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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-01-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192001125
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-01
- Tag1920-01-12
- Monat1920-01
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1920
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Riesaer H Tageblatt Montag, 12. Januar 1SS1>, abends. 73. Jahr«. La» Ntesarr Lageblett «rschetut^rde» T«I atzend« »Uhr mit Aulnahm« der konn- und Festtag«. Pei»«<preis,a«gen Voraulzcrhlung, monatlich 2.—'Mark ohneZüttelg-bUhr, bei Abholung a« Postfchaltrr monatlich 2.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeige« für di« Nummer de« Ausgabetag«» sind bi» 0 Uhr vormittag» aufzugeben und im voran» zu bezahlen; «in« Semäyr für da» ^scheinen an bestimmten Lagen und Prägen wird nicht übernommen. Pret» sür die SS mm breite, 8 WM hoch: Brundschrlkt-Zeil« (7 Silben; 60 Pf., OrtSprei» 52 Pl.; zei^au .«nber und tabellarischer Satz Ab'', v-rfjch!^ Siachw-^lsung«- »md Prrmittt-ung»-rbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der ««trag verzollt, durch ttlaze eingezozei, werten muh oder der Auftraggeber in gertt. Zahlung»- und ^'.»füllungSo^t Vler/ehntägig« UnterhalnngSbeilage ,>irjähler an der Slbe". — Im Faste höherer T-walt — Arieg ,der sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder „er «eritiut^rnagSeinrichtungen — -jut !>«r Bezieher «inen Anspruch auf Lieferung ober Nachlieferung der Zeitung uder auf Nilckzahlung vrS Bezugspreise». Diotationtdruck und Verlag: Langert Wine-i-t. «t-« ".«fchäfrsstick« -Serthrstreßr 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnrl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm DIttrich, Riesa. «»d Anretgvr (LlbedlM uui> Achtiger». —Amtsblatt sLr die LmtShauvtmannschaft Vrokenljain, das Amtsgericht imd den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat TrVba. 8. Ablieferung von Knochen und Rinderfützen. Di« Amtsbauptmannschast nimmt Vrranlaffung, dl« nachstehend abgedruckte Bekannt- machuvg in Erinnerung zu bringen. Großenhain, amv. Januar 1 «20. 1406 t V. Die AmtShaupim««uschaft. Unter Wiederholuna friiberer Bettimmnnaen wird folgende» VekanntgegeVen: Knocken dürfen, anck wenn sie in HauSbaltungen abfallen, nickt verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernicklet nock zu Dünger- oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmebr getrennt von anderen Abfiillen oufznbewabren. Die Vrrfütterung an Hunde und an Geflügel in der eiaenen Wirtschaft bleibt gestattet. Knochen im Sinne dieser Bekanntmachung sind tierische Knochen jeder Art, Horn- schlSucke IHornzapfen), sowie die Füße von Rindern nnd Pferden. Der Verkauf der roden Knocken al« Fleifchbeilage oder über den Ladentisch wird allgemein gestattet, ebenso die Abgabe an Volksküchen, Massenspetseanftalten, wohltätige Vereine usw. Ausgenommen hiervon sind die frischen Rinderfiiße, deren freihändiger Ver kauf untersagt ist; diese sind an die vom Reichsausschutz für Oele nnd Fette bezeichneten Stellen zn liefern. Fleisch und Sehnenteile können nach oorauSgegangenem leichte» Vor brühen vor Ablieferung abgetrennt werden. Wer dieser Bekanntmachung zuwiderbandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zn 1500 Mark bestraft. Die Abholung der Knochen aus Haushaltungen ist folgenden Händlern über tragen : Im Amtsgerichtsbezirk Grotzenbain mit Ausnahme der Stadt Theodor Hönicke in Großenhain, im Amtsgericktsdezirk Riesa mit Ausnahme der Stadt Barth und Sohn in Riesa und im Amtsgericktsbezirk Radeburg Karl Herrmann in Radeburg. ES wird darauf hingewiesen, datz es im allgemeinen Lnteresse liegt, die Knochen ablieferung zu bewirken, denn der ReickSauSsckutz für Oele und Fette in Berlin stellt dem Kommnnalverbande eine Menge von 1'/, des abaelieferten, gesammelten Knochenmaterials in Form von Margarine, ohne Anrechnung auf hie gesetzliche Fettration zur Verfügung. Großenhain, am 16. Marz 19t8. 