommen Kälber. 1s Kälbern Schafen Pferden, einschl. Fohlen, Esel, Maultieren und Mauleseln Berlin, den 29. September 1919. Reichsfletschstelle, BerwaltungSavteilnng. Der Vorsitzende: v. Oftertag. sorgung wäre günstiger, als die Eindeckung ,m ganzen. Dies ist nicht der Fall; denn die Fristen für die Landes- kartoffelkarten Abschnitte A und B suw dies Jahr kürzer. Die Kartoffeln auf Abschnitt A und B mussten voriges >r bis 20. April, dieses Jahr nur bis 28. März reichen. der Zeit vom 2. November 1919 bis 28. März 1920 erhält man auf Wochenkarten 177 Pfund, auf Landcs- » Sonnabend, den 4. Oktober, vorm. 1» Uhr sollen in Gröba, Strehlaer Straße SV, 2 kleinere Schweine, 21 Hübner, 5 Ziegen, 2 Gänse, 1 Breschwagen, 1 Gartenschlauch, 2 Ställe aus Holz, 2 Düngergabel», 1 Hand- wagen, 1 Safer- und 1 Häckselriste, 1 Futtergrippe, eine Anzahl neue Bretter, 1 Schlitte^ 8 Bund Bindedraht und mehrere Obftschwingen und Zentnerkörbe versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher deS Amtsgerichts Riesa. Verordnung Ader di, Aufschiebung der Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretende« Mitglieder der EiuschätzungSkommisstonen und der ReklamationSkommisfiouen. Sine Neueinschätzung zu den Staatssteuern auf Grund des Einkommensteuergesetzes und des GrgänzungsfteueraesetzeS wird im ersten Vierteljahre 1920 nicht stattfinden; die Tätigkeit der bisherigen Einschätzung-- und Reklamationskommissionen wird sich später mit der Durchführung der Bestimmungen in 88 7, S. 18—21 des Gesetzes über die Reichs- knanzverwaltung vom 10. September 1919 (R G Bl. S. 1691) überhaupt erledigen. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Wahldauer der derzeitigen Mitglieder und stellver tretenden Mitglieder der Einschätzung-- und ReklamationSkommisfionen durch ein Gesetz zur Abänderung von Art. 1 des Gesetzes über die Wahlen von Mitgliedern der GinschätznngS- und Reklamationskommissionen vom S. Juli 1919 (G.- u. V.-Bl. S. 143) bis zum 31. Marz 1920 zu verlängern. Die Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Einschätzung-- kommissionen und der Reklamationskommissionen sind daher bis auf weiteres aufzuschieben. Dresden, am SO. September 1919. Ftnanzmintstertum.10696 Straßensperrung. Wegen Aufbringung von BeschotterungSmassen wird vom v. Oktober LV1V ab auf die Dauer der Ausführung der Arbeiten die BiSmarckflrafle von der Kreuzung der Schillrrftratze bis zur Kreuzung der Pausitzerstraße für allen Fährverkehr gesperrt. Der Rat der Stadt Riesa, den 1. Oktober 1919. Gtzm. Kartoffewersoraung in Gröba. Die hiesigen Einwohner werden hiermit aufgesordert, die Kartoffeln auf abgelausene Wochen der «artoffelkarte spätestens im Laufe dieser Woche bet den Händlern ab zuholen. Nach Ablauf dieser Woche werden die Kartosselmarken nur in dec Woch beliefert, für die sie nach dem Ausdruck Geltung haben. Kartoffelmarkcn zurückliegende» Wochen werden künftig nicht mehr beliefert. Gröba (Elbe), am 1 Oktober 1919. Der Gemeiudevorstaud. 54.- Mark 75— , 60.- . 21.- „ Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Diehhalter zu bezahlen ist und der Anteil, der an das Reich abzuführen ist, auf de» Zentner Lebendgewicht bei: ' 18.- Mark 25.- „ 20.— „ 7.