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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191910080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-08
- Monat1919-10
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.10.1919
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Riesaer H Tageblatt Mittwoch, 8. Oktober ISIS, abenbS. d. «. auf der Eisenbahn — als Stückgut oder irr nur zulässig auf Grund von Frachtbriefe»,! j ein verladen wollen, !andeSkartosfelkarte, illten Frachtbriefe» Verbraucher! Einkauf von Kartoffeln .—'- -n zur Belieferung freigegeben. «,.»af »o« L4. September 1-1» an. irlkatten haben nur insoweit Gültigkeit, als sie mit dem Namen ianuar 192H _ - üärz 1V2O. ireu mit dem bezogenen Zentner bis zum 24. Januar 1920, . , 8 - . . » 15. Mai 1920. Für verdorbene oder frühzeitig verbrauchte Kartoffeln wird Ersatz unter keiltet» Umständen gewährt. .. > Jeder, der auf Landeskartoffelkarten Kartoffeln bezieht, hat deshalb in seinem eigenen Interesse für durchaus etnwaudfreie Aufbewahrung nnd ordnungsmäßigen Verbrauch zu sorgen. ! 10. Diejenigen Personen, die von dem Rechte deS zeutnerweisen Bezug- von Kartoffeln auf die LaudeSkartoffelkarte zwar Gebrauch machen wollen, dies jedoch mangels der nötigen Beziehungen zu Kartoffelerzeugern nicht auSführen tonnen, haben dies sofort und spätesten- bi- zmu 18. Oktober unter Angabe der betreffenden Kartoffel karten bet der Gemeindebehörde deS Wohnorts, welche diesen Bezug vermittel« wird, zu melde«. Diejenigen Personen, die von der Möglichkeit de- Bezug- von Kartoffel» auf dla LandeSkartoffelkarten überhaupt keinen Gebrauch machen wollen, haben die LandeS- kartoffelkarten spätestens bis zum SO. Oktober ISIS an die Gemeindebehörde zurück- zugebe«. Sie bleiben weiter in der Wochenversorgung und erhalten «ach «och Wetter ergebender Bekanntmachung Wochenlartoffelkarten ausgehändigt. ! Erfolgt die Rückgabe der LandeSkartoffelkarten nur teilweise nach Abtrennung einzelner Zentnerabschnitty, so fetzt die Wochenversorgung entsprechend der Zahl der abgetrrnnte» Abschnitte später ein. ... Diejenige« Personen, die bl- »um SV. Oktober die LaudeSkartoffelkarte nicht zurückgebeu, gelten als durch diese Karte beliefert und scheide« vom 4. November ISIS ab «ms der Wochenversorgung anS. 11. Jede Versendung von Kartoffeln Wagenladungen — sowie mittels Schiffs ist nnr »uläfstg auf Grund von _ . auf denen die Verladung vom Sommvnalverband genehmigt ist. j Kartoffelerzeuger, die auf LandeSkartoffelkarten bezogene Kartoffeln verladen wollen, haben daher sämtliche mit Sternchen versehenen Abschnitte der LaudeSkartoffelkarte,^ die sie zu beliefern übernommen haben, mit den vollständig auSgefüllten Fra« bet der AmtShauptmaunschaft einzureichen. Sollen die Kartoffeln an einen Bt in mehreren zeitlich auseinander liegenden Sendungen abgeben, so sind soviel Frachtbriefe auszufüllen und einzureichen, als Teillieferungen ausgeführt werden sollen. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht im Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebs Haven, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Ztr. für die Person «NN auf eiuen in gleicher Weise genehmigten Frachtbrief versenden. ! Jeder, der Kartoffeln mit LandeSkartoffelkarten in Wagenladungen verladen will, hat der Amtsbauptmannschaft außer dem vollständig auSgefüllten Frachtbrief einen ebenfalls vollständig auSgefüllten Duplikatfrachtbrief zur Abstempelung einzureichen. Der Duplikatfrachtbrief ist von dem Verlader nach erfolgter bahnseitiger Abstempelung binnen 1V Tagen nach der Verladung der Amtshauptmannschaft einzureichen. 