641V. Die Amtshauptmauuschast. Bekanntmachung, )Ie MnWiMrW der alMnWkli Arbeiter ans bas Mr IM tetr. Memätz Minlsterlalverordnung vom 31. Dezember 1918 werden all« ausländischen Arbeiter, die in Riesa beschäftigt werden, hiermit aufgefordert, bis spätestens zum 81. Januar 1920 die Erneuerung der Legitimationskarten von 1919 im Rathaus — Ein- wohnermeldeamt — Zimmer Nr. 12, zu beantragen. Die bis zu diesem Tage beantragte Erneuerung erfolgt gegen Erstattung einer Gebühr von 2.— M Karten von 1919 mit dem Vermerk „gebührenfrei" werden, sobald die erforderlichen Umschreibungen auf der Karte bewirkt worden sind nnd der Inhaber in der Zwischeiueit die Reichsgrenze nicht überschritten hat, gebührenfrei ausgestellt. Für Witter eingebende diesbezügliche Anträge beträgt die Gebühr 5.— M. Bei Stellung des Antrages sind die Heimatspapiere beizusügen und die Gebühr zu entrichten. Die hiesigen Arbeitgeber werden ersucht, für die Stellung des Antrages durch ihre Arbeiter Sorge zu tragen, gegebenenfalls ihnen dabet behilflich zu sein. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Januar 1920. Lie. Die Zinsen aus der für die Stadt Riesa bestehenden Kaiser-Wilhelm-Ttiftung, die bestimmungSgemätz zur Gewährung eines EbrensoldrS an würdige und bedürftige Krieger unserer Stadt za verwenden sind, gelangen am 22. März 1920 zur Auszahlung. Bewerber um den diesjährigen Ehrensold haben ihr Gesuch bis zum 15. Februar 1920 bei «ns anzubringen. Der Rat der Stadt Riesa, den 12. Januar 1920. Fnd. AusjührunqsoeMmmungen gemüff 8 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung de» NeichSkommiffarS für die Kobleuverteilnng über die Einschränkung de» Verbrauch« elektrischer Arbeit vom 8. September 1819, brtr, VerbrauchSregelung bei Stromentnahme zu Kraft- und technische« Zwecken oder zur Beleuchtung aus dem Leitungsnetz des ElektrieitätSwerkes Riesa. 1. Kleinverbrancher mit einem Jahresverbrauch für Lickt und Kraft von nicht mehr al» 250 Kilowattstunden oder mit einer für ein Stromversorgungsgebtet besonders für Kleinverbraucher festgesetzten Menge werden von dieser Verbrauchsregelung nicht betroffen. 2. Stromabnebmer, deren Höchstentnabme 12000 Kilowattstunden in einem der Jahre 1918—1919 nickt überstiegen bat, find Mittelverbrancher. Sie werden im monatlichen Verbrauche eingeschränkt bei Anlagen ») mit seit 1. Juli 1914 unverändertem Anschlutzwert auf 70'/, de» entsprechenden Monatsverbrauches in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914, b) mit nach 1. Juli 1914 erfolgtem Neuanschluffe oder stattgesundener Erweiterung aus 90' , des Durckschnittsverbrauckes der letzten sechs Monat« des Jahres 1919 sofern der Stromverbrauch im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 1000 Kilo- Wattstunden betragen hat. Im Falle ») können bei veränderten Verhältnissen auf schriftlichen Antrag bin wider rufliche Ausnahmen durch den Vertrauensmann des RetckskommiffarS für die Kohlen verteilung beim ElettrizitätSwerk zugeftandrn werden, soweit die Stromzuteilung nicht 1000 Kilowattstunden monatlich überschreitet, kann der DurchschnittSverbranch im Falle d) noch nickt »um Vergleich herangezogen werden, so hat der Vertrauensmann den Ver brauch nack billigem Ermessen im Sinn« der EinsckränkungSmatznahmen zu regeln. In allen ZweiselSfällen entscheidet da» LandeSkohlenamt. Es bleibt dem Vertrauensmann« Vorbehalten, einzeln« Verbraucher stärker einzuschränken und weitere Einschränkungen bei allen Verbrauchern vorzunehmen, wenn die LieserungSmöglichkelt de» Stromversorgungs unternehmens unzureichend ist. 8. Verbraucher, die im zweiten Halbjahr 1918 mehr al« 6000 Kilowattstunden oder in einem der nachfolgenden Jahr« über 12000 Kilowattstunden entnommen haben, find Großverbraucher. Sie habe» ihren Stromdedarf sür das 1. Vierteljahr 1920 durch eine Strombedarfsauzeige, die von dem Vertrauensmann ab 15. Januar 1920 zu beziehen ist, zu beantragen Nach sorgfältiger Ausfüllung der einzelnen Spalten ist der Vordruck dem Vertrauensmann etnzusenden, der ibn nach Prüfung dem LandeSkohlenamt, Abteilung Elektrizität, zur endgültigen Festsetzung de» Stromverbrauches zu übergeben hat. Hier! u werden bis aus weitere» nur vor»uasw»ise berücksichtigt Betriebe de« Transport- und N i- rtchtenwesen«, sowie Betrieb« der Lebensmittel-, Kohlen-, BaS- und Wasserversorgung. Andere Industrie- und Gewerbebetriebe können erst in zweiter Linie je na« ihrer volks wirtschaftlichen Bedeutung berücksichtigt werden. 