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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.01.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-01-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192001282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200128
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-01
- Tag1920-01-28
- Monat1920-01
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.01.1920
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Riesaer M Tageblatt ««d A«rriger MedlM md Istykiger). ll««nlf HL G Amtsbtcrtt voftsch«ri«tt», «i». «trokaK. «eso «r. «, iLr die AmtShauvtmannschaft Großenhain, da« AmtSaericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrSba. SS. Mittwoch, 28. Januar 1929, abends. 7S. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ls» abends » Uhr mit Audnahm« der Gönn» und Festtage. vez««»pret», ««gen Barauszahlung, monatlich 2.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung am Postschalter monatlich S.lll Mark ohne Postgebühr. Anzeige»« sür die Nummer de« Ausgabetage» sind bi» » Uhr vormittag» auf,uneben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Dogen und Plätze» wird nicht übernommen. Preis sür di« SS mm breit«. S mm Koh« Grundschrift-Zeil« <7 Silben) KO Pf., OrtSprei» SO Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz L0«/, Aufschlag. Nachweisung»- und BermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage ringezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägtge Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen d-r Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Ä-zugSoreiseb. Notationotzruck und Berkan: Lan a er ti Ärs n ter I ick« N i » > a. Ole»*<k«eaNepe' Go-Wettvo»'« 59 Berantwort'Ich tür Nedaktson: Artbnr Hähnel. N>ka: für An ?!ne:rte>l: Milke km Hitler Ä. Niel«. t... tt .I.-E Berordnuna über die Einfuhr do« frischem AuslandSgemüse, -obst und Südfrüchte«. Zur Ausführung der von der ReickSstelle für Gemüse und Obst über die Einfuhr von AnSlandSgemüfr »nd -obst getroffenen Bestimmungen wird unter gleichzeitiger Aushebung der dazu ergangenen Verordnungen des WirffchaftSministeriumS vom 28. Mürz 1919 — Nr. 451 v<ri - «nd vom 28. April 1919 - Nr. 974 V62 - <Nr. 74 und 97 der Siichs. StaatSzeitnng) auf Grund der Reichskanzlerbekanntmachung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 8.4.17 lRGBl. S. 307) und der BnndeSratSverordnnng über die VreiSprttfungS- ftellen «nd die Versorgungsregelnng vom 25. S./4. 11.1915,6.7.1916 (RGBl. S. 607/728. 673) folgendes angeordnet: 1. Mit Rücksicht ank den Stand der Währung kann die Genehmigung zur Einfuhr von frischem AnSlandSgrmüse, .obst und Südfrüchten von den zuständigen ReickSbebörden nur in begrenztem Umfange und nur nach vorher eingeholter Vorgenehmigung deS Landes- vreisamtes «nicht mehr der Landesstelle für Gemüse und Obst!) erteilt werden. Anträge sind beim LandeSpreiSamt, Dresden-A.. Parkstraße 7 (nicht bei den ReichSbebördenI) ,n doppelter NnSfertiguna einzureichen. In dem Antrag must angegeben sein Art, Menge und Wert der Ware, Zahlungsart, Herkunftsland, Name und Wobnort des ausländischen Verkäufers, Empfänger und GrenzübergangSplatz. Will der Gesnchsteller die Waren über verschiedene GreuzübergangSvlätze beziehen, so hat er anzugeben, welche Mengen und in welchen Werten (in ausländischer Währung) diese über die verschiedenen GrenzÜbrrgaugS- plätze laufen sollen. Tas Landespreisamt erteilt di« Dorgenebmigung nur für Händler, die als zuverlässig bekannt sind, entsprechende GelchäftSbeziebungen zum Auslande baden, über die erforder lichen Geldmittel verfüge»» und austerdem nachweilen, datz die Zahlungsbedingungen den von den Reichsbehörden jeweils aufgestellte»» Bestimmungen entsprechen. TaS Landespreisamt ist berechtigt, vor Erteilung der Vorgenehmiguna Auskünfte über Antragstelle' einzuholen und Nachweise von diesen zu verlangen. Das LandeSpreiS- amt teilt die Vorgenehmigung de»» zuständige» Reichsbehörden mit, die den Antragsteller unmittelbar endgültig bescheiden. Die Gültigkeit der von den Reichsbehörden erteilten Einfuhrgenehmigung ist auf die Dauer eines Monats beschränkt. Sie kann von den Reichsbehörden auf Antrag ausnahms weise »in» eine» weiteren Monat verlängert werden. Ter Antrag ist beim Landespreisamt einzureichcn und zu begründen. Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Bei Einreichung des Antrags auf Einfuhrgenehmigung ist voi» dem Grsuchsteller bei Gemüse und Obst dis auf weiteres ei», Betrag in Höhe von '/, Prozent des beantragten Wertes der Einfuhr, bei Südfrüchten ein Betrag von M. 1.— je Kiste beim Landesprcis- amt zu hinterlegen. Von jeder Einfuhrgenehmigung wird eine Gebühr nach den an geführten Sätzen erhoben. Di« Gebühr wird berechnet nach dem Betrag der erteilten Eiufuhrgenehmigung. Bei Ablehnung oder teilweiser Ablehnung des Antrags auf Ein- fuhrgenehmignng wird der entsprechende Betrag, bei gänzlicher Nichtbenutzung der Ein« fulirgenehmiguna die Gebühr auf Antrag zurückgezahlt unter Abzug eines Unkoftenpausch- satzes von 10 M. je Wagen. Der Einfuhrhändler ist verpflichtet, den Wert der Ware in ausländischer Währung, bei Einfuhr von Teilmengen den Wert der Teilmenge auf dem Frachtbrief anzugeben. li. Der Einführende ist verpflichtet, alle von ihm durch Vermittlung des LandeS- preisamtcs eingesührte Ware ausschließlich im Freistaat Sachsen abzusetzen. Das LandeS- preisamt kann Ausnahmen hiervon bewilligen. Der Einsührende ist verpflichtet, de» Südfrüchten dem LandeSpreiSamt, bei Gemllfe und Obst der für den Ort seiner Niederlassung zuständigen Preisprüfungsstelle oder den vom Landespreisamt bestimmten Stellen die Einfuhr der Ware sofort bc» deren Eingang am ersten sächsischer» Bestimmungsort mitzuteilcn und dabei auf Erfordern die EinftandS- kosten nachzuweisen. Las Landespreisamt oder die von ihm bestimmte Stelle ist berechtigt, dem Einführenden Anweisung über die Art und den Preis des Weiterverkaufs zu erteilen, insbesondere bei dringendem örtlichen Bedarf den Absatz der Waren in bestimmten Kommunalverbänden oder an bestimmte Empfänger anzuordnen. Die Einführenden und die Weitcrvcrkäufer der Ware sind zur Einhaltung dieser Anweisung«»» verpflichtet. III. Die Ueberwachung der getroffenen Anordnungen liegt den Kommunalverbände» und den Preisprüfungsstcllen ob. Das Landespreisamt und die Kommunaloervände sind berechtigt und nach Befinden verpflichtet, aus Gründen der Ueberwachung anzuordnen, dah die Einfuhrwaren nur in bestimmten Geschäften oder in bestimmten Geschäften nicht, oder daß sie nicht gleichzeitig mit Jnlandsgemüfe und -obst feilgebalten werden dürfen. Auslandsware ist dein, Kleinvcrtauf in allen Fällen als solche deutlich zu kennzeichnen und mit dcntlich erkennbaren Preistafeln zu versehen, deren Preise bei der Abgabe nicht überschritten werden dürfe». IV- Zuwiderhandlungen werden nach den eingangs genannten Bestimmungen bestraft. v. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1920 in Kraft, Dresden, am 24. Januar 1920. Wirtschaft«.Mi-isi-ri««. 190V6 - Landeslebensmittelamt — Landesvreisamt. 15223 Tie Gemeinden und Rtttergutsherrschaftru de- Bezirke- wollen älsbald und längstens bis zum 10. Februar 192» »»umittelbar bei demjenigen ArntSftrastenmeiftrr, von welchem die Aufsicht über die betreffenden Wege geführt wird, anzrtgen, zu welcher Zeit sie die Bezirksftrafienwalz« in diesem Jahre benötigen. Zu diese» Anzeigen sind die den Gemeinden und RittergutSherrschaften kurzer Hand zugegangenen bez. mfoweit dies nicht geschehen, bei dem zuständigen ÄmtSstraßenmeifter unenigeltlick zu beziehenden Vordrucke zu verwenden. Nach Eingang der Anzeigen wird für jede Bezirkswalze ein Walzenplan aufgestellt und deu Beteiligten durch die unterzeichnete Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden — Grießlartenausgabe. Di« Ausgabe der Griestvorzugskartrn für ») Schwangere vom Anfang des 7. SchrvangerschaftSmonateS. i>) stillende Mütter bezw. Wöchnerinnen erfolgt nach Vorlegung entsprechender Bescheinigung der Hebamme bezw. des Arztes Donnerstag, den 29. Januar 1920, nachmittags 2—4 Uhr im Rathaus. Lebensmittelzentrale. Zimmer Nr. 13. Di« bisher gültige», Ausweiskarten sind bei der Entnahme der neuen GricstvorzngS- karten unbedingt mitzubringen. Bei späterer Abholung sind SO Pfg. Gebühren für besondere Abfertigung r« entrichten. Der Rat der Stadt Riesa, ain 27. Januar 1920.E. vergleiche Dnnkt 8 des ». Nachtrages zn dem Regulative über di« Verwendung der Vezirksstrastenwalzen vom 15. Dezember 1888. Großenhain, am 26. Januar 1920. 