12. Für die Abstempelung der Frachtbriefe wird eine Gebühr von 10 Pfg. für den Zentner berechnet. 13. Die Kartoffelerzeuger, die Kartoffeln auf Landeskartoffelkarte an Verbraucher ohne Benutzung der Bahn abgeben, haben die belieferten Abschnitte mit Sternchen nach jeweiliger Anordnung der Amtshanvtmannschaft, die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, an die Gemeindebehörden einzureichen. 14. Nur bet rechtzeitiger Einreichung werden die gelieferten Mengen von de« Lieferung-soll gekürzt werde«. > 15. Die Abschnitte ohne Kreuz sind von den Kartoffelerzeugern als Nachwei- über den Verbleib ihrer Vorräte sorgfältig aufzubewahren. > 16. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Maffenfpetsungen und dergleichen dürfe« Kartoffeln nur auf GafthauSkartoffelmarken abgegeben werde«,. Eine Ausnahme ist nur Fremde« gegenüber zulässig, die nicht im Besitze von Gasthauskartoffelmarke» sind und die Fleischkarte eineS austersächsischen Kommunalverbandes vorweifen. Die GafthauSkartoffelmarken bestehen aus 28 Abschnitten. Jeder Abschnitt berechtigt zur Entnahme einer Mahlzeit Kartoffel,» im Rohgewicht von V« Md. in allen Gast-, Schank- und Speisewittschaften, Privatmittagstischen, Kantinen, Feinkosthandlungen, Volks küchen, KrieaSküchen und dergleichen innerhalb Sachsens. Die GeltnngSdaner der Gasthanskartoffelkarten ist biS ans weiteres zeitlich nicht beschränkt. Die Ausgabe der GasthauSkartoffelkarten erfolgt auf Antrag durch die Gemeinde behörden. Jede im Bezirk des Kommnnalverbands Großenhain dauernd arckhältliche, zur Nahrungsmittelversorgung angcmeldete Person eiuschl. der Kartoffelselbstverforger hat obu« Anrechnung auf ihr sonstiges Brzngsrecht Anspruch auf eine Gasthauskartoffel- karte. Personen, die mehr als eine solche GofthauSkartoffelmarke brauchen, weil sie häufiger in Wirtschaften speisen, haben die Gasthanskartoffelkarten gegen gewöhnliche Kartoffel marten (Wochenkarten) nmzutanskdeu nnd zwar für jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen »inen gewöhnlichen ans 7 Pfund lautenden Abschnitt der Wochenkarte. Selbstversorger und dtejeuigcu Personen, die von dem Rechte des Bezugs vo» Kartoffeln auf die LandeSkartoffelkarten Gebrauch gemacht haben und demzufolge vom 2. November ab Wochenkartoffelkarten nicht mehr beziehen, können sich in folgender Weise helfen: ») bis 1. November 1919 können die Personen, die die Kartoffeln auf Landes- kartoffelkarten bezogen haben, di» «igeuki, Wochenmarken gegen Gasthaus- kartoffelmarken Umtauschen, b) gegen Hingabe von 7 Psd. Kartoffeln in Natur können sich Selbstversorger und vom 1. November ab diejenigen Personen, dir di« Kartoffeln auf Lande»- kartoffelkarte bezogen haben, Gavhanskartoffrlmarken Dritter eintauschen. e) gegen Abführung von je 7 Psd. Kartoffeln können sie sich von einem Bekannten Wochenkarten geben lassen und diele in Gasthanskartoffelkarten einwechseln. Die Gemeindebehörden haben kür solche Fälle, in denen «S Personen nicht möglich ist, in der vorstehenden unter «) bis e) bezeichneten Weise sich Gasthauskartoffelmarke» zu beschaffen, Vorkehrung zu treffen, daß argen Rückgabe von 7 PfS. Kartoffeln i« Natur bet einem in« voraus zu bestimmenden nnd in ortsüblicher Weise bekannt»«, gebenden Händler der Eintnnskb in rSaftbanskartoffelmarken erfolgen kann. Die« wird in der Weise geschehen können, daß der Kartvffelhändler Anweisung erhält, über die erfolgt« Rückgabe dec Kartoffeln eine Bescheinigung anSznstkllen und diese