- „ Zuckerbeslandsaufnahme beim Handel. Anf Grund von 8 28 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 RGBl. S. 914 wird folgendes bestimmt: Am 25. Oktober 1919 findet im Freistaate Sachsen »um Zweck« der Koutoglattstellnng und Nachberechnung eine ZuckerbestandSaufnahme bei den Zuckerhandlern statt. Zur An- zeige der vorhandenen Vorräte wird eine ZuckerbestaudSkarte verwendet, die sich jeder Händler (Kleinhändler, Zwischengrotzhändler und Großhändler) bet der vom Kommunal oerband zu bestimmenden Stelle zu verschaffen bat. In die Zuckerbestandskarte sind die am Abend deS SS. Oktober ISIS vorhandenen Zuckervorräte gewissenhaft einzutragen. Die Menge darf nicht geschätzt, sondern mutz genau gewogen werden, wobei alle Vorräte zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob sie sich in Originalpackungen, abgefaßt in verkaufsfertigen Paketen oder in Kiste» und sonstigen Behält nissen befinden. Die auSgesüllt« Bestandskarte ist vom Händler oder einer zu seiner Ver tretung berechtigten Person zu unterschreiben. Die Kleinhändler haben die auSgesüllte und unterschriebene Bestandskarte spätestens am 26. Oktober 1919 an ihren Lieferanten (Zwischengrotzbäudler, Großhändler) einzusenden. Die Zwischengroflbändler und Großhändler Haven die von ihnen auSgesüllte uud unterschriebene Bestandskarte zusammen m.t den bei ihnen eingegangenen Bestandskarten ihrer Kunden nach näherer Anweisung der Zuckerverteilungsstelle an folgende Stellen ernzusenden: die Avisch^eugrohhändler bis zum 2. November 1919 an ihren Lieferanten die Großhändler bis zum 10. November 1919 an die Zuckerverteilungsstelle. Bezieht ein Kleinhändler oder Zwischengrobhändler seinen Zucker von mehreren Lieferanten, so ist die Karte nur an «tue« derselben einzusenden. Die Zuckerverteilungsstelle behält sich die Nachprüfung der gemeldeten Bestände vor. Die Kommunalverbände haben di« von ihnen benötigte Anzahl Zuckerbestandskarten umgebend bet der ZuckerverteitungSstelle in DreSden-A., Feldherrnstratze 2, anzufordern. Zuckerhändler, die der Anzeigepflicht nicht Nachkommen oder wissentlich falsche An- gaben machen, werden gemäß 8 32 Nr. 6 der Verordnung über den Verkehr nrit Zucker vom 17. Oktober 1917 RGBl. S. 914 bestraft. Dresden, den 1. Oktober 1919. Wirisch« fts-M in ifterium. 1036VI.Ho , Landeslebensmitt^amt. 10682 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des NeichSwirtschaftSministerS über die Verwendung deS Mehrerlöses aus de» Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1714). In Ausführung der unten abgedruckten Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlacktpferde» vom 23. September 1919 und der gleichfalls abgedruckten Bekanntmachung der Rerchsfleischstelle — Verwaltungs abteilung — vom 26. September 1919 wird folgendes bestimmt: Zu 88 b und 4r Das auf das Reich entfallende Drittel wird, soweit di« Schlacht tiere durch den Viehhandelsverband oder dessen Beauftragte aufgekauft worden sind, un mittelbar vom Viehhandelsverband an das Reich abgeführt. Für diejenigen Schlachttiere, die ohne Vermittelung des VtehhandelsverbandeS auf Bezugsschein ausgekauft worden sind und diejenigen, die dem Kommunalverbaud aus Notschlachtungen «»fallen, sowie die in dem Kommunalverband geschlachteten Schlachtpferde, ist das auf das Reich cntsallcnde Drittel vom Kommunalverband einzuziehe» und «an de» Viehhandelsverband zu über- weisen. Das Nähere über die Einziehung bestimmt der Kommunalverbaud. Er hat ins besondere darüber zu wachen, daß die zu zahlenden Beträge pünktlich und vollständig ent richtet werdeu. Zu 8 7: Zur zuständigen Behörde über Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften der Reichsverordnung zwischen dem Viehhandelsverband bezw. seinen Organe», den Kommunalverbänden und den Schlächtern ergeben, wird die dem beteiligten Kommunal- verbande vorgesetzte Kreishauptmannschaft bestimmt. Dresden, am 29. September 1919. 2412V L L IH. WirtschaftSminiflerium, . - 10681 LanbeSlebenSmittelamt. Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses an- den Häuten vou Schlachtvieh und Schlachtpferden. Vom 23. September 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der Volkser- 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) . , . - nährung vom-^ August 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 823) 8 10 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Juli 1919 (Rttchs-Gesetzbl. S. 647) und des 8 8 der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 22. Mai 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 467) wird verordnet: 8 1. Die Mehrerlöse, die sich aus der Steigerung der Preise für rohe Häut« und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln) gegenüber den durch die Bekanntmachungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäute» und Roßhäute» und betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100), festgesetzten Höchstpreisen ergeben, werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Tierhalter, das Reich und die Kommunalverbände verteilt. 8 2. Die ReichSfletschstelle ermittelt nach Anhörung von Sachverständigen des SchlächtergewerbrS und des HautebandelS bis zum 1k. jeden Monats erstmalig zum Tage de« Inkrafttretens dieser Verordnung, auf Grund der vorhergegangenen Häuteaukttonen den durchschnittlichen Mehrerlös, der für die Häute und Felle gegenüber den im 8 1 be zeichneten Höchstpreisen erzielt worden ist. Auf Grund dieser Ermittlung berechnet die NeichSfleischstelle jeweils für die Zeit bis zum 14. des nächsten Monats einschließlich, welcher Mehrerlös auf den Zentner Lebend gewicht der in diesem Zeitraum angelieferren Schlachttiere voraussichtlich entfällt. Der füx den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum an den Tierhalter zu zahlende Häute zuschlag und der auf das Reich entfallende Anteil wird je mit einem Drittel des nach Abs. 2 festgesetzten Betrag« berechnet und von der Reichsfleischstelle bekanntgemacht, lieber die Verwendung des. verbleibenden Restes bestimmt der Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet, mit der Maßgabe, daß dieser Betrag zur Herabsetzung der Fleischpretse unter Gewährung eines angemessenen Nohgewknns an den Schlächter zu ver wenden ist; die LandeSzentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann nähere Be stimmungen treffen. 8 3. Der nach 8 2 Abs. 8 auf den Tierhalter entfallende Häutezuschlag ist von den staatlich bestimmten Diehabnahmestellen (ViehhandelSverbänden, FleischversorgnngSstellen) neben dem Höchstpreis an den Tierhalter zu zahlen. Maßgebend für die Höhe deS Zu schlags ist der Tag der Ablieferung. Di« Vorschrift im Abs. 1 gilt entsprechend für Kommunalverbände, die die Schlacht tiere ohne Vermittlung der Diehabnahmestellen anfkaufen, und für Schlächter, die mit Ge nehmigung des Kommunalverbandes die Scklachttiere unmittelbar aufkaufen. Bei Schlachtvferden erhöht sich der Richtpreis um den Betrag des HäutezuschlaaS. 8 4. Das anf das Reich entfallende- Drittel (8 2 Abs. 3) ist von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen an das Reich nach näherer Anweisung des Reichsministers der Finanzen abzufübren. Im Falle des 8 3 Abs. 2 sowie bei Schlachtpferden haben die Kommunalverbände oder Schlächter das auf das Reich entfallende Drittel an die staatlich bestimmte Vieh» abnahmestelle zu zahlen, die es an das Reich abführt. 8 S. Die nach 88 3,4 zu zahlenden Beträge dürfen bei Weitergabe der Schlachttiere dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen für dies« Zuschläge nicht erhoben werden. 