802 N. Di- ««tshauvtmanaschast. Bekanntmachung. Eigentümer von Wohnungen und Kellerräumen, di« von der letzten Neber- schwemm«»« betroffen worden sind, werden darauf hinaewiesen, daß die fraglichen Räume zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schädigungen umgebend durch Zug luft — soweit angängig auch unter gleichzeitiger Heizung — auSgetrocknet werde»» müssen. Große »Hain, am 27. Januar 1920. 255 » 0 Die AmtShauptmannschast. Umsatzsteuerentrichtung in der Stadt Riesa auf das Kalenderjahr 1919 betr. Die zur Entrichtung der Umsa-fteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen in der Stadt Riesa werden aufaesor- dert. die bis Ende Januar zn erstattenden vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamt betrag der steuerpflichtigen Entgelte im Kalenderjahre 1919 nunmehr ungesäumt, »pSiiwwßww» I»i» wuen IV. Iffesdnuan 1S2S dem unterzeichneten Umsatzsteuer«»»»« — Stadtsteuerkasie — schriftlich einzurcichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Vordrucke »n de« Erklärungen werde« zur Zeit — den uns bekannten Steuer pflichtigen — »«gestellt. Die Steuerpflichtigen sind zur Anmeldung der Entgelt« verpflichtet, auch wen« ibaen Vordrucke »« de« Erklärungen nicht »«gestellt werden und sind in diesen Fällen Vordrucke kostenlos bei»» unterzeichneten Umsatzkeueramte — Stadtsteuerkasse—zu entnehmen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirt schaft, der Viehzucht, der Fischerei und Les Gartenbaues. Die Absicht der Gewinnerzielnng ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Umsatz- steuergesetzes. Tie Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die Steuerpflichtigen Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Sclbftgebrauch oder S-lbftverbrauch entnehmen oder wenn sie gewerbliche Betriebsmittel (Mobiliar, Pferde, usw.) verkaufen. Bei den Entnahmen aus dem eigenen Betrieb gilt als Entgelt der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Ent nahme von Wiederverkäufen, gezahlt zu werden pflegt. Bon der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5v.T. sind diejenigen befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 Mk. beträgt. Sie find daher zur Einreichung nicht verpflichtet, doch haben sie eine entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Nichteinreichuna der Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu ISO Mk. nach sich und kann durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen werden, unbeschadet der Befugnis des UmsatzfteueramtS, die Veranlagung auf Gruud schätzungs weiser Ermittelung vorzunehmen. Das Umfatzfteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit Geldstrafe bis »um 2Ofache« Betrage der ge- fährdeten oder hinterzogenen Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werdew so tritt Geldstrafe vo« 10O Mk. bis lOOOVO Mk. «in. Ter Versuch ist strafbar. Der Rat der Stadt Riesa» als Umsavsteueramt, am 27. Januar 1920. K. Verboten ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 75 Mark das Abladen von Schutt und AsL« in Straßengräben, Sandgruben und an nicht ausdrücklich hierzu bestimmten Orten. Gröbaer Einwohner, aber «ur solche, dürfen zum Ablagern von Schutt und Asch« den an der Steinftraße gelegenen Steinbruch benutzen. Gröba, Elbe, am 27. Januar 1920. Der Gemeinbevorstaub. Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Nebenstelle Niesa. Kaifer-Franz.Joseph-Straße 17 vtr., Tel. Nr. 40. Offene Stellen für: 2 Böttcher. 3 Möbeltischler, 1 Schmied (Hufbeschlag), 2 Fein mechaniker, 1 Stellmacher (Kastenmachrr). 2 Armatnren-Schlrifer, 1 Meralldreber und -schleifer. 