dem di« Kartoffeln Zurnckgebendr» auszuhändigen. Dieser würde sich dann gegen Abgabe der Brschriyi-UNfl der auSgevenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt abgestempelt sind, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckt sind. 8. Die Freizügigkeit der LandeSkartoffelkarten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder ander« Beschränkungen irgendwelcher Art beschränkt werde». Den Gemeinde» wird nachgelassen, aus ihren eigenen Veftänden Einwohner des Ortes ans Zentner^ abschnttte der KandeSkartosfelkarte zentnerweise zu beliefern. 9. Die auf die Abschnitte 4 und S der Lande-kartoffelkarte bezogene« Kartoffel» dienen zur Deckung de« Bedarfs ans die Zeit vom E. November ab. Sie dürfen vor diesem Zettvnnkte nicht, vom S. November ad bis zum 14. Februar 1V2O In Höhe von v Psd., von da ab in Höhe von nnr 7 Psd., von Kindern, die bis zum 15. Septem ber 1919 das 4. LebenSiahr noch nicht vollendet baben, nur in Höbe von 7 Psd. bi- »um 14. Februar Ivso und von da ab in Höhe von 8 Psd. aus Kopf nnd Woche verbraucht werden. Es haben zu reichen 1. Personen im Atter von über 4 Jahren mit dem - auf Abschnitt S bezogenen Zentner bis zum 10. I, 0 . . . . 28. M 2. Kinder unter 4 Fabi auf Abschnitt s b< Sa» Riesaer Tageblatt erscheint je-«« Leg abends Ühr mit siusnaHmo der Sonn- und Festtag«. Pew,»Preis, gegen Vorauszahlung, I SH Lkqrk r-n» -ustellgedlldr, bei vbholung an» IPostschalter vierteljährlich L.lv Mark, monatlich 1.70 Mark. Anzeige« für dl« Nummer de« Ausgabetage» sind bi« » Uhr vormtttaa« auszugeSen und im voraus »u bezahlen, »in, «»wahr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plötzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite, 3 mm Hohe Grundschrift-Ze'.l» (7 Silben) 4» Pf., vrispreis .40 Ps.- zeitraubender unl »Lbrllarischer Satz LV*/. Lufjchlaa. Nachweisung»- und vermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife, Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, durch Klag« «iiigezogen werden .nutz oder öer Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa, vierzehntäarae Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". - Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der veförderunaseinrichtunarn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. . Rotationsdruck und Verlag: LanqerslWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethrstratze LS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa; für Anzeigenteil: Wilh,'m Dittrtch, Riesa. . Für den Bezirk de» Kommunalverband» Großenhain einscbl. der revidierten Städte Großenhain und Riesa wird sür den Verkehr mit Speisekartoffeln im Wirtschaftsjahr 1S1S/20 Nachstehendes bestimmt: . 4 'Lur Ernährung der Be'v ölkerungt"?k*arwffeln wird die gesamte Kartoffel- «n»w 1V1V ohne Rücksicht darauf, ob eS sich um einen selb- oder gartenmäßigen Anbau bandelt, für die öffentliche Bewirtschaftung sichergeftellt. Die Kartoffelerzeuger dürfe« über die von ihnen geerntete« Kartoffeln nur «ach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bekanntmachung verfügen. Sie sind verpflichtet, die Kartoffel« fachgemäß zu ernte« und alles zu ihrer Erhaltung und Pflege Erforderlich« zu tun. , Ansgeuomnren sind lediglich die 1« Kleinba« gezogenen Kartoffel« vo» einer Fläch« bi- zu LOO gm. Für diese Kartoffelerbauer gelten die nachstehenden Bestimmungen w Ziffer 6 Absatz 3, Satz 2 und 3. .2. Kartoffeln. Kartoffelstärke. Kartoffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffer- trocknerei dürfen vorbehältlich der Vorschriften in 8 3« weder