Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191910097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-09
- Monat1919-10
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1919
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Mi Riesaer H Tageblatt Donnerstag, 8. vttotzer ISIS, «wends b) Rch. »> d) -z P-stschalt« vil vLT Erschernrn —» voe.»»».«..».» ,— , , -«>'/, Aufschlag. Nachweisung«, und VermittelungSaebühr 20 Pf. S-st» Tarif«. Bewilligt«! Rabatt «lis< «onkur« gerät. Zahlung«, und Erfüllung,ort: Rirla. B,rrzehntSaig« Unterhattuna«be,lagr .Erzühler an vetri.be« der Druckerei, der Lieferanten oder der Veförderuny-emrlchLnaen — hat der Bezieh« keinen An Rotatian«druck und Verla«: Langer» Winterlich, Riesa. »eichist«ftele: Goettzeftraß» SS. Beran ««d A«r»is*» (LldttlM a«i> Awcherj. RüWlMl», L V-ftsche««»., «p^g «rokafs. Ri^a «L SL str die AmtShauvtmannschast lNroßenbain. da- Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Riesaer «-«blatt erscheint jede« Da« abend« « Uhr mU Au-n^me der «onn. und Festttrg«. vezngAdrei-.geg-n vorau-za-lung, l.Stz ! »alter vierteljährlich ö.lü Mark, monatlich 1.70 Marl, «„eigen Mr di« Nummer de« Au-gabeia«, sind bi« S ilhr vo irscheinen an bestimmten «agrn und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für dl, 4S mm breit», S wm hohe Grundschrist-Zeid »» tzlusfchlag. Nachweisung«, und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligt«! Rabatt «lischt, wenn d« Betrag verMt, durch «läge emgezogrr »« aerSü Zabluna«- und Erfüllungsort: Rirsa. VierzehntSglg« Unt«haltung»b«lagr .Erzähler an der Slbe*. — Im Fall« höher« Gewalt — Krieg oln . . „ , "" 'erung der Zeitung ob« auf Rückzahlung oe« Bezug-pretse«. -ähn.l, Riesa; für An^Igenteil: Milh«sm Dittrich, Riesa. Petroleumvetteilung in Gröba. Die Petroleumkarten auf den Monat Oktober werden Freitag, den 10. Oktober ISIS vormittag- von 8 bis 1 Uhr im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 6, gegen Vorlegung der Lebens- mittelkontrollkarte ausgeaebe». Mit der Belieferung der P-troleumkarten auf Monat Oktober sind nachstehende Händler beauftragt: Otto Ulbricht, Karl Boberach, Konsumverein, Theodor Zimmer, Paul Richter, Karl Galle. Grüba (Elbe), am 8. Oktober 1919. Der Gemeiuüeoorstand. Ergänzungswahl für die Handelskammer zu Dresden. Für die in diesem Jahre stattfindende ErgänzungSwahl für die Handelskammer zu Dresden sind zufolge Verordnung des Ministeriums des Innern gemäß dem Gesetze vom 4. August 1900 in der 20. Wahlabteiluna, umfassend die AmtSgerichtsbezirk« Großenhain und Radeburg, 21. Wahlabteilung des ÄmtSgerichtSbezirkS Riesa mit Ausschluß des zur Amtsh Oschatz gehörenden Teiler, 2 Wahlmä««er zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt Mittwoch, den 22. Oktober d. I. In der Schankwirtschaft „Elbterrafse" zu Riesa von vormittags 10 Uhr bis 11 Uhr vormittags. Wahlberechtigt süd die Handelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Staats- oder RrichSangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein HandeSgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerke kein selbständ igeS Handels gewerbe betreiben; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die n « ben ihrem Hand- werk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vorderllrwahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahlletter die Erklärung abgeben, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; S. die im GenossenschaftSregtfter eingetragenen Genoffenschafte«, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Die Verordnung über die Herbstobfternte ISIS vom 21. August 1919 — Nr. 1818 v 61 — (Nr. 191 der Sachs. StaatSzeitung von» 22. August ISIS) tritt mit Ablauf des S. Oktober ISIS «nester Rraft. Dresden, am 7. Oktober ISIS. »lrtschastS.Ml-lst-rl««. 