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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-11-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191911066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191106
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-11
- Tag1919-11-06
- Monat1919-11
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1919
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wi'oi.l «bkW Ln na» Ort.ni««7rka>d des Kommunalverbande» wstoKÄschuitte davon nach Orten außerhalb de- Kommnnasverbandes «rvtzeichatn » 2. sowie 8 11 der Bunde-rat-vrrordnunt,, »»engen vom S. Februar 1910 — bin mit dem Bemerken, daß «» ..» Eimelnen liegt, die bestehenden Bestimmungen genau zu beachten, zu- »ei SchSdenanwrüchrn au-schlaggebend tu die Wagschal« fallen kann. nunmehr an die versorgungsberechtigten Personen zur Perteilmig zu Anspruch auf Einmachezuckerkarten haben alle diejenigen Personen, die im Besitze —Zuckerkarten sind, einschließlich der Militärvcrsouen. Nicht zu Kriegsgefangene und vorübergehend im Bezirk sich aufhaltende ' «nd Anseiser («teblatt uud Anieiger». -*78L'Lr"^ ArnLsHLcrtt Ur di- «mtrh-uvtmmlMLft »t-rniLain, da« «mwq-richt und d-n Rat der Stadt Mesa, s„w>. DoeaerSt«-, 6. «»»embcr 1818, Diese Vorschriften lauten: > n > denb,'Wn?nod»K°a^ L°L." mimmer gnt les^ Kennzeichen in einer Weise zu beleuchten, daß die ErkennüngS- gegen diese Vorschriften werden, insoweit nickt anderweite straf- n Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem etwaigen Schadenersatz« 9te?ck«strnk7-k-uk»^« .»i'/MÄt^'.^Ewesener barer Auslagen gemäß 8 86« Ziffer 10 des ?°L".Ü-' K,LS «-Eu»- -»»s°mid°,h-,d: „Großenhain, am 16. Oktober 1919. "H Die AmtShanptmannschaft. U. sick immer nock eine größere Anzahl der vom Bezirks««, band der Amtsbauvtmannschaft Großenhain herausgegebenen Notgeldschei« e im Betrage von 5 und 2« Mart in den Händen des PnblikümS befindet. s Gelegenheit zur Einlösung derartiger Notgeldscheine zu geben, wird hiermit bekannt gemacht, daß nunmehr letztmalig solche Schrine " ' ... biS zum » v. November L »1» bei der «erirrskasse der unterzeichneten NmtSbauPtinannschaft zur Einlösung vorgelegt werddn kann«,. Nack Ablauf des obenbezcichneten Tage« erfolgt keine Einlösung mehr. Die nicht eingelvsten Sckeine verfallen nttnmehr endgültig vom 1. Dezember 1919 an zugunsten des BezirksverbandcS Großenhain. Großenhain, am 3. November 19l9. — Die Amtshauptmannschast. Anerkennung als Wohnungsnatstandsqemeinde. Das LandeSwohnnngSamt hat kür die Gemeind« Nickrttz die Bestimmungen in 88 5 und 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und in 88 2-k der Bekannt- mackuna über Maßnahmen argen Wohnungsmangel, beide vom 23. September 1918, in der Faffung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1919, mit der Maßgabe in «rast gesetzt, daß der Grmeindevorftand zu Nickritz zu Maßnahmen nach 8 b der Mieterschutzbekannt- machuna verpflichtet wird. Die oben angeführten Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt. Großenhain, am 4. November 1919. 1486 o 0. Die Amtshauptmannschast. Auszugsweise Abschrift der Bekanntmachung »um Schutze der Mieter - —23. September 1918 "Oin 22" Jmfl 1919 8 5. Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein EinigünqSamt er richtet ist, nach dem Ermessen der LandeSzrntralbebörde ein besonders starke» Mangel an Mieträumen geltend, so kann die LandeSzrntralbebörde die Gemeindebehörde zu der An ordnung ermächtigen oder verpflichten, daß jeder Abschluß eine« Mietvertrages über Wobnraume, Läden und Werkstätten der Gemeindebehörde voin Vermieter binnen eiuer Woche nach Abschluß des Vertrags anzuzeiaen ist. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Angaben die Anzeige zu enthalten hat. Witd di« Anordnung erlassen, so gelte» sür den Bezirk die. Vorschriften der Abs. 2 und 3. Uebersteigt der vereinbarte Mietzins den Betrag, der für Wohnräume, Laden oder Werkstätten der gemieteten Art und Ausstattung unter Berücksichtigung der Neben- leiftunge» des Vermieters üblich und angemessen ist, so kann sowohl die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, als auch der Mieter bis zum Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages bei dem EinigungSamte beantragen, daß der Mietzins auf die angemessene Höbe herabgesetzt wird; etwaige