1 Schuhmacher, 2 Laufburschen bis 16 Jahre, 1 Kupferschmied, kricgsdefchädigte Schuhmacher «.Schneider, 1 Friseuse (1.Kraft), 1 Gärtnerlehrling, 1 Stellmacherlehrling, Hausmädchen für Restaurant, landw. Ochsenjungen bis 17 Jahre, landw. Tienitmägde und Oftermädchen, 1 Fahrrad- und Automobil-Schloffer, gelernte Spinnerei-Arbeit«« und -Arbeiterinnen. Oertttches und Sächsisches. Riesa, den 28. Januar 1920. —* Esperanto-Gruppe Riesa. Am 21. Jan. ds. Js. fand die aut besuchte Generalversammlung der Esperanto Gruppe statt. Der im Jahr« 1908 gegründete Verein hatte im vergangenen Jahr« seine durch den Krieg gänzlich unterbrochene Vereinstätiakeik wieder ausgenommen. Die Mitglirderzahl wächst ständig: Ende 1918: 10, End« 1919: 63. Die Bibliothek wurde vergrößert, der Kaffen- stand ist zufriedenstellend. Die Wahlen zeitigten folgendes Ergebnis: Bors.: Dr. phil. Walter Döhler; 1. Schrift?.: D. jur. Eckart Groth; 2. Schriftf.: Paul Hennigrr; Kaff.: Wilhelm Dittrich; Biblioth.: Frl. Erika Hofmann. Den scheidenden Herren, dem Schriftf. Prof. Richter und Kaff. Direktor Beschütz, wurde für ihre aufopfernde Tätigkeit seit Bestehen des Verein« der wärmste Dank ausgesprochen, ebenso einer Reihe Herren, die sich in mannigfacher Weise für den Vertin bemüht haben. Die Sitzungen finden von nun an statt: Jeden Freitag und außerdem Mittwoch« aller 14 Tage. Wegen de« UnterhaltungSabrnd« am 29. wird auf da« Inserat verwiesen. -* Dem OpernGastfpiel .Die Regiment«, tochter" am Freitag bet Höpfner bringt man lebhafte« In teresse entgegen, zumal die Aufführung der gleiche« Over durch die Petrenz-Oper im Alberttheater in Dresden groß«, Beifall fand. Auf vielfachen Wunsch beginnt die Auffüh rung am Freitag abend nicht um 7, sondern 7'/. Uhr. —»Die »Freie Arbeitraemeinschaft sür Kriegersiedlunaen.e.B." (Geschäftsstelle in Dresden, Gntzkowstraß« 6) arbeitet z. Z. und zwar zusammen mit der Landessiedlungsaesellschaft — Sächsische« Heim — und den zuständigen BezirkSfiedlungSgesellfchaften an einigen grö- ßere» SiedlnngSplänen an verschiedene»» Orten Sachsen». Näheres wird an Interessenten durch di« obengenannte Geschäftsstelle mitgeteilt, durch die auch sonst jedermann Auskunft und Beratung in SiedlungSangelegenheitrn er halten kann. —* Da« Befinden de« Wirtschaftsmini» ft er« Schwär» ist den Umständen nach »usriedenftellend. Die ärztliche Untersuchung bat außer einer Gehirn erschütterung, die «in« 24ftündig« Bewußtlosigkeit zur Folge hatte, eine weitere schwere Kopfverletzung nicht feststellen können. Dagegr», hat sich der Minister bei feinem Sturz« «inen Bruch de« rechten Handgelenk«, sowie Quetschungen und Kontusionen an Brust und Rücken »«gezogen, sodaß seine völlige Wiederherstellung vor vier bü fünf Wochen nicht erwartet werden kann. . _ —*Sret«Gemüfewirt schatt. Nach Mitteilungen der Reichtzstrlle für Gemüse und Obst wird diese 1« der kommenden Wirtschaftsperiode irgendwelche Bewirtschaf- tungs- oder PreiSoorschriften für Gemüse nicht erlassen. Auch da« Wirtschaftsministerium beabsichtigt dies nicht. Zur Erleichterung der ErnährungSlaae empfiehlt sich dringend reichlicher Anbau von Früdaemüse für die Sommermonate. —* Verbot der Kaisergeburtstagsseier. Der Polizeipräsident hat die für gestern abend in der Dresdner Presse angesagte »F^ter des Geburtstages Sr. Majestät deS Kaisers" untersagt. ES sci in keiner Weise beabsichtigt, die Aeußerung einer politischen Gesinnung, welcher Art sie auch sei, zu beeinträchtigen. Tie Ankündigung der Feier habe jedoch «inen starken herausfordernden Charakter und müsse bei der gegenwärtigen gespannten Lage befürchtet werben, -aß aus Anlaß einer solchen Feier Ge- fahren für die öffentliche Ruhe entstehen. —* Verschleuderung von HeereSgut. Tie au» dem Baltikum zurückgekehrt«» Truppen haben rechts widrig Waffen Pferde, und sonstige« HeereSgut verkauft. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erwerben die Käufer an diesen zu Unrecht veräußerten Gegenstände,» kein Eigen- tum und machen sich unter Umständen strafbar, wenn sie da» verschleuderte HeereSgut behalten. Das Ncichsver- wertungSamt, LanbeSstelle Sachsen, fordert daher auf, alle von den Osttruppe« erworbenen im Eigentum der Heeres verwaltung stehende« Gegenständ« (Schußwaffen, Pferd«,
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