2640V01 LandeSlebeuSmtttelamt. 10989 ErgSnzungSwahl für die Gewerbetammer Dresden. Zufolge Verordnung des Ministeriums de» Innern find gemäß dem Gesetze vom 4. August 1S00 für die in diesem Jahre ftattfindende ErgSnzungSwahl für die Ge- merbekammer zu Dresden in der 22. Wahlabteilung, umfassend den Amtsgerichtsbezirk Riesa mit Ausschluß des zur AmtSbauvtmannschaft Oschatz gehörenden Teils 2 Wahl- männer, und »war einen aus dem Kreise der Handwerker und einen aus dem Kreise der Nichtbandwerker zu wählen. Die Wahlen finden statt Dten-tag, de« 21. Oktober lfd. 8-., in der Schankwirtschaft „Elbterrafse" zu Riesa und zwar „ für die Wahl der Handwerker-Wahlmänner von V,10—V.11 Uhr vormittags, für die Wahl der Nicht-Handwerker-Wahlmänner von 11—12 Ubr mittags. Znr Teilnahme an den Urwahlen sür die Gewerbekammer sind innerhalb des Kammerbezirkes berechtigt: ») ,«r Wahl von Handwerker-Wahlmänuern. Die Mitglieder einer Handwerker-Innung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie «ach 88 17<l und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirk« mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder als Teilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind. b) zur Wahl vo« Nicht-Handwerkcr-Wablmännern. 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handes- äesetzbucheS betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 I7ck und 21 des Einkommensteuer gesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 8100 Pt. eingeschätzt sinh, ferner alle nicht unter a lallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handels register eingetragen sind. 2. Geuoffenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17<l und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 M. bis 3100 M. ringe« schätzt sind, dafer» sie nack der Revidierten Städte« bez. Landgemeindeordnung (88 44 be». 35 n—«) zur Ausübung des Stimmrechts bet den Gemeindewahlen berechtigt sind. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten versönlich abzugebrn; jedoch können weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch etnen mit Vollmacht versehenen Vertreter abgeben lassen. Nur durch de« Vertreter können ihre Stimme abgeben lassen: ») die juristischen Personen, und zwar durch eine« ihrer gesetzlichen Vertreter; " die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar durch die Leiter der be treffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; die Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz hat, und, zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders be- ^en oder beschränkt . „ jetzlichen Vertreter (Vormund). '7 .1 .7. .7 .. .7 7 . „ Gewerbekammer wahlberech ¬ tigte» männlichen Personen, sowie die gesetzlichen "Vertreter der zur Gewerbekammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche ReichSangehorige sind. Alle stimmberechtigten Personen werden zur Teilnahme an der Wahl mit dem Be deuten aufgefordert, daß sie sich unter Umständen über ihre Wahlberechtigung auszu weisen haben. Grobenhat«, am 2. Oktober ISIS. 1046 »Is. Die Amtshanptmannschast. Y VMS, yzvuib »vrrstz Vtztzddv *1 stellten Bevollmächtigten, S) die im Sinne deS Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähige geschäftsfähigen Personen, und zwar durch ihren grse (Vormund). Wählbar z« WahlmSnner« sind nur diejenigen zur Gewer^ " tigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter der ME? Geschäftsverkehr