Nennleistungen des Mieters gelten als Teil des Mietzinses, ebenso eine für den Nachweis der Mieträume gezahlte Belohnung, soweit sie dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar zufließt. Aus einem Mietvertrag, der der Gemeindebehörde nicht angezeigt ist, können von dem Vermieter keine Ansprüche geltend gemacht werde». Der Vertrag wird auch in An sehung der Ansprüche des Vermieters wirksam, wenn weder die Gemeindebehörde noch der Mieter innerhalb der Frist <Abs. 2) eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses denn- tragt, wenn die Anträge puk Herabsetzung zurückgezogen werden oder wenn das Einigungs- amt über die Anträge entscheidet. 8 6. Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel an Mieträumen geltend macht, anordnen. - . 1. daß die Vermieter von Wöhnräumen, Laden und Werkstätten ei» Mietver- hältnis rechtLwirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes kündigen können, insbesondere, wenn die Kündigung zum Zwecke der Miet- steigerung erfolgt, L. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis al« auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des EinigungSamtS zu dem Ablauf erwirkt bat. Das EinigungSamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältniffcs jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift des 8 2 Abs. 2 findet Anwendung. Besteht in dem Bezirke kein EinigungSamt, so bestimmt die Landeszentralbehörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholen ist. ? Auszugsweise Abschrift der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen WohnnngSmangel ' 23. September 1918 v°m 22. Juni 1919. 8 2. Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zu- stimmung ») Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, d) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu apderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden, o> mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das EinigungSamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt bat. 8 3. Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungberechtigte ») unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt sind, d) ihrem Beauftragte» über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft»« erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberech tigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seine»» Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 8 4. Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigter» sür «ine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Wohnungssuchende»» bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufe»» der Gemeindebehörde da« EinigungSamt, falls für den Ver fügungsberechtigten keil» unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschloffen, wen,» der WohnungSsnchende nickt innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Tas Eiuignngsamt kann dabei anorduen, daß die Gemeinde an Stelle des Wob- nungssuckenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungssuchende»» weiter»» vermieten. 8 ö. Auf Änfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Ge meind« unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wobnräume gegen Vergütung »»»überlassen. Das Einigungs amt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wem» «ine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritte»» zu überlassen, insbesondere sie zu vermiete». Nach Fortfall der der Grmeiudebrhörde erteilten Ermächtigung l8 1) sind dem Ver fügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist be stimmt, wen»» eine Einigung nickt zustande kommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde de», der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechende»» Zustand der Räume wieder herzuftellen. , Beleuchtung der Geschirre, Fahrräder «nd Kraftfahrzeuge. Trotz wiederholter Bekanntmachung führe»» immer noch eine große Anzahl Geschirre, Radfahrer und Kraftfahrzeuge bet rmtretendrr Dunkelheit nicht die vorgeschrirbene Be leuchtung Nnitrhauptmannschaft meist deshalb erneut auf die gewissenhafteste Beachtung der hierüber ergangene»» Vorschriften — Punkt 7 der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1891 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1b. Oktober 1910 brz. 8 2 der Verordnung vom 16. Oktober 1907, den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen betr. Und 8 4 Absatz 1 Ziffer S und Absatz 2, sowie 8 11 der Vunde-rat-verordnung, betr. die Regelung de« Ver kehr» mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — hin mit dem Bemerken, daß «» im In- tereffe eine» jeden Einzelnen liegt, di« bestehenden Bestimmungen genau zu beachten, zu- mal da die« auch bei Schädeuansprüchen au-schlaggebend st, die Wagschal« fallen kann. Hi SS7. DouuerSt««, «. Reuember 1918, ,he«vs. — «onsur« Aät Lahwng«. und Erfüllung«--«: Mela, «ierz-hntä^g. anNrhaltungibeUng, .