verfüttert noch zu Futter- »wecke« verarbeitet werde«. b. Trotz der Sicherstellung der gesamten Kartoffelernte für die Ernährung der Be völkerung dürfen Kartoffelerzeuger Ur d^öftigung für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft einsckl. des Gesindes, sowie die Naturalberechtlgten, insbesondere Altenteil« und Arbeiter, die kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Kartoffeln haben, auf den Kopf und Tag IV, Pfund, d. t. für die ganze Verforgnng-zett vom 14. September 1V1V biS IS. August 1V2N 8 Ztr. verwenden. Derselbe Satz gilt für landwirtschaftliche Arbeiter, die. ohne zu den vorgenannten Personen zu gehören, in Gelbstversorgerbetriebe« tätig sind, für die Dauer ihre- BeschäftigunsSverhältuiffes, desgleichen für ihre An gehörigen, soweit sie mit ihnen in gleichem Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben arbeiten. Kriegsgefangene gelten, solange sie in der Landwirtschaft beschäftigt werden, gleichfalls als Selbstversorger, »ine Deckung, des Saatgutbedarfs 40 Ztr. sür da« Hektar der Anbaufläche ISIS zuruckbehalten, in der eigenen Brennerei soviel selbsterbaut« Kartoffeln verarbeiten, als einem Drittel des BrennrechtS bei einem Verbrauch von 18 Ztr. Kartoffeln für das dl reinen Alkohol entspricht, die für die landwirtschaftlichen Trocknerekeu und Stärkefabriken einschl. Genoffenschatten und Gesellschaften zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten, der ReichSkartoffelftelle angezrigten Kartoffeln zurückbehalten, ein Fünftel des Ernteertrags zur Deckung der zur Verfüttern«« frei gegebenen ungesunden oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 ow) nicht erreichenden Kartoffeln, der Verluste durch Fäulnis und Schwund, zum Aus gleich der Mehraufwendungen an Saatgut, falls gewohnheitsmäßig mehr als 40 Ztr. auf das Hektar angepflanzt werden sowie zur Erfüllung der Deputat- Verpflichtungen, in der eigenen Wirtschaft verwenden, Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands in Berlin sür Origtnalzüchtuugen oder Stauden- les« (Eigenbau) erklärt sind, zurückbeyalten, Kartoffeln nach den bestehenden Bestimmungen alS Saatgut und gegen LandeSkartoffelkarten an Verbraucher absetzen. Heber die Abgabe von Saatkartoffeln werden weitere Bestimmungen vom Kom munalverband erlassen werden. BiS »um Erlaß derselben ist die Abgabe von Saat kartoffeln verboten. 4. Alle Kartoffeln, über die die Kartoffelerzeuger nicht auf Grund der Bestim mungen in Ziffer 8 in zulässiger Weise verfügen, sind zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunaloerbandes und zur Ausführung der diesen von der Landeskartoffelftelle aufgegebenen Lieferungen nach auswärts restlos an den Kommunalverband ab,«führen. — Den Gemeinden und Rittergütern wird demnächst auf Grund deS vorläufigen vrrtellnngSplanS der Reichskartoffelstelle mitgetetlt werden, wieviel Kartoffeln sie aus der Kartoffelernte 1919, d. i. in der Zeit vom IS. September ab, zu liefern habe». Die Festsetzung deS endgültigen LieferungSsollS der Gemeinden und Rittergüter zwo der Kartoffelerzeuger wird nach Eingang deS endgültigen Verteilungsplans der ReichskartoffelsteNe erfolgen. Auf dieses Lieferungssoll werden den Kartoffelerzeugern du Mengen angerechnet, die sie nach )>em 16. September an die Kommissionäre de» Kommunalverbands abliefern und auf LandeSkartoffelkarten an Verbraucher abgeben. DaS Lieferungssoll vermindert sich außerdem um die Mengen, die von dem Kartoffel erzeuger als Saatgut abgegeben werden und erhöht sich um die Mengen, dir als Saat gut bezogen