in den städt. Kassen. Wegen Verlegung der Stadt- und Steuerkasse in das Erdgeschoß des Rathauses bleiben diese Kaffen für die Abfertigung des Publikums am Freitag, den 10. Oktober geschloffen. De« Rat der Stadt Riesa, am 8. Oktober ISIS. Fnd. Ansiedlung von Kriegsteilnehmern. " Lei uns ist ein Verzeichnis der Grundstücksangebote zu LandeSfiedelungSzwecken im Bezirke der Amtshauptmannschaft Großenhain eingegangen, das zur Einsichtnahme für Siedler im Rathaus, Zimmer Nr. 2, ausliegt. Das Verzeichnis kann auch unmittelbar bet der LändeSftedelungSftelle zu Dresden eingesehen werde». Der Rat der Stadt Riesa, am 7. Oktober ISIS. Fnd. An der Oberrealschule i. E. ist am 1. Dezember 1919 die Hansmannsstelle zu besetzen, mit der die Ausführung sämtlicher ReittigungSarbeiten sowie die Bedienung der Niederdruck-DampfheizungSanlage verbunden ist. Das mit dieser Stelle verbundene JahreSanfangSgehalt beträgt z. Zt. 900 Mk. Daneben wird frei« Wohnung, Heizung und Beleuchtung gewährt. Außerdem werden Teuerungszulagen nach den staatlichen Sätzen gezahlt. Die Ehesrau des Anzustellenden ist verpflichtet, diesem bei seinen Arbeiten Hilfe zu leisten und erhält als Entschädigung hierfür jährlich 100 Mk. Pensionsberechtigung ist mit der Stell« z. Zt. noch nicht verbunden. Selbstgeschriebene BewerbungSgesuche sind unter Beifügung eines Lebenslaufes und Zeugnissen bis zum « so. Oktober ISIS bei uns einzureichen. Der Rat der Stadt Riesa, am 8. Oktober ISIS. Kartoffelversorgung in Gröba Diejenigen Einwohner von Gröba, die ihre Kartoffeln aus Landeskartoffelkarte im Ganzen beziehen wollen, aber keine Gelegenheit haben, dieselben von einem Landwirt direkt zu beziehen, wollen sich Freitag, de« 1». Oktober 1V1» vormittags 8 bis 1 Uhr im Gemeindeamte, Zimmer Nr 6, melden. Die Gemeindever waltung wird versuchen, ihnen die Kartoffeln zu vermitteln, wobei natürlich die ent standenen Spesen (Fracht, Fubrlohn, Löhne usw.), die auf den Ztr. etwa 1 Mark betragen werden, von den Bestellern mit z» tragen sind. Die Kartoffelerzeuaer werden noch besonders darauf hingewiesen. daß jetzt nur auf die Abschnitte » und L der LandeSkartoffelkarte je 1 Ztr. Kartoffeln geliefert werden darf. Gröba (Elbe), am 8 Oktober ISIS. Der Gemeindevorstaud. Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen: die unter 1—4 Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wablavteilung mit einem'gewerblichen Einkommen (Spalte ck de« Katasters) von über 3100 Mk. eingeschätzt und nach der Rev. Städte- bezw. Landgemeindeordnung (8 44 bezm. 8 35 »—e) zur Ausübung des Stimmrechts bet den Gemeindewahlen berechtigt sind; außerdem 5. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten versönltch abzugebrn; jedoch könnm weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen mit Vollmacht versehenen Ver treter abgeben lassen. Nur durch Vertreter können ihre Stimme abgeven lassen: die juristischen Personen, und zwar durch einen ihrer gesetzliche« Vertreter; der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar dnrcb die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; e) die Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz bat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, und zwar durch ihren gesetzliche» Vertreter (Vor mund). Wählbar zu Wahlmänner« find nur dieienigen zur Handelskammer wahl berechtigte» männliche Personen sowie die gesetzlichen Vertreter der znr Handelskammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr ersüllt haben und deutsche ReichSangehorige sind. Alle hiernach stimmberechtigten Personen werden zur Teilnahme an der Wahl mit dem