«r»LKIrr an^.r Gib»'. - Iw Fall« höherer GiwaA- A Auftraggeber iü v,triebe« der Druckerei, der Lieferanten ^der der B«sördenma«etnrichtuna»a — hat der vezteher keinen Anspruch auf Lieferung oder Stachlteferuna der »eitüna öder Störungen dm «otaUon^ruckmckvttiaLr^anq^rS^^t^rlich^ii^fL^schzst^ «rthur-Wel, «N^sürN Zuckerkarten der Reihe 15 betr. — Bezugnahme ans die Bekanntmackung des WirtsckastsniinisteriumS vom 28. Oktober 1919, die Zuckerkarten der Reihe 15 betr., werde» die Kleinhändler noch be sonders darauf aufmerksam gemacht, daß es in ihren» Interesse liegt, die zur Belieferung angemeldete»» Zuckerkarte»» auf das Vorhandensein des Wasserzeichens zu prüfe» und alle Karten, die sich hiernach als Fälsckungeu erweisen, zurückzuweise«. Die Annahme salscker Karten kann de» Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Unzuverlässigkeit und außerdem Be- strafung nach sich ziehen. Erganzuugszuckerkarte» ohne Zeit und Reihenangabe und obne den Stempel des Kommunalverbandes oder der sonstigen AilSgabestellen sind unaüttirr. Die Auuahme solcher Karten ist uiiznlässig und strafbar. Großenhatn. au» 4. November 1919. 1810olll. Der Kommunalverband. Zweite Verteilung von Einmachezucker. Dem Kommunalverband ist vom Landeslebensmittelamt ein Poste» AnslandSzucker zur Verteilung, insbesondere zu Einmachezwecken, zugewiesen worden. ES entsallen etwa SSV ar auf der» Kopf. , Der Kleinverkaufspreis jst für diesen Posten vom Wirtschaftsministerin»» auf 4.10 M. für das Pfand festgesetzt worden. Die Entnahme des Zuckers in den «inschlagende»» Handelsgeschäften erfolgt gegen Abgabe einer besonderen Bezugskarte, die den Gemeindebehörden inzwischen zugefertigt morde»» sind. Die Karten sind nach Anbringung des Gemeindestempels an der hierfür vorgesehenen Stelle 1 ' ' .. ... . . .. .... . .. ... bringe«. von gewöhnlichen berücksichtigen sind Mtlträrnrlauber. Wer den Einmachezucker beziehen will, bat die Einmachezuckerkarte bis spätestens de« 1». lfd. MtS. bei «tuen» Kleinhändler innerhalb des Kommunalverbandes, der sich bisher mit der Abgabe von Zucker auf Marken befaßt bat, anzn,neiden. Der Geschäftsinhaber hat auf dem der Bezuaskarte angesuaten Bezugsausweis sowie anf der Bezugskarte selbst seine» Namen zu schreiben oder seinen Firmenstempel aufzudrucken und den Brzugsausweis abzuirenne«. Die Bezugsauswe se sind von den Geschäftsinhabern dis spätestens den IS. lfd. Mts. zu je 100 Stück gebündelt und mit Lieferschein an die Amtshauptmannschast rinzusenden. ..... , Die Geschäftsinhaber werden auf Grund der eingesandten BezugSanSweise die ent sprechende Zuckermenge durch die Firma Werner L Hanisch iu Große,»Hai» zugesandt erhalten.^ Zeitpunkt der Abgabe des Zuckers an die Verbraucher ergeht noch besondere Bekanntmachung. Großenhatn, am 4. November 1919. 1858»Ul. Ter Somruunalverbaud. — Miffem, in rniMchllulemdWttt Inins in AEInmn ick. Zufolge Anordnung de» WirtschastSminifteriumS bat derKommnnalverband bis zum IS. November 1S1V der Landestartoffelstelle anzuzeiaen, wieviel Ztr. Kartoffeln biS mit 1V. .November 1V1V auf LandeSkartosselkarten innerhalb und außerhalb seines Bezirks be». an welche Kommunalverbände geliefert worden sind. ' Unter Bezugnahme auf Ziffer 13 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 2ll" September dieses Jahres. Verkehr mit Kartoffeln betr., wird deshalb folgendes bestimmt: »artoffelerzengee habe» die mit Stern versehenen, bereits be- lieferte»» Abschnttte der Laudeskartoffelkarte«, soweit die Abschnitte nicht bet der Frachtbriefe von der Amtsbauptmanu schäft bereit» abgenommen LKL sind' ,LNA dis znm abends bei der zuständig«, Orts- behörd^ abWben.^ ^«e« Briefnmschlag zu erfolgen. Auf dem Briefumschlag hat der Kartoffelmus °)
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