4. Bei einer der prozentualen Einschränkung unterliegenden VerbrauchSregelung ist Pir die nach erstmaligem Mehrverbrauch trotz besonderer Verwarnung erneut mehr ver brauchte Meng« «in Aufpreis von 50 Mennig für jede Kilowattstunde zu entricht«». Bet VerbrauchSregelung durch Zuteilungen fetten» de» Vertrauensmann«» oder de» Lande»kohl,namt«s mit Festsetzung der Kilowattstunden gelten jedoch dies« »«gleich al» besondere Verwarnung, sodatz sur eine über dl« »ugetrilte Menge hinau« verbrauchte Menge ohne weitere» «tu Aufpreis von 50 Vs« ,ui» für leb« Kilowattstunde »u b«»abien ist. Erfolgt die verbrauchsfrftstrllung dnrch dl« ElektettitätOverk« in anderen Zeiträumen, wie bet der Zuteilung vorgesehen, so sind di» gebräuchlichen »blesezeittäum« auch sür die Bei wiederholter Aufaeldzahlung ist außerdem eine Stromsprrrung zu gewärtigen. 5. Die durch OrtSvorlchriften bereits prozentual oder zeitlich festgesetzten Regelungen de» LichtverbranckS, al» auch die dafür erlassenen OrtSoorschriften selbst, bleiben von vor stehenden Bestimmungen unberührt. 6. Die auf Grund der früheren Bekanntmachung vom 2. November 1917 festgesetzten Einschränkungen auf 80°/, des Verbrauches im Jahre 1916. die bis zum Erlaß dieser Be stimmungen noch Geltung hatten, sind mit dem 31. Dezember 1919 aufgehoben. Ebenso treten die von den früheren Kriegsamtstellen Dresden und Leipzig besonders erlassenen Bekanntmachungen über VerbrauchSregelung mit dem gleichen Tage außer Kraft, an dem auch die von diesen Behörden oder dem LandeSkohlenamt auf Widerruf zugebilligten Zu teilungen erlöschen. 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund des 8 11 der Bekanntmachung vom 9. September 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. 8. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Riesa, den 12. Januar 1920. Der Vertrauensmann des ReichSkommiffars f. d. Kohleuverteilung. Wilhelm Ketzer. Rattenverlilqunk in Gröba. Don verschiedenen Seiten ist eine allgemeine Rattenvertilgung auch in diesem Jahre gewünscht worden. Zunächst ersuchen wir die hiesigen Grundstücksbesitzer, in deren Grundstücken Ratte» beobachtet worden find, «nS hierüber bis längstens zum 18. Januar 1920 Nachricht zn geben. Gröba lClbes, am 10. Januar 1920. Der Gemeiudevoritaud. Auf Grund von Abschnitt 111 der biestaen Gemeindestenerordnung, die Hundesteuer betr., hat am 10. Januar die allgemeine Aufzeichnung der hier gehaltenen Hunde zu erfolgen. Es werden deshalb alle Hundebefitzcr, sowie auch die Hausbesitzer aufgesordert, dem aufzeicknenden Beamten auck ungefragt genaue Auskunft über die Zahl der von ihnen aehaltenen sowie in ihrem Grundstücke vorhandenen Hunde zu geben. Die Hundesteuer beträgt für einen Hund 12 Mark, für jeden weiteren in einem Haushalt gehaltenen Hund sind 15 Mark zu entrickten. Die Steuer ist bis zum 31. dieses Monats in unserer Steuerkasse, Gemeindeamt, Zimmer Nr. 5 zu entrichten. Steuerpflichtig find alle am 10. Januar hier gehaltenen Hunde, jedoch mit Aus nahme derjenigen, die an diesem Tage nock säugen. Diese werden jedoch nach Ablauf von 2 Monaten nach der Geburt auch stenerpflicktig. Diese, sowie alle später angeschafften und hier eingefvhrten Hunde find bei unserer Steuerkaffe nachzumclden und auf die weiteren Monate des Jahres zu versteuern. Gröba (Elbe), am 10. Januar 1920. Der Geweiudeoorftand. Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer kür da» Kalenderjahr ISIS. Auf Grund des 8 51 der Anssührungsbeftimmungen zum Umsatzsteuergesetze vom 26. Juli 1918 werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbe treibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenoereinigungen im Gemeinde- bezirke Gröba aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Kalenderjahr 1919 bis spätestens Ende Januar 1820 dem unterzeichneten Umsatzsteueramt schriftlich einzureichen, oder die erforderlichen An gaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Garten baues, sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzirlung ist nicht Voraus- setzuna für das Borliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des UmsatzfteuergesetzeS. Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) find für den Steuer abschnitt 1919 nicht steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit dis steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt im letzteren Falle der Betrag, der am Orte und zurzeit der Entnahme von Wiederverkäufen, gezahlt zu werden pflegt. Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5 v.T. find diejenigen Personen usw. befreit, bet den«« die Gesamtheit der Entgelte i« einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 Mark beträgt. Sie sind daher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an da» Umsatztteueramt über die in Anspruch genommene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht. Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark nach fick. Das Umsatzfteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissent lich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Bettage der gefährdeten oder hin terzogenen Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht feftgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 Mark bis 100000 Mark ein. Der Versuch ist straf- bar. Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Sie werden den in der Stenerrolle eingetragenen Steuerpflichtigen in den nächsten Tagen noch zugestellt. Diejenigen Steuerpflichtigen, denen Vordrucke zur Steuererklärung bis Mitte Januar 1920 nicht zugestellt worden sind, können solche beim Umsatztteueramt, Gemeinde amt, Zimmer Nr. 5, entnehmen. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vor drucke zur Steuererklärung nicht zugegangen fi»o. Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen werden, unbeschadet der Befugnis des UmsatzfteueramtS, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermitte lung vorzunehmen. Gröba (Elbe), am 10. Januar 1920. Ter Gemeindevorftand als Umsatztteueramt. Röderau. Für den 22. HeLammenbe»irk, welcher die Gemeinden Zeithain mit Gutsbezirk, Bsdeese« mit «tttSbezirk, Leffa. Vromnitz mit Gutsdezirk, Moritz und Röderau umfaßt, wird eine »weite Hebamme »nm baldigen Antritt gesucht. Bewerbungen find bis 20. d. M. bet dem Unterzeichneten schriftlich «neureichen. »öd«»««. 1». Sann« 1980. H—s«, vorfitzender de» Hebammeubezirks. Da» Ministerium de» Innern — LandeSwohnungSamt — hat dem Gemeindevor stand zu Nickritz mit Zustimmung de« ReickSarbeitSminifteriumS die Befugnis erteilt, von dem Verfügungsberechtigten einer unbenutzten oder einer freiwerdeuden Wohnung oder von Räumen, die zur Einrichtung von Wohnungen geeignet sind, deren sofortige Ueber- lassuna an den Gemeinderat zwecks weiterer Vermietung an Einwohner, die sonst kein Unterkommen finden, gegen «m vom EinigungSamt sestzusetzendes Entgelt zu verlange» Als freiwerdend gelten die Räume im Anaendttck der Kündigung vom künftigen Auszugs- Wae an, und »war auch dann, wenn über sie vom Verfügungsberechtigten im Augenblick der Kündigung schon weiter verfügt worden ist. ^Hiernach bedarf die Vermietung von Räumen der bezeichneten Art der Genehmigung des Gemeinderates, di« er »ach ausdrücklicher Anordnung des Landeswohnungsamtes ver sagen darf, wenn er selbst die Räume mietet und weiter vermietet. Rickritz, den 10. Januar 1920. Der Gemeiudrrat.
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