Bedeuten aufgefordert, daß sie sich unter Umständen über ihre Wahlberechtigten aus- -»weisen haben. Großenhain, am 2. Oktober 1919. Die Amtshanptmannschast. Die Räude unter den Pferden von H. Schinorl in Glauditz, W. Tiegel in Langenberg, O, Kaule in Röderau, H. Schwarze in Pochra, G. Gutmann in Lichtensee, O. Naumann in Lichtens«. O. Puratb in NicKka, Emil Steuer in Weida, A. Piotrowski in Weida, verw. Poftrach in Gröba, Ä. Herrmann in Nünchritz, H. Kümmel in Nünchritz und H. Böttger in Nünchritz ist erloschen. Großenhain, am 7. Oktober ISIS. 1673 KK. Die Amtshanptmannschast. 7S. Jichrg. . . . „ Mart oho» Zust«llgrl>ahr^bei^AbhoIung am vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahl«».- «ine Ärmöhr für ilo (7 Silben) 4S Pf, Ort«pr»i« 40 Pf.« zeitraubender mü' rab«llartsch«r Satz ;«n werden muß oder brr Auftraggrber in *>« sonstig« irgendwelcher Störungen be« !r auf Rückzahlung oe« Be^ug-prelse«. Oertliches «nd Tiichstsches. Riesa, den S. Oktober ISIS. —* Mass enspeisun gen im kommenden Wen ter. Wie unser Vertreter zuverlässig erfährt, rechnet das sächsische Wirtschaft-Ministerium tm kommenden Winter in Anbetracht der L.tz)lenknapphe«t wieder mit der Einfüh rung von Massenspetsungen in größerem Umfange. Den Kommunalvecbänden ist deshalb vom Wirtschaft-Ministe rium empfohlen worben, schon jetzt entsprechende Vorkeh rungen zu treffen. - —" Eisenbahn — „Sicherheit". Der Verlust der sächsischen StaatSeisenbahn durch Gepäck- und Güter diebstähle betrug im letzten KnegSjahre und in der Zeit nach der Revolution, wie an zuständiger Stelle der General direktion der sächsischen StaatSeisenbahn verlautet, ü 359 000 Mark. Gegenüber dem letzten FnedenSjahre bedeutet dreie . i. .1, Summe etnen Mehrverlust von über 5 Millionen Mark. Wenn man bedenkt, daß die verlustztffer der preußischen Eisenbahnverwaltung seit der Revolutwn gegenüber frü herer Jahre um über 100 Mllronen Mart gestiegen ist, ist «S tm Interesse der Allgemeinheit nur zu begrüßen, daß schärfere Maßnahmen gegen die Zunahme der Diebstähle auf den Staatsbahnen ergriffen werden sollen. Für Preußen hat der Eisenbahnminister bereit- angeordnet, daß jeder Be amte und Arbeiter, ver sich einer dienstlichen Verfehlung oder Untreue schuldig macht, sofort zu entlassen ist. —* Ueber Betetligung von Schülern an Vereinen, Vereinigungen und Versamm lungen sind in den Schulordnungen der höheren Schulen Bestimmungen vorgesehen, soweit e« der Zweck der Schule erfordert. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterricht» hat jedoch wiederholt zum Ausdrucke gebracht, daß Schüler, ms da» 20. Lebensjahr erfüllt habe«, am Be ¬ such von Wahlversammlungen für Wahlen, an denen sie ver möge ihres Lebenshalters teilzuneymen berechtigt sind, seitens der Schule nicht gehindert werden dürfen. Da im Übrigen ein Zwang zum Besuch« höherer Schulen nicht be steht, die Schüler uird ihre gesetzlichen Vertreter sich viel mehr den Vorschriften der Schulordnung freiwillig unter- wersen, finden die reichSrechtliä-en Vorschriften über da« Verein-Wesen auch auf ältere Schüler, soweit «S sich nicht um Wahlversammlungen handelt, kerne Anwendung. Auch da- sächsische Oberlandesgericht hat auSgeführt, daß die gewährleistete Vereins- und BersammlungSfreiyet da- Ge biet der Schulzucht nicht berühre. —* Zum Uebergänz»gesetz für da» VolkS- schulwesen. Nach «Mer Verordnung oeS Minister tum bes Kultus und öffentlichen Unterricht» soll die Wahl von solchen Vertretern der« Elternschaft rn den Schulvor stand, hie »«gleich Mitglieder der bmgerltch« Gemeind»-
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