werden. v. Kartoffelversorgung bett. 5. Für die Zeit bi» zum 1. November findet die Kartoffelversorgung der ver- sorgungSberechtigten Bevölkerung nur auf die von dem Kommunatverband ausgegebenen Wochenkarten statt. Die Ration wird bi« zu diesem Tage vorläufig auf 7 Pfd. ans Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis »um 18. September ds. Js. das 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 8 Pfund. S. Für die Versorgung ad 2. November werden in den nächste» Tagen an die Versorgnngsberechtigten LandeSkartoffelkarten auSgegeben werden. Die Landeskavtoffel- karten haben S Abschnitte. Jeder Abschnitt besteht aus 2 Teilen (4^>, VU n, 00>). Bon den für Kinder, die biS zum 18. September IVSO das 4. Lebensjahr uoch nicht vollendet haben, auszngebendrn Landeskartoffrlkarten ist vorder Ausgabe der Abschnitt vv abzutrennen. Keine Kartoffelkarten erhalten die Kartoffelerzeuger für sich nnd ihre Wirtschaft-- angehörige» einschl. des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die kraft ihrer Berechtigung oder alS Lohn Kartoffeln von einen. Kartoffel erzeuger erhalten. AlS Kartoffelerzeuger im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Personen, die im Kletuanban Kartoffeln auf einer Fläche unter SO« qm erbaut haben. Dies« habe» also Anspruch ans LandeSkartoffelkarten, find jedoch verpflichtet, das Saatgut für die nächstjährige Bestellung a«S der diesjährige« Ernte ficherznstellen. Die die LandeSkartoffeGerten ausgebenden Gemeindebehörden haben die Ausgabe der Karten erforderlichenfalls von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis ab hängig zu machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich seither durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffel- Vorräte als unzuverlässig erwiesen haben, baben die Gemeindebehörden die Ausgabe der LandeSkartoffelkarten zu verweigern. Diese Personen sind entweder in die Wockenver- ioranng zu nehme» oder es sind ihnen die Abschnttte der LandeSkartoffelkarten nur einzeln nacheinander auSzuhändigen, wobei die Aushändigung de» nächsten Abschnitts davon «bhängig ,u machen ifi, daß dieselben mit dem ans den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ansgekommen find. Die Karten find vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgehenden Gemeinde ans icden Zentnrrabschnitt abzuftempeln, soweit die Gemeindrnamen nicht bereit» aufge- druckt sind. Die Bezng-berrchttgten habe« auf de« Karte« ihre« Namen und Wohnort «in- «»tragen. . 7- Di« Land,-kartoffelkarten herechtigen »«« «ent, bei jedem Kartoffelerzeuger t« ganze« Freistaat Sach Es werden »«nächst nur di« Abschnitte ss-t- und ! Sie berechtige« Psd» «nlans - Li« Lande-kartoffrikatt ««v Arrjetgrr Meblatt end Anzeiger). «'s» PostschEmto: -ö^zlz slsST ftk die AmtSh«wtyannschaft Großenhain, da- Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GrSVa. 72. Zahrg Verkehr mit Kartoffeln betr. Großenhain ünd Äiesä wird" für 1S1S/20 Nachstehende» bestimmt: . i 'Lur Ernährung der Be'völkerungt"Rn-Toffeln wird die gesamte Kartoffel- «n»tt 1V1V ohne Rücksicht darauf, ob e» sich «m einen seid- oder gartenmäßtgen Anbai» handelt, für die öffentliche Bewirtschaftung sichergeftellt ' dürfe« über die von ihnen geerntete« Kartoffeln nur «ach Mai dieser Bekanntmachung verfügen. Sie find verpflichtet, die Kartoffel ernte« und alle« zu ihrer Erhalt««« und Pflege Erforderlich« zu tun. Ansgenomnren sind lediglich die l« Kleinban gezogenen Kart 6 Absatz 3, Satz Kartoffeln, Kar zwecke» verarbeitet werden
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