8 6. Die Beitreibung der von Schlächtern nach 8 4 Abs. 2 zu zahlenden Beträge erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Das gleiche gilt für die von den Schlächtern nach 8 9 Satz 2, 8 an die staatlich bestimmten Vtehabnahme- stellen oder an Kommunalverbände zu zahlenden Beträge. 8 7. Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften im 8 4 Abs. 1, 8 9 Satz 2, 8 zwischen den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen, Kommunalveröänden und Schlächtern ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszeutralbehörde bestimmte Behörde. 8 8. Die Reichsfleischstelle kann mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Soweit sie keine Bestimmungen trifft, erlassen die Landeszentralbehörden die erforderlichen AuZführungSbestimmungen. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für Tiere, die am 15. September 1919 oder später den» Tierhalter abgenommen sind, ist der von der Reichsfleischstelle erstmalig festgesetzte Zuschlag für den Tierhalter, falls er bei der Abnahme noch nicht in Rechnung gestellt worden ist, nachträglich zu zahlen; ebenso ist der Anteil für das Reich nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung einzuziehen und an das Reich abzufübren. Die Erwerber sind verpflichtet, diese Beträge nachträglich zu zahlen. Berlin, den 23. September 1919. Der ReichSwirtfchaftSministcr. In Vertretung: Dr. Peters. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses au- den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 (ReichS- Gesetzbl. S. 1714) werden für die Zeit bis zum 14. Oktober 1919 einschließlich folgende Sätze als Mehrerlös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für Rinder, ausgenommen Kälber Kälber Schafe Pferde, einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel . OertlicheS und Sächsisches. Riesa, den 2. Oktober 1919. —"EtndeckungmitKartoffeln. ' machung des Wirtschaftsministeriums so" vom 2. November 1910 bis 14. Februar . Wochsrrralion von 7 Pfund Kartoffeln noch 2 Pfund Zu schlag auf die Wochenkartofselkarten, also 0 Pfund Star- «Ad MtblM ÄnMer). GiWiuWWl «4» MH L A» LL Pvftsch«»»», «ptzl, «»G, »««4 «r. «. «trottff, Ni<« Nr. N. Br Hie AmtShauptmamtfchast Grokenbain. da» Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gernein^erat Grvba. 228. Donnerstag, 2. Oktober 191V, abends. 72. Jahrg. Aksa« Lageblatt «fchewt i«tze» Tag abend« - Uhr mit AuSnahm« der Sonn- unt» Festtage. vezugStzrtt«, gqe» Vorauszahlung/1.0Y Matt -hr- -ustellgeb'ahr^tzei'ALHoluna a» Postsch^ter vierteljährlich ».10 Matt, monatlich 1.70 Mark. Anzeige», für di« Nummer de« Ausgabetages sind bi« - Uhr vormittag« aufzuaeben und tm vorau« z« bezahle».- «ine Gewähr für da« Wttchetn« an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pret« für di« 43 nun breit«, 8 ww hohe Ärundschrtft.Zeil« (7 Silben) 4» Pf., Orttpret« 4V Pf.s »eitrauLender mä: »»brllarischer Satz ä0»/. Aufschlag. Nachweisung«, und DermittelungSaebühr SO Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt «lischt, wenn b« Betrag verfällt, durch Klag« einaezogen werden mutz over der Auftraggeber in Kvtttur« gerät. Zahlung«, uud Erfüllungsort: Riesa, vierzehntämg, Unterhaltung«»,ilage „Erzähler an der Glbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen d« »«tttebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderung«,tnrichtunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreis,«. Notation«druck und Verlag: Langer »Winterlich, Ri«sa. Geschäft»»»«»«: G»etheftratze K9. vrrantworttich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrtch, Riesa.
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